Urteil
3 K 2093/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0811.3K2093.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit der postalischen Anschrift R. , B. . Mit diesem betreibt er Ackerbau und stellt tierische Erzeugnisse her. Die im Ackerbau erzeugten Produkte dienen der Verfütterung an die Tiere und dem Verkauf an den Handel. Für die landwirtschaftlich genutzten Flächen entrichtet der Kläger eine Umlage zur Landwirtschaftskammer. Zugleich betreibt er auf der landwirtschaftlichen Hofstelle eine Biogasanlage sowie eine Windkraftanlage zur Energieerzeugung. Die Biomasse, aus der das Biogas hergestellt wird, setzt sich zusammen aus einem Eigenanteil von 5 bis 10 % der insgesamt zu 30 % eingespeisten Gülle und einem Eigenanteil von 60 bis 70 % der insgesamt zu 70 % verwendeten Mais- und Grassilage. Die übrige Biomasse stammt aus benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben. Die aus fremden Betrieben bezogene Biomasse kauft der Kläger teilweise zu, teilweise übernimmt er diese unentgeltlich. Die Wärme, die ein an die Biogasanlage angeschlossenes Blockheizkraftwerk aus dem erzeugten Biogas produziert, nutzt der Kläger vollständig für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Den ebenfalls durch das Blockheizkraftwerk aus Biogas erzeugten Strom verkauft der Kläger zu einem Anteil von ca. 94 % an Stromunternehmen; den übrigen Teil nutzt er selbst. Den durch die Windkraftanlage erzeugten Strom verkauft der Kläger zu einem Anteil von ca. 73 bis 92 % an Stromanbieter. Den übrigen Teil nutzt er selbst. Am 28. November 2013 änderte das zuständige Finanzamt die den Kläger betreffenden Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2008 und 2009. Den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2010 änderte das Finanzamt am 28. März 2014. Mit Bescheid vom 1. September 2015 setzte die Beklagte die Kammerbeiträge gegenüber dem Kläger für die Jahre 2008 bis 2013 auf insgesamt 2.050,21 Euro fest. Zur Begründung führte sie in ihrem an den Kläger gerichteten Anschreiben vom 1. September 2015 aus, die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG lägen für die Elektrizitätserzeugung sowohl mittels Biogas als auch mittels Windkraft durch den Kläger nicht vor, da sie nicht im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers stünden. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 30. September 2015 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei nicht Pflichtmitglied der Beklagten, weil er weder mit der Biogasanlage noch mit der Windkraftanlage ein eigenständiges Gewerbe betreibe. Die Abhängigkeit dieser Betriebe von seinem landwirtschaftlichen Betrieb werde bereits dadurch deutlich, dass die Biogasanlage und die Windkraftanlage jeweils als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 6 BauGB genehmigt worden seien. Zudem werde ein Teil des durch die Anlagen erzeugten Stroms vom Kläger selbst genutzt. Die Biogasanlage gehöre zur Landwirtschaft; jedenfalls handele es sich um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, da sie wesentlich zu seinem wirtschaftlichen Einkommen beitrage, sie organisatorisch allein ihm obliege und die einzubringende Biomasse überwiegend aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb stamme. Auch die Gärreste würden überwiegend auf den eigenen Flächen ausgebracht. Zudem erfolge für den Betrieb der Biogasanlage, den der Windkraftanlage und für den landwirtschaftlichen Betrieb eine gemeinsame Buchführung. Ungeachtet dessen hätte zumindest bei der Festsetzung der Kammerbeiträge zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen, dass er vorwiegend Landwirt sei und bereits Beiträge an die Landwirtschaftskammer zahle. Das Betreiben der Biogasanlage sowie der Windkraftanlage erfolge im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs. Daher habe die Beklagte lediglich ein Zehntel der von der Beklagten zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2008 bis 2013 berücksichtigen dürfen. Dafür sei es nicht erforderlich, dass vorwiegend Landwirtschaft betrieben werde. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 1. September 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen an, der Kläger sei sowohl im Hinblick auf die Biogasanlage als auch in Bezug auf die Windkraftanlage Kammerzugehöriger, da er insoweit gewerbesteuerpflichtig sei und es sich um jeweils eigenständige Gewerbebetriebe handele. Insbesondere könne der Betrieb der Biogasanlage nicht als Nebengewerbe angesehen werden, da das mit der Biogasanlage erzeugte Biogas nicht überwiegend für den Verkauf bestimmt sei und bei der Umwandlung des Biogases zu Strom keine Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse stattfinde. Die Stromerzeugung aus Biogas stelle eine zweite Verarbeitungsstufe dar und sei damit nicht mehr nah genug an der landwirtschaftlichen Urproduktion. Zudem greife auch der Privilegierungstatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG nicht, da der Kläger nicht vorwiegend Landwirtschaft betreibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sind §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) i. V. m. der für das Beitragsjahr jeweils geltenden Beitragsordnung sowie der für das jeweilige Beitragsjahr erlassenen Wirtschaftssatzung der Beklagten. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erhebt die Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG i. V. m. §§ 6 und 7 der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Beitragsordnung i. V. m. der Wirtschaftssatzung des jeweiligen Jahres, die auf Grundlage der §§ 3 und 4 IHKG erlassen worden sind, Grundbeiträge und Umlagen. Die Beklagte hat die Beiträge für die Jahre 2008 bis 2013 entsprechend dieser Maßgaben sowohl dem Grunde (I.) als auch der Höhe nach (II.) rechtmäßig festgesetzt. I. Der Kläger ist nach § 2 Abs. 1 IHKG Mitglied der Beklagten (1.) und unterfällt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 IHKG (2.). 1. Der Kläger ist als Zugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer nach § 3 Abs. 2 IHKG dem Grunde nach beitragspflichtig. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Der Kläger unterhält eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung (AO) im Bezirk der Beklagten und wurde aufgrund der von ihm betriebenen Biogasanlage sowie der – ebenfalls von ihm betriebenen – Windkraftanlage durch das zuständige Finanzamt durch Bescheide über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen zur Gewerbesteuer veranlagt. Diesen Entscheidungen der Steuerbehörde kommt nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung zu, so dass die Industrie- und Handelskammer und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte an diese Feststellungen gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2005 – 6 C 10.04 –, juris, Rdn. 20 und vom 27. Oktober 1998 – 1 C 19.97 –, juris, Rdn. 13. 2. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 IHKG ausgeschlossen. Nach dieser Ausnahmeregelung sind natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur Kammerzugehörige, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Der Kläger als natürliche Person war im streitigen Zeitraum nicht ins Handelsregister eingetragen. Mit den hier zu beurteilenden Anlagen betreibt er jedoch weder Landwirtschaft noch handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um ein mit der Landwirtschaft verbundenes Nebengewerbe. Vorliegend betreibt der Kläger weder mit der Windkraftanlage noch mit der Biogasanlage Landwirtschaft. Landwirtschaft ist die Ausnutzung des Bodens mit dem Ziel der Gewinnung und Verwertung organischer, d. h. pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe. Vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 3, Rdn. 4; Körber in: Oetker, HGB, 2009, § 3, Rdn. 7. Bei der Erzeugung von Energie mittels Windkraft fehlt es sowohl an der Gewinnung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe durch Ausnutzung der natürlichen Kräfte des Bodens als auch an einer Verarbeitung solcher Rohstoffe. Die Anlage dient vielmehr der Gewinnung von Energie, bei der keine Verarbeitung pflanzlicher oder tierischer Stoffe, sondern die Verwertung von Windkraft stattfindet. Bei dem Betrieb der Biogasanlage durch den Kläger fehlt es in der konkreten Ausgestaltung ebenfalls an einer Gewinnung oder Verwertung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe durch Bodennutzung. Zwar erfolgt bei der Erzeugung von Biogas eine Verwertung pflanzlicher Rohstoffe (Energiepflanzen und tierische Exkremente). Verarbeitungstätigkeiten sind jedoch nur dann (noch) dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn ausschließlich die eigenen Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs weiterverarbeitet werden. Vgl. Karsten Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., 2016, § 3, Rdn. 14; Körber in: Oetker, HGB, 2009, § 3, Rdn. 12; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 3, Rdn. 9. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr stammt nach dem eigenen Vortrag des Klägers nur ein Anteil von 5 bis 10 % der insgesamt zu 30 % eingespeisten Gülle und ein Anteil von 60 bis 70 % der insgesamt zu 70 % verwendeten Mais- und Grassilage aus seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Das bedeutet, dass der Anteil der zur Biogasherstellung verwendeten Biomasse, der seinem eigenen Betrieb zuzuordnen ist, insgesamt zwischen 43,5 und 52 % beträgt, so dass der Betrieb der Biogasanlage nicht der Landwirtschaft zuzuordnen ist. Nicht haltbar ist schon aus diesem Grund die vom Kläger geäußerte Auffassung, es handele sich bei der Stromerzeugung aus Biogas um originäre Landwirtschaft, weil es keinen Unterschied mache, ob man mit den pflanzlichen Rohstoffen Tiere oder eine Biogasanlage „füttere“. Der Betrieb der Windkraftanlage sowie der Betrieb der Biogasanlage stellen auch keine landwirtschaftlichen Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 3. Fall IHKG dar. Der Begriff des landwirtschaftlichen Nebengewerbes im Sinne des § 2 Abs. 2 3. Fall IHKG ist § 3 Abs. 3 HGB entnommen und liegt vor, wenn es sich um ein besonderes Unternehmen neben dem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen (Merkmal der Selbständigkeit) handelt und eine Personenidentität der Inhaber (Merkmal der Personenidentität) sowie eine innere Verbundenheit zwischen beiden Unternehmen und eine Abhängigkeit des nebengewerblichen Unternehmens von dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptunternehmen (Merkmal der Abhängigkeit und Verbundenheit) besteht. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rdn. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 2. März 2017 – 10 K 4888/16 –, juris, Rdn. 20; Frentzel/Jäkel/ Junge, IHKG, 7. Aufl. 2009, § 2, Rdn. 106. Das landwirtschaftliche Nebengewerbe hält somit die Mitte zwischen den noch zum Hauptbetrieb gehörenden Verarbeitungs- und Vertriebstätigkeiten einerseits und einem völlig verselbständigten, auch innerlich von dem landwirtschaftlichen Betrieb losgelösten weiteren Unternehmen desselben Inhabers andererseits. Vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 3, Rdn. 10. Vorliegend fehlt es jedoch sowohl im Hinblick auf die Windkraftanlage als auch in Bezug auf die Biogasanlage jedenfalls an der erforderlichen inneren Verbundenheit und Abhängigkeit des „Nebenbetriebs“ vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb. Eine innere Verbundenheit und Abhängigkeit eines Nebenbetriebs vom Hauptbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 HGB liegt in erster Linie vor, wenn im Nebenbetrieb hauptsächlich Erzeugnisse des Hauptbetriebs verarbeitet werden. Es genügt also nicht, dass sich Landwirtschaft und ein daneben betriebenes Gewerbe gegenseitig wirtschaftlich zweckmäßig ergänzen. Für die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes ist vielmehr die wirtschaftliche Abhängigkeit von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb Voraussetzung. Dies ist wiederum nur der Fall, solange im Nebenbetrieb weit überwiegend eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse des Hauptbetriebs verwertet und bearbeitet werden. Andernfalls ist dieser Rahmen überschritten und ein selbständiges Gewerbe begründet. Vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., 2009, § 2, Rdn. 106; Körber in: Oetker, HGB, 2009, § 3, Rdn. 32. Mit den typischerweise als Nebengewerbe im Sinne des § 3 Abs. 3 HGB bzw. § 2 Abs. 2 3. Fall IHKG anzusehenden Verarbeitungsbetrieben sind dabei – in Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Beurteilung – nur solche gemeint, deren Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind, da es andernfalls an einem „Gewerbe“ fehlen würde, welches der Wortlaut der Regelungen voraussetzt. Demnach ist weitere Voraussetzung eines Nebengewerbes, dass die überwiegend im eigenen Hauptbetrieb gewonnenen Erzeugnisse (überwiegend) für den Verkauf bestimmt sind. Vgl. insoweit klarstellend R 15.5 Abs. 3 EStR 2012. Bei der Stromerzeugung mittels Windkraft werden – wie dargelegt – bereits keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Hauptbetriebs verarbeitet bzw. verwendet, die geeignet wären, eine Abhängigkeit vom Hauptbetrieb zu begründen. Eine Abhängigkeit vom landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass die Windkraftanlage als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt worden ist. Die baurechtliche Genehmigung sagt nichts über die Abgrenzung von landwirtschaftlichem Nebengewerbe und eigenständigem Gewerbe aus. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stellt geringere Anforderungen an die Verbundenheit mit einem landwirtschaftlichen Betrieb als die Regelung des § 2 Abs. 2 3. Fall IHKG. So ist es für die Erteilung einer Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bereits ausreichend, wenn das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 3. Fall IHKG ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass er vom Hauptbetrieb abhängig ist. Für eine Abhängigkeit ist es jedoch erforderlich, dass der Nebenbetrieb ohne das Vorhandensein des Hauptbetriebs nicht durchgeführt werden kann. Vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl. 2009, § 2, Rdn. 106; Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rdn. 31. Für eine dienende Funktion im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB reicht es hingegen aus, wenn das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – 4 C 20/93 –, juris, Rdn. 9. Auch im Hinblick auf die Biogasanlage fehlt es an der inneren Verbundenheit und Abhängigkeit. Bei einer Biogasanlage ist für die Frage, ob der Betrieb die erforderliche innere Verbundenheit und Abhängigkeit vom landwirtschaftlichen Betrieb aufweist und damit ein Nebengewerbe darstellt, zwischen der Biogaserzeugung (erste Verarbeitungsstufe) einerseits und der nachgelagerten Stromerzeugung aus Biogas (zweite Verarbeitungsstufe) andererseits zu differenzieren, da es sich um zwei funktional unterschiedliche Vorgänge handelt. So erfolgt die Produktion von Biogas durch die Biogasanlage. Demgegenüber erfolgt die Umwandlung von Biogas in Wärme und Strom durch ein an die Biogasanlage angeschlossenes Blockheizkraftwerk. Die Differenzierung zwischen erster und zweiter Verarbeitungsstufe entspricht ebenfalls der steuerrechtlichen Bewertung, wie sie in den Einkommensteuerrichtlinien zum Ausdruck kommt. Vgl. R 15.5 Abs. 3 EStR 2012. Der Hinweis des Klägers, die Finanzverwaltung erkenne den aus Biogas erzeugten Strom als „Primärprodukt“ an, vgl. Verfügung der OFD Koblenz vom 23. Juli 2002 – S 2230 A-St 31 1, entspricht hingegen nicht mehr der aktuellen Erlasslage. Die Differenzierung führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Prozesses, da nicht zwingend von einem einheitlichen Zweck von Biogasanlage und Blockheizkraftwerk auszugehen ist; der Biogasproduktion kommt potentiell ein eigenständiger wirtschaftlicher Zweck zu. Das Biogas wird nicht erst durch Verstromung mithilfe des eigenen Blockheizkraftwerks zu einer handelbaren Ware. Das Biogas kann vielmehr auch als solches vermarktet werden. Gegebenenfalls muss es in Flüssiggas umgewandelt oder veredelt werden. Es entspricht aber sowohl der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als auch den Erkenntnissen des erkennenden Gerichts, dass Biogas eine Wirtschaftsware darstellt, die auch ohne Umwandlung in Strom eigenständig genutzt und gehandelt werden kann. So gibt es Firmen, die privaten Biogasanlagenbetreibern das von ihnen erzeugte Biogas abkaufen und es selbst weiterverarbeiten. Vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Februar 2015 – 11 K 2856/13 –, juris, Rdn. 40; Erlass des BMF vom 6. März 2006 – IV C 2 - S 2236 –; https://www.topagrar.com/ news/Energie-Aus-der-Wirtschaft-Hilfe-beim-Wechsel-vom-Strom-zum-Gasverkauf-8418013.html; https://www.bioenergie.de/; https://www.opal-gastransport.de/netzzugang/biogas/; https://www.biogas.org/edcom/webfvb.nsf/id/de-biomethan. Der Einwand des Klägers, es lohne sich für ihn nicht und sei nicht sinnvoll, die Biogasanlage ohne eine anschließende Stromerzeugung mittels eines Blockheizkraftwerks zu betreiben, greift nicht durch. Es handelt sich dabei um individuelle und rein wirtschaftliche Überlegungen, welche konkrete Betriebsgestaltung im Zusammenhang mit einer Biogasanlage einen optimalen oder zumindest hinreichenden Gewinn verspricht. Solche Wirtschaftlichkeitserwägungen haben aber keine Auswirkungen auf die Frage, ob der Biogasproduktion ein eigenständiger wirtschaftlicher Zweck zukommt. Ausgehend von der dargestellten Differenzierung zwischen erster und zweiter Verarbeitungsstufe gilt: In den Fällen, in denen bei der Biogasproduktion überwiegend im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Erzeugnisse verarbeitet werden und das erzeugte Biogas (überwiegend) für den Verkauf bestimmt ist, ist von einer hinreichenden Verbindung zum landwirtschaftlichen Betrieb und damit von einem Nebengewerbe im Sinne der §§ 3 Abs. 3 HGB, 2 Abs. 2 3. Fall IHKG auszugehen. Vgl. Erlass des BMF vom 6. März 2006 – IV C 2 – S 2236 –, BStBl. 2006 I, S. 248; R 15.5 Abs. 3 Satz 4, Abs. 12 Satz 3 EStR 2012. Ist hingegen nicht das erzeugte Biogas, sondern erst die aus Biogas gewonnene Energie (Wärme und/oder Strom) für den Verkauf bestimmt, handelt es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, da auf der zweiten Verarbeitungsstufe keine Be- oder Verarbeitung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe mehr erfolgt und es somit an einer Abhängigkeit von der landwirtschaftlichen Urproduktion fehlt. Vgl. Erlass des BMF vom 6. März 2006 – IV C 2 – S 2236 –, BStBl. 2006 I, S. 248; R 15.5 Abs. 3 Satz 5, Abs. 12 Sätze 1 und 2 EStR 2012; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., 2009, § 2, Rdn. 106. Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der vom Kläger betriebenen Elektrizitätserzeugung mittels Biogas nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Denn unabhängig von der Frage, ob der Kläger mit einem Eigenanteil von 43,5 bis 52 % (weit) überwiegend im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Erzeugnisse verarbeitet, fehlt es jedenfalls an einer (überwiegenden) Veräußerung des im Rahmen der ersten Verarbeitungsstufe gewonnenen Biogases. Das Biogas ist vorliegend nicht (überwiegend) zum Verkauf bestimmt, sondern vollständig für die Umwandlung in Energie vorgesehen. Für die Veräußerung bestimmt ist erst das Erzeugnis der zweiten Verarbeitungsstufe, nämlich der aus Biogas gewonnene Strom. Da auf der zweiten Verarbeitungsstufe keine Be- oder Verarbeitung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe mehr, sondern nur die des Biogases erfolgt, fehlt es an einer Abhängigkeit des Betriebs der Biogasanlage vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb. Der Kläger kann auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass die Biogasanlage als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB genehmigt worden ist. Denn ebenso wie § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stellt auch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geringere Anforderungen an die Verbundenheit mit einem landwirtschaftlichen Betrieb als die Regelung des § 2 Abs. 2 3. Fall IHKG. So ist es für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bereits ausreichend, wenn ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht und die zu verarbeitende Biomasse überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Anlagenbetreibers oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben stammt. II. Die Beklagte hat den Grundbeitrag und die Umlage auch in der richtigen Höhe festgesetzt. Insbesondere ergibt sich eine geringere Beitragshöhe vorliegend nicht aus dem Privilegierungstatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG i. V. m. § 13 Abs. 2 lit. b) der für das jeweilige Beitragsjahr gültigen Beitragsordnung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 2 IHKG (sog. Zehntelregelung) wird bei der Veranlagung von Kammerzugehörigen, die vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer gelegenen Grundstück betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, nur ein Zehntel ihres Gewerbeertrags oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich das Tatbestandsmerkmal „vorwiegend“ auch auf die Tatbestandsvariante „Landwirtschaft“ und nicht nur auf die Ausübung eines freien Berufes. Eine solche Auslegung ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck dieser Regelung. Denn die Einfügung des Wortes „vorwiegend“ in die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2003, 2934) vom 1. Januar 2004 erfolgte gerade aufgrund einer bis dahin bestehenden Unklarheit, ob die sog. Zehntelregelung auch für Industrieunternehmen gelten konnte, die gerade nicht vorwiegend Landwirtschaft betreiben, sondern die nur zusätzlich über zur Umlage an die Landwirtschaftskammer verpflichtendes Ackerland verfügten. Da der Gesetzgeber bei Bejahung dieser Frage einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG annahm, griff er insoweit klarstellend ein. Das Wort „vorwiegend“ ist vom Gesetzgeber daher insbesondere für die Tatbestandsvariante „Landwirtschaft“ eingefügt worden. Vgl. dazu den Gesetzesentwurf für das „Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ vom 24. Juni 2003 –BT-Drs. 15/1206, S. 45. § 3 Abs. 4 Satz 3 2. Fall IHKG findet jedoch auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Privilegierungstatbestand ist nämlich bereits immer dann ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person neben der Landwirtschaft ein selbständiges Unternehmen betreibt, das weder Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ist noch einen Nebenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 HGB bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rdn. 45; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., 2009, § 3, Rdn. 108. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG wurde eingeführt, um dem bei der Erhebung der Kammerbeiträge zu berücksichtigenden „Äquivalenzprinzip“ als beitragsrechtlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen. Vgl. BT-Drs. 13/9975, S. 8 und 9 sowie BT-Drs. 13/9378, S. 5; Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rdn. 55; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., 2009, § 2, Rdn. 12. Nach diesem Prinzip darf die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem aus der Kammerzugehörigkeit resultierenden Vorteil stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 – 8 B 38.11 –, juris, Rdn. 5. Würde ein Landwirt, der nur aufgrund eines untergeordneten Teils seines Betriebs Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist, sowohl in dieser als auch in der Landwirtschaftskammer zum vollen Beitrag veranlagt, stünde die Höhe des Beitrags bei der Industrie- und Handelskammer in einem Missverhältnis zu dem Vorteil aus dieser Kammerzugehörigkeit, den der Beitrag abgelten soll. Anders zu beurteilen ist dies jedoch bei einem Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen selbständigen gewerblichen Betrieb führt, für den er Mitglied der Industrie- und Handelskammer nach § 2 Abs. 1 IHKG ist. Diesem erwächst der Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit bei der Industrie- und Handelskammer ebenso im vollen Umfang wie jedem Dritten, der einen selbständigen gewerblichen Betrieb führt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rdn. 55. Bei dem Betrieb der in Streit stehenden Anlagen handelt es sich – wie oben dargelegt – weder um einen Nebenbetrieb noch stellen diese Tätigkeiten einen unselbständigen Teil des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers dar. Der Betrieb der Biogasanlage sowie der Betrieb der Windkraftanlage sind vielmehr gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb verselbständigt. Denn sie erfordern gegenüber dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb eigenständige und vollkommen ungleiche Betriebsanlagen und weisen eine gewisse räumliche Trennung auf. Damit gehen sie nicht im landwirtschaftlichen Betrieb auf. Für ihre Selbständigkeit spricht ferner, dass die mit den Anlagen gewonnene Energie an einen vom landwirtschaftlichen Betrieb vollständig unabhängigen Kundenkreis, namentlich Stromunternehmen, veräußert wird. Die fehlende eigene Buchführung allein vermag den Eindruck zweier selbständiger Betriebe bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zu widerlegen. Hinsichtlich der weiteren Berechnung der Beiträge sind weder Berechnungs- noch Rechtsfehler ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung hat die Kammer gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind eine Vielzahl von Biogasanlagenbetreibern von einem Sachverhalt betroffen, der mit dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Die Frage, ob die Elektrizitätserzeugung im Fall der Verstromung von Biogas, welches durch die selbst betriebene Biogasanlage erzeugt wird, ein landwirtschaftliches Nebengewerbe darstellt, ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.