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Beschluss

8 L 800/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0706.8L800.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller zu 1. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Duldung zu erteilen, mit der ihm die Aufnahme der Berufsausbildung als Tischler bei der Firma E. S. H. in I. -I1. ermöglicht wird, hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben nicht, wie von § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorausgesetzt, glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer (Ausbildungs-)Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für den Antragsteller zu 1. zusteht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller zu 1. hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, weil die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt sind. Hiernach darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Antragsteller zu 1. ist Staatsangehöriger Albaniens und damit eines sichereren Herkunftsstaates gemäß § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum AsylG. Er hat seinen Asylantrag, der bestandskräftig abgelehnt ist, erst am 18. Januar 2016 und damit nach dem 31. August 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellt. Dass dem Antragsteller zu 1. bereits am 18. Dezember 2014 von der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA, § 63a AsylG) ausgestellt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich im Sinne der Stichtagsregelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist nicht das durch eine solche BÜMA dokumentierte (nichtförmliche) Asylgesuch (§ 13 AsylG), sondern der beim Bundesamt bzw. dessen Außenstellen gestellte (förmliche) Asylantrag (§ 14 AsylG). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der verlangt, dass ein „gestellter Asylantrag“ abgelehnt wurde und damit an die Regelungen des Asylgesetzes anknüpft. „Gestellt“ werden kann ein Asylantrag gemäß § 14 Abs. 1, 2, § 23 Abs. 1 AsylG nur beim Bundesamt bzw. bei dessen Außenstellen. Wird ein Asylbegehren bei einer Grenz-, Polizeivollzugs- oder Ausländerbehörde geltend gemacht, wird kein wirksamer Asylantrag gestellt. Ein solches Asylbegehren hat lediglich den Charakter eines Asylgesuchs, das die Rechtsfolgen der §§ 18 Abs. 1, 18a Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 55 AsylG auslöst. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, II § 14 Rn. 45, 49. Für die Maßgeblichkeit des Antrages beim Bundesamt spricht ferner, dass § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG an die „Ablehnung“ des gestellten Asylantrages anknüpft. Abgelehnt werden kann aber nur der förmliche Asylantrag im Sinne des § 14 AsylG. Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 6 K 2967/15 –, Rn. 22; vgl. zum Ganzen auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 8 ME 183/16 –, juris Rn. 6. Auch ein Vergleich mit anderen Regelungen des Asylgesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber das Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG als solches bezeichnet, wenn er hieran anknüpfen will. So gilt etwa nach § 87c Abs. 2 AsylG der Aufenthalt eines Ausländers, der vor dem 5. Februar 2016 im Bundesgebiet „um Asyl nachgesucht“ hat, ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder, sofern sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen lässt, ab dem 5. Februar 2016 als gestattet. Die Stichtagsregelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Anknüpfung des Stichtages an den formellen Asylantrag mag Härten mit sich bringen, wenn – wie im Fall des Antragstellers zu 1. – das (nichtförmliche) Asylgesuch vor dem 31. August 2015 angebracht wurde, das Bundesamt infolge der zu dieser Zeit zu bewältigenden Masse von Verfahren den Asylantrag jedoch erst nach dem Stichtag entgegen genommen hat, ohne dass der Antragsteller auf diesen zeitlichen Ablauf hätte Einfluss nehmen können. Die mit der formellen Starrheit eines Stichtages zwangsläufig verbundene Härte ist jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Vgl. Osterloh/Nußberger, in: Sachs, Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 3 Rn. 113. Anhaltspunkte für gesetzgeberische Willkür bei der zeitlichen Begrenzung der Erteilung von Ausbildungsduldungen zugunsten von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten bestehen vorliegend nicht. Auch auf Vertrauensschutz können sich die Betroffenen nicht berufen. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung waren Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten noch gänzlich von der Erteilung von Ausbildungsduldungen ausgeschlossen. Der vom Antragsteller zu 1. herangezogene Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2016 – Az.: 122-39.06.13-2-16-230 – ist für die Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unbeachtlich, vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 8 ME 183/16 –, juris Rn. 7. Der weitere Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abzuschieben, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie keinen Aufenthaltstitel besitzen (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung ist in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2016 enthalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.