Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen Zum Zeitpunkt der Befriedung der Grundflächen Einzelfallentscheidung hinsichtlich eines Grundeigentümers, der einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung und weiblicher Nachzucht führt Das Verfahren wird hinsichtlich der von der Klägerin zu 1. erhobenen Klage eingestellt, weil sie und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Auf die Klage des Klägers zu 2. wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juni 2015 verpflichtet, die Grundstücke des Klägers zu 2. G 1 ab dem 1. April 2017 jeweils zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger zu 2. ist Eigentümer der Grundstücke G 1. Die Grundstücke liegen in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken C. Nr. 0 – Stadt (0/00) (Flur 00, Flurstück 0, C. Nr. 00 – E. , westlicher Teil (0/00) (Flur 00, Flurstücke 0, 0, 00, 00, 00, 00 und 00 Flur 00 Flurstücke 00 und 00 sowie Flur 000, Flurstücke 0 und 00) und C. Nr. 00 – E. , östlicher Teil (0/00) (Flur 000, Flurstücke 0 und 0). Der Jagdpachtvertrag für den Jagdbezirk C. Nr. 0 – Stadt (0/00) endet am 31. März 2018. Die Jagdpachtverträge für die beiden anderen Jagdbezirke liefen zunächst bis zum 31. März 2015, sie wurden während des laufenden Verwaltungsverfahrens bis zum 31. März 2024 verlängert. Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung und weiblicher Nachzucht. Mit Schreiben vom 3. Januar 2015 beantragten die Kläger beim Beklagten, die oben genannten Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären; die Befriedung solle zum Ende des laufenden Pachtvertrages (31. Mai 2015) wirksam werden. Zur Begründung beriefen die Kläger sich auf § 6a BJagdG und gaben im Wesentlichen an, dass die Jagd auf ihren Flächen an ihren Nerven zerre und es zu schweren Gewissenskonflikten komme. In der Folgezeit hörte der Beklagte die Jagdgenossenschaften, die Jagdpächter, die angrenzenden Grundstückseigentümer, den Jagdbeirat sowie die Träger öffentlicher Belange an. Die Jagdgenossenschaft des Jagdbezirks C. Nr. 0 – Stadt (0/00) sprach sich gegen eine Befriedung aus, weil ansonsten die konkrete Gefahr einer erneuten Verbreitung des Schwarzwildes bestehe, mit der höhere Wildschäden einhergingen und der Schutz vor Tierseuchen gefährdet werde. Die Jagdgenossenschaften der Jagdbezirke C. Nr. 00 – E. , westlicher Teil (0/00) und C. Nr. 00 – E. , östlicher Teil (0/00) sprachen sich ebenfalls gegen eine Befriedung aus. Sie verwiesen im Wesentlichen darauf, dass seit Jahren u. a. zu den Klägern ein partnerschaftliches Verhältnis bestehe und eine harmonische Kommunikation stattfinde; in der jahrelangen Beziehung sei weder in irgendeiner Form die Jagdausübung oder die Bejagung der Flächen kritisch angesprochen noch ein ethischer Grund gegen die Jagd genannt worden; die Jagd sei in keiner Weise von den Klägern untersagt worden; das jeweils pünktlich überwiesene Jagdpachtgeld sei nie abgelehnt worden; die Herausnahme der Flächen griffe nicht unerheblich in die Möglichkeit der Verpachtung ein, so dass ihnen ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstehe; außerdem wiesen sie auf die Tierseuchengefahr und die Gefahr von Wildschäden hin. Die Pächter des Jagdbezirks C. Nr. 00 – E. , westlicher Teil (0/00) gaben im Wesentlichen an, eine Befriedung der Grundstücke beschränke die jagdlichen Möglichkeiten, nehme die Möglichkeit der Wildrettung und mache eine selektive und schonende Bejagung des Rehwildes unmöglich; die Kläger hätten in den ganzen Jahren „eigentlich immer ein eher positives Verhältnis zur Jagd zum Ausdruck gebracht“ und sie in vielfältiger Weise im Jagdbetrieb unterstützt; die Klägerin zu 1. habe sich immer sehr gefreut, wenn sie gelegentlich mal Wildstücke geschenkt bekommen habe; der Kläger zu 2. habe sie regelmäßig angehalten, mehr Krähen sowie den Fuchs zu schießen, der regelmäßig zum Hof der Kläger komme. Der Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks im Jagdbezirk C. Nr. 00 – E. , östlicher Teil (0/00) wies ebenfalls auf drohende Wildschäden und die Gefahr von Tierseuchen hin. Die Kreispolizeibehörde Warendorf wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Grundstücke des Klägers zu 1. im Einzugsbereich der B 00 und der B 000 lägen; in den Jahren 2011 bis 2013 habe es dort jeweils ca. 25 Unfälle mit Reh- und Schwarzwild gegeben, im Jahr 2014 drei Unfälle; eine Erklärung für den deutlichen Rückgang der Wildunfälle sei nicht erkennbar. Hierzu angehört, beriefen sich die Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2015 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 - 9300/07 - sowie § 6a BJagdG und gaben im Wesentlichen an, in ihren Herzen die Jagd abzulehnen; traditionell habe der Tierschutz für sie einen ganz hohen Stellenwert; aufgrund der alten Rechtslage hätten sie die Jagd zulassen müssen, dies habe sich jetzt zum Glück geändert; die auf ihrem Hof betriebene Milchviehhaltung mit weiblicher Nachzucht stehe der Anerkennung ihrer ethischen Beweggründe nicht entgegen; die auf dem Hof geborenen Kälber würden als Rinder in die Herde integriert oder als Zuchttiere verkauft; die gute Zusammenarbeit mit den Jagdgenossenschaften (der Jagdbezirke C. Nr. 00 – E. , westlicher Teil [0/00] und C. Nr. 00 – E. , östlicher Teil [0/00]) sei normal; sie hätten keine ethischen Gründe anführen können, weil es den § 6a BJagdG noch nicht gegeben habe; kritische Einwände zur Bejagung ihrer Flächen seien somit sinnlos gewesen; es stimme nicht, dass sie regelmäßig Wild bekommen hätten; sie hätten niemals den Auftrag zum Töten von Krähen oder Füchsen gegeben. Der Jagdbeirat beschloss in seiner Sitzung vom 17. Juni 2015 einstimmig, bei einer Enthaltung, zu empfehlen, den Antrag der Kläger auf Befriedung aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG abzulehnen. Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger sinngemäß ab. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die im Rahmen der Anhörung angeführten Erwägungen. Die Kläger haben am 22. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führen sie im Wesentlichen aus, lediglich zu Beginn der Jagdpacht (ca. 2007) hätten sie aus Höflichkeit ein Stück Wild des Jagdpächters angenommen, dies dann aber sofort an die Mutter der Klägerin zu 1. weitergegeben, die das Wild zubereitet und mit Freunden verzehrt habe; die Annahme des Jagdgeldes in Höhe von 347,93 Euro sei kein Versagungsgrund; bis zum Inkrafttreten des § 6a BJagdG liege kein Problem vor; in den Jahren 2015 und 2016 hätten sie das Geld angenommen und jeweils an den Naturschutzbund für den Kiebitz-Schutz gespendet. Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben ihren Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger zu 2. beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juni 2015 zu verpflichten, seine Grundstücke G1 ab dem 1. April 2017 jeweils zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Beweggründe der Kläger reichten für eine Befriedung der Grundstücke aus ethischen Gründen nicht aus; diese setze einen tiefgreifenden Gewissenskonflikt voraus, der bei den Klägern nicht erkennbar sei. Ein entsprechender Gewissenskonflikt schließe die Annahme von Wildbret aus Höflichkeit ebenso aus wie einen Verkauf von Bullenkälbern, weil letztere in der Regel durch die Aufkäufer für einen Zeitraum von 12 bis 18 Monaten gemästet würden, um sie anschließend zu schlachten. Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Februar 2017 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen T. und C1. gemäß Beweisbeschluss vom 14. Februar 2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Februar 2017 Bezug genommen. Die Kläger haben nach Schließung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 die Kopien von Kontoauszügen vorgelegt, um zu belegen, dass sie das Jagdpachtgeld für die Jahre 2015 und 2016 gespendet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das Verfahren wird hinsichtlich der von der Klägerin zu 1. erhobenen Klage entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch eingestellt, nachdem sie und der Beklagte ihren Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Klage des Klägers zu 2. ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2. in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch darauf, dass seine Grundstücke G1 ab dem 1. April 2017 jeweils zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken erklärt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk verschiedene, näher aufgeführte Belange des Allgemeinwohls gefährdet (Satz 2). Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat (Satz 3). Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor – dazu 1. –. Der Befriedung der Grundflächen des Klägers zu 2., die zum 1. April 2017 zu erfolgen hat – 3. –, stehen auch keine Versagungsgründe nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegen – 2. –. 1. Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Der Kläger zu 2. hat (gemeinsam mit der Klägerin zu 1.) mit Schreiben vom 3. Januar 2015 beim Beklagten beantragt, die oben genannten, in seinem Eigentum stehenden und zu den gemeinschaftlichen Jagdbezirken C. Nr. 0 – Stadt (0/00), C. Nr. 00 – E. , westlicher Teil (0/00) und C. Nr. 00 – E. , östlicher Teil (0/00) gehörenden Grundflächen zu befriedeten Bezirken zu erklären. Der Kläger zu 2. hat auch glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt; Anhaltspunkte dafür, dass das Vorliegen ethischer Gründe nach § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG ausgeschlossen ist, sind nicht ersichtlich. a) Eine Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen liegt vor, wenn sie Ausdruck einer persönlichen Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Als eine Gewissensentscheidung ist jede sittliche, d. h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Vgl. VG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 1 K 1488/14 -, juris, Rn. 25 f., unter Bezugnahme auf BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 -, BVerfGE 12, 45 = juris, Rn. 30; siehe auch VG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2017 - 5 A 227/16 -, juris, Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 15 K 5905/15 -, juris, Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 10. Mai 2016 - RN 4 K 16.8 -, juris, Rn. 33 f.; VG Minden, Urteil vom 3. Mai 2016 - 8 K 1480/15 -, juris, Rn. 20. Angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung verbietet sich eine Differenzierung und Wertung nach richtig und falsch, vielmehr muss die jeweils individuelle, auf Gewissensgründe gestützte Entscheidung so, wie sie dargelegt wird, hingenommen werden. Entscheidend ist, dass die diesbezügliche Überzeugung ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitzt, mithin einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht, somit tief verankert ist und deshalb in einer demokratischen Gesellschaft Respekt verdient. Vgl. VG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 1 K 1488/14 -, juris, Rn. 27 f. m. w. N.; siehe auch VG Minden, Urteil vom 3. Mai 2016 - 8 K 1480/15 -, juris, Rn. 26. Diese Gewissensentscheidung muss glaubhaft gemacht werden, es reicht nicht aus, das Vorliegen ethischer Gründe nur pauschal zu behaupten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Berufung auf eine Gewissensentscheidung ihrer Natur nach auf einem rein internen, geistigen Vorgang beruht, dessen Vorliegen mit objektiven Methoden im Allgemeinen weder bewiesen noch widerlegt werden kann. Gerade weil es sich bei der Berufung auf eine Gewissensentscheidung zunächst um einen rein internen Vorgang handelt, kommt es für Frage der Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung entscheidend auf die Glaubwürdigkeit desjenigen an, der sich auf die Gewissensentscheidung beruft. Glaubhaft gemacht ist die Gewissensentscheidung danach, wenn sie durch die Schilderung der zu Grunde liegenden Motivation sowie Darlegung objektiver Umstände in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe – hier für die Ablehnung der Jagd – zumindest überwiegend wahrscheinlich sein lässt. Vgl. VG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 1 K 1488/14 -, juris, Rn. 29 f. m. w. N.; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2017 - 5 A 227/16 -, juris, Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 15 K 5905/15 -, juris, Rn. 31; VG Minden, Urteil vom 3. Mai 2016 - 8 K 1480/15 -, juris, Rn. 29 ff. b) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger zu 2. glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Es ist bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts, vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 1 K 1488/14 -, juris, Rn. 30 m. w. N.; VG Minden, Urteil vom 3. Mai 2016 - 8 K 1480/15 -, juris, Rn. 38 a. E.; siehe auch im Rahmen der Kriegsdienstverweigerung: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 -, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 11 = juris, Rn. 6, und Urteil vom 18. Oktober 1972 - VIII C 46.72 -, BVerwGE 41, 53 = juris, Rn. 17, überwiegend wahrscheinlich, dass die ablehnende Haltung des Klägers zu 2. gegenüber der Jagdausübung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung die für die Annahme einer Gewissensentscheidung erforderliche Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit erreicht. (aa) Der einen ausgesprochen glaubwürdigen Eindruck hinterlassende Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich dargelegt, dass er die Ablehnung der Jagdausübung als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt. Er hat ausgeführt, die Ablehnung der Jagd sei einfach da. Er lehne die Jagd generell ab, da gebe es keine Differenzierungen. Er könne es nicht mit ansehen, wenn Wildtiere getötet würden, und die Tötung nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, weil jedes Tier seine Zeit zum Leben habe. Wildtiere, die um das Haus herumliefen, gehörten praktisch zum Betrieb, er habe sie auch immer wieder gefüttert und alles Mögliche für sie getan. Er und seine ganze Familie hätten noch nie Wild gegessen oder gekauft, das habe er schon immer abgelehnt. Der Kläger zu 2. hat unter Berücksichtigung der ihm eigenen Erzählstruktur nachvollziehbar geschildert, dass seine Ablehnung der Jagdausübung Ausdruck seiner individuellen Lebenseinstellung ist. Insoweit hat er plausibel dargelegt, dass bei ihm Tier- und Naturschutz einen hohen Stellenwert besitzen. Deutlich geworden ist dabei, dass er sich den Zielen des Tier- und Naturschutzes nicht in erster Linie durch etwa ein mehr oder minder formalisiertes, in bestimmte Organisationen eingebundenes Engagement verpflichtet sieht, sondern selbstempfundene Grundsätze unmittelbar in seinem direkten Umfeld anwendet. So hat der Kläger zu 2. zum Beispiel unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur anschaulich beschrieben, wie er Schutzmaßnahmen für Wildtiere in Form von Hecken errichtet hat. Darüber hinaus hat die Verankerung des Klägers zu 2. und seiner Familie im Naturschutz nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden in der Teilnahme an einer Naturschutzmaßnahme des Beklagten sowie in weiteren Maßnahmen, über die die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung näher berichtet hat. Diese ist hierbei auch – in Unterstützung des Klägers zu 2., dessen Persönlichkeitsstruktur nach dem Bild, dass das Gericht von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht darauf angelegt ist, innerste Erwägungen wortreich nach außen zu tragen – in in sich stimmiger Weise dem Einwand begegnet, dass Tier- und Naturschutz einerseits und Jagdausübung andererseits sich nicht durchweg unvereinbar gegenüberstehen, vielmehr die Jagdausübung (auch) Zielen des Tier- und Naturschutzes dienen mag. Die Klägerin zu 1. hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie als Familie mit der Jagd auf den Grundstücken des Klägers zu 2. andere Erfahrungen gemacht haben und überaus anschaulich und eindrücklich von totgeschossenen Tieren, angeschossenen Hasen sowie der Bejagung eines etwa 20 Meter mal 100 Meter großen, vom Kläger zu 2. stehengelassenen Rapsstreifens berichtet. Sichtbaren Niederschlag gefunden hat die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffene Gewissensentscheidung des Klägers zu 2. auch in der Spende des Jagdpachtgeldes für die Jahre 2015 und 2016 an den Naturschutzbund für den Kiebitz-Schutz. Davon, dass die Spenden in nicht unerheblicher Höhe von jeweils 350 Euro tatsächlich erfolgt sind, geht das Gericht bereits aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Aussage der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung aus. Aus diesem Grund stützt sich das Gericht ausdrücklich nicht auf den nachgereichten Schriftsatz der Kläger vom 15. Februar 2017. Hiernach bedurfte es auch keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein weiterer objektiver Umstand, der für das Vorhandensein ethischer Gründe für die Ablehnung der Jagd spricht, ist die Tatsache, dass der Kläger zu 2. über keinen Jagdschein verfügt. Dieser Wertung des Gerichts steht nicht § 6a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BJagdG entgegen. Hiernach liegen ethische Gründe insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat. Vorliegend treten allerdings besondere Umstände zum Nichtinnehaben eines Jagdscheins hinzu, die nach Auffassung des Gerichts zu Gunsten der Annahme einer getroffenen Gewissensentscheidung streiten. Denn der Kläger zu 2. hat es nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben seines Beistands in der mündlichen Verhandlung von seiner Jugend an bis heute unterlassen, einen Jagdschein zu beantragen, obwohl dies unter den Jugendlichen seinerzeit absolut üblich gewesen ist und im Übrigen – wie die Klägerin zu 1. näher ausgeführt hat – sämtliche Nachbarn Jäger sind. Insgesamt hat das Gericht von dem Kläger zu 2. das in sich stimmige Bild einer Person gewonnen, die im Einklang mit der Natur und den Tieren lebt bzw. leben möchte, in ständigem Austausch sowohl mit den Wild- als auch den Tieren auf seinem Hof steht und durchweg auf deren Wohlergehen bedacht ist. Hieraus folgt zwanglos seine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unbedingt verpflichtend empfundene Ablehnung der Jagdausübung. Der Eindruck der Glaubhaftigkeit des Vorbringens wird dabei noch gestärkt durch das zum Teil emotional bewegte Aussageverhalten des Klägers zu 2. vor Gericht. (bb) Es liegen keine objektiven Umstände vor, die es nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger zu 2. die Jagdausübung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus ethischen Gründen ablehnt. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass die Kläger den Antrag auf Befriedung der Grundflächen des Klägers zu 2. erst gut ein Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt haben, in dem sie Kenntnis von der neugeschaffenen gesetzlichen Möglichkeit des § 6a BJagdG erlangt hatten. Die Kläger haben insoweit in für das Gericht nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie sich zunächst intensiv mit der rechtlichen Regelung, den Erfolgschancen eines Antrags sowie den möglichen finanziellen Auswirkungen einer Befriedung der Grundflächen auseinandergesetzt haben. Hierbei berücksichtigt das Gericht zugleich, dass ein etwas längeres Zuwarten mit der Antragstellung hier auch deshalb nicht zwingend gegen die nötige Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit der Gewissensentscheidung sprechen muss, weil § 6a BJagdG für den Kläger zu 2. entgegen der tradierten Rechtslage erstmals die Möglichkeit eröffnet hat, eine Befriedung der Flächen herbeizuführen. Der Hinweis des Beklagten, dass in anderen Fällen die jeweiligen Antragsteller bereits vor Inkrafttreten des § 6a BJagdG entsprechende Anträge gestellt hätten, verfängt nicht. Denn eine Gewissensentscheidung verschließt sich in ihrer absoluten Individualität einer typisierenden Vergleichsbetrachtung. Im Übrigen wertet das Gericht die verstrichene Zeit als Ausdruck des eine Gewissensentscheidung gerade kennzeichnenden inneren Ringens, das hier zu einer jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffenen Gewissensentscheidung des Klägers zu 2. geführt hat. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger zu 2. mit den Jagdpächtern durchweg einen harmonischen Umgang pflegte und nach den Angaben des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung diesen bei der Jagdausübung in vielfältiger Weise unterstützt hat. Das partnerschaftliche Verhältnis mit den Jagdpächtern entspricht vielmehr dem Gebot der Toleranz, seine eigenen ethischen Überzeugen nicht für allgemeinverbindlich erklären und anderen oktroyieren zu wollen. Weiter berücksichtigt das Gericht zu Gunsten des Klägers zu 2., dass es sich bei den Klägern – nach dem in der mündlichen Verhandlung von ihnen gewonnenen Bild – um ausgesprochen höfliche Menschen handelt, denen eine gute Beziehung zu ihren Mitmenschen überaus wichtig ist, zumal sämtliche Nachbarn Jäger sind. Ebenfalls fließt in die Bewertung mit ein, dass die geschilderten Unterstützungshandlungen sich als persönliche Hilfestellungen für den als Mensch sehr geschätzten Zeugen T. darstellten und nicht (erkennbar) der aktiven Förderung unmittelbarer Jagdhandlungen dienten. Unabhängig vom Vorstehenden liegen die geschilderten Unterstützungsmaßnahmen bereits einige Jahre zurück, so dass sie gerade angesichts der sich stetig verdichtenden Überzeugung des Klägers zu 2. jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Annahme einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffenen Gewissensentscheidung nicht entgegenstehen. Dieser Annahme steht ebenso wenig entgegen, dass die Kläger in der Vergangenheit vom Zeugen T. Wildbret angenommen haben. Insoweit kann offen bleiben, ob die Kläger – wie sie selbst eingeräumt haben – ein- bis zwei Mal oder – wie es der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat – sechs bis zehn Mal Wildstücke angenommen haben. Denn es ist für das Gericht angesichts der dargelegten Persönlichkeitsstruktur der Kläger nachvollziehbar, dass sie das Wild nur aus reiner Höflichkeit angenommen haben. Im Übrigen haben die Kläger plausibel dargelegt, das Wild nicht selbst gegessen, sondern unmittelbar an die Mutter der Klägerin zu 1. weitergereicht zu haben. Unabhängig davon liegen die in Rede stehenden Vorfälle zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Kläger und des Zeugen T. bereits einige Jahre zurück. Soweit der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung weiterhin bekundet hat, der Kläger zu 2. habe ihn angehalten, mehr Krähen und den Fuchs zu schießen, lässt sich ein kommunikatives Missverständnis nicht ausschließen. Der Kläger zu 2. hat jedenfalls in nicht widerlegbarer Weise mit Nachdruck in Abrede gestellt, entsprechende (ausdrückliche) Äußerungen getroffen zu haben. Die Tatsache, dass der Kläger zu 2. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung und weiblicher Nachzucht betreibt, weckt schließlich ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme einer zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffenen Gewissensentscheidung des Klägers zu 2. Dieser hat dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass er sich immer gut um seine Tiere kümmere, er selbst keine Tiere töte und die Nachzucht niemals geschlachtet, sondern entweder in den Bestand integriert oder aber verkauft werde. Wenn eine Milchkuh nach vier bis sechs Jahren dann doch zum Schlachter müsse, sei er „immer total fertig“. Unabhängig davon kann die Ablehnung der Jagd nicht mit der Ablehnung des Schlachtens von Tieren gleichgestellt werden. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 - 9300/07 - („Herrmann v. Germany“), JZ 2013, 519 = juris, Rn. 732 sowie die Meinung des Richters Pinto de Albuquerque; siehe auch VG Minden, Urteil vom 3. Mai 2016 - 8 K 1480/15 -, juris, Rn. 37. 2. Der Befriedung der Grundflächen des Klägers zu 2. stehen keine Versagungsgründe nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegen. Der Beklagte hat keine über Mutmaßungen hinausgehenden Tatsachen dargelegt, die einen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer konkreten Gefahr für die Belange des Gemeinwohls gem. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bilden könnten. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Die Befriedung der Grundflächen des Klägers zu 2. hat zum 1. April 2017 zu erfolgen. Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen (Satz 2). Bei Abwägung der betroffenen Interessen erscheint lediglich eine Befriedung nach Ende des aktuellen Jagdjahres, das heißt zum 1. April 2017 sachgerecht. Dem Kläger zu 2., der seinen Antrag auf Befriedung der Grundflächen bereits mit Schreiben vom 3. Januar 2015 gestellt hat, ist es auch unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der betroffenen Jagdgenossenschaften nicht zuzumuten, das Ende der Jagdpachtverträge abzuwarten. Der Jagdpachtvertrag für den Jagdbezirk C. Nr. 0 – Stadt (0/00) endet am 31. März 2018; die Jagdpachtverträge für die beiden anderen Jagdbezirke laufen noch bis zum 31. März 2024. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Kläger zu 2. mit seiner Familie auf einem Teil der zu befriedenden Grundflächen wohnt. Weiter berücksichtigt das Gericht, dass die Jagdpachtverträge für die Jagdbezirke C. Nr. 00 – E. , westlicher Teil (0/00 und C. Nr. 00– E. , östlicher Teil (0/00) zum Zeitpunkt der Antragstellung nur noch bis zum 31. März 2015 liefen und erst während des laufenden Verwaltungsverfahrens bis zum 31. März 2024 verlängert wurden. Vgl. hierzu auch Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 81. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie im Übrigen auf § 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO, wobei das Gericht insoweit der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Kostenübernahmeerklärung des Beklagten folgt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.