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Sonstige

4 K 133/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0509.4K133.16.00
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Tenor

Die Beklagte hebt den Bescheid vom 16. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015 auf. Die Beklagte erkennt die feuerwehrdienstlichen Einsätze vom 19. September 2011, 20. Oktober 2011 sowie 10. Juli 2013 durch noch zu erlassenden Bescheid als Dienstunfall in der Person des Klägers an.

Die Beklagte wird auf der Grundlage der Anerkennung der genannten Einsätze als Dienstunfall erneut über die Anerkennung der Unfallfolgen sowie über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte hebt den Bescheid vom 16. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015 auf. Die Beklagte erkennt die feuerwehrdienstlichen Einsätze vom 19. September 2011, 20. Oktober 2011 sowie 10. Juli 2013 durch noch zu erlassenden Bescheid als Dienstunfall in der Person des Klägers an. Die Beklagte wird auf der Grundlage der Anerkennung der genannten Einsätze als Dienstunfall erneut über die Anerkennung der Unfallfolgen sowie über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Soweit die Beklagte das Fehlen einer äußeren Einwirkung geltend macht, ist nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen nicht festzustellen, dass der Kläger aufgrund seiner Veranlagung oder seiner vorherigen seelischen Verfassung so leicht ansprechbar war, dass dies gegenüber den psychischen Auswirkungen der Einsätze vom 19. September 2011, 20. Oktober 2011 und 10. Juli 2013 die rechtlich allein wesentliche Ursache bildet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 3 ZB 14.1450 –, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.). Insbesondere geht aus der Stellungnahme von Dr. T. vom 22. Januar 2015 (Bl. 79 der Verwaltungsvorgänge) hervor, dass beim Kläger vor den in Rede stehenden Ereignissen keine belastenden Lebenssituationen bestanden, die entsprechende psychische Reaktionen hervorrufen könnten. Der Kläger befand sich zuvor auch nicht in psychologischer Behandlung und war in keiner Weise psychisch auffällig gewesen. Weiterhin kann auch die Aneinanderreihung von plötzlichen Ereignissen ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis im Sinne des § 31 LBeamtVG a.F. darstellen, wenn gerade mehrere (ähnliche) Ereignisse geeignet sind, einen andauernden Körperschaden hervorzugerufen (so für die posttraumatische Belastungsstörung eines Zugführers bei einem Arbeitsunfall LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2009 – L 2 U 1014/05 –, juris, Rn. 36). Es dürfte auch nicht am unmittelbaren Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Unfall fehlen, weil der Schadenseintritt nicht zufällig während des Dienstes erfolgt ist, sondern der Kläger den belastenden Ereignissen auf dienstliche Veranlassung – als eingesetzte Rettungskraft – ausgesetzt war (vgl. hierzu Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, § 31 BeamtVG Rn. 35, Stand: Oktober 2016). Insbesondere dürfte hier auch die erforderliche Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem aufgetretenen Körperschaden zu bejahen sein. Belastende Rettungseinsätze gehören zwar zum Berufsbild des Feuerwehrmannes; es liegt allerdings außerhalb der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, bei Rettungseinsätzen mit dem Tod naher Bekannter/Freunde (und deren Identifizierung) konfrontiert zu werden; der Rettungseinsatz nach einem „Zug-Suizid“ und die Bergung einzelner Leichenteile birgt zudem ein besonderes Ausmaß der psychischen Belastung. Insgesamt dürfte es sich daher um katastrophale Ereignisse handeln, auf die sich der Kläger nicht zuvor mental einstellen konnte. Die dadurch bewirkte besondere psychische Anspannung bzw. Stresssituation ist auch bei einem erfahrenen Katastrophenhelfer, der häufigen Umgang mit bedrohlichen bzw. grauenhaften Anlässen hat, geeignet, zur psychischen Reaktion einer posttraumatischen Belastungsstörung zu führen; zumal bei einer psychischen Extrembelastung die Erfahrung nicht zur Abnahme der psychischen Reaktion führen muss (vgl. so auch für den Arbeitsunfall eines Rettungssanitäters LSG Saarland, Urteil vom 24. März 2010 – L 2 U 91/07 –, juris, Rn. 33 f.). Die Einschätzung, dass der Körperschaden des Klägers auf den drei in Rede stehenden Einsätzen beruht, entspricht der ärztlichen Stellungnahme von Dr. T. vom 22. Januar 2015, des Dipl.-Psychologen M. vom 27. Januar 2016 und insbesondere der – u.a. – auf das Gutachten des Facharztes Dr. O. beruhenden Einschätzung der Amtsärztin Dr. W. vom 18. März 2014 und vom 29. Oktober 2014. In der Stellungnahme von Dr. B. vom 17. November 2015 dürfte dabei keine durchgreifende Distanzierung von der amtsärztlichen Einschätzung des Facharztes Dr. O. zu sehen sein; zumal der dortige Ansatz unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. September 2015 – 8 O 361/14 – (juris) von vornherein fehlgeht. Das gegenteilige Gutachten von Dr. L. vom 23. August 2014 ist demgegenüber ein Privatgutachten, das als solches nicht geeignet ist, die amtsärztlichen Feststellungen grundlegend in Frage zu stellen (vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 6 A 2225/12 –, juris, Rn. 13). Es schadet dabei nicht, dass die Verursachungsbeiträge der drei Ereignisse nicht abgrenzbar sind, weil die jeweiligen Vorschäden ebenfalls auf eines der drei Ereignisse als Dienstunfall rückführbar sind. Schließlich dürfte dem Kläger nicht entgegengehalten werden können, dass er seinen Wohnort in der Nähe zum Dienstort – in – gewählt hat und daher verstärkt damit rechnen musste, etwaige Opfer zu kennen. Es handelt sich bereits um kein vom Kläger geschaffenes Unfallereignis, weil die Nähe des Wohn- zum Dienstort durch den Dienstherrn im Sinne der Wahrnehmung der Rufbereitschaft gewünscht bzw. gefordert wird. Zudem würde der Ausschluss allein bei einem vorsätzlich durch den Kläger herbeigeführten Ereignis greifen, weil im Dienstunfallrecht auch grobe Fahrlässigkeit nicht schadet (vgl. Plog/Wiedow, § 31a BeamtVG Rn. 62, Stand: Oktober 2008). Hiervon dürfte vorliegend aufgrund der Wohnortwahl am Dienstort trotz einer etwaigen Steigerung der Gefahr, Unfallopfer zu kennen, nicht auszugehen sein.