Urteil
1 K 2592/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:0419.1K2592.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist als sachkundiger Bürger Mitglied des Beklagten. B. ist ein Ortsteil der Gemeinde F. . Mit der Klage wendet er sich gegen seinen Ausschluss von der Beschlussfassung in der Sitzung des Beklagten am 10. September 2014. Der Kläger ist Bewohner und Eigentümer des Grundstückes G1 in F. . Die Gemeinde F. verfolgt Planungsabsichten in Hinblick auf den „L. “, ein Gebiet das sich nördlich der X.---straße erstreckt. Das Baugebiet soll über die X.---straße erschlossen werden. Am 14. Dezember 2012 hatte der Rat der Stadt F. den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „L. “ gefasst. Dieser Bebauungsplan wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2013 (Az.: 10 D 4/11.NE) mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien, verstoße. Im Rahmen der damaligen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB hatte der Kläger Anregungen und Bedenken vorgebracht und unter anderem darauf hingewiesen, dass die schlechte Qualität und die Größe des Baugebiets nachhaltig die Lebenssituation der dort lebenden Menschen und die Werterhaltung des Eigentums der Anwohner an der X.---straße beeinträchtigen und verschlechtern würde. Nach der Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht beschloss die Gemeinde F. , einen neuen Bebauungsplan „L. II“ aufzustellen, dessen Plangebiet eine geringere Ausdehnung als das Plangebiet des ursprünglichen Bebauungsplanes „L. “ hat und nur noch 19 statt 38 Bauplätze vorsieht. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB beteiligte sich der Kläger diesmal nicht. Am 10. September 2014 tagte der Beklagte in öffentlicher Sitzung. Punkt 7 der Sitzung lautete: Bebauungsplan Nr. 56 „L. II“ ‑ Beratung und Beschlussfassung über das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligungsverfahren und Durchführung der öffentlichen Auslegung – Vorlage 062914. Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt thematisierte der Vorsitzende des Beklagten die Befangenheit des Klägers als Anlieger der X.---straße . Der Kläger erklärte, dass er nicht befangen sei. Er wies darauf hin, dass es sich bei dem Bebauungsplan „L. II“ um einen anderen Bebauungsplan handele. Er wolle das Baugebiet nicht verhindern, sei aber gegen das größere Gebiet gewesen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden fasste der Beklagte sodann folgenden Beschluss: „Der Bezirksausschuss B. beschließt, dass bei dem sachkundigen Bürger Q. bezüglich des Baugebiets L. II Ausschließungsgründe gemäß § 31 Gemeindeordnung vorliegen.“ An den unter Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschlüssen konnte der Kläger daraufhin nicht teilnehmen. Punkt 8 der öffentlichen Sitzung des Beklagten betraf die 34. Änderung des Flächennutzungsplans – Baugebiet L. Vorlage 0702014 ‑. Auch an diesen Abstimmungen nahm der Kläger nicht teil. Im Protokoll ist hierzu jeweils Folgendes vermerkt: „Sachkundiger Bürger Q. hat gemäß § 31 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.“ Der Kläger hat am 9. Dezember 2014 Klage erhoben. Er meint, dass er durch den Beschluss des Beklagten sowohl von der Teilnahme am Tagesordnungspunkt 7 als auch am Tagesordnungspunkt 8 ausgeschlossen worden sei, da sich der Ausschluss auf das Baugebiet L. II bezogen habe. Der Ausschluss sei rechtswidrig gewesen. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan L. II sei für ihn weder mit einem Vorteil noch mit einem Nachteil verbunden. Etwas anderes gelte auch nicht deswegen, weil er Eigentümer des Grundstückes X.---straße sei. Das Grundstück befinde sich nicht im Plangebiet und grenze auch nicht an dieses an. Unerheblich sei, dass er bei der Aufstellung des früheren Bebauungsplans Einwendungen erhoben habe. Ein individuelles Sonderinteresse habe er nicht, zumal durch das Baugebiet nicht mit einer für das menschliche Ohr wahrnehmbaren Lärmzunahme zu rechnen sei. In Bezug auf den Flächennutzungsplan sei ohnehin unstreitig, dass er nicht befangen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, festzustellen, dass sein Ausschluss von der Beschlussfassung in der Sitzung des Beklagten am 10. September 2014 zu den Tagesordnungspunkten 7, Bebauungsplan Nr. 56 L. II und 8, 34. Änderung des Flächennutzungsplanes – Baugebiet L. – rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage, soweit sie den Tagesordnungspunkt 8 der Sitzung vom 10. September 2014 betrifft, bereits für unzulässig, da sich der beanstandete Beschluss nur auf den Tagesordnungspunkt 7 beziehe. Unabhängig davon dürfe sich der Kläger nicht auf die – vermeintlich – fehlende Erkennbarkeit der Beschränkung seiner Befangenheit auf den Tagesordnungspunkt 7 berufen, da er insoweit gegen seine Obliegenheit verstoßen habe, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer anstehenden Beschlussfassung in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. An der Entscheidung über den Bebauungsplan habe der Kläger ein rechtliches Sonderinteresse. Dieses ergebe sich aus der unmittelbaren Nähe seines Grundstückes zum Plangebiet. Auch sei das Grundstück des Klägers an der X.---straße gelegen, die der Erschließung des neuen Baugebiets diene. In unmittelbarer Nachbarschaft zum klägerischen Grundstück werde insoweit ein Verkehrsknotenpunkt entstehen. Dies bedinge eine Erhöhung des Verkehrs auf der X.---straße . Ausweislich des im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eingeholten schalltechnischen Gutachtens komme es am Teilabschnitt der X.---straße von der Einmündung ins Plangebiet L. II bis zur L 000, also am Grundstück des Klägers entlang, zu einer Pegelerhöhung von + 1,6/+ 1,4 dB (A) tags/nachts und damit zu einer wahrnehmbaren Pegelsteigerung. Für die hier zu beantwortende Frage sei hingegen nicht entscheidend, ob der Kläger im Falle einer Klage gegen den Bebauungsplan antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wäre. Ohnehin sei aber von einer entsprechenden Antragsbefugnis des Klägers auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. A.Soweit der Kläger beantragt, festzustellen, dass sein Ausschluss von der Beschlussfassung in der Sitzung des Bezirksausschusses B. am 10. September 2014 zu dem Tagesordnungspunkt 7 rechtswidrig war, ist sein Antrag zulässig, aber unbegründet. I.1.Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach der ersten Alternative dieser Vorschrift kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aufgrund der Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen konkreten Sachverhalt für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 – 15 A 817/04 -, juris, m. N. An einem Rechtsverhältnis im Sinn dieser Definition beteiligt sein können nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch kommunale Organe oder Organteile als Träger organisationsinterner Rechte. Denn der Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die Rechtsbeziehungen innerhalb von Organen einer juristischen Person, also auch einer kommunalen Vertretungskörperschaft. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit eines Beschlusses, mit dem ein Mitglied von der Beratung und Entscheidung bestimmter Gegenstände der Tagesordnung des Gesamtorgans ausgeschlossen wurde, stellt daher ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, juris, m. N. 2.Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sowie eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf die begehrte Feststellung zu. Unter einem berechtigten Feststellungsinteresse ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse zu verstehen, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Eine Klagebefugnis besteht in einem (Intra-) Organstreitverfahren, wenn die Möglichkeit einer Verletzung von organschaftlichen Rechten durch das beanstandete Organhandeln gegeben ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der als verletzt gerügten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es um die Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte durch den Beschluss einer Gemeindevertretung, setzt die Klagebefugnis dementsprechend im Ausgangspunkt voraus, dass dieser ein subjektives Organrecht des klagenden Organs oder Organteils nachteilig betrifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2015 – 15 A 1961/13 -, juris, m. N. Gemessen daran sind ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers und seine Klagebefugnis zu bejahen. Das berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich bereits daraus, den durch den Beschluss vom 10. September 2014 gesetzten und durchaus ehrenrührigen Anschein beseitigen zu wollen, er habe trotz eines möglichen individuellen Sonderinteresses an der Abstimmung teilnehmen wollen. Das berechtigte Feststellungsinteresse ergibt sich hier zudem unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Der Kläger ist auch in einer weiteren Sitzung des Beklagten aus dem gleichen Grunde erneut ausgeschlossen worden. Es besteht somit ein zukunftsgerichtetes Feststellungsinteresse auf Klärung seiner Mitwirkungsrechte als sachkundiger Bürger in Bezug auf den Bebauungsplan L. II. Die im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO analog wehrfähige Innenrechtsposition ergibt sich aus seiner Stellung als sachkundiger Bürger des Beklagten (vgl. § 58 Abs. 2 und 3 GO NRW) und den damit verbundenen Statusrechten. Als sachkundiger Bürger hat er grundsätzlich ein organschaftliches Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Beklagten sowie das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung an Beratungen und Entscheidungen, was ein Rede- und Abstimmungsrecht in den Sitzungen sowie das Recht auf Stellung von Anträgen beinhaltet. Vgl. VG Münster, Urteil vom 29. Januar 2010 – 1 K 1807/08 -, juris, m. N. Eine nachteilige Betroffenheit in diesen Rechten durch den Beschluss des Beklagten vom 10. September 2014 macht der Kläger geltend. II.Der Antrag ist unbegründet, da der Kläger zu Recht in der Sitzung des Beklagten am 10. September 2014 zu dem Tagesordnungspunkt 7 ‑ Bebauungsplan Nr. 56 L. II ‑ wegen Befangenheit ausgeschlossen wurde. 1.Der Ausschluss war formal rechtmäßig. Dem Kläger wurde zunächst durch den Vorsitzenden des Beklagten mitgeteilt, dass er ihn für befangen halte. Der Kläger wurde ordnungsgemäß angehört und hat dem Beklagten seine gegenteilige Rechtsauffassung zur Kenntnis gebracht. Sodann hat der Beklagte abgestimmt und die Befangenheit des Klägers angenommen. 2.Der Ausschluss war auch materiell rechtmäßig, der Beklagte ist hinsichtlich der Person des Klägers zutreffend von einem Mitwirkungsverbot ausgegangen. Die Frage nach dem Vorliegen eines Mitwirkungsverbots beurteilt sich nach den Regelungen der §§ 31, 43 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW. Diese Vorschriften finden gemäß § 58 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 1 GO auch auf sachkundige Bürger in Ausschüssen Anwendung. Gem. § 31 Abs. 1 GO NRW gilt das Mitwirkungsverbot, d. h. das Verbot in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitzuwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit dem Betreffenden selbst oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Damit wird bezweckt, befangene Ratsmitglieder bzw. sachkundige Bürger von der Abstimmung im Einzelfall fernzuhalten, um im öffentlichen Interesse eine unvoreingenommene, nicht durch unsachliche Motive bestimmte Beschlussfassung des Rates sicherzustellen. Der Vor- und Nachteilsbegriff ist weit auszulegen, um jedem „bösen Anschein“ von Korruption oder Günstlingswirtschaft in der Kommunalpolitik und Verwaltung von vornherein zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 15 A 1523/14 -, juris, m. N. Unter Vorteil ist dabei jede Besserstellung zu verstehen, ein Nachteil ist dementsprechend jede Schlechterstellung. Welcher Art der Vor- oder Nachteil ist, ist für das Vorliegen der Befangenheit unerheblich. Daher sind nicht nur materielle und wirtschaftliche Interessen relevant, auch rechtliche, soziale, wissenschaftliche, ethische, ideelle oder sonstige Interessen können zu einem Mitwirkungsverbot führen. Vgl. Smith: in Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2013, § 31 S. 413. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht maßgeblich, ob tatsächlich eine individuelle Betroffenheit besteht oder nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Eintritt eines Vorteils oder Nachteils aufgrund der fraglichen Entscheidung konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2015, a. a. O., m. N. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Damit ist die Mitwirkung eines Ratsmitgliedes bzw. sachkundigen Bürgers an einem Beratungsgegenstand immer dann ausgeschlossen, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung und dem sich für das Ratsmitglied ergebenden Vor- oder Nachteil eine direkte Kausalbeziehung besteht. Vgl. VG Münster, Urteil vom 29. Januar 2010 – 1 K 1807/08 -, juris, m. N. Bebauungspläne führen unmittelbare Rechtswirkungen im Sinne des § 31 GO NRW herbei, da sie individuelle und konkrete Regelungen treffen. Mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans können Änderungen, Wertzuwachs oder Wertverlust eines Grundstücks sowie sonstige wirtschaftliche oder rechtliche Folgen eintreten. Befangenheit ist dabei nicht nur anzunehmen, wenn sich das Grundeigentum im Plangebiet befindet. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen in einem Plangebiet können nämlich auch außerhalb dieses Gebietes unmittelbare Vor- oder Nachteile verursachen. Wesentlich für die Annahme eines Sonderinteresses ist die Bestimmung des Inhalts des Eigentums durch die geplante Festsetzung. Die Bestimmung des Inhalts des Eigentums durch den Bebauungsplan muss sich aber gerade nicht auf die Grundstücke des Plangebiets und ggf. die unmittelbar angrenzenden Grundstücke beschränken; Festsetzungen, die eine Ausstrahlungswirkung über den eigentlichen Planbereich hinaus haben, bestimmen den Inhalt des Eigentums in ihrem Einflussbereich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1995 – 10 a NE 40/90 -, juris; VG Münster, Urteil vom 29. Januar 2010, a. a. O.; Smith, in: Kleebaum/Palmen, a. a. O., § 31 S. 416. Dies trifft hier in Bezug auf das Grundstück des Klägers zu. Der Kläger hat ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung. Das Sonderinteresse des Klägers ergibt sich bereits zwanglos daraus, dass die Entfernung zwischen dem Baugebiet und seinem Grundstück weniger als 30 m beträgt. Das Baugebiet beginnt quasi schräg gegenüber seinem Grundstück. Von seinem Vorgarten aus hat der Kläger, falls kein Sichtschutz durch Vegetation o. ä. besteht, Teile des Baugebietes im Blick. Sein Wohnumfeld wird durch das Baugebiet verändert werden. Von noch entscheidenderer Bedeutung ist, dass die Erschließung des neuen Baugebiets über die X.---straße erfolgen wird. In unmittelbarer Nachbarschaft zum klägerischen Grundstück wird von der X.---straße die Abzweigung zum L. erfolgen. Insoweit wird es aufgrund des neuen Baugebiets dauerhaft zu einer Erhöhung der Verkehrsflüsse auf der X.---straße kommen. Damit erscheint der Eintritt eines den Kläger treffenden Nachteils konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich. Das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eingeholte schalltechnische Gutachten für den L. II geht davon aus, dass die Emissionspegel der X.---straße im Bereich des Grundstücks des Klägers aufgrund des erhöhten Kfz-Verkehrs relevant steigen werden. Das Gutachten rechnet damit, dass statt bisher täglich 316 Fahrzeugen pro Tag nach Fertigstellung des Baugebiets täglich 440 Autos die Straße benutzen werden. Dies ist eine Steigerung von ca. 40 Prozent. Es sind Pegelerhöhungen von 1,6 (tags) bzw. 1,4 (nachts) dB(A) zu erwarten. Hinzukommt, dass es schon während der Bauzeit, die angesichts der Größe des Baugebiets nicht von ganz kurzer Dauer sein kann, zu erhöhtem Verkehrsaufkommen und Lärm, teilweise auch verursacht durch Baustellenfahrzeuge, kommen wird. Auch die Zufahrt zur Baustelle wird über die X.---straße erfolgen. Ein großer Teil der Fahrzeuge wird von der U. Straße in die X.---straße einbiegen, mithin direkt am Grundstück des Klägers vorbeifahren. Dies ist deswegen anzunehmen, weil so ein längeres Befahren der X.---straße , einer Wohnstraße, vermieden werden kann. Allein dieser Gesichtspunkt dürfte ausreichend sein, um ein individuelles Sonderinteresse des Klägers an der Entscheidung zu bejahen. Es kann daher dahinstehen, ob auch der Umstand, dass es bereits Planungen gibt, das Baugebiet zu erweitern, was ausweislich des schalltechnischen Gutachtens zu einer spürbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der Lärmimissionen am Grundstück des Klägers führen würde, ebenfalls ein individuelles Sonderinteresse des Klägers, welcher in der Vergangenheit insbesondere Bedenken gegen die Größe der damaligen Planung erhoben hatte, an der Entscheidung begründet. Der Kläger ist somit durch die Planung anders betroffen als die Allgemeinheit. Er hat ein individuelles Sonder- bzw. Eigeninteresse an der Entscheidung, das sich von den Interessen der Gemeinde abhebt und kein Gruppeninteresse im Sinne des § 31 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW ist. Auf die Frage, ob der Kläger im Falle eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt wäre, kommt es nicht an. Richtig ist, dass bei Vorliegen einer solchen Antragsbefugnis von einem Mitwirkungsverbot ausgegangen werden muss. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1995, a. a. O.; Smith, in: Kleebaum/Palmen, a. a. O., § 31 S. 416. Das führt aber nicht zur Richtigkeit des Umkehrschlusses, auch weil seit dem 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996 (BGBl I Nr. 55, S. 1626) die Antragsbefugnis nicht mehr an einen Nachteil, sondern an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung geknüpft ist. Anknüpfungspunkt für ein Mitwirkungsverbot ist hingegen der durch die Entscheidung vermittelte (unmittelbare) Vor- bzw. Nachteil, subjektive Rechte müssen hingegen nicht betroffen sein. Die Herbeiführung eines Nachteils muss auch nicht mit dem Eingriff in ein subjektives Recht einhergehen, der Begriff des Nachteils ist weiter, zumal er zwecks Vermeidung jeden „bösen Anscheins“ weit auszulegen ist. Auch die Beeinträchtigung rechtlich nicht geschützter Individualinteressen kann daher zu einem Nachteil führen. Ohnehin ist aber die Antragsbefugnis des Klägers in einem Normenkontrollverfahren angesichts der prognostizierten Zunahme des Verkehrsaufkommens sowie der Lärmemissionen nicht auszuschließen. Die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dürfen nämlich nicht überspannt werden. Deshalb kann das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme auch dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und damit die Antragsbefugnis begründen, wenn, wie hier, die damit verbundene Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 4 BN 13/13- und 19. Februar 1992 – 4 NB 11/91 –, juris. B. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass sein Ausschluss von der Beschlussfassung in der Sitzung des Beklagten am 10. September 2014 zu dem Tagesordnungspunkt 8, 34. Änderung des Flächennutzungsplanes – Baugebiet L. –, rechtswidrig war, ist bereits unzulässig, da es eine entsprechende Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 8 nicht gegeben hat. Die Thematik der Befangenheit des Klägers ist vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt 7 vom Vorsitzenden des Beklagten angesprochen worden. Die im Protokoll des Beklagten wiedergegebene Diskussion ergibt, dass ausschließlich über die Befangenheit des Klägers in Bezug auf den Bebauungsplan (kontrovers) diskutiert wurde. Bei der Sachlage musste der Beschluss des Beklagten dahingehend verstanden werden, dass ausschließlich ein Ausschluss vom Tagesordnungspunkt 7 beschlossen wurde. Ausweislich eines Vermerkes der Gemeinde F. vom 16. Dezember 2014 waren die Vertreter der Verwaltung und auch andere Bezirksausschussmitglieder daher überrascht, dass der Kläger nicht an der Beratung und Entscheidung zum Tagesordnungspunkt 8 teilnahm. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Wortlaut des Beschlusses durchaus die Interpretation zulässt, dass der Kläger auch vom Tagesordnungspunkt 8 ausgeschlossen werden sollte. Entscheidend ist, dass für den Kläger angesichts der vorgelagerten Diskussion klar erkennbar war, dass sich der Ausschluss nur auf den Tagesordnungspunkt 7 beziehen konnte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vermerk zu den Abstimmungen zum Tagesordnungspunkt 8, wonach der Kläger gem. § 31 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen hat. Unstreitig hat der Kläger an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen. Der Vermerk verhält sich aber gerade nicht darüber, ob dies auf Grund eines Beschlusses erfolgte oder der Kläger auf Grund eines vermeintlichen Beschlusses von seinem Ausschluss ausging oder ob er freiwillig gem. § 31 Abs. 4 GO NRW - eine vorangehende Beschlussfassung des Gremiums über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene eigenverantwortlich nicht teilnimmt – nicht an Beratung und Abstimmung teilnahm. Unabhängig vom fehlenden Klagegegenstand hat der Kläger auch kein Feststellungsinteresse (mehr), da zumindest mittlerweile zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Kläger an Abstimmungen über den Flächennutzungsplan teilnehmen darf. So nahm er am 15. September 2015 in der Sitzung des Beklagten an der Abstimmung über die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes teil. In der Sitzung beschloss der Beklagte auch, dass der Kläger (nur) bezüglich des Bebauungsplanes L. II von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Hierzu passt die im Protokoll wiedergegebene Äußerung des Gemeindeoberamtsrat S. von der Stadt F. , dass man auch bisher bei der Beratung über den Bebauungsplan (nicht Flächennutzungsplan) den Kläger für befangen erklärt habe. Da zumindest nunmehr keine Zweifel an der Position des Beklagten bestehen und dieser die Teilnahme des Klägers an Entscheidungen über den Flächennutzungsplan für das Baugebiet L. II zulässt, fehlt dem Antrag mangels fortdauernder Rechtsbeeinträchtigung oder Wiederholungsgefahr das Feststellungsinteresse. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO