Urteil
7 K 1888/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0221.7K1888.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein in der Textilbranche tätiges Unternehmen. Der Betrieb wurde von dem Unternehmen der H. L. , welches im Jahr 1982 in Konkurs ging, übernommen. Mit Datum vom 11. März 1983 wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten eine zum Ablauf des Jahres 1992 befristete Vereinbarung geschlossen, die die Festlegung ermäßigter Abwassergebührensätze und die Übernahme des Abwassers zu festgelegten Einleitungsbedingungen zum Gegenstand hatte. Zielsetzung war zum einen die kostenmäßige Entlastung der Klägerin in Form der Gebührenermäßigung zur Sicherung der Arbeitsplätze zu einer Zeit, in welcher die Textilbranche erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt war. Zum anderen war die Vereinbarung auf die Nutzung freier Kapazitäten der städtischen Kläranlage gerichtet. Das Satzungsrecht der Beklagten sah zum damaligen Zeitpunkt bis Ende des Jahres 1993 die Möglichkeit der Ermäßigung von Gebühren bei einer Vorklärung des Wassers vor. Nach Ablauf der Befristung der Vereinbarung folgten Gespräche zwischen den Beteiligten, denen sich mehrere Klage- und Widerspruchsverfahren anschlossen. Das erkennende Gericht schlug zur Beilegung der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Jahr 1996 einen Vergleich vor, der die Möglichkeit einer Ermäßigung unter der Maßgabe vorsah, dass eine Sonderdarstellung der wirtschaftlichen Situation durch Wirtschaftsprüfer erfolgte. In Nummer 5 des Vergleichs heißt es in seiner korrigierten Fassung: „Für das Jahr 1997 und die Folgejahre erfolgt die Festsetzung nach dem (gemessenen) Verbrauch des Vorjahres. Der Antragsgegner/Beklagte wird diesen Betrag im Rahmen des Vorausleistungsbescheides um 25 % ermäßigen. Diese Ermäßigung in Höhe von 25 % erfolgt unter der Maßgabe, daß im 3. Quartal der jeweiligen Folgejahre durch den Wirtschaftsprüfer (E. . U. ) eine Sonderdarstellung der Geschäftslage vorgelegt wird und dieser Erlaß aus wirtschaftlichen Gründen durch den Antragsgegner/Beklagten bejaht wird.“ In den Folgejahren trat zwischen den Beteiligten Uneinigkeit hinsichtlich der Frage auf, unter welchen Voraussetzungen auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs eine Ermäßigung zu gewähren war. Die von den Beteiligten jeweils beauftragten Wirtschaftsprüfer kamen zu unterschiedlichen Auffassungen, waren sich aber einig, dass der Vergleich hinsichtlich der Maßstäbe keinen eindeutigen Aufschluss gebe. Man versuchte unter Einbeziehung der Wirtschaftsprüfer, eine Vereinbarung hinsichtlich der Gebühren und der für einen Erlass maßgeblichen Kriterien zu erarbeiten. Die Wirtschaftsprüfer der Beklagten übersandten im Jahr 2003 einen ausführlichen Vorschlag für die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung eines Erlasses: Aufbauend auf dem Konzept des „return on capital employed“ (ROCE) sollte der Ertrag eines Wirtschaftsjahres in Bezug zum eingesetzten Kapital gesetzt und die ermittelte Rendite mit einem Referenzzinssatz verglichen werden. Wenn die Rendite über dem Referenzzinssatz liegt, sollte eine Ermäßigung nicht erfolgen. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Beklagten am 1. Juli 2004 wurde eine Empfehlung beschlossen, mit der Klägerin eine Vereinbarung abzuschließen, nach der eine Ermäßigung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht komme. Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 14. Juli 2004, die Verwaltung zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu ermächtigen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 wurde intern in der Verwaltung um juristische Stellungnahme zu der beabsichtigten Vereinbarung gebeten. Der Bitte war ein Entwurf der Vereinbarung beigefügt. Im ersten Entwurf der Vereinbarung heißt es unter Nummer 5 noch: „Grundlage der wirtschaftlichen Beurteilung soll eine Renditekennziffer sein, die sich an der Ertragskraft des investierten Kapitals in Form einer relativen Größe orientiert. Liegt diese über einem Referenzzinssatz, so wird keine Ermäßigung der Abwassergebühren um 25 % erfolgen, liegt sie darunter, kommt die Ermäßigung in Betracht.“ Nummer 5 des zweiten Entwurfes, der letztlich unterzeichnet wurde, lautet hingegen im zweiten Satz: „Liegt diese über einem Referenzzinssatz, so wird keine Ermäßigung der Abwassergebühren um 25 % erfolgen, liegt sie auf gleicher Höhe oder darunter, ist die Ermäßigung zu gewähren.“ In einer Stellungnahme vom 2. Februar 2005 stellte sich das Dezernat II (Finanzen und Steuern) der Verwaltung der Beklagten auf den Standpunkt, dass der Abschluss der vorgesehenen Vereinbarung rechtlich zulässig sei. Der Entwurf ziele darauf ab, den unbestimmten Rechtsbegriff der „persönlichen Härte“ im Rahmen eines Billigkeitserlasses zu konkretisieren. Unzulässig sei eine pauschale Regelung, die die erlassauslösende Lage über einen längeren Zeitraum ohne weitere Prüfung festschreibe. Dies sei hier nicht gegeben, vielmehr solle nur ein einheitlicher Maßstab geregelt werden, die Billigkeitsentscheidung bleibe aber eine solche des Einzelfalls. Es bleibe bei einer Ermessensentscheidung auf Rechtsfolgenseite. Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 2. März 2005, die Vereinbarung abzuschließen und die Verwaltung zur Gewährung der Ermäßigung zu ermächtigen. Die Vereinbarung wurde am 22. Februar 2005 bzw. am 3. März 2005 unterzeichnet, von Seiten der Beklagten erfolgte die Unterzeichnung durch den Bürgermeister sowie den Kämmerer. Im Jahr 2010 verdichteten sich bei der Beklagten die Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der abgeschlossenen Vereinbarung. Ziel derselben sei nicht die Gewährung eines dauerhaften Anspruchs auf Ermäßigung gewesen, sondern lediglich für eine begrenzte Zeit wirtschaftlicher Gefährdung der Klägerin. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 kündigte die Beklagte die abgeschlossene Vereinbarung zum Ablauf des Jahres 2011. Zur Begründung gab sie an, dass die Vereinbarung nicht zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin geeignet sei. Die Klägerin trat dieser Kündigung entgegen und führte aus, dass ein gerichtlicher Vergleich nicht einseitig kündbar sei; die Berufung auf die Nichtigkeit der Vereinbarung sei auch treuwidrig. Im Folgenden wurde versucht, eine einvernehmliche Lösung in Form der Anpassung der Parameter zu erreichen. Im Ergebnis wurde bis einschließlich für das Jahr 2011 eine Ermäßigung nach Vorlage einer jeweiligen Sonderdarstellung gewährt. Durch Bescheid vom 28. Februar 2013 setzte die Beklagte vorläufig die Entwässerungsgebühren für das Jahr 2012 fest mit der Maßgabe, dass bis zum 30. September 2013 eine Sonderdarstellung der Geschäftslage vorgelegt werden sollte. Der Bescheid enthielt einen Hinweis, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 2005 keine Anwendung mehr finden sollte. Die Sonderdarstellung wurde auf der Grundlage der Parameter in der Vereinbarung im Folgenden von der Klägerin eingereicht. Durch Bescheid vom 6. August 2014 setzte die Beklagte die Entwässerungsgebühren für das Jahr 2012 unter Zugrundelegung der von der Klägerin mitgeteilten Wassermengen endgültig fest. Eine Ermäßigung erfolgte nicht, da die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Bloße Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Tätigkeit seien nicht ausreichend; die wirtschaftliche Lage der Klägerin habe sich stabilisiert. Die Klägerin hat am 5. September 2014 Klage erhoben und sie wendet sich gegen die Versagung der Ermäßigung. Sie begehrt die Feststellung der Wirksamkeit der Vereinbarung. Dieser Antrag sei zulässig, da ein berechtigtes Interesse aufgrund der künftigen Bedeutsamkeit auch neben dem Verpflichtungsantrag auf Gewährung der Ermäßigung bestehe. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2005 sei nicht nichtig. Es handele sich um einen Vertrag zur Konkretisierung des gerichtlichen Vergleichs hinsichtlich der Ungewissheit bezüglich des Ermäßigungsanspruchs. Diese sei auf Initiative der Beklagten erfolgt, da für sie ohne externen Sachverstand nicht bestimmbar gewesen sei, wie die wirtschaftliche Situation der Klägerin zu beurteilen sei. Mit der Vereinbarung werde kein Verzicht ausgesprochen, sondern man habe sich lediglich auf wirtschaftliche Kriterien für die Entscheidung über die Ermäßigung geeinigt. Der Verzicht auf eine Abgabenerhebung sei außerdem zulässig, wenn die Abgabenschuld durch eine andere Leistung des Schuldners abgegolten sei. Es liege ein wirksamer Vergleichsvertrag vor. Die Vereinbarung sei darüber hinaus nicht wirksam durch Kündigung beendet worden. Ein vertragliches Kündigungsrecht sei nicht vereinbart worden, die Umstände nach Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 10 der Vereinbarung lägen nicht vor. Gesetzliche Kündigungsgründe seien nicht erkennbar. Aus § 60 Abs. 1 VwVfG NRW könne sich allenfalls ein Anspruch auf Anpassung ergeben. Eine wesentliche Änderung sei von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Der Anspruch auf Gewährung der Ermäßigung für das Jahr 2012 ergebe sich aus Nummer 5 der Vereinbarung. Selbst bei Annahme einer Nichtigkeit oder wirksamen Beendigung der Vereinbarung ergebe sich ein Anspruch auf Ermäßigung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten und dem Vorliegen einer sachlichen Härte. Die Klägerin habe erhebliche Aufwendungen getätigt, die andere Einleiter nicht tätigen müssten und zu denen die Klägerin gesetzlich nicht verpflichtet sei. Diese kämen im Sinne einer Gegenleistung dem Beitragshaushalt zugute. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass die den zur Beendigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten, 7 L 863/95, 7 L 864/95, 7 L 1056/94 und 7 K 2329/95, auf Vorschlag des Gerichts mit Beschluss vom 4. Oktober 1996 abgeschlossenen Vergleich ausfüllende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2005/3. März 2005 wirksam fortbesteht, insbesondere a) nicht wegen eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Regelungen nichtig ist und b) nicht durch die von der Beklagten unter dem 14. Oktober 2010 ausgesprochene Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 beendet wurde, 2. den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 insoweit aufzuheben, als er einen Betrag von über 129.457,03 Euro festsetzt, 3. die Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 28. Februar 2013 vorläufig für das Jahr 2012 gewährte Ermäßigung von 25 % auf die Entwässerungsgebühren für das Betriebsgrundstück „B. der Umfluth“ unter Aufhebung des Vorbehalts der Abänderung für endgültig zu erklären, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erlass von 25 % der Entwässerungsgebühren, die mit Bescheid vom 6. August 2014 unter Aufhebung der vorläufig gewährten Ermäßigung gemäß dem Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2013 endgültig für das Betriebsgrundstück „B. V. “ festgesetzt wurden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 2005 nichtig sei. Der dort vereinbarte renditebezogene Referenzmaßstab sei nicht geeignet, die sich aus der Abgabenordnung ergebenden Voraussetzungen für einen zulässigen Gebührenerlass auszufüllen. Die Ermäßigung sei eine verdeckte Wirtschaftsförderung. Eine Erlassbedürftigkeit aus wirtschaftlichen Gründen könne erst bei einer Existenzgefährdung angenommen werden, die durch die steuerliche Inanspruchnahme verursacht sein müsse. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Maßnahmen hätten nicht die dargestellten positiven Wirkungen für das Abwassersystem und stellten keine adäquate Gegenleistung dar. Zum Teil seien diese schon von der wasserrechtlichen Genehmigung des Kreises vorgegeben. Auf die Steuerung der Wassermenge bestehe seit dem Brand im Jahr 2006 keine Einflussmöglichkeit mehr. Mit der Neutralisationsanlage sei eine Forderung des Staatlichen Amts für Wasser- und Abfallwirtschaft erfüllt worden, die nicht über den Normalfall hinausgehe. Die von der Klägerin vorgetragenen Kosten seien durch die gewährten Ermäßigungen jedenfalls „überkompensiert“. Es handele sich schließlich nicht um Gegenleistungen. Die Vereinbarung sei jedenfalls wirksam durch Kündigung beendet worden. Auch ohne Vorbehalt sei eine vertragliche Vereinbarung kündbar. Es lägen zwei gesetzlich normierte Kündigungsgründe vor. Durch den Verzicht auf ganz erhebliche Abgabenerträge entstünden zum einen schwere Nachteile für das Gemeinwohl. Es liege ein Verstoß gegen fundamentale abgabenrechtliche Strukturprinzipien vor, von dem Dritte in Form einer erheblichen Mehrbelastung von über 40.000,00 Euro pro Jahr betroffen seien. Zum anderen sei der Kündigungsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bzw. der wesentlichen Änderung der Verhältnisse gegeben. Eine dauerhafte Ermäßigung sei nicht gewollt gewesen. Es bestehe kein Anspruch auf Ermäßigung aus der Vereinbarung oder aus allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin habe sich positiv entwickelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren 7 K 1475/15 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. zulässig, aber unbegründet. Bei der Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Festsetzungsbescheide bzw. gegen die Versagung eines Billigkeitserlasses subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), da die Bescheide jeweils nur Gebühren für ein Jahr festsetzen bzw. einen Erlass hierfür ermöglichen. Die vorliegende Klage ist mit ihrem Antrag, die Wirksamkeit der Vereinbarung festzustellen, rechtsschutzintensiver, da die Feststellung zeitlich hierüber deutlich hinausgeht. Außerdem ist die inzidente Feststellung der Wirksamkeit der Vereinbarung im Rahmen der Klagen nicht zwingend, da sie aus anderen Gründen erfolgreich sein könnten. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. allerdings unbegründet. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht nicht. Die Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom 22. Februar 2005/3. März 2005, welche den gerichtlichen Vergleich vom 4. Oktober 1996 konkretisiert, ist aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung von Anfang an nichtig, § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB. Die Vereinbarung regelt einen verbindlichen Verzicht auf eine weitergehende Abgabenerhebung. Nummer 5 der Vereinbarung regelt eindeutig, dass beim Vorliegen der dort beschriebenen wirtschaftlichen Voraussetzungen die Ermäßigung zu gewähren ist . Insbesondere im Vergleich zur vorher gehenden Fassung wird deutlich, dass die Ermäßigung zwingend sein sollte. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist danach für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat. Das schließt eine gegenleistungslose, außerhalb eines Vergleichsvertrags vorgenommene Vereinbarung, die die Wirkung eines Verzichts hat, ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes aus. Vereinbarungen sind nichtig, sofern nicht der Abgabenschuldner eine andere, seiner Benutzung der öffentlichen Einrichtung äquivalente Gegenleistung erbringt, die eine Belastung der übrigen Abgabenschuldner mit dem seiner Benutzung entsprechenden Kostenanteil ausschließt. Das bedeutet, dass eine Vereinbarung in Bezug auf die Abgabenerhebung nur in engen Grenzen zulässig ist. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung ist maßgeblich daran geknüpft, dass eine äquivalente Gegenleistung kumulativ zu einer zeitlichen Befristung des Gebührenverzichts vorliegen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 9 A 1290/12 –, Juris, Rn. 40 ff. m.w.N. B. einer derartigen Befristung fehlt es vorliegend. Eine solche ist weder in der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 noch in dem Vergleich aus dem Jahr 1996 ausdrücklich vorgesehen. Die Befristung lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1983 herleiten. Diese Vereinbarung war auf 10 Jahre befristet. Sie ist ausgelaufen und nicht verlängert worden. Dies war gerade der Grund für die Einleitung der damaligen gerichtlichen Verfahren. Es kann dahinstehen, ob eine Herleitung einer Befristung aus dem Zusammenhang ausreichend wäre, um die Wirksamkeit der Vereinbarung zu begründen. Denn selbst für eine aus dem Zusammenhang hergeleitete Befristung ist objektiver Anhalt in der Vereinbarung aus 2005 bzw. dem gerichtlichen Vergleich nicht im Ansatz erkennbar. Auf etwaige von der Klägerin getätigte Leistungen kommt es deshalb nicht an. Objektiver Anhalt für einen Konnex zwischen der Ermäßigung der Gebühren sowie den Leistungen der Klägerin lässt sich darüber hinaus der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 bzw. dem gerichtlichen Vergleich nicht entnehmen. Da die Vereinbarung von Anfang an nichtig ist, kommt der Frage der Beendigung der Vereinbarung durch Kündigung (Klageantrag 1. b)) keine Bedeutung zu. 2. Der entsprechend dem Begehren der Klägerin nach Ermäßigung um 25 % und den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten im oben genannten Sinne verstandene Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sind §§ 8, 9, 9a, 9b der Beitrags- und Gebührensatzung vom 20. Dezember 1993 zur Entwässerungssatzung der Beklagten in der Fassung der 18. Änderungssatzung vom 23. März 2013. Der Gebührentatbestand des § 8 Abs. 1 der Satzung ist erfüllt. Die Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden. Der genannte Gebührensatz ergibt sich aus der 17. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 20. Dezember 1993. Eine Ermäßigung aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 hatte schon deshalb nicht zu erfolgen, da die Vereinbarung von Anfang an nichtig ist (s.o.). Ein etwaiger darüber hinaus gehender Anspruch auf Erlass eines Teils der Gebühren hindert nicht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung, sondern ist im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend zu machen (Klageantrag zu 3.). Darüber hinaus gehende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Klage ist auch mit dem als Hauptantrag gestellten Klageantrag zu 3. unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlass der Gebühren. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus der Vereinbarung aus dem Jahr 2005, da diese Vereinbarung von Anfang an nichtig ist (s.o.). Er ergibt sich auch nicht aus gesetzlichen Vorschriften zum Billigkeitserlass, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) bzw. Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 227 AO bzw. § 163 AO. Hiernach kann die Gemeinde Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen (oder niedriger festsetzen), wenn deren Einziehung (oder Erhebung) nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Einziehung oder Erhebung der Abgabe ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Abgabepflichtige erlasswürdig und erlassbedürftig ist, wobei letzteres vorliegt, wenn die Einziehung oder Erhebung der Abgabe die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährdet, das heißt wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2011 – 14 A 451/10 –, Juris, Rn. 29 f. m.w.N. Dies ist von der Klägerin nicht vorgetragen. Aus der durch die Wirtschaftsprüfer der Klägerin eingereichten Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin im Jahr 2012 vom 26. September 2013 ergibt sich dies nicht. Dort wird zusammenfassend die wirtschaftliche Lage der Klägerin nur als „angespannt“ bezeichnet. Eine Existenzgefährdung ergibt sich hieraus nicht. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Billigkeitserlasses aus sachlichen Gründen fehlt es bereits an einer Geltendmachung gegenüber der Beklagten. Abzustellen ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Entscheidung über einen Billigkeitserlass nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 14 A 121/10 –, Juris, Rn. 34 f. Ein Erlass mit Blick auf sachliche Aspekte war nicht vorgetragen und wurde von der Beklagten nicht beschieden. Er drängte sich auch nicht auf. Die Umstände, welche aus Sicht der Klägerin eine sachliche Unbilligkeit begründen – namentlich die Auflistung erbrachter Leistungen –, wurden erst im Klageverfahren vorgetragen. Es liegt darüber hinaus keine Unbilligkeit aus sachlichen Erwägungen vor. Die Festsetzung einer Abgabe ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen der Abgabenfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu regelnde Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Maßgebend ist dabei nicht die subjektive Vorstellung eines am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, sondern der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 14 A 1337/14 –, Juris, Rn. 24 f. m.w.N. Gesetzesfolgen, die bei generalisierender Betrachtung für die gesetzliche Regelung typisch sind und denen durch eine abstrakt-generelle Regelung Rechnung zu tragen der Gesetzgeber unterlassen hat, können allenfalls im Wege der gegenüber Billigkeitsmaßnahmen vorrangigen Auslegung berücksichtigt und korrigiert werden. Vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 12. Auflage, § 163, Rn. 33. Anknüpfend an diesen Maßstab ist nicht erkennbar, dass eine sachliche Unbilligkeit vorläge. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin vorgebrachten Tatsache, dass die Beklagte in ihrer Satzung für eine andere Fallgestaltung einen Ermäßigungstatbestand vorgesehen hat und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass die Höhe der Gebühren am konkreten Aufwand ausgerichtet sei, der zur Behandlung der Abwässer erforderlich sei. Die Tatsache, dass darüber hinaus gehende Ermäßigungstatbestände nicht aufgenommen wurden, lässt vielmehr darauf schließen, dass insoweit eine Ermäßigung regelmäßig nicht erfolgen soll. Der Regelung des § 9a Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung, die die Möglichkeit der Ermäßigung von Gebühren im Falle der Zurückhaltung von Wassermengen vorsieht, kann nicht der Inhalt entnommen werden, dass jede vom Gebührenschuldner erbrachte Leistung gebührenreduzierend berücksichtigt wird. Eine (abstrakt-generelle) Regelung dieser Art hätte durch den Satzungsgeber vorgesehen werden müssen. Auch der Hilfsantrag im Rahmen des Klageantrags zu 3. hat keinen Erfolg, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nicht vorliegen (s.o.). Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf Neubescheidung. Ermessensfehler sind darüber hinaus mit Blick auf die von der Beklagten zu berücksichtigenden Umstände (s.o.) nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.