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Urteil

1 K 2626/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0425.1K2626.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten darum, ob das Bürgerbegehren „Erhaltet den H. Weg“ zulässig ist. Die Beklagte plant etwa seit Mitte 2014 den Bau und die Erschließung eines neuen Baugebiets mit ca. 40 Wohneinheiten am Rande des Stadtgebiets im Stadtteil H. -Ost. Zu diesem Zweck beschloss der Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 11. November 2015 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. xxx. Das Baugebiet umfasst eine Fläche von ca. 4 ha. Es wird im Norden durch den M. , im Osten und Süden durch den H. Weg und im Westen durch einen namenlosen Fuß- und Radweg begrenzt. Die Erschließung des Baugebiets soll nach der Begründung des Bebauungsplans über den H. Weg erfolgen, der zu diesem Zweck in dem unmittelbar an die Planstraße des Baugebiets anschließenden Abschnitt auszubauen sei. Diese Erschließung war Bestandteil der planerischen Abwägung und Abwägungsentscheidung des Rates. Die Realisierung des Vorhabens erfolgt durch ein Bauunternehmen, mit dem die Beklagte im November 2015 einen entsprechenden Durchführungsvertrag geschlossen hat. In diesem Vertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin auch zum Ausbau des H. Weges. Die Bezirksvertretung Südost beschloss in ihrer Sitzung vom 17. November 2015 den Ausbau des H. Weges. Grundlage war die Verwaltungsvorlage V/0874/2015. Die Kläger teilten der Beklagten am 23. Dezember 2015 mit, dass sie als Vertretungsberechtigte ein Bürgerbegehren für den Erhalt des H. Weges durchführen wollen. Bereits im Februar 2016 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Hinblick auf § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW bestünden. Die von der Beklagten (zunächst) mitgeteilte Kostenschätzung war Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 L 181/16 und Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 14. März 2016 – 15 B 242/16). In der Folge der gerichtlichen Beschlüsse teilte die Beklagte den Klägern eine neue Kostenschätzung mit. Die Kläger überreichten der Beklagten am 11. Mai 2016 das schriftliche Bürgerbegehren mit 2.235 gültigen Unterschriften. Das Bürgerbegehren der Kläger enthält folgende Fragestellung: „Soll der H. Weg in seinem bisherigen Ausbauzustand erhalten bleiben und ein weiterer Ausbau unterbleiben?“ Die Begründung lautet: „Am 17. November 2015 hat die Bezirksvertretung Münster Süd-Ost zugestimmt, den H. Weg ab der Einmündung C. weg auf einer Strecke von etwa 330 Metern auszubauen. Die Fahrbahn soll verbreitert werden und ein Gehweg angelegt werden. Für diesen Ausbau sollen einige Bäume gefällt werden. Andere Bäume werden in Mitleidenschaft gezogen. Diese Entscheidung für den Straßenausbau erfolgt auf Kosten der Natur statt im Einklang mit der Natur. Das ist eine umweltpolitische Fehlentscheidung.“ Der Rat der Beklagten stellte in seiner Sitzung vom 29. Juni 2016 fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Zur Begründung verwies er auf die Ratsvorlage V/0441/2016, insbesondere Ziff. 3.3. Danach sei das Bürgerbegehren unzulässig, weil es eine Angelegenheit nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW betreffe. Durch Bescheide vom 30. Juni 2016, den Klägern zugestellt am 2. Juli 2016, wurde den Klägern die Entscheidung bekanntgegeben, nachdem sie zuvor bereits per Mail über die Ratsvorlage und die dem Rat vorgeschlagene Entscheidung informiert worden waren. Die Kläger haben am 7. Juli 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung machen sie geltend, das Bürgerbegehren beziehe sich entgegen der Annahme der Beklagten nicht auf den Bebauungsplan Nr. xxx. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens beziehe sich von ihrem Wortlaut her nicht auf einen Bebauungsplan, sondern auf den Ausbau eines Weges. Es handele sich auch nicht um eine offensichtlich auf eine Bauleitplanung gerichtete Fragestellung. Es gehe hier nicht um eine planerische Entscheidung. Auch treffe der Bebauungsplan Nr. xxx selbst keine Regelungen über die Erschließung und den Ausbau des H. Weges. Zudem sei die Frage, ob die Verwirklichung des Bebauungsplans erschwert werde, unerheblich. Sie verweisen hierzu auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW. Schließlich habe der Rat der Beklagten in der Sitzung vom 11. November 2015 auch keinen „Grundsatzbeschluss“ für den Ausbau des H. Weges getroffen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 30. Juni 2016 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Erhaltet den H. Weg“ festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Fragestellung des Bürgerbegehrens richte sich zwar nicht unmittelbar gegen den Bebauungsplan Nr. xxx, das Bürgerbegehren sei jedoch inhaltlich gegen diesen Bebauungsplan gerichtet. Der Beschluss der Bezirksvertretung N. -Südost vom 17. November 2015, auf den sich das Bürgerbegehren in seiner Begründung beziehe, könne nicht isoliert von dem Bebauungsplan Nr. xxx gesehen werden. Der Bebauungsplan sehe in der Planbegründung einen Ausbau des H. Weges zum Zwecke der Erschließung des Baugebiets vor. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens stehe in unmittelbarem Gegensatz zu den Planungsabsichten der Beklagten. Auch der mit dem Investor geschlossene Durchführungsvertrag spreche gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 15) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Bürgerbegehren „Erhaltet den H. Weg“ gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW für zulässig erklärt, weil es nicht alle Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 26 GO NRW erfüllt. Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergibt sich aus § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW. Nach dieser Vorschrift ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Das Bürgerbegehren „Erhaltet den H. Weg“ ist der Sache nach auf eine Änderung bzw. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. xxx gerichtet. 1. Durch § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW sind durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene oder zu treffende Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens in einem umfassenden Sinne entzogen. Dies ist durch die Überlegung gerechtfertigt, Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffen sind, vom Einflussbereich plebiszitärer Entscheidungen auszunehmen, weil diese die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erfordern, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit "Ja" oder "Nein" pressen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 9, und vom 17. Juli 2007 - 15 B 874/07 -, juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, juris, Rn. 27; VG N. , Urteil vom 30. Oktober 2009 - 1 K 806/09 -, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteile vom 25. Mai 2011 – 4 K 6574/10 – und - 4 K 6904/10 -, juris, Rn. 29 bzw. 31; sämtlich zur weitgehend identischen Vorgängerregelung § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW. Das Bauplanungsrecht hält mit dem Gebot einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger (§ 3 Abs. 1 BauGB), der zwingenden öffentlichen Auslegung der Planung und der hiermit verbundenen Möglichkeit eigener Anregungen aus der Bürgerschaft (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) ein bundesrechtlich vorgegebenes Verfahren der Bauleitplanung bereit. Auch ist das Verfahren im Übrigen in formeller und materieller Hinsicht durch das Bauplanungsrecht weitgehend vorgeformt. In diesen Verfahrensablauf fügt sich das - regelmäßig auf wenige Aspekte der Gesamtplanung bezogene - Bürgerbegehren nicht ein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, juris, Rn. 29; VG N. , Urteil vom 30. Oktober 2009 - 1 K 806/09 -, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteile vom 25. Mai 2011 – 4 K 6574/10 – und - 4 K 6904/10 -, juris, Rn. 31 bzw. 33. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bei der Auslegung und Anwendung des Ausschlusstatbestandes des (heutigen) § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW (früher: Nr. 6) allerdings zu berücksichtigen, dass er - im Unterschied zum (derzeitigen) § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW ("Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind") - enger formuliert ist und Entscheidungen, die lediglich mittelbar auf eine Bauleitplanung gerichtet sind, in dem sie etwa der Verwirklichung einer in Gang gesetzten Bauleitplanung entgegenstünden, nicht erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 5 ff., und vom 17. Juli 2007 - 15 B 874/07 -, juris, Rn. 6 ff. Etwas anderes gilt dann, wenn das Bürgerbegehren sich nur in das formelle Gewand einer solchen Frage kleidet, der Sache nach jedoch offensichtlich eine bauplanerische Entscheidung zum Gegenstand hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 15 B 329/09 -, juris, Rn. 6, und vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 13. Wo die Grenze verläuft zwischen einem dem Bürgerbegehren zugänglichen Gegenstand jenseits der Bauleitplanung und einer in diesem Sinne in das Gewand einer anderen Maßnahme gekleideten unzulässigen bauplanerischen Entscheidung, ist eine Frage des Einzelfalles. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 13. Es muss durch Auslegung im Einzelfall ermittelt werden, ob das Bürgerbegehren der Sache nach erkennbar gegen die mit der Planaufstellung zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellungen der Gemeinde gerichtet ist und den - beabsichtigten - planerischen Festsetzungen objektiv widerspricht. Vgl.VG Köln, Urteile vom 25. Mai 2011 – 4 K 6574/10 – und - 4 K 6904/10 -, juris, Rn. 39 bzw. 41; VG Köln, Urteil vom 25. Mai 2007 – 4 K 4967/06 -, juris, Rn. 25. Bei dieser Auslegung ist das Bürgerbegehren nicht isoliert (abstrakt) in den Blick zu nehmen, sondern angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um ein kommunalpolitisches Instrument handelt, auch die konkrete kommunalpolitische Situation in der Gemeinde zu berücksichtigen. Vgl.VG Köln, Urteile vom 25. Mai 2011 – 4 K 6574/10 – und - 4 K 6904/10 -, juris, Rn. 41 bzw. 43; VG Köln, Urteil vom 25. Mai 2007 – 4 K 4967/06 -, juris, Rn. 27; Brunner in Kleerbaum/ Palmen, GO NRW, 2. Aufl. 2013, § 26, S. 321. 2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Bürgerbegehren "Erhaltet den H. Weg" ungeachtet der vom Wortlaut her allein auf den Ausbau des Erschließungsweges abzielenden Fragestellung der Sache nach auf eine Änderung bzw. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. xxx und damit unmittelbar auf eine bauleitplanerische Entscheidung gerichtet ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Der Beschluss der Bezirksvertretung N. -Südost zum Ausbau des H. Weges vom 17. November 2015, auf den sich das Bürgerbegehren ausweislich seiner Begründung bezieht, kann nicht isoliert von dem vom Rat der Beklagten in der Sitzung vom 11. November 2015 beschlossenen Bebauungsplan Nr. xxx gesehen werden. Denn das Erschließungskonzept dieses Bebauungsplans beruht auf dem Ausbau des H. Weges. Der Bebauungsplan Nr. xxx sieht in seiner Begründung den Ausbau des H. Weges ausdrücklich vor. Dies ergibt sich etwa aus „Nr. 5 Planungsziele“ der Begründung des Bebauungsplanes (Anlage 6 zur Vorlage V/0648/2015, S. 5 f.), in der es u.a. heißt: „Das Plangebiet ist über den H. Weg an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Dieser ist westlich des Plangebiets vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan Nr. xxx nicht erforderlich ist. Da dieser derzeit als Wirtschaftsweg ausgestaltet ist, ist im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine Ertüchtigung vom C. weg bis zur Einmündung der Q. straße im Bebauungsplan auf einer Länge von insgesamt 320 m vorgesehen. Der H. Weg muss dahingehend ertüchtigt werden, dass in seltenen Fällen auch der Begegnungsfall Pkw-Lkw abgedeckt werden kann (Fahrbahn 4,0 m, zuzüglich 1,0 m überfahrbarer Seitenstreifen). Darüber hinaus ist ein einseitiger Gehweg mit einer Breite von 2,0 m für den Fußverkehr notwendig … Der H. Weg kann in dieser Form die Erschließungsfunktion für das neue Baugebiet übernehmen. …“ Im Bebauungsplanverfahren wurden auch alternative Erschließungsmöglichkeiten diskutiert. Unter „Nr. 8.6 Alternative Planungsmöglichkeiten“ und „Alternativprüfung zur Erschließung über den H. Weg“ der Begründung des Bebauungsplanes (Anlage 6 zur Vorlage V/0648/2015, S. 27) heißt es: „Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans wurden neben der Erschließung über den H. Weg verschiedene Erschließungsvarianten untersucht. Die Prüfung und Beurteilung dieser Varianten sind dem Erläuterungsbericht zum verkehrstechnischen Entwurf zu entnehmen.“ Die Erschließung des Baugebiets über den Ausbau des H. Weges war Bestandteil der planerischen Abwägung. Bereits im Planungsverfahren sind Bedenken zur Ausbauplanung des H. Weges vorgetragen worden. Aus den Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zum Thema Erschließung, vgl. Nr. 4.3 der Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Anlage 1 zur Vorlage V/0648/2015, S. 17 ff.), ergibt sich, dass weit über 20 Bedenken zur Ausbauplanung des H. Weges vorgebracht und diskutiert worden sind. So wurde unter anderem angeregt, auf einen Ausbau des H. Weges zu verzichten und eine anderweitige Erschließung zu realisieren. Der Rat der Beklagten hat diese Bedenken jedoch durch Beschluss vom 11. November 2015 zurückgewiesen (vgl. Beschlusspunkte 2.2.23 ff. der Vorlage V/0648/2015). Diese planerische Entscheidung der Beklagten kann durch ein Bürgerbegehren nicht nachträglich in Frage gestellt werden. Dass der Ausbau des H. Weges selbst nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. xxx ist, ist vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten engen Verknüpfung zwischen Erschließungsweg und Baugebiet für die rechtliche Beurteilung des Bürgerbegehrens nicht relevant. Eine Aufnahme des H. Weges in den Bebauungsplan war nicht erforderlich, weil er bereits vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist (vgl. auch die Begründung des Bebauungsplans - Anlage 6 zur Vorlage V/0648/2015, S. 5 – und obige Ausführungen). b) Den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Ausbau des H. Weges und der Bauleitplanung bringt auch schon der Betreff der Vorlage an die Bezirksvertretung N. -Südost zum Ausdruck. In der Vorlage Nr. V/0874/2015 heißt es: „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. xxx H. – nordwestlich H. Weg – Straßenbautechnische Erschließung des Neubaugebietes und Ausbau des H. Weges – Baubeschluss Straßenausbau -“. Durch die Verknüpfung des Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan Nr. xxx wird nochmals deutlich, dass der Beschluss der Bezirksvertretung vom 17. November 2015, gegen den sich das Bürgerbegehren richtet, nicht isoliert gesehen werden kann. Das Gericht teilt insoweit die Ansicht der Beklagten, dass der Rat der Beklagten mit dem Satzungsbeschluss vom 11. November 2015 die Grundsatzentscheidung zum Ausbau des H. Weges getroffen hat („Ob“) und die Entscheidung zum „Wie“ des Straßenausbaus in die Entscheidungskompetenz der Bezirksvertretung fällt. c) Auch der mit dem Investor abgeschlossene Durchführungsvertrag spricht gegen eine Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Bei dem Bebauungsplan Nr. xxx handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise noch vor dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Nach dieser gesetzlichen Konstruktion ist der Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) untrennbar mit dem Durchführungsvertrag verbunden. Nach dem Durchführungsvertrag besteht eine rechtliche Verpflichtung der Vorhabenträgerin zum Ausbau des H. Weges. In Ziff. V 1. (1) des Durchführungsvertrages heißt es insoweit: „Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Herstellung der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen und privaten Erschließungsanlagen …. Ferner verpflichtet sich die Vorhabenträgerin das Teilstück des H. Weges zwischen dem Plangebiet und der Einmündung des C1. weges entsprechend dem Verkehrstechnischen Entwurf (Anlage 4) auszubauen. Sie führt alle mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.“ Mit dem vom Bürgerbegehren geforderten Verzicht auf den Ausbau des H. Weges könnte die Vorhabenträgerin ihre Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag zur Herstellung bzw. zum Ausbau der Erschliessungsanlagen nicht erfüllen. Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhabenträger den Vorhaben- und Erschließungsplan nicht fristgerecht durchführt. Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift („soll“) ist die Aufhebung des Bebauungsplans die gesetzlich vorgesehene Regelfolge der nicht fristgerechten Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans.Auch dies verdeutlicht, dass sich das Bürgerbegehren der Sache nach auf die Änderung bzw. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. xxx richtet. d) Schließlich zeigt auch die einschlägige kommunalpolitische Situation, dass das Bürgerbegehren der Sache nach auf die Änderung bzw. Aufhebung des Bebauungsplans gerichtet ist. Insofern ist zu konstatieren, dass das Bürgerbegehren zum Ausbau des H. Weges kommunalpolitisch jedenfalls in der Stadt N. so wahrgenommen wird, dass es auf eine Verhinderung des zu erschließenden Baugebiets gerichtet ist. Sowohl in der Berichterstattung durch die örtlichen Medien (vgl. nur die umfangreiche Berichterstattung der X. Nachrichten und der N1. Zeitung) als auch durch die Veröffentlichungen der Kläger selbst wurde bereits von Beginn an ein Zusammenhang zum Neubaugebiet hergestellt. So ist beispielsweise in den X. Nachrichten vom 4. Februar 2016 unter den Überschriften „Blickpunkt Neubaugebiet: Streit in H. - Stadt kündigt Bedenken an“ unter anderem nachzulesen: „Der Ausbau des H. Weges ist Voraussetzung für die Ausweisung eines Neubaugebietes, welches von den Anwohnern abgelehnt wird.“ Auch die Internetseite der Kläger verstärkt diese Einschätzung. Dort ist auf der Startseite ein Foto der Initiatoren des Bürgerbegehrens abgebildet, die ein Transparent mit folgender Aufschrift halten: „Rettet H. grüne Lunge! - Kein Baugebiet „Am C2. “! – Kein Ausbau des H. Wegs!“ Im weiteren Verlauf schreibt der Kläger zu 2. dort (Eintrag vom 22. August 2014): „Wir freuen uns über Ihre Unterstützung! Wie und wo Sie Ihre Stimmen gegen den Bebauungsplan abgeben können, beschreiben wir hier.“ Vgl. Internetauftritt der Bürgerinitiative H. Weg, www.xxxxxxxxxxxxxx.de, abgerufen am 20. April 2017. Abgerundet wird dieses Bild durch die Tatsache, dass einer der hiesigen Kläger, nämlich der Kläger zu 1., zugleich auch Kläger in den gegen den Bebauungsplan Nr. xxx gerichteten Normenkontrollverfahren (OVG NRW – 7 B 204/16.NE und 7 D 15/16.NE) war. Im Rahmen der dortigen Argumentation wurde vorgebracht, die Erschließung des Baugebiets (über den H. Weg) sei nicht gesichert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.