Urteil
13 K 2354/14.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:0415.13K2354.14O.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am xx.xx xx geborene Kläger erwarb im Jahre 1993 an der I2. -Schule in L. die Allgemeine Hochschulreife. Das anschließend – nach Absolvierung des Wehrdienstes – an der Technischen Universität C. aufgenommene Studium der Fachrichtung Maschinenbau schloss er im April 2000 mit der Diplomprüfung ab. Im April 2005 promovierte der Kläger an der Technischen Hochschule M. (T. ) zum „Doctor of Philosophie (Ph D)“. Anschließend war er als Entwicklungsingenieur bei der G. GmbH & Co.KG tätig. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 wurde der Kläger an der Fachhochschule H. -G1. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Dauer von drei Jahren zum Professor ernannt. Zum 1. September 2012 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit an die Hochschule P. (Beklagte) versetzt. Er gehört dort dem Fachbereich 6 Maschinentechnik und Mechatronik an und vertritt das Lehrgebiet Konstruktionstechnik. Der Kläger ist ledig. Er ist bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger lehrt seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten regelmäßig – auch - das Pflichtfach Konstruktionslehre 1. Das Fach umfasst nach der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Maschinentechnik (BPO Maschinentechnik) vom 6. Dezember 2011 vier Semesterwochenstunden. Nähere Vorgaben hinsichtlich der Veranstaltungsart enthält diese Prüfungsordnung – ebenso wie die nachfolgenden Prüfungsordnungen - nicht. Im Modulhandbuch der Beklagten (Stand 25. April 2012) ist hinsichtlich der Lehrform Folgendes vorgegeben: Vorlesung / 2 SWS Übung / 1 SWS Praktikum / 1 SWS Zu Beginn des Wintersemesters 2013/14 nahm der Kläger wiederum die wöchentliche Vorlesung im Fach Konstruktionslehre 1 auf. Am 29. Oktober 2013 brach er die Vorlesung - nach seinen Angaben etwa 20 Minuten vor dem regulären Ende – ab. Am folgenden Tag wandte er sich per Mail an die Studierenden und teilte diesen Folgendes mit: „… Nachdem in den Vorlesungen ein unzumutbarer Lärmpegel herrscht und das Lehrformat deshalb pädagogisch nicht sinnvoll durchgeführt werden kann, werden wir die Vorlesungen künftig streichen. Stattdessen wird Dienstags 09:40-11.10 Uhr in Raum 1.363 künftig eine zusätzliche Übungsgruppe (G4) angeboten. Um gleichmäßig große Gruppen zu bekommen, sind per Losverfahren einige von Ihnen in die neue Gruppe 4 umverteilt worden (bitte nachsehen, die neue Gruppenverteilung gilt ab nächste Woche). …“ Nachdem der Dekan (Q. . E. . T1. ) von einem Studierenden per Mail über den Abbruch der Vorlesung Kenntnis erlangt hatte, führte dieser am 30. Oktober 2013 im Beisein des ebenfalls dem Fachbereich 6 angehörigen Q. . E. . I. ein Gespräch mit dem Kläger. Am 4. und 5. November 2013 fanden weitere Gespräche zwischen dem Präsidenten (E. . I1. ) und dem Kläger bzw. zwischen dem Dekan, dem Präsidenten und dem Kläger statt. Der Kläger machte hierbei deutlich, dass er nicht beabsichtige, die Vorlesung wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 8. November 2013 forderte der Präsident den Kläger zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 13. November 2013 auf, ob dieser die Vorlesung – wie im Stundenplan vorgesehen – ab dem 19. November 2013 ordnungsgemäß weiterführen werde. Für den Fall, dass der Kläger keine Stellungnahme abgeben oder die Fortführung der Vorlesung ablehnen sollte, kündigte der Präsident die Erteilung einer entsprechenden Weisung an. Darüber hinaus bot er „nochmals eine externe Unterstützung im Sinne einer Beratung oder eines Coachings … auf Kosten der Hochschule OWL an.“ Der Kläger reagierte hierauf nicht. Mit Schreiben vom 13. November 2013 wies der Präsident den Kläger „in Abstimmung mit dem Dekan des Fachbereichs 6, Herrn Q. . E. . T1. , an, die Vorlesung im Fach „Konstruktionslehre 1“ ab dem 19. November 2013 entsprechend dem festgelegten Stundenplan mit 2 SWS ordnungsgemäß wieder aufzunehmen.“ Per Mail vom 15. November 2013 machte der Kläger Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung geltend. Am 18. November 2013 teilte der Präsident dem Kläger daraufhin schriftlich mit, dass die Weisung nach nochmaliger Überprüfung aufrechterhalten werde, und wies nochmals darauf hin, dass der Kläger die Vorlesung ab dem 19. November 2013 wieder aufzunehmen habe. Da der Kläger dem nicht nachkam, sondern noch am 18. November 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben hatte, organisierte der Dekan eine Vertretung für die Vorlesung ab dem 19. November 2013. In der beim Verwaltungsgericht Minden eingereichten Klageschrift erklärte der Kläger, dass die Klage „zunächst auch zum Zwecke der Sicherung der aufschiebenden Wirkung“ erfolge. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 nahm die Beklagte zu der Klage Stellung und wies namentlich darauf hin, dass es sich bei der Weisung um eine Organisationsmaßnahme und keinen Verwaltungsakt handele, die Klage mithin keine aufschiebende Wirkung entfalte, die Weisung zu erfüllen sei und die fortdauernde Weigerung des Klägers eine mit Zeitablauf ständig gewichtigere Pflichtverletzung darstelle. Nach Beendigung der durch einen Vertreter durchgeführten Lehrveranstaltung am 7. Februar 2014 erklärten der Kläger und die Beklagte das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Bereits am 30. Januar 2014 leitete die Beklagte das Disziplinarverfahren ein und teilte dies dem Kläger mit Verfügung vom 14. Februar 2014 mit. Nach Abschluss der Ermittlungen verhängte die Beklagte gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 6. Oktober 2014 – zugestellt am 14. Oktober 2014 - eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Durch den Abbruch der Vorlesung Konstruktionslehre habe der Kläger gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG auferlegte Pflicht verstoßen, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen. Darüber hinaus habe er mit dem Abbruch und der Nichtweiterführung der Vorlesung gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Ferner habe er gegen § 35 BeamtStG verstoßen. Er habe sich strikt geweigert, der in dem Gespräch am 31. Oktober 2013 erteilten Weisung des Dekans, die Vorlesung ab sofort wieder wie vorgesehen durchzuführen, Folge zu leisten. Danach sei er nochmals in dem Dienstgespräch am 5. November 2013 vom Dekan und dem Präsidenten wiederholt und unmissverständlich aufgefordert worden, die Vorlesung fortzuführen. Da Weisungen auch mündlich erteilt werden könnten, könne dahingestellt bleiben, ob daneben die schriftliche Weisung des Präsidenten erforderlich gewesen sei. In der Anweisung habe auch kein Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 3 GG normierte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gelegen. Die Aufforderung habe sich auf das rein faktische Abhalten der Vorlesung beschränkt und auf die Organisation des Lehrbetriebs und die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung bezogen. Am 11. November 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er habe durch den Abbruch und die Weigerung, der Weisung zur Wiederaufnahme der Vorlesung Folge zu leisten, kein Dienstvergehen begangen. Selbst wenn man vom Vorliegen eines Dienstvergehens ausgehe, sei von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen. Es sei beamtenrechtlich anerkannt, dass eine Lehrveranstaltung ungeachtet der vollen Hingabe zum Beruf und dem Grundsatz achtungswürdigen Verhaltens nicht fortgesetzt werden müsse, wenn dies für den betroffenen Hochschullehrer unzumutbar sei. Die Beklagte verkenne, dass es bei fortgesetzten Störungen nach erfolglosen Versuchen des Lehrenden, diese Störungen abzustellen, ein Recht auf Abbruch der Lehrveranstaltung gebe. Der Abbruch und die Nichtwiederaufnahme stelle auch keine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten dar. Er habe zwar vorsätzlich gehandelt, ungeachtet der Weisung des Präsidenten aber davon ausgehen können, rechtmäßig gehandelt zu haben. Er habe nicht gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf als Hochschullehrer zu widmen, verstoßen. Ihm habe – einmalig – das Recht zugestanden, die Vorlesung abzubrechen und durch ein anderes Format zu ersetzen. Er habe auch nicht gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen die Weisungsgebundenheit nicht gegeben. Er habe hinreichend remonstriert, so dass er der rechtswidrigen Weisung nicht habe Folge leisten müssen. Die Weisungsgebundenheit gelte gemäß § 35 Satz 3 BeamtStG nicht, soweit die Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen seien. Die Disziplinarverfügung verkenne die Bedeutung dieses Satzes im Hinblick auf die ihm zustehende Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Er sei zum - einmaligen – Abbruch der Vorlesung berechtigt gewesen und habe der Weisung in der vorliegenden Form nicht Folge leisten müssen, weil die Fortführung der Vorlesung für ihn unzumutbar gewesen sei und die Beklagte mit der Weisung gegen die ihr ihm gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verstoßen habe. Dem Wechsel des Lehrformats sei eine konkrete Störung des Lehrbetriebs vorausgegangen, bei der er keine andere Möglichkeit der Wissensvermittlung als die Ersetzung der Vorlesung durch eine Übung für lernwillige Studierende gesehen habe. Es sei zwar im Ausgangspunkt richtig, dass er verpflichtet sei, nach den vom Fachbereichsrat beschlossenen Modulhandbüchern und Prüfungsordnungen zu unterrichten. Eine Pflichtver-letzung setze aber voraus, dass die Beschlüsse und Vorgaben rechtswirksam getroffen und rechtsverbindlich seien. Vorliegend fehle es jedoch an einer Prüfungsordnung, die eine Bindungswirkung des Modulhandbuchs normiere. Ein Verstoß gegen § 35 BeamtStG durch die Abweichung vom Modulhandbuch liege daher nicht vor. Selbst wenn man eine Bindungswirkung des Modulhand-buchs und der dort genannten Handlungsart unterstellen würde, habe er in dem konkreten Fall davon ausgehen dürfen, einmalig eine begonnene Vorlesung aufgrund didaktischer Notwendigkeiten, die im Fehlverhalten von Studierenden begründet gewesen seien, in eine Übung umzuwandeln. Die Weisung habe schließlich rechtswirksam nur durch den Dekan erteilt werden können. Sie sei aber durch den insoweit unzuständigen Präsidenten erteilt worden. Selbst wenn man davon ausginge, der Dekan sei der Weisung des Präsidenten mündlich beigetreten, sei dies für die Rechtswirksamkeit nicht ausreichend, da die Weisung in jedem Fall der Schriftform durch das zuständige Organ bedürfe. Die Beklagte sei der Aufklärungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 LDG NRW nicht nachgekommen, weil im Ermittlungsbericht ihn entlastende Aspekte wie zum Beispiel das offensichtliche Fehlverhalten der Studenten nicht gewürdigt worden sei. Er habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Selbst wenn ein Dienstvergehen gegeben wäre, sei die Bemessung der Disziplinarmaßnahme rechtsfehlerhaft. Eine Disziplinarmaßnahme erscheine im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW nicht angezeigt. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 6. Oktober 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Vorwürfen fest Das Gericht hat das Disziplinarverfahren in der mündlichen Verhandlung gemäß § 55 LDG NRW beschränkt und den Vorwurf, durch den Abbruch der Vorlesung Konstruktionslehre 1 am 29. Oktober 2013 gegen die sich aus § 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG ergebenden Pflichten verstoßen zu haben, ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 7) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist recht- und zweckmäßig (vgl. § 59 Abs. 3 LDG NRW). 1. Der Kläger ist der ihm erteilten die Weisung, die Vorlesung im Fach „Konstruktionslehre 1“ entsprechend dem festgelegten Stundenplan mit 2 SWS ordnungsgemäß wieder aufzunehmen, nicht nachgekommen. Er hat damit gegen die Pflicht, dienstliche Weisungen zu beachten (§ 35 Satz 2 BeamtStG), verstoßen; zudem hat er mit der Nichtwiederaufnahme der Vorlesung gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. a) Vorab ist klarzustellen, dass erst die Weisung des Präsidenten vom 13. November 2013 als verbindliche dienstliche Anordnung i.S.d. § 35 Satz 2 BeamtStG einzuordnen ist. Zwar können Weisungen – wie in der Disziplinar-verfügung ausgeführt – auch mündlich erteilt werden. Dass in den am 31. Oktober und 5. November 2013 geführten Gesprächen durch den Dekan in mündlicher Form eine für den Kläger erkennbare verbindliche Weisung erteilt wurde, lässt sich indes nicht feststellen. Im Gegenteil: Schon das Protokoll über das am 5. November geführte Gespräch macht mehr als deutlich, dass es hierbei noch um eine „Sondierung“ der sich gegenüberstehenden Auffassungen und Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung ging. Wenn es dort heißt, dass dem Kläger „im Falle einer Weisung“ Unterstützung angeboten werde, der Präsident gegenüber dem Kläger angekündigt habe, „das weitere Vorgehen mit dem Dekan beraten“ zu wollen und er dem Kläger zudem geraten habe, „nochmals zu überdenken, ob er bereit sei, die Vorlesung zu halten“, lässt dies nur den Schluss zu, dass eine Weisung i.S.d. § 35 Satz 2 BeamtStG eben noch nicht erteilt wurde, sondern dies erst beabsichtigt war. Auch in dem Schreiben des Präsidenten vom 8. November 2013 ist keine Rede von einer bereits erteilten Weisung. Dem Kläger wird vielmehr mitgeteilt, dass im Falle einer weiteren Ablehnung beabsichtigt ist, dem Kläger in Abstimmung mit dem Dekan eine Weisung zu erteilen b) Die Weisung des Präsidenten war für den Kläger bindend. aa) Nach § 35 Satz 2 BeamtStG ist der Kläger verpflichtet, dienstliche Anordnungen seines Vorgesetzten auszuführen. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) ist der Rektor – d.h. hier der Präsident (§ 14 Abs. 2 HG) - dienstvorgesetzte Stelle u.a. der Professoren und damit Vorgesetzter des Klägers (§ 2 Abs. 5 LBG NRW). Soweit der Kläger meint, die Weisung habe rechtswirksam nur durch den Dekan erteilt werden können, sie sei aber durch den insoweit unzuständigen Präsidenten erteilt worden, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass der Dekan gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 HG u. a. verantwortlich ist für die Vollständigkeit des Lehrangebots und für die Einhaltung der Lehrveranstaltungen und er die hierfür erforderlichen Weisungen gibt. Daneben sieht § 18 Abs. 2 HG aber auch vor, dass der Präsident über den Dekan darauf hinwirkt, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen, wobei ihm insoweit gegenüber dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zusteht. Von dieser Befugnis hat der Präsident mit der dem Kläger erteilten Weisung Gebrauch gemacht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Hinwirkungspflicht des Präsidenten erfolgt zusätzlich zu der des Dekans, wobei Empfänger auch bei dieser Präsidentenaufgabe „die zur Lehre verpflichteten Personen“ sind und die Dekane nur beteiligt werden müssen. Vgl. Dallinger, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG), Stand Mai 2015, § 18 Rn. 5. Der Präsident hat die Weisung vom 13. November 2013 in Abstimmung mit dem Dekan erlassen und damit der erforderlichen Beteiligung des Dekans in hinreichender Weise Genüge getan. Der von dem Kläger herangezogene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2013 – 6 B 1483/12 – rechtfertigt keine andere Bewertung. Dort ging es um die Frage der formellen Zuständigkeit zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und nicht um die Frage der Zuständigkeit nach dem einschlägigen materiellen Fachrecht – hier den Vorgaben des Hochschulgesetzes. Abgesehen davon ging es auch nicht – wie hier - um eine in Abstimmung mit dem Dekan erteilte Anordnung. bb) Der Kläger war nicht gemäß § 35 Satz 3 BeamtStG von der Verpflichtung zur Befolgung der ihm erteilten Weisung befreit. Er ist nicht - wie etwa die Mitglieder des Landesrechnungshofes gemäß § 5 Satz 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG) - nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 GG – s. hierzu unter dd). cc) Der Kläger war von der Befolgung der Weisung auch nicht deswegen befreit, weil er gegenüber dem Präsidenten per Email vom 15. November 2013 unter Hinweis auf § 36 Abs. 2 BeamtStG rechtliche Bedenken geltend gemacht hatte. Gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG haben Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen (Satz 1). Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden (Satz 2). Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit (Satz 3). Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist (Satz 4). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Kläger zur Befolgung der Weisung verpflichtet war, solange diese nicht aufgehoben war. Die Weisung wurde hier nicht aufgehoben. Der Präsident hat dem Kläger mit Schreiben vom 18. November 2013 vielmehr ausdrücklich mitgeteilt, dass er die Weisung nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufrechterhalte und der Kläger die Vorlesung ab dem 19. November 2013 entsprechend dem Stundenplan mit 2 SWS ordnungsgemäß wieder aufzunehmen habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Weisung die Würde des Klägers verletzt haben könnten oder gar strafbar oder ordnungswidrig gewesen wäre, bestehen ersichtlich nicht. dd) Gründe für eine gegebenenfalls die Nichtigkeit begründende offensichtliche materielle Rechtswidrigkeit der dienstlichen Weisung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Es spricht nichts gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung. Sie diente der Sicherstellung des Lehrbetriebs und sollte den Kläger dazu anhalten, seiner Lehrverpflichtung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 HG nachzukommen und die den Studierenden angekündigte Veranstaltung abzuhalten. Soweit der Kläger meint, er sei im Hinblick auf die ihm zustehende Lehrfreiheit zum - einmaligen – Abbruch der Vorlesung berechtigt gewesen und habe der Weisung in der vorliegenden Form nicht Folge leisten müssen, verkennt er seine rechtliche Stellung als verbeamteter Hochschullehrer. Allerdings berühren Anweisungen hinsichtlich der Lehre das durch Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützte Recht des Hochschullehrers, sein Fach in Lehre und Forschung zu vertreten. Die Wissenschaftsfreiheit ist auch grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet. Jedoch kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Wissenschaftsfreiheit mit Rücksicht auf kollidierende Verfassungswerte eingegriffen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3048/13, 1 BvR 1195/14 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Dazu gehören u. a. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die Übernahme von Lehrverpflichtungen, die notfalls durch eine entsprechende Weisung erfolgen. Diese Entscheidungen betreffen eine zulässige Konkretisierung der dienstlichen Pflichten der Hochschulprofessoren bzgl. der Lehre; sie beziehen sich damit nicht in erster Linie auf die persönliche Rechtsstellung des Hochschullehrers, insbesondere berühren sie nicht das „Grundverhältnis“, wie etwa eine Verkürzung des korporationsrechtlichen Status. Vgl. VGH BW, Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 -, juris, Rn. 28. Die vorliegend angewiesene Lehrveranstaltung betrifft auch nicht das Berufungsverhältnis des Klägers - anders als möglicherweise die Anweisung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen außerhalb seines Aufgabenbereichs -. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 2 B 403/08 - , juris, Rn. 14 ff. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Fortführung der Vorlesung für ihn unzumutbar gewesen ist und die Beklagte mit der Weisung gegen die ihr ihm gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verstoßen hat. Dem Kläger mag noch zugestanden werden, die Vorlesung am 29. Oktober 2013 wegen einer Störung des Lehrbetriebs durch einen von ihm für unzumutbar gehaltenen Lärmpegel abzubrechen. Die Entscheidung, die Vorlesung im laufenden Semester nicht weiterzuführen und durch das Angebot einer weiteren Übungsgruppe zu ersetzen, stand dem Kläger indes nicht zu. Angesichts seiner drastischen Reaktion auf von ihm für nicht hinnehmbar gehaltene Störungen am 29. Oktober 2013 kann schon nicht angenommen werden, dass es bei einer Wiederaufnahme der Vorlesung durch ihn zu weiteren ins Gewicht fallenden Störungen gekommen wäre. Die Fortführung der Veranstaltung durch eine Vertretungskraft verlief jedenfalls offenbar reibungslos. Abgesehen davon ist der Kläger schlichtweg darauf zu verweisen, dass es zuvörderst an ihm liegt, in einer Vorlesung auftretenden Lärmstörungen durch Studierende im Rahmen des ihm nach § 2 Abs. 3 der Hausordnung der Beklagten vom 30. Juni 2010 übertragenen Hausrechts zu begegnen und Störer beispielsweise des Hörsaals zu verweisen. Dass dies - wie der Kläger meint - bei einer Anzahl von gerade einmal 100 Studierenden nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im äußersten Fall hätte er sich hilfesuchend an den Dekan oder den Präsidenten wenden müssen. Diese hatten ihre Hilfe auch angeboten. Namentlich war der Dekan auch bereit, zur Unterstützung des Klägers – wie von dessen Bevollmächtigtem in der mündlichen Verhandlung angemahnt – in die Lehrveranstaltung zu kommen (vgl. „Gedächtnisprotokoll“ des Klägers vom 31. Oktober 2013). Es ist schließlich auch nicht von Belang, dass die „Prüfungsordnung keine Bindungswirkung des Modulhandbuchs normiert“ und die Vorgaben im Modulhandbuch hinsichtlich der einzelnen Lehrformen (Vorlesung / Übung / Praktikum) für die hier in Rede stehenden Studiengänge Mechatronik und Maschinentechnik auch nicht – wie etwa in dem Studiengang Zukunfts-energien – direkt in die jeweiligen Prüfungsordnungen übernommen worden sind. Denn hiervon unabhängig dienen die jeweiligen vom Fachbereichsrat beschlossenen Modulhandbücher als Grundlage der Akkreditierung der einzel-nen Studiengänge nach § 7 HG und damit einhergehend der Gewährleistung eines geordneten Studiengangs für die Studierenden. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Präsident dem Kläger zur Durchsetzung der Vorgaben des Modulhandbuchs eine entsprechende Weisung erteilt hat. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage eines Ausdrucks aus dem Internetauftritt der Beklagten geltend macht, dass nach der Praxis der Hochschule auch in anderen Fällen von den Vorgaben des Modulhandbuchs abgewichen wird, rechtfertigt sich hieraus keine andere Bewertung. Ob und auf welcher Grundlage durch welche Entscheidungsträger auch immer Abweichungen vom jeweiligen Modulhandbuch vorgenommen werden, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. In dem vorgelegten Ausdruck ging es im Übrigen lediglich um die Ersetzung einer Veranstaltung an zwei Tagen, dies zudem auf ausdrücklichen Wunsch der Kursteilnehmer. Ein Recht des eine Lehrveranstaltung abhaltenden Hochschullehrers, in eigener Verantwortlichkeit und entgegen einer ausdrücklichen Weisung eine nach dem Modulhandbuch vorgesehene Lehrform für ein komplettes Semester durch eine andere Veranstaltungsart zu ersetzen, lässt sich hieraus ersichtlich nicht herleiten. c) Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Es spricht alles dafür, dass er sich der ihm erteilten Weisung vorsätzlich widersetzt hat. Das Gericht nimmt ihm schon nicht ab, dass er sich in einem Rechtsirrtum dergestalt befunden habe, berechtigt zu sein, der Weisung des Präsidenten nicht nachkommen zu müssen. Ihm waren die rechtlichen Vorgaben des § 36 Abs. 2 BeamtStG bekannt, denn er hat sich ausdrücklich auf diese Vorschrift bezogen. Mithin musste ihm klar sein, dass er trotz der von ihm gehegten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit gehalten war, die ihm erteilte Weisung zu befolgen. Auch die von ihm beim Verwaltungsgericht Minden erhobene Klage enthob ihn ersichtlich nicht von dieser Verpflichtung, zumal er von der Beklagten im Rahmen der dortigen Klageerwiderung noch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Selbst wenn der Kläger sich in einem Rechtsirrtum befunden haben sollte, wäre dieser Verbotsirrtum bei gebotener geistiger Anstrengung vermeidbar gewesen (vgl. § 17 StGB). Es hätte ihm oblegen, Erkundigungen bei verlässlicher Stelle einzuholen, ob er der Weisung des Präsidenten hätte nachkommen müssen. Wenn er es stattdessen auf eine disziplinarrechtliche Ahndung ankommen lässt, liegt dies allein in seiner Verantwortungssphäre. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat, ist ihm vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen jedenfalls vorzuwerfen, grob fahrlässig gehandelt zu haben. d) Der disziplinarrechtlichen Ahndung des von dem Kläger begangenen Dienstvergehens steht schließlich auch kein Verstoß gegen § 21 LDG NRW entgegen, weil der Kläger meint, im Ermittlungsbericht seien ihn entlastende Aspekte wie zum Beispiel das offensichtliche Fehlverhalten der Studenten nicht gewürdigt worden. Im Ergebnis der Ermittlungen sind die vom Kläger für sein Verhalten herangezogenen Gründe sehr wohl zur Kenntnis genommen worden. Im Kern rügt der Kläger auch keine mangelnde Sachverhaltsaufklärung und damit einen Verfahrensfehler, sondern eine aus seiner Sicht fehlerhafte rechtliche Schlussfolgerung des Dienstherrn. 2. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände hält das Gericht eine Geldbuße gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 LDG NRW in der ausgesprochenen Höhe für erforderlich, um den Kläger zu künftig ordnungsgemäßem Verhalten anzuhalten. Mit seinem Verhalten hat der Kläger im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten gefehlt, um eigenmächtig einen insoweit vermeintlichen Anspruch auf – negative - Lehrfreiheit durchzusetzen. Die Missachtung der ihm erteilten Weisung hat zu Störungen und Irritationen im Lehrbetrieb geführt. Der Kläger hat in Kauf genommen, dass die Vorlesung durch eine Vertretung fortgeführt werden musste. Er überschätzt seine Stellung als Hochschullehrer und verkennt, dass er - trotz der verfassungsrechtlich garantierten Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit - eine Beamtenstellung innehat, die auch für Hochschullehrer verbindliche beamtenrechtliche Pflichten begründet. Vor dem Hintergrund des trotz der ihm entgegen gebrachten Geduld schon bemerkenswerten Beharrungsvermögens erscheint die dem Kläger von der Beklagten auferlegte Geldbuße auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bislang nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, als maßvolle und in jeder Hinsicht erforderliche Reaktion. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.