Urteil
7 K 2664/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0330.7K2664.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist beim Beklagten als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Mit Schreiben vom 8.9.2014 stellte der Kläger sinngemäß einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; er fügte diesem Schreiben unter anderem einen Rentenbescheid sowie einen Kontoauszug bei. Mit Schreiben vom 29.1.2015 stellte der Kläger einen weiteren Befreiungsantrag und fügte ein Schreiben der Stadt U. vom 29.1.2015 bei, wonach dem Kläger bescheinigt wird, dass er ab dem 1.1.2015 einen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel SGB XII hat. Mit Bescheid vom 28.09.2015 lehnte der Beklagte die Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.12.2015 als unbegründet zurück. Zur Klagebegründung wird unter anderem vorgetragen: Der Kläger lebe unterhalb des Sozialhilfesatzes; dies sei durch die Bescheinigung der Stadt U. nachgewiesen. Der Kläger lehne es aus moralischen Gründen ab, die ihm zustehende Sozialhilfe tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2015 zu verpflichten, ihn ab Antragstellung von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 ausgesprochen. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hatte bereits in einem weiteren Klageverfahren Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 03.03.2016 wurde die diesbezügliche Klage abgewiesen; Gegenstand des Verfahrens war ein im Oktober 2014 gestellter Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, der durch Bescheid des Beklagten vom 12.1.2015 sowie durch dazugehörigen Widerspruchsbescheid vom 28.9.2015 abgelehnt worden war. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Klageantrag (Schriftsatz vom 12.05.2016, Bl.26 GA) bedarf der Auslegung, was den Beginn des Zeitraums betrifft, für den der Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden möchte. Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 23.11.2016 (Bl. 82 GA) geht hervor, dass mit dem Begriff „ab Antragstellung“ der 29.01.2015 gemeint ist. Da ein Endzeitpunkt nicht genannt wurde, begehrt der Kläger demzufolge die Befreiung ab dem 29.01.2015 unbefristet für die Zukunft; der übereinstimmend für erledigt erklärte Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 ist davon ausgenommen. Die Verpflichtungsklage ist unzulässig. a) Hinsichtlich des Zeitraums 29.01.2015 bis September 2015 folgt dies daraus, dass über diesen Zeitraum bereits durch Gerichtsbescheid vom 3. März 2016 (7 K 2180/15) entschieden worden ist. Klagegegenstand war dort ein Befreiungsantrag aus Oktober 2014, der letztlich durch Widerspruchsbescheid vom 28.9.2015 abgelehnt worden war. Damit wurde durch den Gerichtsbescheid entschieden über einen Befreiungsanspruch bis einschließlich September 2015, da der gerichtliche Prüfungszeitraum sich in derartigen Fällen (regelmäßig) auf die Zeit bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid) beschränkt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschlussdes OVG NRW vom 05.05.2015 – 16 E 537/14 -. b) Anknüpfend an die obigen Ausführungen ist die Klage dementsprechend auch unzulässig, soweit sie den Zeitraum ab Juli 2016 betrifft; denn die letzte Verwaltungsentscheidung in Form des Widerspruchsbescheides datiert hier vom 02.12.2015. Allenfalls könnte sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum erweitern, wenn für den Zeitraum entsprechende behördliche Nachweise - auf die sich die Befreiung stützt - vorliegen würden (vgl. auch § 4 Abs. 4, 7 RBStV in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Sofern der Bescheinigung der Stadt U. vom 29.01.2015 überhaupt eine derartige Wirksamkeitsdauer beizumessen wäre, wäre diese jedenfalls ausweislich des Schreibens der Stadt U. vom 19.10.2016 (Bl. 75 GA) bis Juni 2016 beschränkt.