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Beschluss

8 L 840/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0614.8L840.17.00
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Leitsätze

Für das Merkmal einer Minderjährigkeit im Sinn des § 43 Abs. 3 AsylG ist auf den zukünftigen Zeitpunkt einer Abschiebung abzustellen

Bei der Anwendung des § 43 Abs. 3 AsylG sind die Vorschriften des Bürgerli-chen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Eine § 105 JGG vergleichbare gesetzliche Regelung des Inhalts, dass im Rahmen des § 43 Abs. 3 AsylG junge Volljährige anders als andere Volljährige zu behandeln sind, ist nicht gegeben.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Merkmal einer Minderjährigkeit im Sinn des § 43 Abs. 3 AsylG ist auf den zukünftigen Zeitpunkt einer Abschiebung abzustellen Bei der Anwendung des § 43 Abs. 3 AsylG sind die Vorschriften des Bürgerli-chen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Eine § 105 JGG vergleichbare gesetzliche Regelung des Inhalts, dass im Rahmen des § 43 Abs. 3 AsylG junge Volljährige anders als andere Volljährige zu behandeln sind, ist nicht gegeben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache 8 K 840/17 nicht abzuschieben, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache 8 K 840/17 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten bzw. durchzusetzen, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners nach § 43 Abs. 3 AsylG glaubhaft gemacht. Ein wegen einer Aussetzung der Abschiebung - vom Antragsteller allein geltend gemachtes - Ermessen des Antragsgegners besteht nicht nach § 43 Abs. 3 AsylG. Eine gesetzliche Ermächtigung des Antragsgegners zur Ausübung eines durch eine Gesetzesvorschrift eingeräumten Ermessens setzt voraus, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (Wenn …, kann …). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 3 AsylG liegen hier jedoch nicht vor. Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde gem. § 43 Abs. 3 AsylG die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Der Antragsteller ist im Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder J. kein Familienangehöriger im Sinn des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG. Der Antragsteller ist kein minderjähriges lediges Kind seiner Mutter und kein minderjähriger lediger Bruder seiner Geschwister. Der am xx. August 1998 geborene Antragsteller ist volljährig. Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war, führt zu keiner anderen Entscheidung. Für das Merkmal einer Minderjährigkeit im Sinn des § 43 Abs. 3 AsylG ist auf den zukünftigen Zeitpunkt einer Abschiebung abzustellen (Hailbronner, Ausländerrecht, § 43 AsylG Rn. 18; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 43 AsylG, Rn. 6). Ob dies schon aus § 77 Abs. 1 AsylG folgt, mag dahingestellt bleiben. Auch nach den allgemeinen Regeln ist maßgeblicher Zeitpunkt für eine Entscheidung der Verpflichtungsklage nicht die Sachlage zum Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet, sondern die Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts besteht. Der Sinn und Zweck des § 43 Abs. 3 AsylG steht nicht entgegen. Sowohl Art. 6 GG als auch die Rückführungsrichtlinie fordern keinen Abschiebungsschutz für einen nach dem Familienrecht alleinstehenden und gesunden Volljährigen. Im Übrigen bestimmt sich auch die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung nach einem zukünftigen Zeitpunkt. Maßgeblich für eine Abschiebung ist die Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt ihrer Vollziehung besteht (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, www.bverwg.de, Rn. 29 = InfAuslR 2013, 63). Dass der Antragsteller erst im letzten Jahr volljährig geworden ist, führt ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung. Mit der Einwendung, er sei wie ein Minderjähriger anzusehen, stellt der Antragsteller allein seine Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle der Gerechtigkeitsvorstellungen des Gesetzgebers. Eine gesetzliche Regelung des Inhalts, dass im Rahmen des § 43 Abs. 3 AsylG junge Volljährige anders als andere Volljährige zu behandeln sind, führt der Antragsteller nicht an. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Bei der Anwendung des § 43 Abs. 3 AsylG sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach § 2 BGB tritt die Volljährigkeit mit dem Stichtag der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. § 12 Abs. 2 Satz 1 AsylG und § 2 BGB sind offensichtlich nicht verfassungswidrig. Die Regelungen halten sich offensichtlich in dem dem Gesetzgeber zukommenden Beurteilungsspielraum. Mit dem aus Gründen der Rechtsklarheit zu dem Stichtag eintretenden Ende der Minderjährigkeit hat der Gesetzgeber eine auch vom Grundgesetz - wenn auch in anderem Zusammenhang (vgl. Art. 38 Abs. 2 GG) - anerkannte Altersgrenze gewählt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 1 BvR 2007/10 -, www.bverfg.de = juris, je Rn. 35). Diese Volljährigkeitsgrenze entspricht derjenigen der meisten Staaten (Martinek, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2 BGB, Rn. 1). Die Regelung stimmt auch mit der UN-Kinderrechtskonvention überein. Gemäß Art. 1 des Übereinkommens ist Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Art. 2 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern geht ebenfalls von dieser Altersgrenze aus. Neben § 2 BGB ist eine z. B. dem § 105 Jugendgerichtsgesetz vergleichbare gesetzliche Vorschrift nicht gegeben. Ungeachtet dessen hat der anwaltlich vertretene Antragsteller keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen das Gericht die Wertung folgern könnte, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehe. Im Übrigen hätte der Antragsteller auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 3 AsylG keinen Anspruch auf die begehrte Duldung. Eine dahingehende Ermessensreduzierung ist nicht gegeben. Sollten seine Angehörigen der Auffassung sein, dass der Antragsteller im Kosovo ihrer Hilfe bedarf, können sie den volljährigen Antragsteller jederzeit begleiten. Zwar kann der Antragsgegner die Angehörigen jedenfalls derzeit nicht abschieben (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80 u. a. -, juris = BVerf-GE 56, 216 = NJW 1981, 1436). Die Angehörigen des Antragstellers sind aber nicht verpflichtet, im Bundesgebiet zu bleiben. Ihre Einreise in die Republik Kosovo ist nicht unmöglich. Nach dem Vorbringen des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist davon auszugehen, dass die Asylanträge der Angehörigen nach ihrer eigenen Auffassung keine Aussicht auf Erfolg haben. Der Antragsteller legt selbst dar, dass eine auf deren Asylverfahren beruhende Trennung von seinen Angehörigen nur vorübergehend wäre; allein deren Dauer sei ungewiss. Sonstige Gründe für eine Duldung des Antragstellers im Bundesgebiet bis zum Abschluss der Asylverfahren seiner Mutter und seines Bruders sind nicht glaubhaft oder auch nur geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beckmann