Urteil
7 K 1136/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0817.7K1136.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die Zahlung von Gebühren für die Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs. Die in Osnabrück lebende Klägerin wurde im Oktober 2015 als Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen P. in das Fahrzeugregister eingetragen. Genutzt wurde das Fahrzeug von ihrem Enkel, Herrn E. C. , der jedenfalls bis April 2016 in Westerkappeln wohnhaft war. Am 08. Februar 2016 teilte die Kravag Allgemeine Versicherung AG der Stadt Osnabrück mit, dass der Versicherungsschutz für das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen P. mit Wirkung zum 08. Februar 2016 erloschen sei. Mit Ordnungsverfügung der Stadt Osnabrück vom 09. Februar 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 16. Februar 2016 den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I in der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Osnabrück abzuliefern, den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II für die Eintragung der Außerbetriebsetzung vorzulegen und die Kennzeichen entstempeln zu lassen. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass sie der Ordnungsverfügung nicht unverzüglich und sachgerecht nachkomme, die Einziehung des Kraftfahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung der Kennzeichen durch den Vollzugsdienst der Stadt Osnabrück bzw. durch die Polizei angekündigt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Mit Schreiben vom 01. März 2016 wandte sich die Stadt Osnabrück im Wege der Amtshilfe an den Beklagten und bat diesen, die Außerbetriebsetzung des Kfz zu veranlassen, da das Kfz von Herrn E. C. aus Westerkappeln gefahren werde und sich somit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten befinde. Ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten suchte daraufhin am 10. März 2016, am 14. März 2016, am 21. März 2016 und am 26. März 2016 die Anschrift des Herrn E. C. in Westerkappeln auf und vermerkte jeweils, dass weder der Nutzer noch das Kfz anzutreffen gewesen seien. Zugleich hinterließ er entsprechende Nachrichten im Briefkasten des Herrn E. C. . Mit Schreiben vom 31. März 2016 gab der Beklagte der Stadt Osnabrück das Amtshilfeersuchen zurück. Mit Bescheid vom 31. März 2016 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Gebühren für die (versuchte) Außerbetriebsetzung des auf sie zugelassenen Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 200,00 Euro für die vier Außendienstbesuche fest. Die Klägerin hat am 14. April 2016 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie sei nicht Gebührenschuldnerin. Eigentümer und Besitzer des Kfz sei nicht sie, sondern ihr Enkel E. C. . Dieser habe sich ihre Unterschrift zur Anmeldung des Fahrzeugs auf ihren Namen erschlichen. Ihr Betreuer, ihr Sohn S. C. , habe schon im Dezember 2015 versucht, auf Herrn E. C. dahingehend einzuwirken, dass dieser das Kfz ab- bzw. ummelde. Auch sei ihm die Stilllegungsverfügung zur Kenntnis gebracht worden und er sei zur Ablieferung der entsprechenden Papiere bei der Stadt Osnabrück aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen. Sie – die Klägerin – habe daher alles in ihrer Macht Stehende getan und die Gebühren demnach auch nicht veranlasst. Die Gebühren seien Herrn E. C. als Eigentümer des streitigen Kfz aufzuerlegen. Schließlich sei es unangemessen, vier Versuche der Stilllegung vor Ort vorzunehmen, ohne zuvor Kontakt mit dem Eigentümer, dessen Anschrift dem Beklagten bekannt gewesen sei, aufzunehmen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Gebührenfestsetzung sei zu Recht erfolgt. Die Klägerin sei während des gesamten Verfahrens verantwortliche Fahrzeughalterin gewesen. Erst am 20. Mai 2016 habe eine Ummeldung des Fahrzeugs auf Frau T. C. stattgefunden. Hierbei handle es sich wohl um die Lebensgefährtin des Herrn E. C. . Die Anzahl der Außendienstbesuche sei im Hinblick auf den fehlenden Versicherungsschutz angemessen gewesen. Die im Briefkasten des Herrn E. C. hinterlegten Nachrichten seien ohne Reaktion geblieben. Auch der Höhe nach seien die Gebühren von 50,00 Euro je Außendienstbesuch gerechtfertigt. Diese Gebühr werde regelmäßig erhoben, wenn aus den Umständen des Außendienstbesuches keine Gründe ersichtlich seien, die eine höhere oder niedrigere Gebühr rechtfertigten. Hier gebe es keine entsprechenden Erkenntnisse. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlangen und den Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 31. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Danach sind für Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten Gebühren zu erheben. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er Gebühren für die (versuchte) zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen P. nach § 25 Abs. 4 S. 1 FZV entsprechend der Stilllegungsverfügung der Stadt Osnabrück vom 09. Februar 2016 festsetzt. Gebührenauslösende Amtshandlungen waren die vier Außendienstbesuche eines Mitarbeiters des Beklagten unter der Anschrift des Enkels der Klägerin, Herrn E. C. , am 10., 14., 21. und 26. März 2016. Auf die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung und der darauf beruhenden Außendiensttätigkeit kommt es nicht an, weil die Verfügung bestandskräftig geworden ist. Unabhängig davon ist die Stilllegungsverfügung vom 09. Februar 2016 auch offensichtlich rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin richtige Adressatin der Verfügung, da sie zum Erlasszeitpunkt als Halterin des Fahrzeugs im Fahrzeugregister eingetragen war. Zudem waren die vier Außendienstbesuche erforderlich, da Herr E. C. trotz entsprechender Benachrichtigungen keinen Kontakt zum Beklagten aufgenommen hat. Die (versuchten) Vollstreckungsmaßnahmen waren im Rahmen des Sofortvollzuges gerechtfertigt. Die zwangsweise Durchsetzung der im Bescheid vom 09. Februar 2016 geforderten Maßnahmen wurde der Klägerin bereits mit diesem Bescheid unter dem Stichwort „Ankündigung weiterer Maßnahmen“ angedroht. Unabhängig davon war die Androhung entbehrlich. Nach dem hier maßgeblichen niedersächsischen Vollstreckungsrecht ist die Androhung eines Zwangsmittels ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere, wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. §§ 70 Abs. 1 S. 3, 74 Abs. 1 S. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die sofortige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, da das Fahrzeug ohne Versicherungsschutz am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat und somit eine erbliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellte. Deren Schäden wären im Falle eines Unfalls nicht rechtlich abgesichert. Vgl. zum unverzüglichen Einschreiten der Behörden bei fehlendem Versicherungsschutz eines Kfz etwa BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3 C 2/90 –, Rn. 15 sowie OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 8 A 1634/13 –, Rn. 5, jeweils juris. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich auch daraus, dass die Stadt Osnabrück die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 09. Februar 2016 angeordnet und der Klägerin eine nur kurze Frist zur Umsetzung der Maßnahmen gesetzt hat. Dass sich die Behörde nicht ausdrücklich auf ein Vorgehen im Sofortvollzug berufen hat, ist unerheblich, da es sich insoweit um eine rechtliche Bewertung handelt und sich dies im Übrigen aus den konkreten Umständen ergibt. Eine Festsetzungsverfügung war nicht erforderlich, da das niedersächsische Landesrecht eine solche für den Fall der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs – anders als das nordrheinwestfälische Landesrecht –nicht vorsieht, vgl. §§ 64 ff. Nds. SOG. Die Klägerin ist die richtige Kostenschuldnerin. Gem. § 4 Abs. 1 GebOSt ist dies derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3 C 2.90 –, juris. Die Klägerin hat die Gebühren in diesem Sinne veranlasst. Es war ihre Pflicht als Adressatin der Stilllegungsverfügung, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Anordnung Folge geleistet wird. Indem sie es unterlassen hat, der in der Verfügung getroffenen Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen – gegebenenfalls auch durch Einwirkung auf ihren Enkel –, hat sie die Vollstreckungsversuche der Behörde veranlasst. Dass die Klägerin ihren Enkel schriftlich aufgefordert hat, der Stilllegungsverfügung nachzukommen, ändert hieran nichts. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Enkel schon zuvor nicht auf Aufforderungen der Klägerin, etwa dahingehend, das Fahrzeug auf ihn als Halter umschreiben zu lassen, reagiert hat, konnte die Klägerin nicht erwarten, dass Herr E. C. ihrer Aufforderung nun Folge leisten würde. Herr E. C. kommt – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht als Veranlasser und somit als Gebührenschuldner in Betracht. Allein das Fahren des streitigen Fahrzeugs begründet noch keine Haltereigenschaft mit daran anknüpfenden ordnungsrechtlichen Verpflichtungen. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat das ihm zustehende Rahmenermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit die in dem Gebührenbescheid selbst gegebene Begründung nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW genügt, ist dieser Mangel jedenfalls durch Nachholung im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 geheilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW. Danach ist eine Nachholung einer zuvor fehlenden schriftlichen Begründung der Ermessensausübung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich, wenn sich aus dem Bescheid jedenfalls ergibt, dass die Behörde ihr Ermessen gesehen und tatsächlich ausgeübt hat. Vgl. Wolff, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 114 Rn. 208 ff. sowie Kopp/ Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 114 Rn. 51. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat durch die Formulierung „im Rahmen meines pflichtgemäßen Ermessens“ im Gebührenbescheid deutlich gemacht, dass er sein Ermessen gesehen und ausgeübt hat. Eine Nachholung der Begründung im gerichtlichen Verfahren war demnach möglich, vgl. § 114 S. 2 VwGO. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 gegebene Begründung hält auch inhaltlich einer Überprüfung stand. Bei einem Gebührenrahmen ist jedenfalls die Einordnung des Falles als einfach, mittel oder besonders aufwändig und entsprechend die Zuordnung zu einer unteren, mittleren oder oberen Gebühr erforderlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 127/14 –, juris Rn. 102. Der Beklagte hat die Gebühr von jeweils 50,00 Euro pro Außendienstbesuch damit begründet, dass diese Gebühr regelmäßig bei Außendienstbesuchen erhoben werde und die erfolgten Besuche keine Umstände aufwiesen, die Abweichungen hiervon gerechtfertigt hätten. Weitere Mängel, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides führen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.