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Urteil

6 K 975/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0517.6K975.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist die berufsmäßige Vormünderin von N. C. X. , geb. am 00.00.0000. N. X. lebt seit dem 00.00.0000 in der Erziehungsstellenfamilie B. L. -K. und P. K. in U. . Hierfür gewährte zunächst das Jugendamt der Stadt E. der damals allein sorgeberechtigten und in E. lebenden Mutter von N. X. , Frau F. C1. , Hilfe zur Erziehung. Die Unterstützung und Fachberatung der Pflegeeltern erfolgte aufgrund einer mit dem Jugendamt der Stadt E. geschlossenen vertraglichen Vereinbarung vom 11. Juni 2007 durch den W. F. e. V. (W1. ) im Rahmen des Konzepts „Westfälische Pflegefamilien“. Mit Schreiben vom 9. April 2010 teilte der Beklagte im Hinblick auf den Wechsel der Zuständigkeit auf den Beklagten N1. Pflegemutter mit: Er wende im Bereich der Arbeit mit Pflegekindern das Konzept „Pflegekinder im Kreis X1. “ an. Das Modell der „Westfälischen Pflegefamilien“ werde damit sukzessive abgelöst. Alle neu hinzu kommenden Fälle sowie im Rahmen eines Zuständigkeitswechsels übernommene Fälle würden auf das Modell „Pflegekinder im Kreis X1. “ umgestellt. Es handele sich hierbei um eine grundsätzliche Verfahrensentscheidung. Es sei zu betonen, dass den betroffenen Pflegefamilien hierdurch fachlich und finanziell keine Nachteile entstünden. Auch die Träger der freien Jugendhilfe würden im Rahmen des Konzepts des Kreises X1. auskömmlich finanziert. Im Gegensatz zum Modell der „Westfälischen Pflegefamilien“ übernehme der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch deutlich mehr steuernde Anteile im Prozess der Hilfeplanung. Die Finanzierung der Leistungen des freien Trägers der Jugendhilfe im Rahmen von Fachleistungsstunden ermögliche einen bedarfsgenaueren Einsatz der Unterstützungsleistung für die Pflegefamilien. Im Rahmen seines Konzepts arbeite er mit allen Trägern der freien Jugendhilfe zusammen. Er würde es sehr begrüßen, wenn auch der W. in diesem Zusammenhang die Betreuung weiterführe. Es werde allerdings um Verständnis dafür gebeten, dass eine Finanzierung der Arbeit mit und für Pflegefamilien, sofern sie von einem freien Träger der Jugendhilfe geleistet werde, nach seinem Konzept durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 teilte der Beklagte dem W. mit, er werde von der Möglichkeit, Vertragspartei der mit dem Jugendamt der Stadt E. geschlossenen Vereinbarung zu werden, keinen Gebrauch machen. Er bot dem W. an, die Betreuung der Pflegeeltern von N. X. im Rahmen des Konzepts „Pflegekinder im Kreis X1. “ zu übernehmen. Unter dem 25. Mai 2010 teilte der W. dem Beklagten mit: Die Kündigung des Vertrages über eine Westfälische Pflegefamilie sei mit großem Bedauern entgegen genommen worden. Die Betreuung im Rahmen des Angebots „Westfälische Pflegefamilien“ sei für N. die richtige Maßnahme. Dies sei auch die Überzeugung der Pflegeeltern sowie des die Kosten tragenden Jugendamts der Stadt E. . Letztendlich hätten die Pflegeeltern aber beschlossen, sich nicht weiter gegen diese Entscheidung zu wehren und eine von ihnen nicht gewünschte Lösung in Kauf zu nehmen. Mit Beschlüssen vom 26. Mai 2010 entzog des Amtsgericht X1. – Familiengericht – Frau C2. die elterliche Sorge für N. und bestellte die Klägerin zu dessen Vormünderin. Ab dem 17. Juni 2010 wurde die Betreuung und Fachberatung der Pflegeeltern N1. durch den Landschaftsverband X2. -M. – Heilpädagogisches Kinderheim I. (Herr B1. -X3. ) – mit max. 120 Fachleistungsstunden jährlich übernommen. Im Protokoll der Beschlusskonferenz vom 23. März 2011 heißt es u.a.: Die Kosten der Vollzeitpflege nach dem Konzept „Pflegekinder im Kreis X1. “ betrügen ab 1. März 2011 1.574 €. Das Pflegegeld werde direkt an die Pflegefamilie gezahlt. Die Beratung erfolge weiter durch das LWL-Heilpädagogische Kinderheim I. , Herrn B1. -X3. , mit 120 Fachleistungsstunden pro Jahr. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 teilten N1. Pflegeeltern unter Hinweis auf ihr Wunsch- und Wahlrecht dem Beklagten mit, sie wünschten, für N. wieder Westfälische Pflegefamilie und vom W. begleitet und unterstützt zu werden. Unter dem 4. November 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten, gemäß dem Wunsch der Pflegeeltern den Wechsel der Betreuung zum W. . Zur Begründung gab sie unter anderem an: Die Betreuung von N. entspreche nicht der eines „normalen Pflegekindes“. Der Hilferahmen müsse den Erfordernissen des Kindes entsprechend belastbar sein und der Familie möglichst kontinuierlich den Rücken stärken. Auf Wechsel reagiere neben der Familie vor allem N. empfindlich. Angesichts des zum Dezember 2013 anstehenden Wegfalls der bisher von Herrn B1. -X3. durchgeführten Beratung habe die Familie die Situation überdacht und halte im Grunde schon lange ein anderes Setting für das Richtige. Im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 29. September 2014, an dem neben einer Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin und die Pflegeeltern von N. teilnahmen, heißt es unter anderem: Eine Beratung durch den Fachdienst Ambulanz für Pflegevermittlung des LWL-U1. sei eine geeignete Hilfe, um den Beratungsbedarf im Rahmen des Pflegeverhältnisses sicherzustellen. Die Pflegefamilie solle eine Beratung für das Pflegeverhältnis im Umfang von 100 Fachleistungsstunden im Jahr erhalten. Das entsprechende Beschlussprotokoll des Pflegekinderdienstes wurde nur von Mitarbeitern des Beklagten unterzeichnet. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2015 auf ihren Antrag vom 4. November 2013 für ihren Mündel N. X. ab dem 1. Februar 2015 eine externe Beratung des Pflegeverhältnisses in einem Umfang von 100 Fachleistungsstunden im Jahr. Die Kosten der Beratung in Höhe von 49,50 € je Fachleistungsstunde würden von ihm übernommen und direkt mit dem Träger abgerechnet. Die Hilfe werde von dem freien Träger LWL-Jugendheim U1. durchgeführt. Der Ansprechpartner sei Herr I1. , Ambulanz für Pflegevermittlung von Kindern und Jugendlichen, in M1. . Der beantragten Beratung des Pflegeverhältnisses durch den W. könne nicht entsprochen werden. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an: Der von der Klägerin und der Pflegefamilie gewünschte Träger könne für die Beratung des Pflegeverhältnisses nicht zur Verfügung gestellt werden. Der W. habe mehrfach deutlich gemacht, nicht im Rahmen des Konzepts „Pflegekinder im Kreis X1. “ mit ihm, dem Beklagten, zusammenzuarbeiten. Dies verstoße nicht gegen das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten, da mit der Beauftragung des gewünschten Trägers unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden und die Installation auch der Entscheidungskompetenz des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises zuwiderlaufen würde. Der W. biete seine Leistungen nur im Rahmen des Systems der „Westfälischen Pflegefamilien“ an, was erheblich kostenintensiver sein. Dies sei auch bereits vom Verwaltungsgericht bestätigt worden. Daher scheide der Anspruch auf Beratung durch den W. aus. Der Betreuungsbedarf der Pflegefamilie könne adäquat von anderen Trägern durchgeführt werden. Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 gewährte der Beklagte der Klägerin für N. X. für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 22. März 2022 die Fachberatung des Pflegeverhältnisses durch den LWL-U1. – Ambulanz für Pflegevermittlung – mit einem jährlichen Kontingent von 100 Fachleistungsstunden, die direkt mit ihm abgerechnet würden. Gegen die Bescheide vom 27. und 29. Januar 2015 erhob die Klägerin unter dem 24. Februar 2015 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Bewilligung von lediglich 100 Beratungsstunden jährlich stehe im Widerspruch zu dem aufgrund des Hilfeplangespräches vom 24. Oktober 2011 vereinbarten Umfang der Beratung von 120 Stunden. Eine solche Abweichung sei nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs unter entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zwar habe es am 29. September 2014 ein erneutes Hilfeplangespräch gegeben. Eine Änderung der Zahl der Beratungsstunden sei dabei jedoch nicht vereinbart worden. Die Ablehnung der Beratung durch den W. und stattdessen die Bewilligung von Beratung durch das LWL-Jugendheim U1. sei rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf inhaltlichen oder qualitätsbezogenen Erwägungen beruhe, sondern allein darauf, dass der W. nicht bereit sei, mit dem Jugendamt des Beklagten im Rahmen des Konzeptes „Pflegekinder im Kreis X1. “ zusammenzuarbeiten. Auch sei die Überlegung des Beklagten falsch, das Konzept „Westfälische Pflegefamilien“ sei wesentlich kostenintensiver als sein Konzept. Kostenüberlegungen rechtfertigten die Ablehnung einer Beratung durch den W. auch deshalb nicht, weil nach wie vor die Stadt E. Kostenträgerin der Erziehungshilfe für N. X. sei und der Beklagte seine Aufwendungen von dort erstattet bekomme. Schließlich verstoße die Entscheidung des Beklagten gegen das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Selbst wenn hier Mehrkosten entstünden, wäre die Entscheidung des Beklagten rechtswidrig. Hier wäre die konkrete Situation der Pflegefamilie in Betracht zu ziehen. Die Pflegeeltern betreuten ein weiteres Pflegekind, erhielten hierfür Leistungen im Rahmen des Konzepts „Westfälische Pflegefamilien“ und würden durch den W. beraten. Die Beratung für zwei Pflegekinder durch verschiedene Personen von zwei verschiedenen Trägern bringe unnötige und unzumutbare Erschwernisse und Belastungen für die Pflegefamilie mit sich. Mit am 25. März 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 20. März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei der Bemessung der bewilligten 100 Fachleistungsstunden im Jahr handele es sich nicht um eine Abänderung des bisher bewilligten Beratungsumfangs. Aufgrund der Beendigung der bis zum 31. Dezember 2013 bewilligten Betreuung des Pflegeverhältnisses sei die Höhe der Fachleistungsstunden neu zu bemessen gewesen. Die bewilligte Höhe werde derzeit für fachlich angemessen gehalten und könne bei Bedarf nach Absprache angepasst werden. Eine Rückkehr zum Modell der „Westfälischen Pflegefamilien“ sei weder fachlich vertretbar noch gewollt. Insofern brauche eine eventuelle Umstellung des Pflegeverhältnisses auf das Konzept „Westfälische Pflegefamilien“ nicht diskutiert zu werden. Die Klägerin könne sich auf das Wahl- und Wunschrecht nicht berufen. Zum einen stehe der W. für eine Beratung im Rahmen von Fachleistungsstunden tatsächlich nicht zur Verfügung. Zum anderen würde die Beratung durch den W. erhebliche Mehrkosten verursachen. Da es lediglich um eine Neuinstallation der externen Beratung gehe, verbleibe es bei einem monatlichen Pflegewohngeld nach dem Konzept „Pflegekinder im Kreis X1. “ in Höhe von 1.715 €. Dieses Pflegegeld würde sowohl bei einer Beratung durch das LWL-Jugendheim U1. als auch bei einer Beratung durch den W. anfallen. Daher seien lediglich die für die tatsächliche Beratung der Pflegeeltern anfallenden Kosten zu vergleichen. Ausgehend von den bewilligten 100 Fachleistungsstunden im Jahr ergäben sich bei einem Stundensatz von 51,65 € Beratungskosten in Höhe von 430,42 € monatlich. Dem gegenüberzustellen seien die Beratungskosten durch den W. in Höhe von 738,82 €, ausgehend von einem Beratungsschlüssel 1 zu 20 nach dem Konzept „Westfälische Pflegefamilien“. Damit überstiegen die Kosten der Beratung durch den W. die Beratungskosten durch das LWL-Jugendheim um ca. 72 %, weshalb von erheblichen Mehrkosten auszugehen sei. Diese Mehrbelastung stehe nicht mehr in einem rechten Verhältnis zum Gewicht der für die gewünschte Betreuung angeführten Gründe. Weder sei von einer qualitativ besseren Beratung durch den W. auszugehen noch habe die Klägerin substantiiert Gründe vorgetragen, warum der bewilligte Träger die Leistung anders bzw. schlechter erbringen würde. In jedem Fall sei eine neue Beratungskraft in der Familie vorzustellen. Für die Pflegeeltern sei es auch nicht unzumutbar, vorübergehend von verschiedenen Personen zweier verschiedener Träger betreut zu werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Umstellung des weiteren Pflegeverhältnisses auf das Konzept „Pflegekinder im Kreis X1. “ mit dem Zuständigkeitswechsel in absehbarer Zeit erfolgen werde. Künftig könnten dann beide Pflegeverhältnisse vom LWL-Jugendheim U1. betreut und beraten werden. Auch wenn die Stadt E. kostenerstattungspflichtig sei, obliege die Fallverantwortung für die gewährte Hilfe in vollem Umfang seinem Jugendamt. Die Klägerin hat am 24. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Sie habe einen Anspruch darauf, dass das Pflegeverhältnis für ihren Mündel N. X. auf das Modell „Westfälische Pflegefamilien“ mit dem W. als Träger umgestellt werde. Diese Umstellung entspreche ihrem Wunsch- und Wahlrecht und stimme mit den Wünschen der Pflegeeltern überein. Über dieses Begehren habe der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden. Die generelle Ablehnung des Beklagten sei weder fachlich begründbar noch aus finanziellen Erwägungen gerechtfertigt. Das Modell „Westfälische Pflegefamilien“ beruhe auf der fachlichen Kompetenz des Landesjugendamts X2. aufgrund der ihm durch § 85 Abs. 2 SGB VIII übertragenen sachlichen Zuständigkeit. Deshalb sei es in hohem Maße anmaßend, wenn der Beklagte die Auffassung vertrete, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehr zu diesem Modell fachlich nicht vertretbar sei. Das Konzept des Beklagten sei dem Modell „Westfälische Pflegefamilien“ fachlich nicht gleichwertig. Während hier der Träger neben den Leistungen zur unmittelbaren Unterstützung der Pflegeeltern auch die Unterstützungs- und Beratungsverpflichtung des Jugendamts vollständig übernehme, sehe die vertragliche Leistungsvereinbarung nach dem Modell des Beklagten nur die Verpflichtung des freien Trägers zur beratenden Unterstützung der Pflegeeltern vor. Außerdem müssten die Berater im Rahmen des Konzepts „Westfälische Pflegefamilien“ an Fortbildungen, Supervisionen und Ähnlichem teilnehmen, während den im Rahmen des Modells des Beklagten arbeitenden Beratern Vergleichbares weder angeboten noch abverlangt werde. Auch sei das Jugendamt des Beklagten zur Erbringung der notwendigen Beratungsleistung nicht in der Lage, weil es personell unzulänglich ausgestattet sei. Dies zeige sich insbesondere daran, dass Hilfeplangespräche nur in unregelmäßigen Zeitabständen stattgefunden hätten. Durch die Hilfegewährung nach dem Modell „Westfälische Pflegefamilien“ entstünden auch keine unverhältnismäßige Mehrkosten. Insoweit verweise sie auf die Begründung ihres Widerspruchs. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 27. und 29. Januar 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 20. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Pflegeverhältnis für den Mündel der Klägerin bei den Pflegeeltern B. L. -K. und P. K. auf das Konzept „Westfälische Pflegefamilien“ mit Beratung durch den W1. T. F1. NRW e. V., W. N2. , umzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Die fachlichen Angriffe der Klägerin gegen das Konzept „Pflegekinder im Kreis X1. “ seien unbegründet. Die Hilfe könne auch durch sein Konzept fachlich geeignet und erwiesenermaßen erfolgreich erbracht werden. Im Kern gehe es der Klägerin um ein anderes Finanzierungskonzept. Dass sich der W. weigere, auf Basis von Fachleistungsstunden abzurechnen, könne nicht ihm, dem Beklagten, angelastet werden. Er sei weiterhin bereit, Pflegestellenberater des W. nach erbrachten Fachleistungsstunden zu finanzieren. Die Frage der Kontinuität des Hilfeprozesses stelle sich im vorliegenden Fall nicht. Es habe keinen kontinuierlichen Hilfeprozess gegeben, weil die Fachberatung durch den W. bereits Ende Mai 2010 geendet habe. Die in der Folgezeit bis zum 31. Dezember 2013 und damit für mehr als drei Jahre erfolgte Beratung durch das Heilpädagogische Kinderheim sei reibungslos verlaufen. Jedenfalls liege die Betreuung durch den W. derart lange zurück, dass von einer kontinuierlichen Hilfegewährung nicht gesprochen werden könne. Das Wunsch- und Wahlrecht der Klägerin sei nicht verletzt, weil die Art der von ihr gewünschten Hilfegewährung – wie das Verwaltungsgericht N2. bereits entschieden habe – unverhältnismäßige Kosten verursache. Seiner Entscheidung stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass die Pflegeeltern ein zweites Kind betreuten und die Beratung insoweit durch den W. erfolge. Abgesehen davon, dass auch insoweit die Zuständigkeit alsbald auf ihn, den Beklagten, übergehe, sei es nicht ausgeschlossen, die Beratung durch zwei verschiedene Träger zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie macht geltend, durch die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts, das Pflegeverhältnis für ihren Mündel auf das Konzept „Westfälische Pflegefamilien“ mit der Beratung der Pflegeeltern durch den W. umzustellen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Es kann nicht von vornherein verneint werden, dass die Klägerin Inhaberin des von ihr geltend gemachten Anspruchs ist. Dem steht jedenfalls nicht entgegen, dass nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII u.a. in den Fällen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII die Pflegeperson vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung hat. Dieser Anspruch ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das zeigt sich bereits daran, dass der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern von N. X. gewährt und damit den Anspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII erfüllt hat, und die Pflegeeltern die bewilligten Leistungen auch bereits – wenn auch nur in geringem Umfang – in Anspruch genommen haben. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht vielmehr die Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch darauf zusteht, dass die im Rahmen der gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bewilligte Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern durch den von ihr ausgewählten Träger der freien Jugendhilfe erfolgt. Dieser Anspruch richtet sich nach den Regelungen über das Recht des Leistungsberechtigten gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 SGB VIII, im Rahmen der gewährten Hilfe zur Erziehung zwischen F1. und Diensten verschiedener Träger zu wählen. Leistungsberechtigter hinsichtlich der Hilfe zur Erziehung und damit auch des genannten Wahlrechts ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 SGB VIII der Personensorgeberechtigte und damit hier die Klägerin als Vormünderin des Kindes N. X. (vgl. §§ 1793 Abs. 1 Satz 1, 1800 Satz 1 i.V.m. § 1631 Abs. 1 BGB). Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide, durch die der Beklagte der Klägerin für ihren Mündel N. X. ab dem 1. Februar 2015 (bis zum 22. März 2022) eine externe Beratung seiner Pflegeeltern im Umfang von 100 Fachleistungsstunden jährlich gewährt und der von der Klägerin beantragten Beratung des Pflegeverhältnisses durch den W. nicht entsprochen hat, sind in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2015 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe in der gewünschten Form. Zwar ist es zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege des Kindes N. X. in der Pflegefamilie B. L. -K. und P. K. in U. gemäß §§ 27, 33 Satz 2 SGB VIII zusteht. Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch nicht verlangen, dass die Hilfe – wie zuvor die vom Jugendamt der Stadt E. gewährte Hilfe - nach dem vom LWL-Landesjugendamt X2. entwickelten System „Westfälische Pflegefamilien“ gewährt wird, bei dem die Beratung, Begleitung und Unterstützung der Pflegeeltern anhand einer am Alter des Pflegekindes, die Vermittlung in eine Westfälische Pflegefamilie mit besonderer Eignung oder ggf. mit pädagogischer Qualifikation und einem Trägeranteil gemessen an der Beratungsintensität orientierten Tagessatzberechnung finanziert wird. Siehe zum System „Westfälische Pflegefamilien“: http://www.lwl.org/LWL/ Jugend/Landesjugend-amt/LJA/erzhilf/Familie/wpf/. Vielmehr ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Hilfegewährung das von ihm entwickelte Konzept „Pflegekinder im Kreis X1. “ zu Grunde legt, das unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, dass die Tätigkeit der freien Träger im Sinne einer Beratung und Begleitung der Pflegefamilien auf der Basis von Fachleistungsstunden abgerechnet wird. Siehe zum Konzept „Pflegekinder im Kreis X1. “: Beschlussvorlage für den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vom 12. September 2005, Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt – entgegen ihrer Auffassung – nicht bereits aus § 37 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII, wonach u.a. bei Hilfen nach § 33 SGB VIII eine Abweichung von den im Hilfeplan getroffenen Feststellungen u.a. zum Umfang der Beratung der Pflegeperson nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs unter entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig ist. Insoweit greift der – in der Begründung des Widerspruchs erhobene – Einwand der Klägerin nicht durch, die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Bewilligung von lediglich 100 Beratungsstunden jährlich stehe im Widerspruch zu dem aufgrund des Hilfeplangesprächs vom 24. Oktober 2011 vereinbarten Umfang der Beratung von 120 Stunden, der durch das Hilfeplangespräch vom 29. September 2014 nicht geändert worden sei. Ausweislich des Protokolls des Hilfeplangesprächs vom 29. September 2014 ist für die Beratung der Pflegefamilie ein Umfang von – durch das LWL-Jugendheim U1. zu erbringenden – 100 Fachleistungsstunden im Jahr vereinbart worden. Dabei mag es zutreffen, dass dieser Hilfeplan von der Klägerin und den Pflegeeltern nicht unterzeichnet worden ist und sie mit der auf der Grundlage dieses Hilfeplans vom Beklagten beschlossenen Hilfegewährung auch nicht einverstanden gewesen sind. Dies ist hier jedoch nicht erheblich. Abgesehen davon, dass der Beklagte ausdrücklich erklärt hat, dass die Zahl der gewährten Fachleistungsstunden bei entsprechendem Bedarf ohne weiteres erhöht werden könne, wäre eine Abweichung des gewährten Umfangs der Beratung der Pflegeeltern von den im Hilfeplan getroffen Feststellungen für den geltend gemachten Anspruch, der Hilfegewährung das Konzept „Westfälische Pflegefamilien“ zugrundezulegen, ohne Bedeutung. Insoweit liegt jedenfalls keine Abweichung im Sinne von § 37 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vor. Dass der Beklagte bei der hier in Rede stehenden Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sein Konzept „Pflegekinder im Kreis X1. “ anwendet, entspricht vielmehr den Feststellungen im Hilfeplan vom 23. März 2011 (vgl. Ziffer III des – auch von der Klägerin und den Pflegeeltern unterzeichneten – Protokolls des Hilfeplangespräches vom 17. März 2011). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII stützen, wonach in den Fällen, in denen ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht wird, sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten. Die Regelungen des § 39 SGB VIII stellen die Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Unterhalts eines Kindes oder Jugendlichen dar, die als Annex zum Rechtsanspruch u.a. auf Hilfe zur Erziehung zu leisten ist, wenn die Hilfe außerhalb des Elternhauses einschließlich Unterkunft und/oder Verpflegung gewährt wird. Dabei umfasst der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen i.S.v. § 39 Abs. 1 SGB VIII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie die Kosten der Erziehung. Der danach zu deckende Bedarf des Kindes oder Jugendlichen wird bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII durch Zahlung eines Pflegegeldes sichergestellt. Vgl. hierzu: Degener in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Auflage, 50. Lfg., Juli 2013, KJHG, Erl. Art. 1 § 39, Rn. 5, 14, 16. Danach enthält § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII eine Regelung über die Höhe des im Fall der Hilfe zur Erziehung als Annexleistung dieser Hilfe zu zahlenden Pflegegeldes, indem insoweit die Verhältnisse am Ort der Pflegestelle als maßgeblich bestimmt werden. Der Vorschrift ist indes keine Regelung hinsichtlich der hier zwischen den Beteiligten allein in Rede stehenden Frage zu entnehmen, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Betreuung und Beratung der Pflegefamilie B. L1. -K. und P. K. durch einen freien Träger wie bis zum 1. Mai 2010 auf der Grundlage des Systems „Westfälische Pflegefamilien“ zu gewährleisten. Diese Frage betrifft nicht die Höhe des Pflegegeldes, sondern die Art und Weise der Hilfegewährung und damit die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII an sich. Dass die Beteiligten über die Höhe des Pflegegeldes nicht streiten, ergibt sich auch daraus, dass der Beklagte ausdrücklich erklärt hat, das der Pflegefamilie gewährte Pflegegeld würde sowohl bei einer Beratung im Rahmen des Konzepts „Pflegekinder im Kreis X1. “ durch das LWL-Jugendheim U1. als auch bei einer Beratung im Rahmen des Konzepts „Westfälische Pflegefamilien“ durch den W. in gleicher Höhe, nämlich in Höhe von 1.715 € monatlich) anfallen. Die mithin hier allein in Rede stehende Frage der Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 Satz 2 SGB VIII richtet sich nach § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII soll als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe ein Hilfeplan aufgestellt werden. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche u.a. im Fall der Hilfe außerhalb der eigenen Familie bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Dabei ist nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII der Wahl und den Wünschen zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Dieses, das allgemeine Wahl- und Wunschrecht nach § 5 SGB VIII u.a. für die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII ergänzende Wahl- und Wunschrecht bezieht sich einerseits auf die Auswahl zwischen vorhandenen, im Hinblick auf das Wohl des jungen Menschen geeigneten F1. und Pflegestellen sowie andererseits auf Wünsche zur näheren Ausgestaltung der Hilfe, z.B. auf Personen, Inhalte, Methoden, Arbeitsformen und äußere Rahmenbedingungen der Leistung wie Dauer, zeitlicher Umfang und Ort der Leistungserbringung. Vgl. Kunkel in Lehr- und Praxiskommentar, Sozialgesetzbuch VIII, 6. Auflage 2016, § 36 Rn. 30, § 5 Rn. 6; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. Art. 1 § 36 Rn. 27, § 5 Rn. 8,10, 11. Dabei setzt das Recht, zwischen F1. und Pflegestellen zu wählen, voraus, dass die Art der Leistung entweder durch Gesetz, durch Bewilligungsbescheid des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder durch kooperatives Verwaltungshandeln bestimmt ist und dass eine dieser Entscheidungen entsprechende geeignete Leistung von verschiedenen Trägern bzw. von verschiedenen F1. oder Bediensteten eines Trägers angeboten wird. Es besteht also in der Regel nicht die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Leistungsarten oder der Wahl eines Trägers, der zwar die Leistungsart, dieser aber nicht in der geeigneten Form anbietet. Eine Wahl unter verschiedenen Leistungsarten ist vielmehr nur zulässig, wenn im konkreten Fall der Jugendhilfebedarf durch mehrere gleichwertige, d.h. gleichermaßen geeignete Hilfearten gedeckt werden kann. Vgl. Kunkel, a.a.O., § 5 Rn. 5. Auf das danach im Fall der Hilfe zur Erziehung dem Personensorgeberechtigten zustehende Wahl- und Wunschrecht kann sich die Klägerin indes hinsichtlich ihres Begehrens, die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für N. X. weiterhin nach dem System „Westfälische Pflegefamilien“ zu erhalten, insbesondere die Betreuung und Beratung seiner Pflegeeltern wie bis zur Fallübernahme durch den Beklagten durch den W. erfolgen zu lassen, nicht mit Erfolg berufen . Zwar ist davon auszugehen, dass es sich bei der von der Klägerin bevorzugten Hilfegewährung nach dem System „Westfälische Pflegefamilien“ einschließlich der Beratung der Pflegeeltern durch den W. um eine im Hinblick auf den Bedarf des Kindes N. X. geeignete Hilfealternative im oben genannten Sinn handelt. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen jedenfalls nicht. Vielmehr weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass das Modell „Westfälische Pflegefamilien“ unter Mitwirkung des LWL-Landesjugendamts X2. entwickelt worden sei und seit Jahren in Kooperation mit verschiedenen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe praktiziert werde, und auch im vorliegenden Fall die Jugendhilfe nach diesem Konzept einschließlich der Beratung der Pflegeeltern durch den W. vom ursprünglich zuständigen Jugendamt der Stadt E. als geeignete Hilfemaßnahme erachtet worden sei. Auch hat der Beklagte selbst dem W. die Fortführung der Betreuung von N1. Pflegeeltern – wenn auch lediglich im Rahmen seines Konzepts – angeboten. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch aber deshalb nicht auf das ihr grundsätzlich zustehende Recht stützen, hinsichtlich der Beratung, Begleitung und Unterstützung der Pflegeeltern von N. X. zwischen Trägern der freien Jugendhilfe zu wählen, weil der von ihr ausgewählte Träger hierfür nicht zur Verfügung steht. Nach den oben dargestellten Grundsätzen setzt das Recht nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, zwischen F1. und Pflegestellen zu wählen, u.a. voraus, dass entsprechende F1. und Pflegestellen vorhanden sind, also die betreffende Leistung von verschiedenen Trägern bzw. von verschiedenen F1. oder Bediensteten eines Trägers angeboten wird. Dies ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Betreuung der Pflegeeltern von N. X. jedoch nicht der Fall. So ist der Mitteilung des W. an den Beklagten vom 25. Mai 2010, er bedauere die Kündigung des Vertrages über eine Westfälische Pflegefamilie, zu entnehmen, dass er die Fortführung der Betreuung der Pflegeeltern zu den Bedingungen des Beklagten ablehnt. Auch hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, der W. sei nicht bereit, mit dem Jugendamt des Beklagten im Rahmen des Konzepts „Pflegekinder im Kreis X1. “ zusammenzuarbeiten. Die Klägerin kann vom Beklagten auch nicht verlangen, die Beratung, Begleitung und Unterstützung der Pflegeeltern von N. X. durch den W. dadurch zu ermöglichen, dass er der Hilfegewährung das Konzept „Westfälische Pflegefamilien“ zugrundelegt. Das Wahl- und Wunschrecht nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII umfasst nicht das Recht, vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verlangen, die – insbesondere finanziellen – Rahmenbedingungen der im Einzelfall zu gewährenden Kinder- und Jugendhilfe so auszugestalten, dass bei dem vom Leistungsberechtigten ausgewählten Träger der freien Jugendhilfe die Bereitschaft zur Leistungserbringung entsteht. Ein solches Recht lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass nach § 3 Abs. 1 SGB VIII die Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet ist, und nach § 4 Abs. 3 SGB VIII die öffentliche Jugendhilfe die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch fördern soll. Die damit normierte Pluralität der Träger und der Inhalte und Arbeitsnormen gehört zwar zu den allgemeinen Strukturprinzipien der Jugendhilfe und ist bei der Anwendung aller Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch über Leistungen, andere Aufgaben und Träger zu beachten. Insbesondere sind danach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich dazu verpflichtet, in Zusammenarbeit mit möglichst vielen unterschiedlichen freien Trägern die Jugendhilfeaufgaben zu erfüllen. Dabei soll die Vielfalt der Träger den Leistungsberechtigten die Ausübung des Wahlrechts zwischen F1. und Diensten verschiedener Träger mit einer der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung entsprechenden Ausgestaltung der Leistungen bzw. der Erfüllung der anderen Aufgaben ermöglichen. Vgl. Kunkel, a.a.O., § 3 Rn. 1, 3, 5. Diese Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe besteht indes nicht schrankenlos. Dies zeigt sich bereits daran, dass die aus dem Prinzip der Pluralität der Träger folgende Verpflichtung zur Förderung der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 3 SGB VIII ausdrücklich nur „nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch“ besteht. So ist das Recht nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, zwischen F1. und Diensten verschiedener Träger zu wählen, von vornherein auf die F1. und Dienste beschränkt, die bereits vorhanden sind. Ein Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, gewünschte neue F1. und Dienste zu schaffen und damit das vorgehaltene Angebot zu erweitern, lässt sich dem Achten Buch Sozialgesetzbuch dagegen nicht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 12 A 55/13 -, juris, Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 5 Rn. 9; Kunkel, a.a.O., § 5 Rn.5, jeweils mit weiteren Nachweisen. Gleiches muss im Ergebnis auch dann gelten, wenn – wie hier – eine vom Leistungsberechtigten ausgewählte Einrichtung zwar prinzipiell vorhanden ist, deren Träger aber im Einzelfall – aus welchen Gründen auch immer –zur Leistungserbringung nicht bereit ist. Ein durch das ausgeübte Wahlrecht des Leistungsberechtigten bedingter Kontrahierungszwang für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dergestalt, dass er etwa durch die Anpassung der Modalitäten seiner Leistungsgewährung die Leistungserbringung durch die ausgewählte Einrichtung bzw. deren Träger ermöglichen müsste, lässt sich dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht entnehmen. Einem solchen Kontrahierungszwang steht vielmehr entgegen, dass nach § 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII in den Fällen, in denen die Leistungsberechtigten die Erbringung einer in § 78a SGB VIII genannten Leistung in einer Einrichtung wünschen, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII bestehen, der Wahl nur entsprochen werden soll, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans geboten ist. Zwar greift die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII i.V.m. § 78b SGB VIII im vorliegenden Fall nicht ein, weil die hier in Rede stehende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII nicht zu den in § 78a Abs. 1 SGB VIII aufgeführten Leistungen der Kinder- Jugendhilfe gehört, vgl. hierzu: Wiesner, a.a.O., § 78a Rn. 2, und auch nicht durch landesrechtliche Regelung im Sinne von § 78a Abs. 2 SGB VIII in den Geltungsbereich der §§ 78a, 78b SGB VIII einbezogen ist (vgl. das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG NRW -, in der Fassung vom 17. Juli 2014, GV.NRW S. 336). Dennoch lässt sich §§ 36 Abs. 1 Satz 5, 78b SGB VIII der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass es dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe überlassen ist, mit welcher Einrichtung bzw. deren Träger er Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe abschließt, das Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII also grundsätzlich von vornherein durch die generelle Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begrenzt ist, welche freien Träger der Jugendhilfe er für die Leistungserbringung im Einzelfall „vorhält“. Dabei mag im Einzelfall einem Einrichtungsträger ein Rechtsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 78b Abs. 1 SGB VIII zuzubilligen sein. Vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 78b Rn. 24, mit weiteren Nachweisen. Ein gegen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichteter Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf Abschluss einer Vereinbarung mit der von ihm ausgewählten Einrichtung bzw. deren Träger besteht jedoch nicht. Ein solcher Rechtsanspruch lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus herleiten, dass nach § 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII bzw. § 78b Abs. 3 SGB VIII in den Fällen, in denen eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII nicht abgeschlossen ist, der Wahl des Leistungsberechtigten entsprochen werden soll bzw. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts verpflichtet ist, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe der Hilfeplanung im Einzelfall geboten ist. Dabei kann es offen bleiben, ob diese Regelungen auf den hier vorliegenden Fall der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII entsprechend angewendet werden können. Denn jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass allein die Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern von N. X. durch den W. geboten ist. Dabei mag – wie die Klägerin geltend macht – die Leistungserbringung durch den W. im Rahmen des Konzepts „Westfälische Pflegefamilien“ gegenüber dem Modell des Beklagten aus Sicht der Pflegeeltern erhebliche Vorteile mit sich bringen. Den vorliegenden Hilfeplänen vom 23. März 2011 und 29. September 2014 ist jedoch zu entnehmen, dass eine Beratung der Pflegeeltern von N. X. durch das LWL-Heilpädagogische Kinderheim I. bzw. durch den Fachdienst „Ambulanz für Pflegevermittlung des LWL-U1. “, also eine Beratung im Rahmen des Konzepts „Pflegekinder im Kreis X1. “, als geeignete Hilfe angesehen wurde. Dabei haben die Pflegeeltern zwar im Hilfeplangespräch vom 29. September 2014 weiterhin den Wunsch geäußert, durch den W. beraten zu werden. Dem Protokoll des Hilfeplangespräches vom 23. März 2011 ist allerdings auch zu entnehmen, dass die Pflegeeltern „die Beratung und Unterstützung durch Herrn B1. -X3. “ vom Heilpädagogischen Kinderheim I. angenommen hätten. Angesichts dessen kann hier keine Rede davon sein, dass nach Maßgabe der Hilfeplanung die Erbringung der Leistung gerade durch den W. geboten wäre. Hat die Klage schon nach dem oben Ausgeführten keinen Erfolg, braucht nicht entschieden zu werden, ob dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auch entgegensteht, dass ihre Entscheidung, für die Beratung, Begleitung und Unterstützung der Pflegeeltern ihres Mündels N. X. den W. auszuwählen, mit unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII verbunden wäre. Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Rechtssache weist im Hinblick auf die im Mittelpunkt stehende Frage des Umfangs des Wahl- und Wunschrechts nach §§ 5, 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und hat grundsätzliche Bedeutung.