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Urteil

3 K 2624/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0426.3K2624.15.00
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Leitsätze

1. Der maßgebliche Einfluss des Eigentümers eines Hinterliegergrundstücks auf eine juristische Person, die selbst lediglich Erbbauberechtigte hinsichtlich des Vorderliegergrundstücks ist, begründet keine Eigentümeridentität im beitragsrechlichen Sinn.

2. Die tatsächliche Duldung der Nutzung einer Fläche als Grundstückszufahrt allein stellt kein konkludentes Angebot auf rechtliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit zu einem Grundstück dar.

3. Eine nachträgliche Heilung von Beitragsbescheiden ist nicht möglich, wenn es im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten an der Voraussetzung des Erschlossenseins gemäß § 133 Abs. 1 BauGB fehlte.

4. Die Frage, ob die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebiets schutzwürdig erwarten können, dass ein Hinterliegergrundstück in die Aufwandsverteilung einbezogen wird, ist im Rahmen des Erschlossenseins gemäß § 131 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen, nicht aber in Bezug auf das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB.

Tenor

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der maßgebliche Einfluss des Eigentümers eines Hinterliegergrundstücks auf eine juristische Person, die selbst lediglich Erbbauberechtigte hinsichtlich des Vorderliegergrundstücks ist, begründet keine Eigentümeridentität im beitragsrechlichen Sinn. 2. Die tatsächliche Duldung der Nutzung einer Fläche als Grundstückszufahrt allein stellt kein konkludentes Angebot auf rechtliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit zu einem Grundstück dar. 3. Eine nachträgliche Heilung von Beitragsbescheiden ist nicht möglich, wenn es im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten an der Voraussetzung des Erschlossenseins gemäß § 133 Abs. 1 BauGB fehlte. 4. Die Frage, ob die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebiets schutzwürdig erwarten können, dass ein Hinterliegergrundstück in die Aufwandsverteilung einbezogen wird, ist im Rahmen des Erschlossenseins gemäß § 131 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen, nicht aber in Bezug auf das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des 4.500 m² großen Grundstücks Am I. , Gemarkung Warendorf, Flur , Flurstück , das mit einem gewerblich genutzten Gebäude bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2.34 „Gewerbe- und Industriegebiet zwischen der neuen Führung der T.-------straße , der X. Straße und der Bundesstraße bis zu den Zufahrtswegen zu den Häfen Q. und C. “ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 2.34). Der Kläger ist Kommanditist der I1. GmbH & Co. KG und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I1. Verwaltungs GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der I1. GmbH & Co. KG ist. Nördlich des klägerischen Grundstücks befindet sich das im Eigentum der Firma T1. Immobilien GmbH & Co. KG stehende Flurstück , an dem für die I1. GmbH & Co. KG ein Erbbaurecht eingetragen ist. Dieses Grundstück grenzt im Nordwesten an die Straße „Am T2.---graben “ und im Nordosten an die Straße „Am I. - östlicher Teil -“. Die Straße „Am I. - östlicher Teil -“ zweigt von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße „Am T2.---graben “ nach Osten ab und weist nach ca. 340 m einen Wendehammer auf. An den östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke und entlang zweigt nach Süden das im Eigentum der Beklagten stehende, gerade verlaufende, ca. 75 m lange und ca. 8 m breite Grundstück Gemarkung X1. , Flur , Flurstück ab, das als private Wegefläche angelegt und provisorisch befestigt, aber nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. Am 23. Oktober 1996 stellte die Bauherrengemeinschaft Schöne und Hankemeier, die zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümerin des Flurstücks und deren Gesellschafter u.a. der Kläger war, einen Bauantrag für den Neubau einer Autolackiererei mit Büro- und Sozialräumen auf dem Flurstück . Zu diesem Zeitpunkt war die Straße „Am I. - östlicher Teil -“ noch nicht vorhanden, sondern lediglich im Bebauungsplan vorgesehen. Um eine Erreichbarkeit des Flurstücks schon vor Fertigstellung der Straße „Am I. - östlicher Teil -“ sicherzustellen und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu erfüllen, schlossen die Beklagte, der Kläger als damaliger Erbbauberechtigter des heutigen Flurstücks sowie die Bauherrengemeinschaft T3. und Hankemeier am 18. Februar 1997 einen öffentlich rechtlichen Vertrag. Der Vertrag sah ein Überfahrrecht zugunsten der Bauherrengemeinschaft T3. und I2. über das heutige Flurstück vor, beginnend an der Straße „Am T2.---graben “, entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks bis zum Flurstück . Dieser Vertrag sollte außer Kraft treten, sobald die nach dem Bebauungsplan vorgesehene Erschließung über die geplante Straße „Am I. - östlicher Teil -“ rechtlich gesichert sei. Im Jahr 1998 wurde die Straße „Am I. - östlicher Teil -“ als Baustraße von der Einmündung „Am T2.---graben “ bis zum Wendehammer hergestellt. Zudem wurde die Straßenbeleuchtung mit 5 Peitschenleuchten errichtet. Im selben Jahr stellte die Beklagte auf dem Flurstück eine Straße mit Asphaltdecke auf ihre Kosten her, um das Flurstück darüber zu erschließen. Dabei wurde eine Fahrbahnbreite von 4,75 m erreicht. Der Kläger nutzt das Flurstück seitdem als Zufahrt zu seinem Grundstück. Am 10. Februar 2005 beschloss der Rat der Beklagten die 3. Änderung des Bebauungsplans und setzte damit die Straße „Am I. - östlicher Teil -“ als allgemeine Verkehrsfläche fest. Am 10. Oktober 2013 fand die Abnahme des Endausbaus statt. Mit Ratsbeschluss vom 11. September 2014 widmete die Beklagte die Straße „Am I. - östlicher Teil -“ als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr. Eine Widmung des Flurstücks erfolgte nicht. Am 17. Juni 2015 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über die Feststellung der Herstellungsmerkmale für die Erschließungsanlage „Am I. ‑ östlicher Teil -“ zum Zwecke der Erhebung von Erschließungsbeiträgen, die am 18. Juni 2015 bekannt gemacht wurde. Die Satzung sieht vor, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Am I. - östlicher Teil -“ abweichend von § 8 Abs. 1 lit a) und b) der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt X1. vom 27. Juni 1991 erreicht ist, wenn u. a. die geplanten Breiten der Ausbauanlage erreicht sowie Gehwege einseitig und in Teilbereichen hergestellt sind. Mit Bescheid vom 26. November 2015 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Erschließungsbeitrag für die Straße „Am I. - östlicher Teil -“ in Höhe von 24.697,76 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, mit Erfüllung der in der Satzung vom 18. Juni 2015 abweichend festgelegten Herstellungsmerkmale sei die sachliche Beitragspflicht entstanden. Das Grundstück des Klägers sei über die Straße „Am I. - östlicher Teil -“ erschlossen, da, zumindest unter Inanspruchnahme des im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstücks , eine Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück bestehe. Der Kläger hat am 21. Dezember 2015 Klage erhoben. Er trägt vor, sein Grundstück grenze nicht an die Straße „Am I. - östlicher Teil -“ und sei daher nicht beitragspflichtig. Es sei auch nicht über das Flurstück erschlossen, da für ihn kein Rechtsanspruch bestehe, diese Zuwegung zu nutzen. Bei dem Flurstück handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid vom 26. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, das klägerische Grundstück sei von der Straße „Am I. - östlicher Teil -“ über das Flurstück erschlossen. Es sei widersprüchlich, wenn der Kläger die Ausbauanlage tatsächlich zur Erschließung seines Grundstücks nutze, andererseits aber ein Erschlossensein verneine. Für eine rechtliche Sicherung der Zuwegung reiche es aus, wenn sie dem Eigentümer angeboten werde. Ein solches Angebot sei bereits schlüssig durch die Duldung der dauerhaften Nutzung des Flurstücks durch den Kläger erfolgt. Ungeachtet dessen sei das klägerische Grundstück zumindest über das Flurstück erschlossen, da zwischen diesem und dem klägerischen Grundstück Eigentümeridentität anzunehmen sei. Diese liege jedenfalls im beitragsrechtlichen Sinne vor, da der Kläger als Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der I1. Verwaltungs GmbH es in der Hand habe, die Erreichbarkeit seines Hinterliegergrundstücks herzustellen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. März 2016 erklärt, dass sie dem Kläger ausdrücklich und verbindlich die Eintragung einer Baulast bzw. Dienstbarkeit anbiete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Herstellung der Straße „Am I. ‑ östlicher Teil -“ steht entgegen, dass sein Grundstück durch das der Beklagten gehörende Flurstück von der Straße „Am I. - östlicher Teil -“ getrennt ist und eine Zufahrt oder ein Zugang über das Flurstück zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht gesichert war. Die Beklagte hat den Beitragsbescheid dem Grunde nach zu Recht auf §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt X1. vom 27. Juni 1991 (EBS) sowie der Satzung über die Feststellung der Herstellungsmerkmale für die Erschließungsanlage „Am I. - östlicher Teil -“ zum Zwecke der Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 18. Juni 2015 (Abweichungssatzung) gestützt. Die Straße „Am I. - östlicher Teil -“ ist eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, da es sich bei ihr um eine öffentliche (gewidmete) und zum Anbau bestimmte Straße handelt. Die Straße ist auch eine selbstständige Erschließungsanlage, da sie erst nach Herstellung der angrenzenden Straße „Am T2.---graben “ hergestellt wurde. Vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 12, Rdn. 16. Unabhängig davon ist sie als selbstständige Erschließungsanlage anzusehen, da sie mit einer Länge von ca. 340 m deutlich die für einen Stichweg anzunehmende Grenze von 100 m überschreitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, juris, Rdn. 18 f. Der von der Beklagten ermittelte Aufwand ist nach § 129 Abs. 1 BauGB in der geltend gemachten Höhe berechtigt. Die Beklagte hat das Grundstück des Klägers auch zu Recht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogen. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, wobei für ein Grundstück grundsätzlich die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage maßgeblich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - 11 B 48.00 -, juris, Rdn. 8. Maßgebliche Erschließungsanlage ist hier die Straße „Am I. - östlicher Teil -“. Das Flurstück , an das das Grundstück des Klägers direkt angrenzt, ist keine selbstständige Erschließungsanlage. Zwar kann auch ein mit einer öffentlichen Straße in Verbindung stehender Privatweg eine Erschließungsanlage darstellen, wenn er zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn grenzenden Grundstücke geeignet und als erschließungsrechtlich selbstständig zu qualifizieren ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - 11 B 48/00 -, juris, Rdn. 8. Der privaten Zuwegung fehlt es jedoch an der erschließungsrechtlichen Selbstständigkeit. Das geradlinig verlaufende Flurstück ist lediglich 75 m lang, verzweigt sich nicht und dient der Erschließung von höchstens zwei Grundstücken, sodass ihm nur eine untergeordnete Funktion zukommt und dementsprechend lediglich als „Anhängsel“ der Straße „Am I. - östlicher Teil -“ erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1984 - 8 C 65.82 -, juris, Rdn. 15. In Bezug auf die Straße „Am I. - östlicher Teil -“ handelt es sich bei dem Grundstück des Klägers zwar nicht um ein Anliegergrundstück, da es durch das im Norden angrenzende Flurstück sowie das im Osten angrenzende Flurstück von der Anlage getrennt ist. Das Flurstück ist aber als Hinterliegergrundstück von der Straße „Am I. - östlicher Teil -“ im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Der Begriff der „durch die Anlage erschlossenen Grundstücke“ bestimmt in § 131 Abs. 1 BauGB den Kreis der Grundstücke, auf die der betragsfähige Erschließungsaufwand der Anlage zu verteilen ist . Derartig „erschlossen“ sind Grundstücke, denen die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben zusammen den beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, mit der Folge, dass es sich für die einzelnen Beitragspflichtigen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke kleiner oder größer ist . Demnach gelten Grundstücke dann als im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB „durch die Anlage erschlossen“, wenn die Eigentümer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit haben, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt bzw. einen Zugang zu ihren Grundstücken zu nehmen. In tatsächlicher Hinsicht besteht diese Möglichkeit, wenn schwerwiegende (technische) Hindernisse nicht entgegenstehen. Die rechtliche Möglichkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs besteht, wenn die Anlegung der Zufahrt bzw. des Zugangs entweder ohne rechtliches Hindernis zulässig ist oder wenn nur solche rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die ausräumbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 - IV C 103.74 -, juris, Rdn. 16. Nach diesen Kriterien hat der Kläger vorliegend die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, sein Grundstück von der Straße „Am I. - östlicher Teil -“ über das Flurstück zu erreichen, da der Kläger das Flurstück tatsächlich als Zufahrt nutzt und die Beklagte diese Nutzung - als Eigentümerin des Flurstücks - in der Vergangenheit stets uneingeschränkt geduldet und die Zuwegung gerade für diesen Zweck asphaltiert hat. Ebenso dürfen die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke auch schutzwürdig erwarten, dass das klägerische Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1977 - IV C 103.74 -, juris, Rdn. 17 f. und vom 15. Januar 1988 - 8 C 111/86 -, juris, Rdn. 18, 21. Für das klägerische Grundstück fehlte es jedoch in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt an der Voraussetzung des Erschlossenseins im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Soweit in § 131 Abs. 1 BauGB und § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB von den „erschlossenen Grundstücken“ die Rede ist, decken sich diese Begriffe nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 - IV C 103.74 -, juris, Rdn. 16. Der Begriff „erschlossene Grundstücke“ in § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB hat eine gegenüber dem Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 BauGB abweichende Bedeutung. Auch wenn dieser Begriff ausdrücklich nur im Satz 2 der Vorschrift seinen Niederschlag gefunden hat, setzt § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Erschlossensein ebenfalls voraus. Sowohl nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht des Grundstücks, dass es nach geltendem Baurecht bebaut oder gewerblich genutzt werden darf, mithin auch, dass die hierfür baurechtlich erforderliche Erschließung, die mehr umfasst als das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB, gesichert ist. In diesem Zusammenhang bedeutet „Erschlossensein“, dass neben der tatsächlich herstellbaren Zugänglichkeit die rechtliche Möglichkeit von Zufahrt bzw. Zugang bereits voll gesichert sein muss, damit die Beitragspflicht für das Grundstück entstehen kann. Solange das Grundstück nicht in diesem - strengeren - Sinne erschlossen ist, wird nach § 133 Abs. 1 BauGB seine Beitragspflichtigkeit nicht ausgelöst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 - IV C 103.74 -, juris, Rdn. 18. Rechtlich gesichert in diesem Sinne ist eine Erschließung nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, juris, Rdn. 25. Die Sicherung der rechtlichen Zugangsmöglichkeit setzt regelmäßig die Eintragung einer Baulast i. S. v. § 83 BauO NRW oder die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten des Anliegergrundstücks voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 15 A 2618/11 -, juris, Rdn. 12. Vorliegend ist der Zugang von der Straße „Am I. - östlicher Teil -“ zum klägerischen Flurstück weder über das im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück noch über das im Eigentum der T1. Immobilien GmbH & Co. KG stehende Flurstück durch eine zivil- oder eine öffentlich-rechtliche Abrede gesichert worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht es vorliegend im Rahmen des § 133 Abs. 1 BauGB nicht aus, dass das Hindernis der fehlenden rechtlichen Sicherung des Zugangs ausräumbar ist. Die Ausräumbarkeit des Hindernisses der fehlenden rechtlichen Sicherung des Zugangs genügt nur in den Fällen, in denen Eigentümeridentität zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück besteht. Denn im Fall der Eigentümeridentität hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen das einschlägige Bauordnungsrecht eine Bebauung des Hinterliegergrundstücks gestattet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 15 A 2618/11 -, juris, Rdn. 7, 9 u. 14. Eine solche Eigentümeridentität zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück besteht im vorliegenden Fall weder im zivilrechtlichen noch im beitragsrechtlichen Sinn. Die Eigentümer sind personenverschieden. Während Eigentümer des Flurstücks der Kläger ist, ist Eigentümerin des Flurstücks die T1. Immobilien GmbH & Co. KG. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine Eigentümeridentität im beitragsrechtlichen Sinn. Eine solche kann trotz Eigentümerverschiedenheit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in Fällen anzunehmen sein, in denen die Grundstücke zwar im Eigentum von zwei unterschiedlichen juristischen Personen stehen, diese jedoch von derselben natürlichen Person gelenkt werden, die es dann allein in der Hand hat, die Rechtsverhältnisse betreffend die beiden Grundstücke nach Belieben zu gestalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 15 A 2618/11 -, juris, Rdn. 18. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist anzunehmen, dass der Kläger maßgeblichen Einfluss auf die Handlungen der I1. GmbH & Co. KG hat, da er gleichzeitig Kommanditist der I1. GmbH & Co. KG und Geschäftsführer der I1. Verwaltungs GmbH ist, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der I1. GmbH & Co. KG ist. Jedoch hat der Kläger es trotz dieser gesellschaftsrechtlichen Stellung nicht allein in der Hand, die Rechtsverhältnisse auf dem Flurstück zu bestimmen. Die I1. GmbH & Co. KG ist selbst lediglich Erbbauberechtigte hinsichtlich des Flurstücks und nicht Eigentümerin. Die Rechtsposition eines Erbbauberechtigten ist jedoch nicht mit der eines Eigentümers vergleichbar, da der Erbbauberechtigte nicht dazu befugt ist, das betreffende Anliegergrundstück - im Zweifel gegen den Willen des Eigentümers - mit einer Baulast zugunsten des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks zu belasten. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2005 - 9 ME 388/04 -, juris, Rdn. 6. Eine rechtliche Sicherung der Zuwegung über das Flurstück 419 ist auch nicht aufgrund des am 15. März 2016 schriftsätzlich abgegebenen Angebots der Beklagten zur Eintragung einer Baulast bzw. Dienstbarkeit zulasten des Flurstücks 419 und zugunsten des klägerischen Grundstücks erfolgt. Ob - abweichend vom Grundsatz - auch ein einseitiges verbindliches Angebot der Gemeinde zur rechtlichen Sicherung der Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks ausreicht, wenn die Gemeinde - wie hier - gleichzeitig Eigentümerin des betroffenen Anliegergrundstücks ist, bejahend BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 ‑ 6 ZS 00.833 -, juris, Rdn. 3 ff., konnte das erkennende Gericht vorliegend offenlassen. Denn ein solches Angebot der Beklagten lag in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht vor. Auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, bemisst sich nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15.04 -, juris, Rdn. 20. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids, insbesondere des Erschlossenseins eines Grundstücks, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995 - 8 B 5/95 -, juris, Rdn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 1999 ‑ 3 A 1944/99 -, juris, Rdn. 1. Gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage ist mit dem Inkrafttreten der Abweichungssatzung (18. Juni 2015) erfolgt. Erstmalig endgültig hergestellt im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist eine Erschließungsanlage dann, wenn sie erstmals alle nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, juris, Rdn. 19. Da das Ausbauprogramm im Unterschied zu § 8 Abs. 1 lit. b) EBS nur einen teilweisen und einseitigen Ausbau von Gehwegen vorsieht und auch lediglich ein einseitiger Ausbau von Gehwegen erfolgt ist, ist eine endgültige Herstellung nicht bereits durch den bauprogrammgemäßen Endausbau der Straße „Am I. - östlicher Teil -“ am 10. Oktober 2013 erreicht worden, sondern erst mit Inkrafttreten der Abweichungssatzung am 18. Juni 2015, da diese hinsichtlich der Teileinrichtung „Gehwege“ den erreichten Endausbau für die endgültige Herstellung ausreichen ließ. Zu diesem - für die Entscheidung maßgeblichen - Zeitpunkt lag ein verbindliches ausdrückliches Angebot der Beklagten an den Kläger zur rechtlichen Sicherung der Erreichbarkeit des Flurstücks 408 über das Flurstück nicht vor. Ein solches Angebot hat die Beklagte auch nicht zuvor bereits konkludent durch die Herstellung der Zuwegung über das Flurstück auf ihre eigenen Kosten sowie durch die Duldung der dauerhaften Nutzung der Fläche zu diesem Zweck abgegeben. Ungeachtet der Frage, ob ein konkludentes Angebot für die dauerhafte rechtliche Sicherung der Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks überhaupt als ausreichend anzusehen ist, kann dem Verhalten der Beklagten zwar ihre Bereitschaft zur tatsächlichen Gewährung der Zufahrtsmöglichkeit über das Flurstück entnommen werden. Das Gericht konnte jedoch nicht mit der gemäß § 108 VwGO erforderlichen Überzeugung feststellen, dass sie damit gleichzeitig zu erkennen gab, die Zugangsmöglichkeit über das Flurstück auch rechtlich verbindlich zugunsten des klägerischen Grundstücks sichern zu wollen. Die Herstellung der Zuwegung sowie die gegenwärtige Duldung ihrer Nutzung durch den Kläger allein lässt nicht zweifelsfrei darauf schließen, dass die Beklagte dem Kläger auch künftig ein dauerhaftes Recht zur Nutzung der Zuwegung einräumen wollte. Um dem Verhalten der Beklagten einen Erklärungswert für die Zukunft beimessen zu können, bedarf es weiterer Anhaltspunkte, die jedoch vorliegend fehlen. So finden sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten keine Hinweise darauf, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Herstellung der Zuwegung sowie während der Duldung ihrer Benutzung durch den Kläger beabsichtigte, dem Kläger auch für die Zukunft - und damit dauerhaft - ein verbindliches Nutzungsrecht für die Zuwegung einzuräumen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagtenvertreter hierüber keine Angaben machen. Dieser erklärte vielmehr, er habe nicht in Erfahrung bringen können, mit welcher Intention eine Zufahrtsmöglichkeit für den Kläger über das Flurstück geschaffen wurde und welche Umstände dafür maßgeblich gewesen seien. Gegen einen damaligen Willen der Beklagten zu einer künftigen und damit auf Dauer ausgerichteten Duldung der Nutzung des Flurstücks als Zuwegung spricht vielmehr, dass sie die Zuwegung im Jahr 1998 nur provisorisch in Form einer Baustraße hergestellt und seitdem weder tatsächliche Maßnahmen ergriffen oder Planungen angestellt hat, um sie endgültig für eine dauerhafte Nutzung herzustellen. Ferner hat sie davon abgesehen, das Flurstück im Bebauungsplan als Verkehrsfläche festzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) oder sie mit einem Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB), so dass nicht auszuschließen war, dass sie sich für die Zukunft die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung des Flurstücks vorbehalten wollte. Die Beklagte vermochte auch nicht aufzuklären, aus welchen Gründen das Flurstück weder gewidmet noch sonst als Verkehrsfläche ausgewiesen wurde. Der vor diesem Hintergrund rechtswidrig ergangene Beitragsbescheid ist auch nicht durch das am 15. März 2016 von der Beklagten abgegebene ausdrückliche Angebot zur rechtlichen Sicherung der Zufahrt „geheilt“ worden. Denn nach dem sogenannten Stichtagsprinzip sind Veränderungen der Sach- und Rechtslage, die nach dem für die Beurteilung des Erschlossenseins maßgeblichen Zeitpunkt eintreten, nicht berücksichtigungsfähig; eine spätere Änderung dieser Verhältnisse hat selbst dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Erschließungsbeitragsbescheids, wenn mit ihr schon im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten zu rechnen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5/01 -, juris, Rdn. 26 f. und Beschluss vom 13. März 1995 - 8 B 5/95 -, juris, Rdn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 1999 ‑ 3 A 1944/99 -, juris, Rdn. 1. Eine Heilung von Beitragsbescheiden mit Wirkung ex nunc ist lediglich in den Fällen anerkannt, in denen ein Bescheid ursprünglich rechtswidrig war, weil er vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten - für alle durch die beitragsfähige Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke -, d. h. verfrüht, erlassen worden war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1968 - IV C 94.67 -, juris, Rdn. 9 und vom 12. Dezember 1969 - IV C 100.68 -, juris, Rdn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 19, Rdn. 26. Bei der Voraussetzung des Erschlossenseins eines Grundstücks gemäß § 133 Abs. 1 BauGB handelt es sich jedoch nicht um eine Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, also um eine Voraussetzung, von der die Entstehung der Beitragspflicht für alle (potentiell) erschlossenen Grundstücke abhängt. Vielmehr ist § 133 Abs. 1 BauGB rechtssystematisch im Zusammenhang mit § 134 BauGB zu sehen, der die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht regelt. Das Erschlossensein des Grundstücks ist der sachliche Anknüpfungspunkt für die persönliche Beitragspflicht. Denn die persönliche Beitragspflicht hat ihre Rechtfertigung in den Vorteilen, welche die Erschließung dem Grundstück gewährt, indem die Zugänglichkeit eines bebaubaren Grundstücks hergestellt und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks geschaffen wird. Vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 133, Rdn. 2. Die bereits oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1977 - IV C 103.74 ‑, juris, Rdn. 17 f. und vom 15. Januar 1988 ‑ 8 C 111/86 ‑, juris, Rdn. 18, 21, wonach ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks auch vorliegen kann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese bezieht sich nur auf die Frage des Erschlossenseins im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB, nicht aber auf das Erschlossensein im Rahmen des § 133 Abs. 1 BauGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 und 2 ZPO.