Urteil
4 K 1110/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:0822.4K1110.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Tatbestand Der am xx. Juli 1963 geborene Kläger beansprucht Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Nachteile, die ihm aufgrund einer fehlerhaften Versorgungsauskunft durch seine Versetzung in den Ruhestand bzw. durch die von ihm angenommene Nichtigkeit des Bescheides über seine Versetzung in den Ruhestand entstanden seien. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2010 zum Technischen Beigeordneten der Beklagten ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Mit Schreiben vom 24. April 2010 beantragte er die „Anerkennung von ruhegehaltfähigen Zeiten i. S. v. § 66 Abs. 9 BeamtVG 1 i. V. m. § 108 Abs. 1 BeamtVG“, und zwar drei Jahre seines Architekturstudiums sowie ein Jahr seiner Tätigkeit beim Erzbistum G. . Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 entsprach der Rat der Beklagten diesem Antrag und erkannte drei Jahre des Architekturstudiums des Klägers (Zeitraum 1986 bis 1988) und ein Jahr seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Architekt beim Erzbischöflichen Ordinariat G. (1993) als ruhegehaltfähige Zeiten an. Dieser Ratsbeschluss wurde dem Kläger bekanntgegeben. Auf Ersuchen des Klägers errechneten die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (KVW) mit Schreiben vom 15. Juli 2013 die Versorgungsanwartschaft des Klägers für zwei verschiedene Sachverhalte. Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft zum 1. Oktober 2013 wegen Abwahl berechnete sie den Ruhegehaltssatz auf 47,68 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Dabei wurden die nach § 66 Abs. 9 BeamtVG a.F. anerkannten Zeiten (Architekturstudium und Tätigkeit als Architekt beim Erzbischöflichen Ordinariat G. ) mit insgesamt höchstens vier Jahren zugrunde gelegt. In der ebenfalls auf den 15. Juli 2013 datierten Versorgungsauskunft für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Januar 2014 berechneten die KVW den Ruhegehaltssatz auf 61,78 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Dabei legten sie entgegen dem auf Antrag des Klägers ergangenen Ratsbeschluss die nach § 69 Abs. 9 BeamtVG a.F. anerkannten Dienstzeiten nicht mit maximal vier Jahren, sondern mit insgesamt neun Jahren und 174 Tagen zugrunde. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 teilte die Leiterin des Fachbereichs Gesundheit des Kreises C. der Beklagten mit, dass sie den Kläger nach Untersuchung, Anamneseerhebung und Einblick in die vorgelegten ärztlichen Unterlagen in Übereinstimmung mit dem Fachgutachter und unter Berücksichtigung ihres amtsärztlichen Gutachtens wegen einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis für dauernd dienstunfähig halte. Auch eine Teildienstfähigkeit liege aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht vor. Daher schlage sie unter Berücksichtigung des fachärztlichen Gutachtens und der amtsärztlichen Untersuchung vor, den Kläger aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Auf die schriftliche Anhörung zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit „nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LBG“ vom 10. Februar 2014, mit der die Beklagte den Kläger auch auf die Möglichkeit des Erhebens von Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis gesetzt hatte, teilte dieser mit Schreiben vom 11. Februar 2014 mit, er erkläre sich mit seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand einverstanden und werde keine Einwendungen erheben. Auf eine entsprechende Personalvorlage des Bürgermeisters fasste Rat der Beklagten den Beschluss, dass der Kläger „mit Ablauf des Monats März 2014 in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gem. § 47 LBG NRW versetzt“ wird. Mit Bescheid vom 14. März 2014, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 23. März 2014, setzten die KVW die Versorgung des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 52,11 % der ruhegehaltfähigen Bezüge ab dem 1. April 2014 fest. Dabei wurden die nach § 69 Abs. 9 LBeamtVG NRW anerkannten Dienstzeiten mit vier Jahren zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 27. März 2014 versetzte die Beklagte den Kläger zum Ende des Monats März 2014 „gemäß § 47 Landesbeamtengesetz (LBG NW)“ wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dieser Bescheid, der dem Kläger ausweislich eines handschriftlichen Vermerks am 27. März 2014 persönlich ausgehändigt wurde, enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger legte keinen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid ein. Nachdem der Kläger bereits mit Schreiben vom 5. April 2014 gegenüber der KVW die Höhe der mit Bescheid vom 14. März 2014 festgesetzten Versorgung beanstandet hatte, wandte er sich mit E-Mail vom 10. April 2014 an die Stadt C. (Frau N. O. ), mit der er um Unterstützung gegenüber der KVW bat. Darin schlug er unter anderem vor, gegenüber der Versorgungskasse zum Ausdruck zu bringen, dass sich deren fehlerhafte Berechnungen auch in den Akten der Beklagten befänden und „der erkrankte Technische Beigeordnete somit Falschangaben zu Grundlage seiner Entscheidung machen mußte als er in den vorzeitigen Ruhestand einwilligte, und er von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ausgehen musste.“ Am 8. April 2014 erhob der Kläger bei den KVW Widerspruch gegen den seine Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheid vom 14. März 2014. Darin beanstandete er die Differenz zwischen der festgesetzten Versorgung und der mit Auskunft vom 15. Juli 2013 in Aussicht gestellten Versorgungsbezüge. Dabei betonte er, dass neben seinem Gesundheitszustand unter anderem die Berechnung vom 15. Juli 2013 für ihn Grundlage dafür gewesen sei, in die Versetzung in den Ruhestand einzuwilligen. Er beantragte die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage der mit Schreiben vom 15. Juli 2013 getätigten Berechnungen, von deren Richtigkeit er habe ausgehen dürfen. Mit weiterem Schreiben an die KVW vom 2. Mai 2014 führte der Kläger unter anderem aus, dass „alle Ihre im Juli 2013 gemachten Angaben meine Entscheidung beeinflusst [hätten] und diese Angaben wiesen grobe Fehler auf.“ Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den KVW seine Mandatierung an und beantragte Akteneinsicht, die im Juli 2014 gewährt wurde. Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2014 führte der Prozessbevollmächtigte gegenüber den KVW aus, „dass die mit Schreiben vom 15.07.2014 [gemeint ist offenbar: 15. Juli 2013] mitgeteilten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten von unserem Mandanten zu berücksichtigen“ seien. Hätte der Kläger die korrekten Zahlbeträge gekannt, wäre er im Dienst verblieben. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hätte nicht zwingend, vor allem nicht innerhalb der zeitlichen Kürze, herbeigeführt werden müssen. Im Hinblick darauf sei er der Auffassung, „dass unserem Mandanten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der letztendlich die ausschlaggebende Grundlage seiner Entscheidung geworden ist.“ Weiter heißt es unter anderem, dass der Kläger im Dienst verblieben wäre, wenn er „von Anfang an die korrekten Werte gekannt“ hätte. Vor diesem Hintergrund beanspruchte er Schadensersatz wegen der fehlerhaften Berechnung und forderte die KVW auf, die Differenzbeträge zwischen den festgesetzten Ruhestandsbezügen und dem Gehalt des Beigeordneten zuzüglich der Tariferhöhungen bis zur Regelaltersgrenze zu zahlen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bis zum 67. Lebensjahr im Dienst verblieben wäre und er deshalb den Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge erhalten hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2015 wiesen die KVW den Widerspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers vom 14. März 2014 zurück, weil dieser rechtmäßig sei. Überdies habe der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 erkennen können. Mit seiner am 8. Mai 2015 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die ihm erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 sei fehlerhaft gewesen, ohne dass er dies habe erkennen können und müssen. Er habe auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut. Sie sei Grundlage seiner Entscheidung gewesen, sich nicht der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu widersetzen. Hätte er die korrekte Höhe seiner Versorgungsbezüge gekannt, hätte er seiner Versetzung in den Ruhestand nicht zugestimmt, sondern alle Möglichkeiten genutzt, um weiterhin im Dienst bleiben zu können. Auch hätte sein Dienstherr eine Pflicht zur Prüfung der Versorgungsauskunft gehabt. Überdies sei der Bescheid vom 27. März 2014 über seine Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig, weil dort - ebenso wie in dem Stadtratsprotokoll betreffend seine dort beratene Zurruhesetzung - eine falsche Rechtsgrundlage zitiert sei. Außerdem habe die Beklagte verfahrenswidrig das Mitbestimmungsrecht des Personalrats und der Gleichstellungsstelle verletzt. Sowohl der seiner Versetzung in den Ruhestand zugrunde liegende Ratsbeschluss als auch der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand seien wegen der Angabe einer falschen Rechtsgrundlage in der Beschlussvorlage bzw. in dem Zurruhesetzungsbescheid nichtig. Des Weiteren seien in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Beklagten, in der über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand entschieden worden sei, namentlich genannte Mitarbeiter der Stadt C. anwesend gewesen, die mit dieser Angelegenheit nicht befasst gewesen seien. Soweit es in der Beschlussvorlage für den Rat heißt, zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand gebe es keine Alternative, sei dies falsch. Stattdessen habe der Stadtrat ebenso wie der Bürgermeister einen Ermessensspielraum gehabt. Bei korrekter Information des Rates hätte deshalb nach Auffassung des Klägers erörtert werden können, ob und mit welchem Ergebnis eine Anhörung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt sei. Ebenso hätte die Begründung der Ärztin und die Prognose, die für sechs Monate gegolten habe, sowie eine mögliche Genesung des Klägers thematisiert und erörtert werden können und müssen. Außerdem habe der Bürgermeister der Beklagten mit dem Ältestenrat ein rechtlich nicht existentes Gremium über vertrauliche Personalangelegenheiten informiert. Fraglich sei zudem, ob der Bürgermeister den Bescheid über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand absichtlich nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen habe. Überdies habe die Beklagte ihre aus § 26 BeamtStG folgende Pflicht zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers verletzt. Schließlich hätten die KVW im Bescheid vom 14. März 2014 über die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge festgestellt, dass der Kläger am 31. März 2014 in den Ruhestand trete. Diese Aussage sei zum damaligen Zeitpunkt fehlerhaft gewesen, weil die Zurruhesetzung des Klägers noch nicht verfügt worden sei. Wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung sei er davon ausgegangen, seine Versetzung in den Ruhestand nicht mehr angreifen zu können. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. April 2014 die vollen Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 2 als Beamter des aktiven Dienstes zu zahlen abzüglich bereits geleisteter monatlicher Zahlungen, 2. bei Erreichen der Altershöchstgrenze den Differenzbetrag zum Ruhegehaltssatz von 71,75 % zu zahlen, 3. die anspruchsberechtigten Familienmitglieder im Versorgungsfall so zu stellen, als wäre der Kläger nicht in den Vorruhestand getreten 4. sowie hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 61,78 % gemäß § 14 Abs. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass der Kläger aus der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 keine Schadensersatzansprüche herleiten könne, weil die Auskunft nicht verbindlich und der Fehler erkennbar gewesen sei. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei rechtmäßig erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des abgetrennten Verfahrens 4 K 2883/16 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht wegen der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 oder der vermeintlichen Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 über seine Versetzung in den Ruhestand - der davon zu unterscheidende selbstständige Klagegrund des Mobbings ist Gegenstand des abgetrennten Verfahrens 4 K 2883/16 - kein Anspruch auf die begehrten Zahlungen zu. 1. Der Anspruch ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Kläger - sei es im Wege eines Primär- oder eines Sekundäranspruchs - wegen Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 über seine Versetzung in den Ruhestand besoldungs- und versorgungsrechtlich wie ein Beamter im aktiven Dienst zu behandeln wäre. Denn der Bescheid vom 27. März 2014 ist jedenfalls nicht nichtig, weil die Voraussetzungen des § 44 VwVfG NRW nicht erfüllt sind. Insbesondere ist der Bescheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW deshalb nichtig, weil ihn wegen der Angabe einer inkorrekten Rechtsgrundlage aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Die fehlerhaft zitierte Rechtsgrundlage mag eine andere Rechtsfolge als die in dem Bescheid vom 27. März 2014 verfügte vorsehen. Dies ändert indes nichts daran, dass die zweifellos verfügte Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit objektiv möglich war und tatsächlich auch vollzogen wurde. Die Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 ergibt sich auch nicht aus anderen Nichtigkeitsgründen des § 44 VwVfG NRW. Insbesondere liegt kein Fall des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW vor, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ungeachtet der Frage, welche Rechtsfolge ein unwirksamer Ratsbeschluss für die vom Bürgermeister der Beklagten verfügte Zurruhesetzung überhaupt hätte, ist der Ratsbeschluss nicht wegen der Benennung einer fehlerhaften Rechtsgrundlage in der Beschlussvorlage nichtig, weil der Rat offensichtlich davon in der Sache unbeeinflusst über die, richtigerweise auf § 34 LBG NRW zu stützende, Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit entschieden hat. Ebenso wenig hat ein etwaiger Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Ratssitzung (vgl. § 48 Abs. 2 GO NRW) die Unwirksamkeit eines dabei gefassten Beschlusses zur Folge. Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Juli 2015, § 48 GO NRW Rn. 10.5. Die vom Kläger gerügte unterlassene Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsstelle kann schon deshalb nicht zur Nichtigkeit des Bescheides vom 27. März 2014 führen, weil der Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LPVG NRW i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW und die Gleichstellungsstelle gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht zu beteiligen waren. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2015 - 6 A 589/12 -, juris, Rn. 73 f. Die weiteren nach Ansicht des Klägers beim Erlass des Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 unterlaufenen Rechtsfehler haben ebenfalls nicht die Nichtigkeit dieses Bescheides nach Maßgabe des § 44 VwVfG NRW, sondern allenfalls dessen Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit im Rahmen der dafür vorgesehen Verfahren und Fristen zur Folge. 2. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft zu. Die Voraussetzungen des hier allein in Rede stehenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht durch einen für den Dienstherrn handelnden Amtswalter (vgl. § 45 BeamtStG), vgl. VG Gießen, Urteil vom 15. August 2013 - 5 K 2950/12.GI -, juris, Rn. 17, sind nicht erfüllt. Es steht außer Streit, dass die dem Kläger erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Januar 2014 fehlerhaft war, weil die KVW entgegen § 69 Abs. 9 BeamtVG a.F. bzw. § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW a.F. (jetzt: § 81 Abs. 8 LBeamtVG NRW) und entgegen dem - gemäß Antrag des Klägers gefassten - Ratsbeschluss vom 2. Juni 2010 die Zeiten des Architekturstudiums und der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Architekt beim Erzbischöflichen Ordinariat G. nicht mit einer Gesamtzeit von höchstens vier Jahren, sondern mit insgesamt neun Jahren und 174 Tagen zugrunde gelegt und damit einen unzutreffenden Ruhegehaltssatz in Höhe von 61,78 % ermittelt hat. Es kann hier dahinstehen, ob die dem Kläger für den Fall der Versetzung in den Ruhestand erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 überhaupt (noch) verbindlich war. Dies ist zumindest fraglich, weil Versorgungsauskünfte unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten stehen (vgl. § 57 Abs. 10 Satz 4 LBeamtVG NRW), der Kläger aber nicht in dem der Versorgungsauskunft zugrundegelegten Zeitpunkt (1. Januar 2014) in den Ruhestand versetzt worden ist und er erst auf die in der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 geäußerte Bitte hin mit E-Mail vom 7. August 2013 Nachweise über seine Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 29. Februar 2000 nachgereicht hat, die Versorgungsauskunft also zumindest insoweit auf einer unvollständigen Datengrundlage erstellt wurde. Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob - wofür Einiges spricht - der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft hätte erkennen können und müssen oder ob er zumindest hinreichend Anlass dafür hatte, die Richtigkeit der Versorgungsauskunft anzuzweifeln und überprüfen zu lassen, nachdem schon der Rat der Beklagten gemäß seinem, des Klägers, Antrag lediglich vier Jahre der besagten Tätigkeiten als ruhegehaltfähige Zeit anerkannt hatte und die KVW in der am gleichen Tag erstellten Versorgungsauskunft für den Fall der Abwahl die besagten Vordienstzeiten mit höchstens vier Jahren zugrunde gelegt hatte, sie in beiden Versorgungsauskünften die Rechtsgrundlage für die Anerkennung angegeben und damit ohne Weiteres den Zugang zu einer ersten Plausibilitätskontrolle eröffnet hatte. Der Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil deren Schadensersatzpflicht infolge fehlerhafter Versorgungsauskunft wegen Verletzung der Schadensabwendungspflicht analog § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. a) Gemäß § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Diese Vorschrift ist unmittelbar nur im Bereich der Haftung bei Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB anwendbar. Allerdings beansprucht das darin zum Ausdruck kommende Verbot des „dulde und liquidiere“ im Verwaltungsrecht durch eine entsprechende Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB Geltung, wenn für den Verzicht auf das Rechtsmittel kein hinreichender Grund bestand. Das gilt auch bei von einem Beamten - wie hier - gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 6 A 1183/10 -, Rn. 6 f., www.nrwe.de. b) Im Unterschied zu dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 2015 (1 A 2036/13.Z -, NVwZ-RR 2015, 779 ff.), den der Kläger für seine Rechtsauffassung anführt, steht hier nicht die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand auf dessen Antrag hin in Rede (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 LBG NRW), sondern die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Über diese kann der betroffene Beamte nicht in gleicher Weise disponieren wie über die Versetzung in den Ruhestand auf seinen Antrag. § 34 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 gemäß § 120 Abs. 1 LBG NRW a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW auch auf den Kläger als übriger kommunaler Wahlbeamter auf Zeit anwendbar gewesenen, vgl. auch Schrapper/Günther, LBG NRW, 2013, § 120 Rn. 1, Fassung vom 9. April 2013 (LBG NRW a.F.) ordnet an, dass bei festgestellter Dienstunfähigkeit der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen ist. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit liegt gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW a.F. / n.F. weder im Ermessen des Dienstherrn noch steht sie zur Disposition des betroffenen Beamten. Insbesondere ist sie ohne Rücksicht auf die Höhe der dem Beamten dann tatsächlich oder laut Auskunft zustehenden Versorgungsbezüge zu verfügen. Vgl. Schrapper/Günther, a.a.O., § 34 Rn. 3. Die fehlerhafte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 kann sich auf die Zurruhesetzung des Klägers die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit deshalb allenfalls aus zwei Gründen ausgewirkt haben. Entweder hat der Kläger mit Blick auf die ihm erteilte fehlerhafte Versorgungsauskunft davon abgesehen, im Rahmen der Anhörung nach § 34 Abs. 1 LBG NRW entscheidungserhebliche Einwendungen vorzutragen, die seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entgegengestanden hätten oder diese zumindest wegen des Auslösens weiteren Aufklärungsbedarfs mit den entsprechenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen zeitlich hinausgezögert hätten. Oder aber der Kläger hat davon abgesehen, eine formell oder materiell rechtswidrig erlassene Versetzung in den Ruhestand mit Rechtsbehelfen anzugreifen, um sie stattdessen im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Versorgungsauskunft hinzunehmen. Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich, welche substantiierten Einwendungen der im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung noch erkrankte Kläger vor Erlass des Bescheides vom 27. März 2014 in Kenntnis seiner ihm tatsächlich zustehenden Versorgungsansprüche vorgetragen hätte, die seiner Zurruhesetzung entgegengestanden oder sie zumindest zeitlich hinausgezögert haben könnten. Die insoweit von ihm angeführten Gründe treffen entweder, wie im Fall der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats oder der Gleichstellungsstelle, bereits aus Rechtsgründen nicht zu oder sie sind in der Sache spekulativ und damit unsubstantiiert und geben auch in Ansehung der Aktenlage keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens, wonach der Bescheid über seine Zurruhesetzung aus mehreren Gründen formell und materiell rechtswidrig sei, kann sich eine fehlerhafte Versorgungsauskunft auf die den geltend gemachten finanziellen Schaden (mittelbar) auslösende Zurruhesetzungsverfügung mithin allenfalls insoweit ausgewirkt haben, als der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Versorgungsauskunft davon abgesehen hat, diese mit Rechtsbehelfen anzugreifen. Allerdings hat nach dem Vorbringen des Klägers für das unterlassene Einlegen von Rechtsbehelfen eher die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung und nicht das Vertrauen in die Richtigkeit der Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 den Ausschlag gegeben. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Versorgungsauskunft bestand ausweislich der E-Mail des Klägers vom 10. April 2014 bereits wenige Tage nach dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr. c) Unterstellt, der Bescheid vom 27. März 2014 über die Versetzung in den Ruhestand wäre rechtswidrig gewesen und der Kläger hätte damit noch einen durch eine Versorgungsauskunft beeinflussbaren Entscheidungsspielraum gehabt, ob er diesen Bescheid angreift, hätte er den Bescheid im Zeitpunkt des Erkennens der Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft noch anfechten können und analog § 839 Abs. 3 BGB auch anfechten müssen. aa) Der Begriff des „Rechtsmittels“ i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB ist nicht im engen technischen Sinne zu verstehen, sondern weit zu fassen. Dementsprechend fallen darunter sowohl förmliche Anträge auf die Vornahme der begehrten Amtshandlung als auch formlose Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 9 ff., m.w.N. Der Kläger hat am 8. April 2014 Widerspruch gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 14. März 2014 erhoben und diesen Widerspruch begründet. Damit allein hat er aber nicht alle sich hier aus § 839 Abs. 3 BGB analog ergebenden Schadensabwendungspflichten erfüllt. Stattdessen hätte er als zur Schadensabwendung effektives Rechtsmittel, vgl. dazu Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 839 Rn. 71, auch Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 einlegen müssen. Namentlich stand ihm mit der gegen die - vermeintlich rechtswidrige - Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 statthaften Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB zur Verfügung. Mit diesem hätte er den in der Differenz zwischen der mit der Auskunft vom 15. Juli 2013 in Aussicht gestellten und der mit Bescheid vom 14. März 2014 festgesetzten Versorgungsbezüge liegenden Schaden abwenden können. Denn das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Rechtswidrigkeitsgrundes unterstellt, wäre die Zurruhesetzungsverfügung auf eine zulässig erhobene Anfechtungsklage aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit dem Bescheid vom 14. März 2014 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge die Grundlage entzogen worden. Zugleich hätte der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung seiner Besoldungsbezüge gehabt (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW). bb) Der Kläger hat schuldhaft den Gebrauch dieser Rechtsmittel unterlassen. Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss. BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 -, NJW 1991, 1168 (1170). Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Unterlassen eines Rechtsmittels nicht zu verschulden habe, weil er die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 nicht habe rechtzeitig kennen können und er wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht haben wissen können, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 anfechtbar war. Ist der Geschädigte rechtsunkundig, ist er im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB gehalten, sich rechtskundig beraten zu lassen. Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 71. Auch ohne Hinzuziehung eines Rechtskundigen hat der Kläger ausweislich seiner E-Mail an die Beklagte vom 10. April 2014 bereits zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass die ihm erteilte Versorgungsauskunft vom 15. Juli 2013 fehlerhaft war und er - nach seinem Vortrag - aufgrund einer fehlerhaften Prämisse keine Einwendungen gegen seine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhoben hat. Diese Auffassung konnte er - spätestens - in dem von seinem Prozessbevollmächtigten verfassten Schreiben an die KVW vom 23. Dezember 2014 bestätigt finden, wenn es dort heißt, der Kläger wäre bei Kenntnis der korrekten Werte seiner Versorgungsansprüche im Dienst verblieben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der (vermeintlich) durch die fehlerhafte Versorgungsauskunft verursachte Schaden nicht mit einem gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 14. März 2014 gerichteten Rechtsbehelf, sondern nur mit der Anfechtung der Zurruhesetzung vermieden oder behoben werden kann. Dabei hätte der anwaltlich beratene Kläger - jedenfalls anhand der ihm vorgelegten und ggf. noch einzusehenden weiteren, bei der Beklagten geführten Akten - auch die nunmehr geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung erkennen und geltend machen können. Der Zurruhesetzungsbescheid vom 27. März 2014 wäre am 10. April 2014 und sogar noch im Dezember 2014 anfechtbar gewesen, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hat. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben, so ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm diese prozessuale Rechtsfolge des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung als rechtlichem Laien unbekannt gewesen sei. Die Anfechtbarkeit des Bescheides vom 27. März 2014 binnen Jahresfrist hätte spätestens nach seiner im Juli 2014 genommenen Akteneinsicht dem zu diesem Zeitpunkt bereits mandatierten Prozessbevollmächtigten des Klägers in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht bekannt sein müssen, weshalb die nach dem Vortrag des Klägers logische Konsequenz der Anfechtung des Zurruhesetzungsbescheids hätte gezogen werden können und wegen § 839 Abs. 3 BGB auch hätte gezogen werden müssen. Dabei wären etwaige substantielle Einwendungen gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die der Kläger nach seinem Vortrag mit Rücksicht auf die in Aussicht gestellte Versorgung nicht vorgebracht habe, nicht dadurch präkludiert, dass er sie nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW innerhalb eines Monats auf die Mitteilung der beabsichtigten Zurruhesetzung vorgebracht hat. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand: Juli 2015, § 34 LBG NRW, Rn. 29, m.w.N.; Schrapper/Günther, a.a.O., § 34 Rn. 3. cc) Das Unterlassen von Rechtsbehelfen gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2014 war kausal für den Schadenseintritt. Im Regelfall ist die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem Schadenseintritt zu bejahen, wenn über das Rechtsmittel richtigerweise zugunsten des Geschädigten hätte entschieden werden müssen. BGH, Urteil vom 3. Juni 1993 - III ZR 104/92 -, NJW 1993, 3061 (3064). Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch nur für diese späteren Schäden, bleibt jedoch für die bereits vorher entstandenen bestehen. Darüber hinaus kann aber auch innerhalb des späteren Zeitraums eine weitere Differenzierung geboten sein: Wenn der Rechtsbehelf auch spätere Schäden nicht vollständig, sondern nur teilweise verhindert hätte, bleiben diese Schäden in dem Umfange ersatzfähig, wie sie auch bei rechtzeitiger Einlegung des Rechtsbehelfs entstanden wären. BGH, Urteile vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR NJW-RR 2010, 1465 (Rn. 17) und vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 -, NJW 1986, 1924 (1924). Die Beweislast trägt der Beklagte. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR NJW-RR 2010, 1465 (Rn. 9). Das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Rechtswidrigkeitsgrundes unterstellt, wäre - wie bereits ausgeführt - die Zurruhesetzungsverfügung auf eine zulässig erhobene Anfechtungsklage aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit dem Bescheid vom 14. März 2014 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge die Grundlage entzogen worden mit der Folge, dass der Kläger Anspruch auf Besoldungsbezüge hätte. Zugleich hätte der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung seiner Besoldungsbezüge gehabt (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW). II. Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Zahlung eines Ruhegehalts unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 61,78 % begehrt, ist seine Klage jedenfalls unbegründet. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die mit Bescheid vom 14. März 2014 festgesetzte Versorgung des Klägers mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Einer über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Zahlung von Versorgungsbezügen steht die strenge Gesetzesbindung im Beamtenversorgungsrecht entgegen. Nach § 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG unwirksam. Soweit der Kläger diesen Anspruch nicht als Primäranspruch, sondern im Wege des Schadensersatzes geltend macht, muss er sich auch insoweit aus den unter I. genannten Gründen die Verletzung seiner Schadensabwendungspflicht analog § 839 Abs. 3 BGB entgegenhalten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.