Urteil
6 K 1062/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0220.6K1062.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1926 geborene Kläger lebt seit dem 3. November 2014 in der Altenpflegeeinrichtung E. -S. am U.----platz in N. . Bereits am 27. Oktober 2014 war dort seine Ehefrau, Frau H. U1. , aufgenommen worden. Ende Oktober 2014 beantragte der Schwiegersohn des Klägers, Herr D. H1. , unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht bei der Beklagten, für den vom Kläger belegten Heimplatz Pflegewohngeld bewilligen. Den beigefügten Unterlagen ist unter anderem zu entnehmen, dass der Kläger Renten in Höhe von insgesamt etwa 2.550 € monatlich sowie Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II bezieht und seine Ehefrau eine Rente in Höhe von monatlich 106,79 € erhält. Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Pflegewohngeld für den Kläger ab. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Bei der Berechnung des Pflegewohngelds werde zunächst das eigene Einkommen durch Deckung der eigenen Heimkosten eingesetzt. Sollte ein Ehepartner einen Teil seines Einkommens nicht zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigen, sei dieser beim anderen Ehepartner anzurechnen. Eine gleichmäßige und nicht personenbezogene Aufteilung des Einkommens auf die Eheleute gebe das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen nicht her. Danach habe der Kläger keinen Anspruch auf Pflegewohngeld, weil er die Kosten aus seinem monatlichen Einkommen decken könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seinen Schwiegersohn, unter dem 16. März 2015 Widerspruch mit der Begründung: Das gemeinsame Einkommen und Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau deckten nicht die anfallenden Pflegekosten. Die maßgeblichen Regelungen im Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen stellten durchgängig auf das gemeinsame Einkommen und Vermögen der Ehepartner ab. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit erfolge eine gegenseitige Anrechnung sowohl des Einkommens wie des Vermögens. Auch gegenseitige Unterhaltsansprüche seien zu berücksichtigen. Einkommen und Vermögen würden deshalb als Gesamteinkommen und Gesamtvermögen der Ehegatten betrachtet und vollzögen die steuerrechtliche Bewertung vollumfänglich nach. Es widerspreche deshalb eindeutig der gesetzgeberischen Wertung, das Einkommen des Klägers nur ihm zuzuordnen. Richtig wäre es, dem Gesamteinkommen und Gesamtvermögen der Eheleute jeweils zur Hälfte den Ehepartnern zuzuordnen und den Pflegekosten gegenüberzustellen. Danach seien die Anspruchsvoraussetzungen für beide Ehepartner erfüllt. Für diesen Berechnungsmodus spreche auch, dass er seiner Ehefrau im Fall einer Scheidung nicht unterhaltsverpflichtet wäre, weil nach der Regelung zum Versorgungsausgleich die Altersversorgung aufgeteilt wurde. Da Ehe und Familie nach dem Grundgesetz in besonderer Weise zu schützen seien, sollten die betroffenen Ehepartner hier nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Scheidung. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Regelungen über die Gewährung von Pflegewohngeld übernähmen inhaltsgleich die Regelungen des SGB XII zur Einkommensermittlung, wonach jeder Bewohner einer Pflegeeinrichtung sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Investitionskosten einsetzen solle. Daher müsse analog zum Sozialhilferecht angenommen werden, dass für nicht getrennt lebende Ehepartner, die beide eine Pflegeeinrichtung bewohnten, eine jeweils individuelle Anspruchsprüfung auf der Grundlage des jeweils eigenen Einkommens vorzunehmen sei. Nur soweit Ehepartner die eigenen Pflegeheimkosten decken könnten, sei der übersteigende Teil seines Einkommens beim anderen Ehepartner einzusetzen. So verhalte es sich beim Kläger und seiner Ehefrau. Durch die Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau in die E. -S. am U.----platz entstünden tägliche Pflegesatzkosten in Höhe von 109,94 € je Person, darunter 23,74 € je Ehepartner für die Investitionskosten. Dies entspreche einem monatlichen Gesamtbedarf von gut 6.600,- € für beide Eheleute zuzüglich des jeweils maßgebenden Barbetrages von 107,73 € je Person und Monat. Der Kläger verfüge über eine Altersrente von über 1.700,- € sowie über eine Zusatzrente von gut 850,- € je Monat. Seine Ehefrau habe ein Altersruhegeld von 106,79 € und beide Ehepartner erhielten von ihrer Pflegekasse monatliche Pflegesachleistungen im Umfang von jeweils 1.330,- €. Bei der Ermittlung der monatlichen Pflegekosten, bei der der tägliche Pflegesatz mit 30,42 Tagen vervielfältigt werde, ergebe sich beim Kläger ein Einkommensüberschuss von 388,08 €. Es sei keine Benachteiligung der Eheleute erkennbar, die zu einer Einschränkung des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie führen würde. Im Ergebnis sei durch die vorgenommene Form der Einkommensanrechnung jederzeit gewährleistet, dass für beide Ehepartner die Pflegeheimkosten sichergestellt werden könnten. Der Kläger hat am 7. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Begründung seines Widerspruchs. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den von ihm belegten Heimplatz in der E. -S. am U.----platz in N. für die Zeit ab dem 3. November 2014 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Im Erörterungstermin vom 14. Februar 2017 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, hat jedoch jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die durch den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2016 erfolgte Ablehnung von Pflegewohngeld ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der für die Zeit ab dem 3. November 2014 geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld nicht zu. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW, vom 2. Oktober 2014, GV.NRW. S. 619) wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftig und nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht ausreicht. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld nicht gezahlt, wenn unter anderem durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW erfolgt die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes. Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid die Gewährung von Pflegewohngeld mit dem Hinweis darauf abgelehnt hat, der Kläger könne die Investitionskosten (722,17 € monatlich) aus seinem Einkommen decken. Insbesondere hat die Beklagte bei ihrer Berechnung des Pflegewohngelds zu Recht das Einkommen des Klägers in voller Höhe auf seinen Pflegewohngeldanspruch angerechnet und lediglich den errechneten Überschuss bei der Berechnung des Pflegewohngelds seiner Ehefrau berücksichtigt. Anders als der Kläger meint, ist bei der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW entsprechend §§ 82 ff SGB XII und §§ 25 bis 27j BVG vorzunehmenden Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens bei nicht getrennt lebenden Ehegatten nicht das Gesamteinkommen der Eheleute jeweils zur Hälfte den Ehepartnern zuzuordnen („horizontale Einkommensberücksichtigung“). Vielmehr ist bei der Berechnung des Pflegewohngelds das Einkommen zunächst allein bei demjenigen Ehepartner zu berücksichtigen, der es erzielt („vertikale Einkommensberücksichtigung“). Die Beklagte führt zu Recht an, dass die landesrechtlichen Regelungen zur Gewährung von Pflegewohngeld insbesondere mit dem Verweis in § 14 Abs. 3 S. 1 APG NRW inhaltsgleich die Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Einkommensermittlung übernehmen. Dies wird belegt durch den Zweck der Regelung des § 14 Abs. 3 S. 1 APG NRW, mit der weitgehenden Anlehnung an die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bzw. des Bundesversorgungsgesetzes eine reibungslose Abwicklung der Anspruchsfälle ohne bürokratischen Mehraufwand zu gewährleisten, indem sie der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach bekannten Vorschriften entsprechen, eine Doppelprüfung also weitestgehend vermieden wird. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 3 APG NRW, nicht-amtliche Fassung (Stand: 01.01.2017), http://www.mgepa.nrw.de/mediapool/pdf/pflege/APG_nicht_amtlich_Begruendung.pdf. Zwar ist weder im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch noch im Bundesversorgungsgesetz ausdrücklich geregelt, wie die Berücksichtigung von Einkommen (und Vermögen) im Einzelfall zu erfolgen hat, insbesondere, in welchem Umfang bei nicht getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen eines Ehepartners zu berücksichtigen ist, wenn es – wie hier – zur Deckung des gesamten Bedarfs beider Ehegatten nicht ausreicht. In der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist jedoch geklärt, dass der sozialhilferechtliche Bedarf für jede nachfragende Person individuell festzustellen ist und auch das Bestehen einer Einsatzgemeinschaft an der rechtlichen Selbständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Mitglieds der Einsatzgemeinschaft und der ihr entsprechenden Selbständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung nichts ändert. Damit haben auch nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner trotz der vorgesehenen „gemeinsamen“ Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens (vgl. § 27 Abs. 2 S. 2 SGB XII) jeweils einen eigenen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger mit der Folge, dass das Einkommen eines Ehegatten bzw. Lebenspartners nur soweit zu berücksichtigen ist, als es seinen sozialhilferechtlich bestehenden Bedarf übersteigt. Vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R -, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268, 271; Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 27 SGB XII Rn. 27 ff; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 19 SGB XII Rn. 17, 35 (Stand: Mai 2006). Zu einer anderen Beurteilung zwingt nicht der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die Regelung in § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Vorschrift jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfsbedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Diese Regelung lässt sich jedoch nicht auf die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – und damit auch nicht auf die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 14 APG NRW – übertragen. Dies folgt – abgesehen davon, dass § 14 Abs. 3 S. 1 APG NRW lediglich auf §§ 82 ff SGB XII bzw. §§ 25 bis 25j BVG verweist – schon daraus, dass zwischen der Gruppe der unter das Leistungsregime des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch fallenden Hilfebedürftigen und der Gruppe der unter das Leistungsregime des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch fallenden Hilfebedürftigen gravierende Unterschiede bestehen, und der Gesetzgeber, der im Bereich der Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat, diesen Systemunterschieden durch unterschiedliche Regelungen bei der Bedarfsberechnung Rechnung tragen durfte. Vgl. hierzu im einzelnen: SG Aachen, Urteil vom 20. Januar 2012 – S 19 SO 108/11 –, juris; SG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2012 – S 51 SO 2013/11 –, juris. Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, bei der Berechnung des Pflegewohngelds sei die sogenannte horizontale Einkommensberücksichtigung durch den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG geboten, da er bei Anwendung der Berechnungsmethode der Beklagten hinsichtlich des Pflegewohngelds schlechter gestellt sei als im Fall einer Scheidung von seiner Ehefrau, weil dann auf Grund des vorzunehmenden Versorgungsausgleichs seine Renten nur zur Hälfte seinem Einkommen zuzurechnen seien. Zwar verbietet Art. 6 Abs. 1 GG unter anderem, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen und untersagt dem Gesetzgeber, Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 624/01 -BVerfGE 107, 205, (215). Dabei schützt Art. 6 Abs. 1 nicht nur den immateriell-persönlichen, sondern auch den materiell-wirtschaftlichen Bereich der Familie. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Auslegung einer Vorschrift des einfachen Rechts, die für den betroffenen Familienangehörigen nachteilig ist, Art. 6 Abs. 1 widerspricht. Insbesondere gibt Art. 6 Abs. 1 GG für die möglicherweise eintretende Benachteiligung eines Ehegatten bei gleichzeitiger Begünstigung des anderen keinen Maßstab ab. Vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung 08.2016, Art. 6 GG, Rn. 72, mit weiteren Nachweisen. So liegt der Fall aber hier. Sollte der Kläger im Fall einer Scheidung von seiner Ehefrau auf Grund des daraufhin vorzunehmenden Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Pflegewohngelds tatsächlich besser gestellt sein, indem seine Renten nur zur Hälfte seinem Einkommen zuzurechnen sein würden, bedeutete dies zugleich eine „Benachteiligung“ seiner Ehefrau, die dann wegen der Berücksichtigung der Renten ihres Ehemannes als eigenes Einkommen einen entsprechend geringeren Pflegewohngeldanspruch hätte. Eine Art. 6 Abs. 1 GG widersprechende Bevorzugung gegenüber Ehegatten kann hierin nicht gesehen werden. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.