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Urteil

9 K 2151/14

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 7b HandwO setzt die Ausübungsberechtigung voraus, dass der Antragsteller eine Gesellenprüfung abgelegt und insgesamt sechs Jahre wesentliche Tätigkeiten des jeweiligen Handwerks ausgeübt hat, davon vier Jahre in leitender Stellung. • Tätigkeiten sind nur dann als "wesentlich" anzusehen, wenn sie zum Kernbereich des Handwerks gehören; bloße Anmeldung als Hausmeisterservice oder Vorlage pauschaler Rechnungen genügt nicht zum Nachweis. • Zeiten einer unzulässigen selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle können nicht als leitende Tätigkeit nach § 7b Abs.1 HandwO angerechnet werden. • Der Nachweis, dass Tätigkeiten im Rahmen eines Reisegewerbes erbracht wurden, muss substantiiert erfolgen; bloße Erteilung einer Reisegewerbekarte reicht ohne konkrete Darlegungen nicht aus. • Kommt der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 VwGO nicht nach, verringert sich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Ausübungsberechtigung nach § 7b HandwO erfordert nachweisbare sechsjährige Tätigkeit und vier Jahre Leitungszeit • Nach § 7b HandwO setzt die Ausübungsberechtigung voraus, dass der Antragsteller eine Gesellenprüfung abgelegt und insgesamt sechs Jahre wesentliche Tätigkeiten des jeweiligen Handwerks ausgeübt hat, davon vier Jahre in leitender Stellung. • Tätigkeiten sind nur dann als "wesentlich" anzusehen, wenn sie zum Kernbereich des Handwerks gehören; bloße Anmeldung als Hausmeisterservice oder Vorlage pauschaler Rechnungen genügt nicht zum Nachweis. • Zeiten einer unzulässigen selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle können nicht als leitende Tätigkeit nach § 7b Abs.1 HandwO angerechnet werden. • Der Nachweis, dass Tätigkeiten im Rahmen eines Reisegewerbes erbracht wurden, muss substantiiert erfolgen; bloße Erteilung einer Reisegewerbekarte reicht ohne konkrete Darlegungen nicht aus. • Kommt der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 VwGO nicht nach, verringert sich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts. Der Kläger beantragte die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HandwO für das Maler- und Lackiererhandwerk. Er legte eine bestandene Gesellenprüfung aus Dezember 2007 vor und ist seit Oktober 2008 selbständig tätig; angemeldet war das Gewerbe als "Hausmeisterservice"; 2009 erhielt er eine Reisegewerbekarte. Zur Substantiierung seiner Tätigkeiten reichte er über 300 Rechnungen, Angaben seines Steuerberaters und eine Internetpräsenz als "Malerbetrieb" ein. Die Behörde lehnte die Erlaubnis mangels Nachweises einer sechsjährigen wesentlichen Tätigkeit und einer vierjährigen leitenden Tätigkeit ab. Der Kläger klagte gegen die Ablehnung; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. • Anwendungsbereich § 7b HandwO: Voraussetzung ist Gesellenprüfung und insgesamt sechs Jahre wesentliche Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung; wesentliche Tätigkeit umfasst Kernaufgaben des Berufs, z.B. klassische Malerarbeiten. • Gesellenprüfung: Diese Voraussetzung ist erfüllt; Kläger legte Gesellenprüfung als Maler und Lackierer vor. • Fehlender Nachweis wesentlicher Tätigkeiten: Die bloße Anmeldung als Hausmeisterservice, die Reisegewerbekarte, pauschale Rechnungen und die Einschätzung des Steuerberaters genügen nicht, um eine überwiegende oder jedenfalls sechsjährige wesentliche Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk zu belegen. • Rechnungen und Unterlagen zeigen vielfach Materiallieferungen, Entrümpelungen oder pauschale Abrechnungen; aus der Dokumentation lässt sich nicht erkennen, dass der Kläger die erforderlichen Kernarbeiten in dem erforderlichen Umfang erbracht hat. • Leitende Stellung: Selbst bei Annahme einer sechsjährigen Tätigkeit hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er vier Jahre in leitender Stellung tätig war; Zeiten einer unzulässigen selbständigen Tätigkeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle sind für diese Anrechnung ausgeschlossen. • Reisegewerbe und Rechtmäßigkeit: Eine erteilte Reisegewerbekarte reicht nicht ohne konkreten Vortrag, dass die Maler- und Lackiererarbeiten tatsächlich im Rahmen des Reisegewerbes erbracht wurden; Lebensnah ist bei Malerarbeiten regelmäßig ein stehendes Gewerbe mit Kundeninitiative. • Außenauftritt und Mitwirkungspflicht: Der Internetauftritt und Briefköpfe suggerierten stehendes Gewerbe; der Kläger hat trotz Hinweises nicht hinreichend dargelegt, wie Aufträge zustande kamen, sodass er seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 VwGO nicht nachkam und die Aufklärungspflicht des Gerichts reduziert wurde. • Beweiswürdigung: Weitere Ermittlungen wie Zeugenvernehmungen erschienen wenig aussichtsreich; das Gericht wertete die vorgelegten Unterlagen und den Vortrag des Klägers zugunsten der Behörde und hielt die Ablehnung für rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7b HandwO, weil er nicht ausreichend nachgewiesen hat, dass er insgesamt sechs Jahre wesentliche Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeübt hat und insbesondere nicht die erforderlichen vier Jahre in leitender Stellung belegen konnte. Zeiten einer unzulässigen selbständigen Ausübung ohne Eintragung in die Handwerksrolle sind nicht anrechenbar. Die vorgelegten Rechnungen, die Reisegewerbekarte und die pauschalen Angaben genügten nicht zum Nachweis der rechtmäßigen, überwiegenden Ausübung des Handwerks oder zu einer Qualifizierung als Reisegewerbe. Mangels Mitwirkung des Klägers bei der Sachverhaltsaufklärung reduzierte sich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts; daher war die Ablehnung der Behörde rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.