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Beschluss

3 L 1563/17 Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0922.3L1563.17.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 5589/17 gegen die Weiterleitungsanordnung der Beklagten vom 4. 8. 2017 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Während die Bestimmung und Mitteilung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 1 und 2 AsylG mangels Außenwirkung nur einen Mitwirkungsakt darstellt, der keine Rechte des Asylsuchenden berührt, vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. 7. 2014 – 10 K 289.13 –, juris, Rdn. 13, enthält die hier mit der Klage angegriffene und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren in Bezug genommene Weiterleitungsanordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine eigenständige Regelung, die unmittelbare Rechtswirkungen für den Antragsteller hat und damit ein Verwaltungsakt ist. Denn neben der aus § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgenden gesetzlichen Verpflichtung, sich unverzüglich zu der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben, wird erstmals gegenüber dem Asylsuchenden die konkrete Aufnahmeeinrichtung benannt und im Einzelfall festgelegt bzw. geregelt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. 3. 2015 – 11 K 4512/13 –, juris, Rdn. 37 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 4. 7. 2014 – 10 K 289.13 –, juris, Rdn. 13; VG Bremen, Beschluss vom 13. 8. 2014 – 4 V 837/14 –, juris, Rdn. 18; Marx, Asylgesetz, Kommentar, 9. Aufl., 2017, § 22 AsylG, Rdn. 4. Der Antrag ist aber unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Aussetzungsinteresse überwiegt nicht ausnahmsweise das gemäß § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich vorrangige öffentliche Vollzugsinteresse. Nach summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erweist sich die angefochtene Weiterleitungsanordnung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Weiterleitungsanordnung ist § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Danach nimmt die Aufnahmeeinrichtung, bei der der Asylsuchende sich meldet, diesen auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter. Mit den Regelungen über die Verteilung trägt das Gesetz dem regelmäßig besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern etwa hinsichtlich Unterbringung, Verpflegung und Überwachung verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und deren Landkreise und Kommunen zu verteilen (vgl. § 45 AsylG). Entsprechend haben Ausländer, die um Asyl nachsuchen, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG im Grundsatz keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen, solange sie ein Asylverfahren in Deutschland durchführen. Eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraums der Behörde enthält lediglich § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG, wonach die Behörde bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern berücksichtigen muss. Über diese Regelung hinaus ist in verfassungskonformer Auslegung bzw. analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 AsylG anerkannt, dass es hinsichtlich der Zuweisungsentscheidung auch dann zu einer Ermessensreduktion kommen kann, wenn im Einzelfall sonstige humanitäre Gründe vorliegen, die von vergleichbarem Gewicht sind wie die Erhaltung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern und die es ausnahmsweise gebieten, das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber hinter dem Interesse an einer Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde zurücktreten zu lassen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23. 10. 2014 – 4 L 629/14.A –, juris, Rdn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. 3. 2013 – 17 K 1356/13.A –, juris, Rdn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. 10. 1995 – Bs V 162/95 –, juris, Rdn. 2; Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 50 AsylVfG, Rdn. 27 ff. Liegen solche sonstigen gewichtigen Gründe vor, kann der begehrten Zuweisung ausnahmsweise nicht das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Verteilungsschlüssels entgegengehalten werden, denn ein Ungleichgewicht zwischen einzelnen Körperschaften kann gegebenenfalls auch auf andere Weise ausgeglichen werden (vgl. § 52 AsylG). Für die einer Zuweisung vorgelagerte, hier streitgegenständliche Verteilung auf die Aufnahmeeinrichtungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 1 und 2 AsylG bestehen hingegen keine gesetzlichen Regelungen über die Berücksichtigung der Belange des Asylsuchenden. Soweit vereinzelt aus diesem Umstand gefolgert wird, Rechte des Betroffenen, auch Grundrechte, seien wohl durch die Verteilung nicht verletzt, da den Belangen des Asylsuchenden durch die Art der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung oder später durch anderweitige Unterbringung Rechnung getragen werden könne, vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 46 AsylG, Rdn. 16, überzeugt dies das Gericht nicht, da insbesondere die schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit in Einzelfällen auch nicht für einen kurzen Zeitraum hingenommen werden kann. Ebensowenig besteht aber nach Auffassung des Gerichts eine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der für die Verteilung illegal eingereister Ausländer nach § 15 a AufenthG geltenden Regeln zu schließen ist. So aber VG Bremen, Beschluss vom 13. 8. 2014 – 4 V 837/14 –, juris, Rdn. 18. Die Interessenlage ist nicht gleichgelagert. Bei § 15 a AufenthG geht es um eine § 51 entsprechende und deshalb gerade nicht um eine nur für einen kurzfristigen Aufenthalt konzipierte Verteilung wie im Fall des § 46 AsylG. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, § 46 AsylG, Rdn. 23. Aus den gleichen Gründen erscheint eine Schließung der Regelungslücke durch die Vorschriften der §§ 50 Abs. 4 Satz 5 und 51 Abs. 1 AsylG nicht sachgerecht. Sachgerecht erscheint dem Gericht, bei der Verteilung auf die Aufnahmeeinrichtungen die Verteilungsinteressen des Asylsuchenden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur in Ausnahmefällen einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung zu berücksichtigen. Das Asylgesetz hat deutliche Unterscheidungen zwischen der regelmäßig kurzfristigen Zuweisung an eine Aufnahmeeinrichtung und der längerfristigen Verteilung auf die Bundesländer und innerhalb eines Bundeslandes vorgenommen. Damit wird auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beschleunigung des Asylverfahrens verfolgt. Die Verteilung der Asylbewerber auf Aufnahmeeinrichtungen soll grundsätzlich vorrangigen staatlichen Interessen folgen unter Hintanstellung privater Belange. Dem Zusammenhalt familiärer Bindungen wird dabei mittelbar bereits durch die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 AsylG Rechnung getragen, wonach Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG als Gruppe zu melden sind. Nur in Ausnahmefällen kann damit die Weiterleitungsanordnung noch zu einer Beeinträchtigung einer verfassungsrechtlich geschützten Beziehung führen. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, § 46 AsylG, Rdn. 20 f. In seltenen Fällen kann auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung dazu führen, dass die Weiterleitungsanordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen rechtswidrig ist. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, § 46 AsylG, Rdn. 21. Die Schwelle für die Berücksichtigung solcher gesundheitlicher Belange kann jedoch nicht geringer sein als die sich aus § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG ergebenden Gründe. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nur um einen vorübergehenden und kurzfristigen Aufenthalt handelt. Gemessen daran kann das Gericht nicht feststellen, dass die Weiterleitungsanordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Der Antragsteller hat geltend gemacht, er müsse bei seinem Bruder in C. bleiben, insbesondere weil es wegen des Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung, Angst-, Anpassungsstörung und Depression aus therapeutischer Sicht angezeigt sei. Der Antragsteller macht damit nicht die Erhaltung einer Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und minderjährigen Kindern geltend. Die Haushaltsgemeinschaft mit seinem Bruder unterfällt nicht einmal den nach § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG zu berücksichtigenden familiären Bindungen der Kernfamilie, so dass sie erst recht nicht zu einem bei der Verteilung zu berücksichtigenden Ausnahmefall aus verfassungsrechtlichen Gründen führen kann. Dass der Antragsteller wegen seiner behaupteten psychischen Krankheit zwingend auf die Hilfe seines Bruders angewiesen ist, hat er nicht substantiiert geltend gemacht. Das eingereichte psychotherapeutische Attest vom 24. 5. 2017 genügt schon nicht den Anforderungen, die an eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer psychischen Erkrankung zu stellen sind. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an PTBS gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 9. 2007 - 10 C 8.07 -, InfAuslR 2008, 142. Diese Voraussetzungen sind aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Der das Attest ausstellende Herr I. H. ist Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, aber kein (Fach-)Arzt. Zudem bescheinigt er nur einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, Angst-, Anpassungsstörung und Depression. Eine gesicherte Diagnose liegt nicht vor und war nach den oben genannten Voraussetzungen für ein aussagekräftiges Attest auch nicht möglich, da der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung erst einmal bei Herrn H. vorgestellt hatte. Gerade angesichts des noch nicht sicher ermittelten Krankheitsbilds kann nicht angenommen werden, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen für den kurzfristigen Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung zwingend erforderlich ist, dass der Antragsteller in C. verbleibt. Vielmehr ist es erforderlich und dem Antragsteller auch zuzumuten, dass er zunächst eine zuverlässige Diagnose seiner psychischen Krankheit erstellen lässt, die dann im Rahmen der Zuweisungsentscheidung oder eines späteren Umverteilungsantrags Berücksichtigung finden kann. Es kommt hinzu, dass dem Attest auch nicht sicher entnommen werden kann, dass der Antragsteller auf seinen Bruder in C. zwingend angewiesen sein soll. Vielmehr wird darin „angeregt“, den Antragsteller in C. bei seinen Verwandten zu belassen, weil er besonders in der derzeitigen Phase einer möglichen Dekompensation und Suizidalität auf geschützte Räume und Hilfe dringend angewiesen sei. Diese sei „möglichst durch Verwandte“ zu gewährleisten. Aus dieser Formulierung lässt sich hingegen nicht schließen, dass der Antragsteller – zumal für einen kurzfristigen Zeitraum – zwingend auf Hilfe durch seinen Bruder angewiesen ist. Entsprechende geschützte Räume und Hilfe, auch durch einen Therapeuten, können dem Antragsteller ohne weiteres auch in Münster zur Verfügung gestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).