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Urteil

6 K 304/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0531.6K304.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L. in T. , auf dem sich drei Gebäudekomplexe befinden. Zwei der Gebäude (Haus N. und Haus I. ) enthalten seniorengerechte Wohnungen. Diese bestehen aus 1-3 Zimmern, sowie einer Küche und einem Badezimmer. Darüber hinaus verfügen die Komplexe über Gemeinschaftsräume wie z.B. eine Bibliothek, einen Wintergarten, eine Waschküche und Vorratsräume. Weiterhin befinden sich im 1. und 2. Obergeschoss (OG) des Hauses I. zwei „Wohngemeinschaften“ (Wohngruppe A und B), bestehend aus Individualmieträumen und Gemeinschaftsräumen mit Küchenzeile und Wohnzimmer. Insgesamt wird dieser Komplex Seniorenhof T1. F. genannt. Das dritte Gebäude beherbergt im 1. und 2. OG ebenfalls Wohnungen und im Erdgeschoss die Pflegedienst T1. F. GmbH, deren Mitinhaber und Geschäftsführer der Kläger seit 2008 ist. Der Kläger schließt mit den Bewohnern des Seniorenhofes sog. Mietverträge für Service – Wohnen. Diese beinhalten zunächst einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Nach dem Internetauftritt des Seniorenhofs wird unter der Rubrik „ambulante Pflege“ auf ein Angebot der Pflege und der 24 Stunden Betreuung durch die Pflegedienst T1. F. GmbH in allen Pflegestufen hingewiesen. Weiterhin wird mit der Verbindung zwischen Wohnen und Betreuung geworben: „Neben dem Wohnungsangebot steht eine 24 Stunden Rufbereitschaft zur Abrundung des Serviceangebotes zur Verfügung. Nicht zuletzt macht diese Verbindung aus Pflege und Betreuung sowie das Wohnungsumfeld die besondere Note aus.“ Aus den Kosten für das Wohnen im Seniorenhof und den Kosten für die Betreuung durch die Pflegedienst T1. F. GmbH wird ein Gesamtpreis gebildet. Weiterhin werden in den Mietverträgen Regelleistungen (Grundservice, Reinigung der Gemeinschaftsräume, Vermittlungsservice) für ein pauschales Entgelt von 25 € vereinbart. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Wahlleistungen (Wohnungsreinigung, Lebensmittel, pflegerische Hilfen u.v.m.) in Anspruch zu nehmen. Den Bewohnern wird, wenn sie pflegebedürftig sind, eine Liste mit Pflegediensten übergeben. Die von dem Kläger geführte Pflegedienst T1. F. GmbH steht hier an erster Stelle. Tatsächlich werden laut Bericht des N1. vom 3. November 2015 66 der 68 Bewohner des Seniorenhofs von der Pflegedienst T1. F. GmbH betreut. Für die „Wohngemeinschaften“ hat der Kläger ein Wohngruppenkonzept erarbeitet. Danach soll unter anderem die Selbstbestimmung der Bewohner erhalten und das Alleinsein vermieden werden. Es soll eine Nutzerversammlung geben, die ein Mitbestimmungsrecht bei vielen Entscheidungen, wie z.B. der Pflegeplanung und der Freizeitgestaltung, erhält. Weiterhin besteht eine vertragliche Vereinbarung des Klägers mit der Pflegedienst T1. F. GmbH vom 1. April 2015, wonach letztere – wenn von den Bewohnern gewünscht – ihre gesundheitliche Betreuung, die Pflegeplanung, die Beratung im Umgang mit Arzneimitteln sowie die soziale und hauswirtschaftliche Betreuung übernimmt. Die Bewohner werden auf Wunsch mit Getränken und Mahlzeiten versorgt. Diese werden von dem Personal des Pflegedienstes T1. F. GmbH zubereitet. Die Wäscheversorgung und die Reinigung der Wohnung erfolgt ebenfalls auf Wunsch durch Personal des Pflegedienstes. Mit Bescheid vom 1. August 2011 stellte der Beklagte fest, dass die Wohn- und Betreuungsangebote in insgesamt drei Gebäuden, jeweils in T. , L. , eine Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Wohn- und Teilhabegesetzes Nordrhein-Westfahlen (WTG NRW 2008) ist und dementsprechend dem Geltungsbereich des Wohn-und Teilhabgesetzes NRW 2008 unterliegt. Aufgrund der am 2. Oktober 2014 in Kraft getretenen Neufassung des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW wurden sämtliche Pflegedienste hierüber informiert und gebeten zu prüfen, ob sie ambulante Dienste anbieten und dies ggf. mitzuteilen. Der Kläger berichtete mit Schreiben vom 7. Mai 2015, dass die Pflegedienst T1. F. GmbH zwei Wohngemeinschaften im Seniorenhof T1. F. betreue. Daraufhin fand am 28. Mai 2015 im Rahmen der Bauaufsicht eine Ortsbesichtigung statt, an der auch eine Mitarbeiterin der Heimaufsicht teilnahm. Hier konnte diese in den Wohngemeinschaften weder eine soziale Betreuung noch gemeinsames Kochen oder ähnliches beobachten. Unter dem 20. Oktober 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit: Er beabsichtige festzustellen, dass es sich bei dem Seniorenhof T1. F. um eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes 2014 handele. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Anhörung ergehe an ihn als Privatperson in seiner Eigenschaft als Eigentümer und Vermieter sämtlicher im Seniorenhof vorhandenen sog. Mietwohnungen und als Geschäftsführer des ambulanten Pflegedienstes T1. F. GmbH. Mit Bescheid vom 5. Januar 2016 stellte der Beklagte fest, dass es sich bei den vom Kläger angebotenen Wohn- und Betreuungsleistungen im „Seniorenhof T1. F. “ unter der Adresse „L. , T. -F1. “ um ein Angebot im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 und zwar in der Form einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot handele. Er stellte klar, dass diese Entscheidung an den Kläger zum einen als Privatperson in seiner Eigenschaft als Vermieter und zum anderen an ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Pflegedienst T1. F. GmbH ergehe. Zur Begründung führte der Beklagte Folgendes aus: Der Kläger biete als Privatperson Wohnraum und als Geschäftsführer der Pflegedienst T1. F. GmbH pflegerische und soziale Betreuungsleistungen für alte und pflegebedürftige Menschen entgeltlich an. Zweck der Kombination des Seniorenhofs und der Pflegedienst T1. F. GmbH sei es, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Dies gelinge durch die Zusammenarbeit des Klägers als Privatperson mit dem Kläger als Geschäftsführer der Pflegedienst T1. F. GmbH. Konkret bedeute dies, dass der Kläger in Personalunion über die Vermietung von Wohnraum und über die Bereitstellung von Betreuungsleistungen entscheide bzw. die entsprechenden Verträge schließe. Das gesamte Konstrukt sei darauf ausgelegt, Menschen auch mit hohem Pflegebedarf eine Alternative zu einem klassischen stationären Altenheim anzubieten. Diese Absicht werde auch durch den Internetauftritt des Klägers deutlich. Insofern lägen die Voraussetzungen für die Einordnung als Einrichtung vor. Dass zwischen dem Kläger und den Mietern/ Kunden mehrere vertragliche Beziehungen bestehen, sei unerheblich. Aufgrund der tatsächlichen Verflechtungen und Abhängigkeiten, die sich für die alten und pflegebedürftigen Menschen als Mieter des Klägers und als Kunden des klägerischen Pflegedienstes ergäben, sei der Schutzzweck des Wohn- und Teilhabgesetzes NRW 2014 in besonderem Maße tangiert. Eine Einordnung des Seniorenhofes als Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen gem. § 24 WTG NRW 2014 komme weder für die Mietwohnungen noch für die zwei „Wohngemeinschaften“ in Betracht. Ein gemeinsamer Hausstand sei nicht erkennbar. Zwar bestünden jedenfalls bei den Wohngemeinschaften die baulichen Voraussetzungen, jedoch werde ein gemeinsamer Hausstand in der Praxis nicht gelebt. Dies ergebe sich aus den Feststellungen beim Ortstermin am 28. Mai 2015. Der Kläger hat am 5. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung erklärt er: Eine Zustellung des Bescheides an die Pflegedienst T1. F. GmbH sei nicht erfolgt. Diese sei auch vor dem Erlass des Bescheides nicht angehört worden, sodass der Bescheid bereits formell rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei der Verwaltungsakt nicht bestimmt genug. Der Seniorenhof erbringe keine pflegerischen oder sozialen Betreuungsleistungen. Die Tätigkeit der Pflegedienst T1. F. GmbH sei nicht zurechenbar, da der Seniorenhof und die Pflegedienst T1. F. GmbH keine organisatorisch selbständige Einheit mit einheitlicher Leitungsstruktur und einheitlicher Personaleinsatzplanung darstelle. Die Personaleinsatzplanung werde durch die verantwortliche Pflegedienstleitung alleinverantwortlich organisiert. Die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes sei nicht beschränkt. Darüber hinaus gebe es im WTG NRW 2014 keine dem § 2 Abs. 2 und 3 WTG NRW 2008 entsprechende Regelung. Schließlich gäbe es tatsächlich Wohngemeinschaftsaktivitäten. Zur Zeit der Ortsbesichtigung seien die Bewohner lediglich – wie üblich – in der Tagespflege gewesen. Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid vom 5. Januar 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 5. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dementsprechend nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte den Anforderungen des § 28 VwVfG NRW Genüge getan. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. In dem Anhörungsschreiben hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, dass dieses zum einen an den Kläger in seiner Eigenschaft als Betreiber des Seniorenhofes und zum anderen an ihn als Geschäftsführer der Pflegedienst T1. F. GmbH gerichtet ist. Da gem. § 35 GmbHG die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, erfolgt die Anhörung der Gesellschaft durch die Anhörung des Geschäftsführers. Eine weitere Zustellung an die Pflegedienst T1. F. GmbH war deswegen nicht erforderlich. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Zunächst ist er gem. § 37 VwVfG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten Umständen für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Vgl. Kopp/ Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 8. Aufl., § 37, Rn. 5. Diese Voraussetzungen erfüllt der Bescheid vom 5. Januar 2016. Mit der Formulierung: „Diese Entscheidung ergeht an Sie als Privatperson in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer und Vermieter sämtlicher im Seniorenhof vorhandenen sog. Mietwohnungen und als Geschäftsführer des ambulanten Pflegedienstes T1. F. GmbH“ hat der Beklagte ausdrücklich klargestellt, dass der Bescheid auch an die Pflegedienst T1. F. GmbH ergeht, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Weiterhin liegen auch die Voraussetzungen für die Einordnung des Seniorenhofes sowie der Pflegedienst T1. F. GmbH als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot vor. Gem. § 2 Abs. 1 Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 – WTG NRW 2014 -, verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen (GEPA NRW) vom 2. Oktober 2014, GV. NRW. S. 625, gilt dieses Gesetz für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WTG NRW 2014 sind unter anderen Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Angebote im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW 2014. Gem. § 3 Abs. 1 WTG NRW 2014 umfassen Betreuung und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – und soziale Betreuung. Soziale Betreuung umfasst Tätigkeiten, die Menschen in einer selbstbestimmten Lebensführung und insbesondere der Erfüllung ihrer sozialen und kognitiven Bedürfnisse unterstützen sowie der Förderung einer unabhängigen Lebensführung und der vollen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen. Hierzu gehören darüber hinaus die Hilfestellung bei der Gestaltung und Strukturierung des Alltagslebens, die Erhaltung oder Wiederherstellung der körperlichen Mobilität und Arbeitsfähigkeit zugleich mit der anleitenden Unterstützung bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie auch bei der Gestaltung der sozialen Beziehungen und der Freizeit. Nicht umfasst sind allgemeine unterstützende Tätigkeiten, die nicht vorwiegend auf Grund eines durch hohes Alter, Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung begründeten Unterstützungsbedarfes erbracht werden. Gem. § 3 Abs. 2 WTG NRW 2014 ist Leistungsanbieterin oder Leistungsanbieter, wer allein oder gemeinschaftlich mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person älteren oder pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen Wohn- oder Betreuungsleistungen nach diesem Gesetz anbietet. Der Kläger als Betreiber des Seniorenhofes überlässt älteren und pflegebedürftigen Menschen Wohnraum. Die Pflegedienst T1. F. GmbH bietet Betreuungsleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 WTG NRW 2014 an. Damit sind beide Leistungsanbieter im Sinne von § 3 Abs. 2 WTG NRW 2014. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist lediglich, ob die Angebote des Klägers auch eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot darstellen. Dies ist der Fall. Denn auch die Voraussetzungen des § 18 WTG NRW 2014 sind gegeben. Nach § 18 S. 1 WTG NRW 2014 sind Einrichtungen mit umfassendem Leistungsumfang solche, die 1. den Zweck haben ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen, die 2. in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig sind und die 3. entgeltlich betrieben werden. Nach § 18 S. 2 WTG NRW 2014 ist eine Einrichtung eine organisatorisch selbständige Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen Personaleinsatzplanung. Gem. § 18 S. 3 WTG NRW 2014 ist es unerheblich, ob die Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind oder von mehreren Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern erbracht werden. Bei der Beurteilung, ob und welches Angebot im Sinne des Wohn- und Teilhabgesetzes NRW vorliegt, bleibt auch nach der Gesetzesänderung vom 2. Oktober 2014 maßgeblich, inwieweit sich die Bewohner [bzw. Kunden] in eine Abhängigkeit begeben. Eine Einrichtung im Sinne von § 18 WTG NRW 2014 liegt danach dann vor, wenn das Angebot tatsächlich aus einer Hand erfolgt. Nach der Begründung des § 18 WTG NRW 2014 kommt es auf den objektiven Zweck der Einrichtung und nicht auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Dieser muss darauf gerichtet sein, Menschen eine umfassende Betreuung und Versorgung anzubieten. Die Merkmale der organisatorisch selbständigen Einheit, der einheitlichen Leitungsstruktur und der einheitlichen Personalplanung soll ermöglichen, Einrichtungen von Außenwohngruppen zu unterscheiden. Weiterhin soll mit dem Begriff der „Einrichtung“ zu der Wohngemeinschaft abgegrenzt werden, für die das Leben innerhalb einer „Wohnung“ kennzeichnend ist. Vgl. LT Drucksache 16/3388, Zu § 18, S. 93. Ferner ist die Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot von dem Servicewohnen im Sinne von § 31 WTG NRW 2014 abzugrenzen. Danach sind Angebote des Servicewohnens Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Vermittlung von Betreuungsleistungen oder Notrufdienste (Grundleistungen) verbunden ist, die über die Grundleistungen hinausgehenden Leistungen von den Nutzerinnen und Nutzern hinsichtlich des Umfangs und der Person der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters aber frei wählbar sind. Der wesentliche Unterschied zu Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ist also die freie Wählbarkeit der Leistungen. Schon der Wortlaut der Norm zeigt, dass maßgebliches Abgrenzungskriterium der Grad der Abhängigkeit der Bewohner ist, der sich an der freien Wählbarkeit messen lässt. Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung. Zwar wird in der Begründung zu dem Wohn- und Teilhabgesetz NRW 2014 deutlich, dass der Gesetzgeber den Prüfaufwand bei der Beurteilung, ob der Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabgesetzes NRW 2014 eröffnet ist, reduzieren und durch genaue Legaldefinition Rechtsicherheit schaffen wollte: „Regelmäßig war von der zuständigen Behörde die im Einzelfall schwierige Prüfung der rechtlichen Verbundenheit und der Aufnahme im Sinne der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 3 WTG 2008 vorzunehmen. Wenn nach dem Ergebnis der Prüfung der Geltungsbereich eröffnet war, so handelte es sich um eine Betreuungseinrichtung. Die regelmäßig erforderlichen Befreiungen … mussten dann in einem aufwändigen Verfahren erteilt werden. Der Prüfaufwand verringert sich erheblich. Zum einen wird die Statusprüfung durch eine wesentlich klarere Legaldefinition erleichtert, zum anderen werden bis auf eine Anzeigepflicht keine Anforderungen an das Service-Wohnen gestellt.“ Vgl. LT Drucksache 16/3388, 20.4, S. 63. Jedoch soll trotz der neuen Differenzierung nach Wohn- und Betreuungsformen der Schutzzweck des Wohn- und Teilhabegesetztes NRW, nämlich der Schutz vor Abhängigkeit, für die Einordnung der Leistungen maßgeblich bleiben. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen zur Einrichtung mit umfassendem Leistungsumfang sowie zum Servicewohnen: „ Dagegen wird es bei Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sowie anbieterverantworteten Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen auf Grund der größeren Abhängigkeit … Regelprüfungen geben.“ Vgl. LT Drucksache 16/3388, 18., S. 62. „Da durch die Vertragskonstellation in Angeboten des Servicewohnens aufgrund der freien Wählbarkeit der Zusatzleistungen der Schutzzweck des Gesetzes nur gering tangiert ist und die ambulanten Dienste, die möglicherweise Leistungen in den Angeboten erbringen durch die Regelungen nach Teil 2 4. Kapitel einer eigenständigen Qualitätssicherung unterliegen, stellt das Gesetz an die Gestaltung der Angebote keine besonderen Anforderungen.“ Vgl. LT Drucksache 16/3388, zu § 32, zu Abs.1, S. 110. Insofern kann aus der Streichung des § 2 Abs. 2 und 3 WTG NRW 2008 nicht geschlossen werden, dass für das Vorliegen der Voraussetzung der Angebotstypen des Wohn- und Teilhabgesetzes NRW 2014 die strukturelle Abhängigkeit keine Rolle mehr spielt. Im Gegenteil: Nach der vorgenommenen Auslegung kommt es bei der Einordnung eines Angebots in die verschiedenen Wohn- und Betreuungsformen des Wohn- und Teilhabgesetzes NRW 2014 darauf an, inwieweit der Schutzzweck des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW 2014, nämlich der Schutz vor struktureller Abhängigkeit, tangiert ist. Vor dem Hintergrund, dass maßgebliches Ziel für die Aufnahme der Definition der Einrichtung als „organisatorisch selbständige Einheit mit einheitlicher Leitungsstruktur und einheitlicher Personalplanung“ die Abgrenzung der Einrichtung von unselbständigen Außengruppen war, genügt es für die Annahme einer solchen, dass das Angebot tatsächlich „aus einer Hand“ erfolgt. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Wohn- und Teilhabegesetzes NRW 2008 zurückgegriffen werden. Danach liegt ein Angebot aus einer Hand vor, wenn eine freie Wählbarkeit der Betreuungsleistungen tatsächlich nicht gewährleistet wird und die Anbieter zwar rechtlich voneinander getrennt aber faktisch miteinander verbunden sind. Für eine solche Verbundenheit spricht insbesondere gemeinsame Werbung, Einflussnahme des Betreuungsdienstes auf die bauliche Gestaltung der zu vermietenden Wohnungen, die Abstimmung der baulichen Gestaltung mit dem Konzept des Betreuungsdienstleiters sowie das Vorhandensein eines Dienstzimmers für den Betreuungsdienstleiter in der Wohnanlage Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juli 2013 – 12 A 2911/12 –, juris. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Angebot aus „einer Hand“ vor. Zunächst ist der Seniorenhof mit der Pflegedienst T1. F. GmbH personell verflochten. Der Kläger ist sowohl Vermieter des Seniorenhofs als auch Geschäftsführer des Pflegedienstes. Aufgrund dessen kann er die Organisation des Seniorenhofes und der Pflegedienst T1. F. GmbH maßgeblich beeinflussen, auch wenn er möglicherweise nicht für die Einsatzplanung des Pflegedienstes verantwortlich ist. Dies zeigt sich zum Beispiel in dem In-Sich-Geschäft zwischen dem Kläger und der Pflegedienst T1. F. GmbH, vertreten durch den Kläger, hinsichtlich der Betreuung der Bewohner im den Wohngruppen A und B. Darüber hinaus wirbt der Seniorenhof gemeinsam mit der Pflegedienst T1. F. GmbH im Internet. Auf der Homepage des Seniorenhofes stellen sie selbst die Verbindung von Wohnen und Betreuung in den Vordergrund. Weiterhin wird auf dort unter der Rubrik „ambulante Pflege“ ausschließlich auf das Pflegeangebot der Pflegedienst T1. F. GmbH verwiesen. Schließlich zeigt auch die Preisübersicht, dass der Seniorenhof und der Pflegedienst zusammenhängen, da aus den einzelnen Preisen ein Gesamtpreis gebildet wird. Ein weiteres Indiz der tatsächlichen Verflechtung ist die Übung, dass den Bewohnern bei Einzug eine Übersicht von Pflegediensten übergeben wird, wobei die T1. F. GmbH hier an erster Stelle genannt wird. Weiterhin besteht auch eine enge örtliche Verbindung, da die Pflegedienst F. GmbH ihren Sitz direkt neben dem Seniorenhof hat. Folglich kennen die Mitarbeiter die Örtlichkeiten und sind im Vergleich zu anderen Pflegediensten schneller zugegen. Damit wird sich wohl kaum ein Bewohner tatsächlich für einen anderen Pflegedienst entscheiden. Schließlich zeigt sich die Verbundenheit zwischen dem Seniorenhof und der Pflegedienst T1. F. GmbH auch in den tatsächlichen Gegebenheiten. Bis auf einen Patienten sind alle Kunden der Pflegedienst T1. F. GmbH Bewohner des Seniorenhofs. Vor diesem Hintergrund mag zwar rechtlich eine freie Wählbarkeit gegeben sein, diese ist jedoch faktisch nicht vorhanden. Weiterhin erfüllen der Seniorenhof und die Pflegedienst T1. F. GmbH auch die übrigen Voraussetzungen des § 18 WTG NRW 2014. Bei objektiver Beurteilung der tatsächlichen Lage wird der gemeinsame Zweck verfolgt, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger überlässt ihnen Wohnraum, die Pflegedienst T1. F. GmbH übernimmt die Betreuungsleistungen und beide gemeinsam stellen umfassende hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung. Der Kläger als Vermieter kümmert sich um den haustechnischen Service und die Reinigung der Gemeinschaftsräume und Flure. Die Pflegedienst T1. F. GmbH versorgt die Bewohner mit Mahlzeiten und Getränken, sie übernimmt die Wäsche und die Reinigung der einzelnen Wohnungen. Dass dies nur auf Wunsch der Bewohner passiert, ist unerheblich, da das tatsächliche Konzept darauf angelegt ist, die Bewohner mit diesen Leistungen zu versorgen. Dies wird in der Praxis auch so gelebt. Dass die einzelnen Leistungen von unterschiedlichen Leistungserbringern – einmal dem Seniorenhof und einmal der Pflegedienst T1. F. GmbH – erbracht werden ist gem. § 18 S. 3 WTG NRW 2014 unerheblich. Der Seniorenhof ist auch in seinem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig. Sowohl die Vermietung als auch die Betreuungsleistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung erfolgen entgeltlich. Ebenso wenig rechtlich zu beanstanden ist die vom Beklagten vorgenommene Einordnung der im Haus I. eingerichteten Wohngruppen A und B als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot. Denn auch hier liegen die Voraussetzungen für die Einordnung als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot vor. Der Kläger und die Pflegedienst T1. F. GmbH bezwecken hier, genau wie mit dem Angebot in den anderen Wohnungen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Vereinbarung des Klägers mit der Pflegedienst T1. F. GmbH vom 1. April 2014. Denn hier wird deutlich, dass auch die Bewohner der Wohngruppen die Möglichkeit haben Betreuungsleistungen und umfassende hauswirtschaftliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind die Wohngemeinschaften in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig und die Leistungen sind entgeltlich. Dass die baulichen Voraussetzungen für eine Wohngemeinschaft im Sinne von § 24 WTG NRW 2014 vorliegen ändert hieran nichts, da ein gemeinsamer Hausstand nicht positiv festgestellt werden konnte. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.