Beschluss
10 L 1324/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0927.10L1324.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 698/17 gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide des Antragsgegners vom 27. Dezember 2017 (Az.: 000000/2016-WEA1 und 00-0000-WEA2) zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Anlagen zur Nutzung von Windenergie in H. , Gemarkung F. , Flur 8, Flurstücke 22 und 136, wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Wirkung für Dritte kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen auf Antrag des Begünstigten gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen. Im Rahmen der vom Gericht danach zu treffenden Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat eine Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse zu erfolgen. Diese Abwägung hat sich in erster Linie an der Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren, im Übrigen anhand einer allgemeinen Interessenabwägung. I. Die im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers ergibt ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung ihres Vorhabens gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn es besteht nach der in dem vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Antragsgegners vom 27. Dezember 2017 keine subjektiven (Abwehr-) Rechte des Antragstellers verletzen. Die Bescheide sind nämlich aller Voraussicht nach rechtmäßig. Jedenfalls verletzen sie den Antragsteller nicht in dessen subjektiven öffentlichen Rechten. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen. In dem vorliegenden Verfahren ist allein die Frage einer Verletzung des § 5 BImSchG von Bedeutung. Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß bestehen insoweit allerdings nicht. 1. Die erteilten Genehmigungen werden sich nicht unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Lärmimmissionen als rechtswidrig erweisen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und bemisst die Schutzwürdigkeit danach, was in dem jeweiligen Gebiet planungsrechtlich zulässig ist. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Das Gericht ist davon überzeugt, dass unter diesem Gesichtspunkt durch die von den genehmigten Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf dem Wohngrundstück des Antragstellers eine Verletzung subjektiver Rechte nicht zu erwarten ist. Das Wohnhaus des Antragstellers befindet sich offensichtlich im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Nach der einhelligen Rechtsprechung können Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm einschlägigen Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Ein erhöhter Schutzanspruch mit etwaig niedriger anzusetzenden Immissionsrichtwerten ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht daraus, dass die beiden Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden sollen. Aus der Ausweisung des räumlichen Bereiches, in dem das betroffene Grundstück des Antragstellers liegt, als Landschaftsschutzgebiet lassen sich keine den Rechten des Antragstellers dienenden Belange bezüglich eines besonderen Schutzes vor Lärmimmissionen herleiten. Dies hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 00.00.0000 (dort Seite 13) plausibel und unter Hinweis auf die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung dargestellt; hierauf kann verwiesen werden. Auch das beschließende Gericht hat in der Vergangenheit diese Rechtsauffassung vertreten (Beschluss vom 29. Juni 2017, Az. 10 L 69/71). Der Antragsgegner ist voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb der beiden streitbefangenen keine unzumutbaren akustischen Beeinträchtigungen für den Antragsteller auf dessen Grundstück (F. 21 in H. ), das sich ca. 565 m vom dem Standort der nächstgelegenen genehmigten Windenergieanlage (WEA 1) und ca. 825 m vom dem Standort der zweiten Windenergieanlage (WEA 2) befindet, erwarten lässt. Die Genehmigung des Antragsgegners stellt insbesondere sicher, dass die Errichtung und der Betrieb der zwei Windenergieanlagen in der Gesamtbelastung nicht zu einer Überschreitung der genannten Immissionsrichtwerte führen. Die oben genannten Richtwerte werden erkennbar bei weitem eingehalten. Der berechnete Beurteilungspegel am Wohnhaus des Antragstellers beträgt 39,4 dB(A). Zweifel an der Plausibilität der Berechnung sind nicht veranlasst. Im gerichtlichen Eilverfahren ist davon auszugehen, dass eine Schallimmissionsprognose dann „auf der sicheren Seite“ liegt, wenn sie - wie hier - entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist. Das ist hier geschehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Argumentation des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 00.00.0000 und der darin erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Wenn die 28. Kammer, wie der Antragsteller vorträgt, entschieden hat, dass „die Bindungswirkungen der TA Lärm einschließlich der über Nr. A 2.3.4 der Anlage zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfallen ist“, so ist das kein Anlass, von der jahrelangen Praxis und durch zahllose (auch obergerichtliche und höchstrichterliche) Entscheidungen bestätigten Rechtsprechung der Kammer abzuweichen. Selbst wenn, was dem Gericht angesichts der spärlichen Informationen nicht nachvollziehbar ist, ein Neufestlegung der Werte veranlasst sein sollte, so ist doch nicht einmal im Ansatz erkennbar, warum „ab nächster Woche neue genehmigungsrelevante Schallprognosen nach gültigem, geändertem bzw. normenseitig angepasstem Berechnungsverfahren 6 bis 9 dB mehr im Schnitt in den Berechnungen der Planer ausweisen werden müssen“. Der Antragsteller lässt die genauen Mängel, die angeblich vorliegen, im Dunkeln, wenn er in seinem Schriftsatz vorträgt, es lägen „gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vor, die den der TA Lärm zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden [entzögen]“. Derjenige, der den Bericht undatierten, vom Antragsteller in Kopie übersandten Bericht „Aktuelles von der Sitzung des DIN-Ausschusses zur Anpassung der DIN 45680“ formuliert hat, hat seine mutmaßlichen Erkenntnisse im Übrigen nicht selbst gewonnen, sondern ihm ist dies von einem namentlich nicht genannten „Mitglied aus NRW, dass auch im Arbeitskreis zur DIN 9613-2 (genehmigungsrelevante Schallausbreitungsberechnung bei WEA-Bauvorhaben) im dortigen Ausschuss mitgearbeitet hat“ berichtet worden. Auf eine solche Mitteilung vom Hörensagen kann das Gericht keine zuverlässige Entscheidung treffen, zumal die Diktion der Nachricht eine eher tendenziöse Sprache spricht. Die weiteren von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen gegen die prognostizierte und bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigte Immissionsbelastung an seinem Wohnhaus greifen nicht durch. Die insoweit zunächst vorgetragene Ansicht, der Windenergieerlass des Landes NRW sei unwirksam und damit könnten auch dort die vorgegebenen Lärmrichtwerte bzw. die vorgeschriebenen Ermittlungsmethoden nicht gelten, verfängt nicht. Erstens prüft das Gericht unter dem hier relevanten Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmimmissionen selbst die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach den Vorgaben der TA Lärm und ist dabei nicht an den Windenergieerlass des Landes NRW gebunden. Zweitens hat der Antragsgegner bezüglich der Lärmimmissionen nicht eine Entscheidung getroffen, bei welcher der Windenergieerlass des Landes NRW einen (fehlerhaft gesetzten) Beurteilungsspielraum eröffnet hätte. Vielmehr beruhte die immissionsrechtliche Bewertung bezüglich des Lärms im Ergebnis auf den Vorgaben der TA Lärm und führte auf eine insoweit gebundene Entscheidung. Auch die von dem Antragsteller angeführte Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014 („V. -Studie 2014“) führt nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Schallimmissionsprognose. Vielmehr teilt das Gericht die in der Rechtsprechung des OVG NRW vertretene Ansicht, wonach bei der Beurteilung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiterhin eine Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 anzunehmen ist. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 8 B 653/15 -, juris. Damit bleibt die von der Antragstellerin angenommene Überschätzung der Bodendämpfung für die Interessenabwägung in vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne rechtliche Relevanz. Schließlich greift auch der Einwand, die Schallimmissionsprognose habe die Auswirkungen tieffrequenter Schallimmissionen nicht ausreichend berücksichtigt, nicht durch. Auch insoweit spricht alles dafür, dass wegen der erheblichen Entfernung zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem nächstgelegenen Anlagenstandort eine rechtlich erhebliche Belastung nicht zu erwarten ist. Namentlich mit Blick auf die Auswirkungen von Infraschall - als Teilbereich des tieffrequenten Schalls – geht die Rechtsprechung des OVG NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2017 – 8 B 1016/15 -, juris Rdnr. 50; im Ergebnis ebenso bereits bei Abständen von mehr als 300 m: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 28 L 3406/16 -, juris Rdnr. 56 ff., der das Gericht folgt, davon aus, dass die Schwelle zu schädlichen Umwelteinwirkungen an einem Wohnhaus nicht erreicht wird, sofern der Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus mehr als 500 m beträgt. Das ist hier der Fall. 2. Nach summarischer Prüfung ist nicht ansatzweise ersichtlich und auch nicht von dem Antragsteller stichhaltig dargelegt worden, dass von den streitbefangenen Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung für dessen Wohngrundstück ausgeht. Ein Verstoß gegen das auch für den Außenbereich als öffentlicher Belang allgemein geltende Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit mit Blick auf das Wohngrundstück des Antragstellers nahezu auszuschließen. Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnnutzung auswirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW regelmäßig eine Bewertung des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Das beschließende Gericht folgt dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Rüge der Antragstellerin, wonach die dortigen Vorgaben nur für kleinere Anlagen entwickelt worden seien. Vielmehr ist ein abweichender Maßstab mit Blick auf die konkrete Gesamthöhe der Anlagen von 149 m nicht geboten. Die vorzunehmende Bewertung darf sich auch für Anlagen der hier in Rede stehenden Höhe nach dem Inhalt der Rechtsprechung im Ausgangspunkt an den folgenden groben Anhaltswerten orientieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser), dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der benachbarten Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2017 – 8 B 449/17 - Gemessen daran spricht nach summarischer Prüfung nichts dafür, dass von den genehmigten Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohngrundstück des Antragstellers ausgeht. Das Wohnhaus befindet sich in einer Entfernung zur nächstgelegenen Windenergieanlage 1, die etwa der 3,8-fachen Gesamthöhe dieser Anlage entspricht. 3. Der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung eine Aufhebung der Genehmigung voraussichtlich nicht wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Bauplanungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Unrechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanung verlangen können. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 00.00.0000 ausführlich dargelegt, weshalb weder eine Rechtswidrigkeit der Flächennutzungsplanung anzunehmen sei noch eine unterstellte Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans zu einer planungsrechtlichen Unzulässigkeit der Windenergieanlagen führen würde. Das beschließende Gericht folgt diesen Erwägungen in jeder Hinsicht, so dass es zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich auf diese Ausführungen verweist. Im Übrigen entspricht es nicht nur der von dem Antragsgegner angeführten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, sondern auch der den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 21. August 2017 – 8 B 449/17-), dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. dem Flächennutzungsplan in der Regel keine subjektive, Drittschutz schützende Wirkung zu Gunsten einzelner Personengruppen entfaltet. Gründe für das Vorliegen eines Ausnahmefalls hat der Antragssteller nicht überzeugend darzulegen vermocht. 4. Der Antragsteller wird schließlich im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung eine Aufhebung der Genehmigung voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Umweltrechts verlangen können. Dabei kann das Gericht die Frage unbeantwortet lassen, ob dem Antragsteller als Nachbar der genehmigten Windenergieanlagen ein subjektives Rügerecht zusteht, dass die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft und ihr Ergebnis nicht nachvollziehbar sei (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und 2 bzw. Abs. 1a UmwRG). Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung (Bl. 9 bis 12) dargestellt, dass der Kartierung Untersuchungsraum das Untersuchungsgebiet nach Anhang 2 Spalte 2 des NRW-Leitfadens abgedeckt und im Wesentlichen auch den Radien des Helgoländer Papiers entspricht. Hierauf und auf die Begründung zu dem erweiterten Untersuchungsgebiet des Leitfadens verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen. Die Ausführungen sind zutreffend und der Antragsteller ist dem auch nicht mehr entgegengetreten. Auch soweit es den Kiebitz angeht, gilt nichts anderes. Der Antragsgegner hat zum einen auf die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative hingewiesen sowie zum anderen darauf, dass allein eine ortsunabhängige Maßnahme in einem größeren naturrechtlichen Raum veranlasst ist, so dass eine zwingende Notwendigkeit der Durchführung einer Maßnahme zur Vermeidung des Eintritts artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht besteht. II. Ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen bei summarischer Prüfung eine Verletzung der Rechte des Antragstellers nicht feststellbar und daher ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache absehbar, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Entgegen der Ansicht des Antragstellers fehlt es vorliegend nicht ausnahmsweise an einem besonderen Vollzugsinteresse. Vielmehr hat der Antragsgegner in seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung vom nachvollziehbar auf die zugunsten der Beigeladenen streitenden wirtschaftlichen Interessen (finanzielle Dispositionen und Investitionskosten) hingewiesen. Es kommt hinzu, dass die Vergütung für die Stromeinspeisung nach § 29 EEG 2014 ab dem 1. Januar 2016 einer quartalsweisen Degression unterliegt, weshalb die Beigeladene auch insoweit ein legitimes wirtschaftliches Interesse an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1015/15 -, juris Rdnr. 55. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei ebenso wie das OVG NRW an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2). Der danach im Hauptsacheverfahren je Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 15.000,00 Euro (2 x 15.000 Euro = 30.000 Euro) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.