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Beschluss

9 L 1186/16

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine örtliche Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen bedarf einer konkreten prognostischen Abschätzung, dass die anlassgebende Veranstaltung Besucher in dem freigegebenen Bereich in solcher Zahl und mit solcher Motivation anzieht, dass die Ladenöffnung lediglich Annex an die Veranstaltung ist. • Fehlt eine solche inhaltliche Abschätzung in der Verordnung, ist diese bereits im Eilverfahren als offensichtlich rechtswidrig aufzuheben. • Die Gerichtsbarkeit kann dem Normgeber nicht die erforderliche Prognose ersetzen; das Fehlen tragfähiger Prüfungsgrundlagen geht zu Lasten der Behörde.
Entscheidungsgründe
Fehlende prognostische Abschätzung rechtfertigt Aufhebung von Verordnung zur Adventssonntagsöffnung • Eine örtliche Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen bedarf einer konkreten prognostischen Abschätzung, dass die anlassgebende Veranstaltung Besucher in dem freigegebenen Bereich in solcher Zahl und mit solcher Motivation anzieht, dass die Ladenöffnung lediglich Annex an die Veranstaltung ist. • Fehlt eine solche inhaltliche Abschätzung in der Verordnung, ist diese bereits im Eilverfahren als offensichtlich rechtswidrig aufzuheben. • Die Gerichtsbarkeit kann dem Normgeber nicht die erforderliche Prognose ersetzen; das Fehlen tragfähiger Prüfungsgrundlagen geht zu Lasten der Behörde. Die Stadt Münster erließ eine Ordnungsbehördliche Verordnung, die Ladenöffnungen an vier 2. Adventssonntagen (2016–2019) für Verkaufsstellen im Bereich Hammer Straße zulassen sollte. Die Aktions- und Werbegemeinschaft Hammer Straße beantragte die Sonntagsöffnungen; eine Klägerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verordnung. Streitgegenstand war, ob die Verordnung auf der gesetzlichen Ermächtigung (§ 6 Abs.4 i.V.m. Abs.1 LÖG NRW) beruht und ob die Weihnachtsmärkte in der Altstadt einen hinreichenden Anlass darstellen, die Hammer Straße als vom Markt getragenen Bereich anzusehen. Die Stadt legte keine konkrete, zahlenmäßige oder motivationale Prognose vor, die belegt, dass Besucher wegen der Weihnachtsmärkte gerade den freigegebenen Bereich aufsuchen würden. Das Gericht prüfte im Eilverfahren nur die materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung unter dem strengen Maßstab und berücksichtigte einschlägige Rechtsprechung zu Sonn- und Feiertagsschutz. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags: Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO war zulässig; frühere Entscheidungen und Beschlüsse bilden die Verfahrensgrundlage. • Ermächtigungsprüfung: Die Verordnung ist offensichtlich nicht durch §6 Abs.4 i.V.m. Abs.1 LÖG NRW gedeckt, weil der Normgeber die erforderliche prognostische Abschätzung nicht vorgenommen hat. • Erforderlichkeit der Prognose: Gesetz und obergerichtliche Rechtsprechung verlangen, dass die maßgebliche Veranstaltung (hier: Weihnachtsmärkte) in ihrer öffentlichen Wirkung konkret darlegt, dass sie das Besucheraufkommen im betroffenen Bereich prägt und die Ladenöffnung nur Annex ist. • Fehlende Feststellungen der Behörde: Die Beschlussvorlage und das Verwaltungsvorbringen enthielten keine nachvollziehbaren Angaben darüber, in welchem Umfang und aus welcher Motivation Besucher die Hammer Straße am betreffenden Adventssonntag aufsuchen würden; allgemeine Hinweise auf Tradition oder Beleuchtung genügen nicht. • Räumliche und funktionale Erwägungen: Entfernungen (ab etwa 750 m) und funktionale Abgrenzungen (Promenade, Ludgeriplatz) lassen keinen naheliegenden räumlichen Bezug der Altstadt-Weihnachtsmärkte zur Hammer Straße erkennen; das Einzelhandelskonzept weist die Hammer Straße als eigenständigen Standort aus. • Beweislast und Prüfungsgrenze im Eilverfahren: Fehlen prüffähige Anknüpfungspunkte, kann das Gericht nicht selbst eine Prognose ersetzen; dieses Fehlen wirkt zu Lasten der Antragsgegnerin. • Rechtsfolge im Eilverfahren: Unter dem strengen Maßstab ist die einstweilige Anordnung dringend geboten, da die Verordnung offensichtlich fehlerhaft ist und die Antragstellerin konkret in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Das Gericht hat der Antragstellerin im Eilverfahren überwiegend stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Bereich Hammer Straße an den benannten Adventssonntagen 2016, 2017, 2018 und 2019 nicht aufgrund der erlassenen Verordnung geöffnet sein dürfen. Begründend ist vor allem, dass die Ordnungsbehörde keine hinreichende prognostische Abschätzung vorgelegt hat, die belegt, dass die Weihnachtsmärkte das Besucheraufkommen in dem freigegebenen Bereich in einem dem gesetzlichen Erfordernis entsprechenden Umfang prägen. Da das Gericht keine eigene Prognose an die Stelle der fehlenden Feststellungen setzen darf, geht das Risiko des Fehlens tragfähiger Feststellungen zu Lasten der Behörde. Die Antragsgegnerin wurde zur ortsüblichen Bekanntmachung verpflichtet und trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.