Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 wird hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Beihilfe zu Kosten für die vom Kläger am 07. Januar 2015, 24. April 2015 und 16. Juni 2015 durchgeführten Fahrten zur Behandlung in der V. Gemeinschaftspraxis, G. . 5, N. , aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger insoweit eine weitere Beihilfe in Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig zwischen D. und N. verkehrender Beförderungsmittel zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe für Fahrtkosten zu einem ambulanten Behandlungsort, der mehr als 30 km vom Wohnort entfernt liegt. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Stadt C. . Er ist beihilfeberechtigt zu einem Beihilfebemessungssatz von 70 %. Er befindet sich seit mehreren Jahren in medizinscher Behandlung bei dem Facharzt für V1. , Dr. P. , in der V. Gemeinschaftspraxis in N. . Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung (25. August 2014 und 16. März 2016) hatte Herr Dr. P. bereits etwa 2010 bei dem Kläger aufgrund eines hoch bösartigen Blasentumors die Blase, die Prostata, die Samenblase und Lymphknoten im Becken entfernt und eine Kunstblase angelegt. Darüber hinaus hatte er eine komplizierte Operation an der rechten Niere durchgeführt, wobei unter Organerhaltung ein Tumor am oberen Nierenpol entfernt wurde. Im Übrigen bescheinigt Herr Dr. P. Stoffwechselstörungen, bedingt durch die Resorption von Ausscheidungsstoffen aus dem Urin durch die neue Blase, die aus Darm besteht. Seit Durchführung der Operationen suchte der Kläger die V2. Gemeinschaftspraxis regelmäßig zu Nachsorgeuntersuchungen und Akupunkturbehandlungen auf. Im Jahr 2014 entstanden zwischen den Beteiligten Differenzen bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten zu der V. Gemeinschaftspraxis N. . Im Rahmen eines deshalb geführten Klageverfahrens legte der Kläger eine Bescheinigung vor, in der Herr Dr. P. u. a. ausführte, dass die Nachsorge solcher sehr komplizierten Operationen besser vom Operateur durchgeführt würde als von anderen Fachkollegen, weil es dabei Besonderheiten gebe, die auch in ausführlichsten OP-Berichten nicht plastisch genug dargestellt werden könnten. Mit Rücksicht auf diese Bescheinigung erklärte die Beklagte sich seiner Zeit bereit, den Kläger hinsichtlich der Fahrtkosten zu der V. Gemeinschaftspraxis klaglos zu stellen (vgl. Schreiben der Kommunalen Versorgungskasse für Westfalen-Lippe vom 12. Dezember 2014). Am 18. Juli 2015 beantragte der Kläger erneut u. a. die Erstattung von 7 Fahrten von seinem Wohnort in D. zur V. Gemeinschaftspraxis in N. (07. Januar, 24. Februar, 04. und 10. März, 24. April, 05. und 16. Juni 2015). Dabei legte er Kosten für Fahrten im eigenen Pkw in Höhe von 0,30 Cent pro km zu Grunde. Mit Bescheid vom 10. August 2015 lehnte die Kommunale Versorgungskasse, die für die Beklagte die Beihilfeangelegenheiten abwickelt, die Bewilligung einer Beihilfe mit der Begründung ab, es fehle die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit der Beförderungskosten. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. August 2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04. November 2015 zurückgewiesen wurde. In der Widerspruchsbegründung wies die Beklagte darauf hin, dass Beförderungskosten, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde, nur erstattungsfähig seien für eine Behandlung, die am nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort durchgeführt werde. Der Kläger hat am 30. November 2015 Klage erhoben, mit der er allerdings nur noch die Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels geltend macht. Er ist der Auffassung, die Fahrten zur V. Gemeinschaftspraxis in N. seien zur Erreichung des Behandlungserfolgs notwendig. Dies ergebe sich aus der im vorliegenden Verfahren nochmals vorgelegten Bescheinigung von Herrn Dr. P. vom 16. März 2016. Es gebe keine näher gelegene urologische Praxis, die ihn mit gleicher Erfolgsaussicht behandeln könne. Hinzu komme, dass er ergänzend nach dem Verfahren der Traditionellen Chinesischen Medizin mit Akupunktur behandelt werde. Ausweislich der Bescheinigung von Herrn Dr. P. hätten die bei ihm durchgeführten Operationen eine hochgradige Störung des Energiekreislaufs zur Folge, die nach diesen Kriterien mit Akupunktur und chinesischer Medizin zu behandeln seien. Einen Facharzt mit der speziellen Kombination V1. /TCM gebe es in der Nähe seines Wohnortes nicht. Er leide nahezu ständig unter Schmerzen (implantierte Neoblase, Operationsnarben, Bandscheibenvorfall in der HWS, Skoliose mit Teilversteifung in der BWS, Kopf- und Augenschmerzen aufgrund allergischer Reaktionen, altersbedingte Schmerzen in Gliedern und Gelenken). Die Akupunktur werde seit Jahren von Frau Dr. P. durchgeführt und habe zu einer Besserung seiner chronischen Beschwerden geführt. Ihm sei kein Arzt bekannt, der über eine vergleichbare Qualifikation bei der Durchführung von Akupunktur verfüge. Zudem habe Frau Dr. P. an seiner Operation teilgenommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04. November 2015 hinsichtlich der Entscheidung zu den Fahrtkosten aufzuheben und ihm eine weitere Beihilfe zu gewähren in Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig zwischen D. und N. verkehrender Beförderungsmittel für die am 07. Januar, 24. Februar, 04. und 10. März, 24. April, 05. und 16. Juni 2015 durchgeführten Fahrten zur Behandlung in der V. Gemeinschaftspraxis, G. . 5, N. . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Durchführung der Nachsorgeuntersuchungen durch die V2. Gemeinschaftspraxis in N. notwendig ist. Gleiches gelte auch für die Akupunkturbehandlung. Soweit diese nicht der Schmerzbehandlung diene, sei sie mangels wissenschaftlicher Anerkennung nicht beihilfefähig. Nach ihrer Auffassung konnte der Kläger die zur Schmerztherapie durchgeführten Behandlungen auch in seinem näheren Wohnumfeld durchführen. Auf Vertrauensschutz wegen früherer Fahrtkostenbewilligungen könne er sich nicht berufen; es gebe keinen Anspruch auf rechtswidrige Beihilfe für die Zukunft. Das Gericht hat zur Frage der medizinischen Notwendigkeit für die durchgeführten Behandlungen in der V. Gemeinschaftspraxis in N. Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens; der Sachverständige hat das Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Vorgänge des Verfahrens 5 K 1233/14 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid vom 10. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04. November 2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die Erstattung der Fahrtkosten für die Fahrten zur V. Gemeinschaftspraxis in N. , die aus Anlass der V. Untersuchungen am 7. Januar 2015, 24. April 2015 und 16. Juni 2015 vorgenommen wurden, abgelehnt wurde. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten von D. nach N. zur Behandlung in der V. Gemeinschaftspraxis, soweit es um die o. g. Fahrten geht. Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über Beihilfe in Geburts-, Krankheits- und Pflegefällen (BVO NRW) in der Fassung vom 10. Dezember 2014. Diese Fassung galt im Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind die notwendigen Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden zu erstatten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen grundsätzlich auch Kosten für die Beförderung des Erkrankten. Nach Satz 3 Buchstabe b sind nur die Beförderungskosten im Nahbereich des Wohnorts bei einer einfachen Entfernung von 30 km ausgeschlossen. Die Fahrten zu weitergelegenen Behandlungsorten sind jedoch erstattungsfähig, wenn es erforderlich ist, die Behandlung von einem Arzt außerhalb des 30 km Bereichs durchführen zu lassen. Die auswärtige Behandlung muss aus Gründen einer sachgemäßen Arzthilfe notwendig sein. Subjektive Interessen des Erkrankten müssen bei der Frage der Notwendigkeit der Beurteilung grundsätzlich ausscheiden. Maßgebend können nur objektive medizinische Gründe nach den Umständen des Einzelfalles sein. Im Falle des Klägers liegen Umstände vor, die es rechtfertigen, die fachurologische Behandlung als Nachsorgebehandlung zu den durchgeführten Tumoroperationen durch die Gemeinschaftspraxis als medizinisch notwendig anzusehen. Es ist unstreitig, dass der Kläger nach diesen Operationen einer engmaschigen Nachsorge bedarf. Deshalb sind regelmäßig Blasenspiegelungen mit flexiblem Endoskop vorzunehmen. Aufgrund der mit der Schaffung einer Kunstblase verbundenen Veränderungen des Körpers, der Urinhaltefunktion, der Blutgaswerte und auch wegen möglicher Früh- und Spätkomplikationen ist auch im Übrigen eine regelmäßige Überwachung erforderlich, um rechtzeitig Veränderungen zu erkennen und eventuell zu behandeln. Dr. P. hat in seiner Bescheinigung vom 20. August 2014 ausgeführt, dass bei solchen nicht standardisierten Operationen Besonderheiten bestehen können, die nur der Operateur erkennen könne, und die in ausführlichsten Operationsberichten nicht plastisch genug dargestellt werden könnten. Diese Ausführungen hat der Sachverständige in seinem Gutachten im Kern bestätigt. Er führt aus, dass es sich im Bereich der Kontinuitätswiederherstellung zwischen Harnröhre und Dünndarm um ein sehr fragiles Konstrukt handle und bei der Durchführung der Harnröhren- und Neoblasenspiegelung die Kenntnisse über die stattgehabte Operation erforderlich seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erläutert, dass dies nicht nur für die Blasenspiegelungen gelte, sondern ebenso für die übrigen Kontrolluntersuchungen. Auf Grund der Komplexität der Erkrankungssituation sei es aus medizinischen Gründen erforderlich, die gesamten Kontrollen in einer Hand zu belassen. Aus ärztlicher Sicht sei schon deshalb zu befürworten, dass die Kontrolluntersuchungen und Nachsorgen vorrangig durch Herrn Dr. P. durchgeführt werden sollten. Unabhängig davon hat er darauf hingewiesen, dass nach seiner Einschätzung die Qualität der Nachsorge in der V. Gemeinschaftspraxis in N. höher anzusehen sei als dies bei einer Nachsorge im 30-km-Umfeld des Klägers möglich wäre. Ihm sei bekannt, dass z. B. im Krankenhaus von Ahaus u.a. auch Neoblasen eingesetzt würden und dort auch eine Nachsorge stattfinden könne; dennoch kenne er niemanden, der über vergleichbare Erfahrungen im schwierigen Umgang mit dem komplexen Krankheitsbild des Klägers verfüge. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Darlegungen des Gutachters in Frage zu stellen. Auch folgende – vom Gutachter bestätigten – Überlegungen sprechen aus objektiven medizinischen Gründen in der konkreten Situation dagegen, den Komplex der Nachsorge auf verschiedene Arztpraxen aufzuteilen: Zur rechtzeitigen Beurteilung von Veränderungen ist die Kontinuität der Behandlung und die persönliche Kenntnis des Patienten ein wesentlicher Faktor, der sich für die rechtzeitige Erkenntnis und Vermeidung von Komplikationen günstig auswirkt. Oftmals kündigen sich z. B. derartige Komplikationen nur - schwer wahrnehmbar - durch kleinere Veränderungen an. Unabhängig davon spielt auch das Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. P. im vorliegenden Fall eine besondere Rolle. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass selbst ein langjähriges Vertrauensverhältnis für sich gesehen grundsätzlich nicht geeignet ist, die Notwendigkeit der Fahrtkosten zu rechtfertigen. Es begründet häufig nur einen „Wohlfühlfaktor“, bei dem nicht erkennbar ist, dass dieser für die Behandlung notwendig ist. vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2014 - 23 K 4654/13 – juris Rz. 190. Hier liegt der Fall jedoch anders. Der Kläger leidet an einer schweren, im Ausgangspunkt lebensbedrohenden Erkrankung, deren Behandlung schwierig und komplex ist, die eine besondere Qualifikation des Arztes erfordert und auch in der Nachsorge bevorzugt von dem Operateur selbst durchgeführt werden sollte. Gerade im Bereich einer so schweren Krebserkrankung ist das Vertrauensverhältnis zu dem behandelnden Arzt für den Behandlungserfolg von besonderer Bedeutung. Dies bringt auch der Gutachter in seinem Sachverständigengutachten zum Ausdruck. Bei seiner mündlichen Erläuterung hat er ausgeführt, dass es zudem gerade nach der vorliegend durchgeführten Operation zu Schwierigkeiten und Komplikationen kommen kann, die u.a. den Intimbereich berühren können. Erfahrungsgemäß würden bei einem Arztwechsel zunächst Hemmungen bestehen, alle Probleme offen anzusprechen mit der Folge, dass dem Arzt sachliche Informationen vorenthalten würden, die für den Erfolg der Behandlung von Bedeutung seien. Zur Bedeutung des Vertrauensverhältnisses im Zusammenhang mit der medizinischen Notwendigkeit vgl. schon BVerwG, Urteil vom 28. November 1963-VIII C 72/63-, ZBR 1964, 221f. Auch dieser Gesichtspunkt lässt es vorliegend ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen, die Erforderlichkeit einer Fortsetzung der Behandlung in der V. Gemeinschaftspraxis N. zu bejahen. Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, dass das langjährige Vertrauensverhältnis ohne Bedeutung ist, weil er von Anfang an die Nachsorge in seinem näheren Umfeld hätte vornehmen lassen müssen. Ungeachtet der Tatsache, dass ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht ernsthaft angesonnen werden kann, sich für die Nachsorge seiner lebensbedrohlichen Erkrankung entgegen aller Vernunft Ärzten anzuvertrauen, die ihn nicht operiert und zudem weniger Erfahrungen haben, hat die Beklagte den Kläger durch ihr Verhalten letztlich darin bestätigt, dass auch sie selbst keinen Zweifel an der Notwendigkeit der Behandlung in N. hat. Denn sie hat in dieser Zeit die Fahrtkosten erstattet (vgl. zuletzt aufgrund eines Vergleichs in dem Verfahren 5 K 1233/14, in dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 darauf hingewiesen hat, dass die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vermeidbar gewesen wäre, wenn der Kläger die Bescheinigung von Dr. P. zum Nachweis der Notwendigkeit der ärztlichen Untersuchungen in N. bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt hätte). Unter diesen Umständen würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, dem Kläger nunmehr entgegegen zuhalten, er habe sich einer näher gelegenen Arztpraxis anvertrauen können bzw. könne dies jetzt noch tun. Der Kläger konnte bei dieser Vorgeschichte davon ausgehen, dass auch der Dienstherr die urologische Behandlung durch die Gemeinschaftspraxis in N. für notwendig hielt. Soweit der Kläger die urologische Praxis allerdings aufgesucht hat, um bei Frau Dr. P. eine Akupunkturbehandlung durchführen zu lassen, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Diese Behandlungen stehen nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der V. Nachsorge der Tumorerkrankungen. Soweit ausgeführt ist, dass durch chinesische Medizin Störungen des Energiekreislaufs behandelt werden sollten, ist nicht ersichtlich, dass es sich überhaupt um eine beihilfefähige Behandlung handelte. Aber auch soweit die durchgeführte Behandlung der Schmerztherapie diente, sind keine Gründe dargetan, warum der Kläger dazu nicht auch Ärzte im näheren Umfeld aufsuchen konnte. Insoweit ist nicht nachgewiesen, dass es ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich war, die Praxis zu wechseln und die Schmerztherapie im näheren Wohnumfeld durchführen zu lassen. Der Kläger hat dazu allgemein ausgeführt, dass die seit Jahren durchgeführte Akupunktur der Behandlung verschiedener Schmerzen, unter denen er ständig gelitten habe, diente. Er verwies auf die implantierte Neoblase, Operationsnarben, Schmerzen im Bewegungs- und Stützapparat, Asthma und Atemwegserkrankungen sowie andere Beschwerden. Es ist schon nicht dargelegt, ob und ggf. an welchen hier konkret in Rede stehenden Tagen die Akupunktur mit einer bzw. der V. Behandlung im Zusammenhang standen (vgl. gerichtlicher Hinweis vom 4. Januar 2017). Daher kann offen bleiben, ob es für die erfolgreiche Akupunkturtherapie bzgl. der vom Kläger genannten, im V. Bereich liegenden Beschwerden (Operationsnarbe, Neoblase) aus medizinischen Gründen überhaupt darauf ankommt, urologische Fachkenntnisse zu haben. Anders als bei der Nachsorge hinsichtlich der oben angesprochenen ebenso komplexen wie auch lebensgefährdenden Erkrankungssituation kann sich der Kläger im Zusammenhang mit der Schmerztherapie nicht auf die besondere Qualifikation von Frau Dr. P. und das über die letzten Jahre insofern entstandene Vertrauensverhältnis berufen. Die Schmerztherapie stellt eine weit verbreitete Behandlungsmethode dar, für die viele Mediziner eine (Zusatz-)Qualifikation erwerben. Dass die Ausbildung der meisten Mediziner sicherlich nicht das Ausbildungsniveau von Frau Dr. P. erreicht, sieht das Gericht für sich gesehen nicht als hinreichende Rechtfertigung dafür an, die Akupunkturbehandlung allein durch sie als erfolgversprechend und medizinisch notwendig zu betrachten. Sie wird im Übrigen auch von Heilpraktikern zum Teil mit Erfolg und großer Erfahrung durchgeführt. Auch der Gutachter hat keine Gründe benennen können, die die Weiterbehandlung durch Frau Dr. P. nicht nur als sinnhaft, sondern aus medizinischen Gründen als zwingend erscheinen lässt. Insofern ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass es dem Kläger im Rahmen der freien Arztwahl unbenommen ist, sich weiter – unter Erstattung der Behandlungskosten – von Frau Dr. P. behandeln zu lassen; lediglich die Fahrtkosten nach N. sind nicht erstattungsfähig, weil es am Nachweis der medizinischen Erforderlichkeit des Verbleibs in der V. Gemeinschaftpraxis fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.