Beschluss
9 Nc 10/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:0421.9NC10.16.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin zum Sommersemester 2016.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin zum Sommersemester 2016. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller, der im Jahre 2011 in Tübingen ein Studium der Zahnmedizin aufgenommen hatte und über eine Anrechnung von zwei Semestern dieses Studiums auf ein Medizinstudium verfügt, begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum dritten vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2016 außerhalb – hilfsweise bezogen auf frei gewordenen Plätze innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die – hier maßgebliche – „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2015/2016“ vom 27. Januar 2016 (GV.NRW. 2016, 37, 75) die Zahl der zum SS 2016 von der WWU Münster in den höheren vorklinischen Fachsemestern aufzunehmenden Studierenden für den Studiengang Medizin wie folgt festgesetzt: 2. vorklin. Fs.: 140, 3. vorklin. Fs.: 138 und 4. vorklin. Fs.: 136. (Soll-Summe höhere vorklin. Fs.: 414) Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Belegungsübersicht vom 13. April 2016 im gerichtlichen Verfahren 9 Nc 1/16) die folgenden tatsächlichen Besetzungszahlen (Stand: 11. April 2016) dieser höheren Fachsemester gegenüber: 2. vorklin. Fs.: 146, 3. vorklin. Fs.: 143 und 4. vorklin. Fs.: 146. (Ist-Summe höhere vorklin. Fs.: 435) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten diese Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens zum SS 2016 - 9 Nc 1/16 - und des gerichtlichen Leitverfahrens Medizin, WWU Münster, WS 2015/2016 - 9 Nc 10/15 – einschließlich der zu den verfahren von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2016 im – allein in dem anwaltlich formulierten Antrag bezeichneten – dritten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz dieses Fachsemesters zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze der höheren vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2016 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 13. April 2016 (= Vorlesungsbeginn) besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen wird die für das verfahrensbetroffene dritte vorklinische Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 138 abgedeckt und sogar um die Zahl fünf überschritten. Nimmt man die Soll- und Ist-Zahlen der höheren vorklinischen Fachsemester, die gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW untereinander saldierungsfähig sind, insgesamt in den Blick, so ergibt sich hier bei einer Gesamt-Sollzahl dieser Fachsemester von 414 im Vergleich zu der Gesamt-Ist-Zahl von 435 sogar eine Überschreitung des Kapazitäts-Solls von 21 . Die durch die Zulassungszahlenverordnung für die höheren Fachsemester des vorklinischen Medizinstudiums an der WWU Münster festgesetzten Zulassungszahlen lassen Fehler nicht erkennen. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum WS 2015/2016 bereits umfassend geprüft. Dieser gerichtlichen Prüfung lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2015/2016 zugrunde, der auch für das SS 2016 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO). Das Gericht ist in den seinerzeit zum WS 2015/2016 ergangenen Beschlüssen vom 17. November 2015 - etwa 9 Nc 10/15 = erstes Fs. – sowie - 9 Nc 14/15 = höhere Fs. - jeweils juris und www.nrwe.de (nrwe), die in den vereinzelt durchgeführten Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 u.a. -, nrwe zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster im Studienjahr 2015/2016 417,60 Deputatstunden (DS) beträgt. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des beanstandungsfrei berücksichtigten Schwundverhaltens als Überprüfungstatbestand eine Kapazität von 284 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2015/2016 ermittelt. In Anwendung des § 22 Abs. 2 KapVO ergeben sich hieraus bei einer der Schwundquote von 0,98 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9865 folgende Jahres kapazitäten für die höheren vorklinischen Fachsemester: 2. vorklin. Fs.: 280 = semesterlich je 140 3. vorklin. Fs.: 276 = semesterlich je 138 und 4. vorklin. Fs.: 272 = semesterlich je 136. Diese Auffüllgrenzen entsprechen denen der hier geltenden Zulassungszahlenverordnung höhere Fs. Sie sind kapazitätsdeckend ausgeschöpft bzw. sogar überschritten. Innerkapazitäre Restplätze sind damit gleichfalls nicht festzustellen. An den Beurteilungen in den vorgenannten Beschlüssen, die den Beteiligten bekannt bzw. zugänglich sind, hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Einschluss des in den Eilverfahren des SS 2016 angebrachten Vortrags einzelner Antragsteller/innen fest und verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Beschlussgründe. Weitere aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum SS 2016 vorläufig auszubringende Studienplätze kann das Gericht dementsprechend nicht feststellen. Darauf, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich bezogen auf das verfahrensbetroffene 3. vorklinische Fachsemester zuvor unmittelbar bei der Antragsgegnerin beachtlich innerkapazitär beworben hat (zur dann fehlenden Antragsbefugnis zur Geltendmachung außerkapazitärer Studienplätze vgl. § 23 Abs. 5 Satz 3 i. V. m § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW), kommt es danach nicht einmal an. Die innerkapazitäre und auf einen Studienanfängerplatz bezogene Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) unter Nennung der WWU Münster als eine Ortspräferenz ersetzt einen auf das dritte Fachsemester bezogenen innerkapazitären Antrag nicht. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch für das zweite oder erste vorklinische Fachsemester des Studiengangs zum SS 2016 keine außerkapazitären Studienplätze festgestellt werden können. Für das erste vorklin. Fs. vgl. Beschlüsse des Gerichts gleichen Datums (etwa 9 Nc 1/16, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.