Beschluss
8 L 73/17.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0208.8L73.17A.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ausreichend, dass sich ein Antragsteller irgendwann vor dem im zweiten Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz ununterbrochen über fünf Monate im ersten Mitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt nicht voraus, dass der Voraufenthaltszeitraum im ersten Mitgliedsstaat bis unmittelbar vor der Antragstellung im zweiten Mitgliedstaat andauerte.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 298/17.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ausreichend, dass sich ein Antragsteller irgendwann vor dem im zweiten Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz ununterbrochen über fünf Monate im ersten Mitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt nicht voraus, dass der Voraufenthaltszeitraum im ersten Mitgliedsstaat bis unmittelbar vor der Antragstellung im zweiten Mitgliedstaat andauerte. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 298/17.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e I. Nach ihren Angaben reisten die Antragsteller, deren Familien aus Afghanistan stammen sollen, im November 2015 aus dem Iran über die Türkei, Griechenland und die sog. Balkanroute kommend in das Bundesgebiet ein. Die Antragsteller meldeten sich in N. als Asylsuchende. Unter dem 17. November 2015 wurde ihnen in einer Übergangseinrichtung in N. von der Bezirksregierung B. eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BÜMA) ausgestellt. Das Bundesamt erhielt vor Herbst 2016 keine Kenntnis von der Meldung der Antragsteller als Asylsuchende. Einen Termin zur persönlichen Asylantragstellung beim Bundesamt erhielten die Antragsteller zunächst nicht. Eine erkennungsdienstliche Behandlung der Antragsteller zu 1. und 2. erfolgte zunächst nicht. Die Antragsgegnerin stellte zunächst keine Daten der Antragsteller in das EURODAC-System ein. Die Antragsteller reisten im Juli 2016 aus dem Bundesgebiet aus und in das Königreich der Niederlande ein, um dort ein nach ihrer Prognose schnelleres Asylverfahren zu betreiben. Am 13. Juli 2016 stellten sie in Eindhoven einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21. September 2016 abgelehnt. Die Antragssteller erhoben Klage. Die Antragsteller reisten noch im Sommer 2016 wieder in das Bundesgebiet zurück. Am 19. Oktober 2016 konnten sie bei dem Bundesamt unter Vorlage der BÜMA vorsprechen und einen Asylantrag stellen. Im November 2016 hob ein niederländisches Gericht den niederländischen Bescheid vom 21. September 2016 auf; die niederländische Behörde wurde zu einer Neubescheidung verpflichtet. Eine weitere niederländische Entscheidung zu dem Antrag aus Juli 2016 ist nicht bekannt. Nachdem die Niederlande der Überstellung der Antragsteller zugestimmt hatten, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller vom 19. Oktober 2016 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich ordnete das Bundesamt die Abschiebung der Antragsteller in die Niederlande an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2017 ist anzuordnen, weil der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig ist und die privaten Interessen der Antragsteller überwiegen, während des Klageverfahrens im Bundesgebiet zu verbleiben (§ 80 Abs. 5 VwGO). Die Anordnung, die Antragsteller in die Niederlande abzuschieben, erfüllt nicht offensichtlich die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet nach dieser Vorschrift das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Niederlande, in die das Bundesamt die Antragsteller als einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abschieben will, sind für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig. Die Antragsgegnerin ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sachlage für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats des Dublin-Systems ist der 13. Juli 2016. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in Kapitel III der Verordnung von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Dies ist der in Eindhoven am 13. Juli 2016 gestellte Antrag. Die in N. am 17. November 2015 erfolgte Meldung der Antragsteller als Asylsuchende ist kein Antrag auf internationalen Schutz in diesem Sinn. Die Meldung der Antragsteller als Asylsuchende erfolgte nicht bei dem für Asylentscheidungen zuständigen Bundesamt. Die BÜMA ging dem Bundesamt nicht vor dem 13. Juli 2016 zu; sie wurde dem Bundesamt am 19. Oktober 2016 von den Antragstellern ausgehändigt (vgl. dazu VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 8 L 1597/16.A -, www.nrwe.de = juris; die Meldung als Asylsuchende als Antrag wertend VG Minden, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 10 K 6164/16.A -, juris = www.nrwe.de, zur Vorlagefrage Nr. 6; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 10 K 5476/16.A -, juris = www.nrwe.de, zur Vorlagefrage Nr. 5; VG Köln, Beschluss vom 16. August 2016 ‑ 20 L 1609/16.A ‑, juris, Rn. 10 = www.nrwe.de). Eine Zuständigkeit der Niederlande nach Art. 8 bis 12 und 14 f. Dublin-III-VO ist nicht ersichtlich oder auch nur geltend gemacht. Eine Zuständigkeit der Niederlande nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist ebenfalls nicht gegeben. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Es ist aber unstrittig, dass die Antragsteller nicht aus einem Drittstaat kommend die Grenze der Niederlande überschritten haben. Die Antragsteller waren aus dem Bundesgebiet und also nicht aus einem Drittstaat kommend in die Niederlande eingereist. Die Niederlande sind nicht nach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig geworden. Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass ein Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Antragsteller hielten sich zum Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz vom 13. Juli 2016 nur wenige Tage und damit keine fünf Monate in den Niederlanden auf. Eine Zuständigkeit der Niederlande ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien der Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil der nach dem Kapitel III zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen ist. Die Antragsgegnerin ist für die Bearbeitung der Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin folgt aus Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die Antragsteller haben sich vor ihrem in den Niederlanden gestellten Antrag vom 13. Juli 2016 über mehr als fünf Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Sie meldeten sich am 17. November 2015 in N. als Asylsuchende und reisten erst nach dem 17. April 2015, nämlich im Sommer 2016 in die Niederlande. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt nicht voraus, dass der Voraufenthaltszeitraum im Bundesgebiet bis unmittelbar vor der Antragstellung andauerte („vor der Antragstellung“). Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt es, dass sich die Antragsteller irgendwann vor der Antragstellung in den Niederlanden ununterbrochen über fünf Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben („aufgehalten hat“ – „has been living“). Eine andere Auslegung widerspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Zuständigkeitskriterien (auch) des Art. 13 Dublin-III-VO knüpfen an das Verursacherprinzip. Ebenso wie der Mitgliedstaat, der an seinen Außengrenzen eine illegale Einreise nicht verhindern konnte (Absatz 1), wird der Mitgliedstaat hilfsweise „haftbar“ gemacht, der einen illegalen Voraufenthalt einer bestimmten Mindestdauer nicht verhindert hat (Absatz 2; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, II - § 27a, Rn. 138, 127). Die Regelung des Absatz 2 soll Mitgliedstaaten motivieren, Maßnahmen zur Auffindung von sich illegal aufhaltenden Ausländern zu ergreifen, so dass die Ausländer möglichst bald in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder auf sie die ausländerrechtlichen Bestimmungen für sich illegal aufhaltende Drittstaatsangehörige angewandt werden. Wenn dies über einen fünf Monate übersteigenden Zeitraum nicht geschieht, soll es sachgerecht sein, dem betroffenen Mitgliedstaat die Verantwortung für einen später in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuzuweisen (Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, Art. 13 Anm. K16). Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO schließt die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht aus. Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats des Dublin-Systems, in den die Antragsteller aus einem Drittstaat kommend eingereist sind, ist nicht festzustellen. Soweit die Antragsteller angegeben haben, über Griechenland in den Dublin-Systems eingereist zu sein, liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Un-terabs. 2 Dublin-III-VO vor (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 ‑, http://hudoc.echr.coe.int = EuGRZ 2011, 243). Ein anderer Grenzstaat des Dublin-Raums ist nicht bekannt, in den die Antragsteller nach ihrer Ausreise aus Griechenland und Einreise in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wieder eingereist sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.