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Urteil

2 K 1472/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0414.2K1472.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger wenden sich gegen eine der Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Teilnutzungsänderung der ehemaligen L. - für den Musikverein Jugendorchester C. e.V. sowie zu Änderungsmaßnahmen im ungenutzten Gebäudeteil. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. Flur 00 Flurstück 00 (N. -Q. -T. 5 in 00000 T1. ), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Südlich ihres Grundstückes grenzt das Grundstück der ehemaligen L. -an (Gemarkung C. Flur 00 Flurstück 00 – H.-----straße 00 in T1. ), welches mit einem rechtwinkligen Gebäude bebaut ist. Dessen Westflügel ist in Süd-Nord-Richtung entlang der H.-----straße errichtet, während der Ostflügel von Westen nach Osten parallel zur N. -Q. -T. ausgerichtet ist. Der Ostflügel wird von der I. O. T2. schulisch u.a. zur Ganztagsbetreuung genutzt. Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 der Stadt T1. , der für das Grundstück der Kläger ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das festgesetzte Plangebiet endet an der südlichen Grenze ihres Grundstücks zum Schulgelände. Das Baugrundstück selbst ist nicht überplant. Es wird von der I. -O. T2. im Süden an der L1. -P. -T. und der L. -von-Galen T2. im Norden sowie von Wohnbebauung im Westen entlang der H.-----straße und Wohnbebauung im Osten an der B. T. umrahmt. Innerhalb der westlichen Bebauung dieses so skizzierten Gevierts befindet sich ein Taxiunternehmen. Das Wohnhaus der Kläger liegt von dem Westflügel des Bauvorhabens ca. 45 m entfernt. Auf den Bauantrag des Bürgermeisters der Beklagten soll der Westflügel der L. - T2. als Schulraum aufgegeben und dem Musikverein „Jugendorchester C. e.V.“ für eine Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Probenzeiten sollen werktags von 14.00 Uhr bis 21.30 Uhr und an Wochenenden von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden. Nach der Schallimmissionsprognose des Ing.büros V. und Partner vom 23. März 2015 werden auf dem Grundstück der Kläger (IP 7) bei Zugrundelegung der Nutzungsänderung und der Einbeziehung des Zu- und Abgangsverkehrs für die Beurteilungszeiträume am Tag außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten Beurteilungspegel von 32 dB(A) prognostiziert. Daraufhin erteilte die Beklagte unter dem 13. Mai 2015 die Baugenehmigung für das Bauvorhaben, den Klägern zugestellt am 5. Juni 2015. Die Baugenehmigung war mit entsprechenden Auflagen verbunden, u.a. mit der Auflage Nr. 5 b), wonach die Nutzung der Räumlichkeiten durch das Jugendorchester C. e. V. schalltechnisch so zu betreiben ist, dass die durch diese Nutzung (einschl. Parkplatznutzung) verursachten Geräuschimmissionen am Haus der der Kläger Immissionsrichtwerte, gemessen jeweils 0,5 m vor dem geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) sowie nachts 40 dB(A) nicht überschreiten. Nach der Auflage Nr. 7 ist betrieblich sicherzustellen, dass das Musizieren und die Durchführung von Proben und von Musikunterricht nur innerhalb der geschlossenen in den Bauvorlagen dargestellten Räume bei vollständig geschlossenen Fenstern erfolgt. Hiergegen haben die Kläger am 2. Juli 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Nutzung der ehemaligen T2. durch das Jugendorchester füge sich in die vorhandene Umgebungsbebauung nicht ein. Die TA-Lärm bzw. der Freizeitlärmerlass NRW seien für die Bewertung der Lärmimmissionen nicht anwendbar. Die Lärmentwicklungen seien für ihr Grundstück unzumutbar. Nach dem genehmigten Nutzungskonzept sollen durch das Jugendorchester werktäglich in der Zeit von 14.00 Uhr bis 21.30 Uhr Proben stattfinden. Auch an Samstagen und Sonntagen seien Proben in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich. Die Proben fänden damit zu Zeiten statt, in denen sie gewöhnlich ihren Garten nutzen würden, in dem sie dann bis in die späten Abendstunden beschallt würden. In der näheren Umgebung befände sich fast ausschließlich Wohnbebauung. Die Nutzung von Schulräumen als Musikübungsräume sei dieser als Wohngebiet einzustufenden Umgebung fremd und daher rücksichtslos. Die Musikproben, die oftmals durch wiederholten Abbruch und ständige Wiederholung gekennzeichnet seien, würden subjektiv als negativ empfunden. Derartige Immissionen seien mit denen der vormaligen L. - T2. weder in ihrer Art noch von ihrer Dauer vergleichbar. Die Rücksichtslosigkeit ergebe sich auch aus der langen Liste der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, mit deren Hilfe die Teilnutzungsänderung in das Baugebiet hineingezwängt werde. Die Nebenbestimmungen könnten nicht sicherstellen, dass sich das Bauvorhaben rücksichtsvoll einfüge. Dies sei bereits im Rahmen des angegriffenen Bauvorbescheids gerügt worden. Das in jenem Verfahren herangezogene Lärmschutzgutachten sei falsch und komme zu fehlerhaften Ergebnissen. Die aufgegebenen Schutzauflagen seien allenfalls dann tauglich, wenn sie mit technischen und baulichen Änderungsmaßnahmen einhergingen. Insoweit allein an die Selbstverpflichtung des Betreibers zu appellieren, sei untauglich. Es sei bereits jetzt absehbar, dass eine lückenlose Kontrolle im Falle einer Musikschule nicht machbar sei, so dass es zu zahlreichen Verstößen gegen die Auflagen kommen werde. Sie beantragen, die Baugenehmigung der Beklagten vom 13. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Kläger wie folgt entgegen: Die Musikschule füge sich als Anlage für soziale und kulturelle Zwecke in ein Gebiet ein, das einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbar sei. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die Bewertung des von der Musikschule ausgehenden Lärms müsse nach der Rechtsprechung im Wege einer Einzelfallbewertung vorgenommen werden. Insoweit unterscheide sich das genehmigte Bauvorhaben deutlich von dem, welches Gegenstand des Bauvorbescheidverfahrens gewesen sei. Die Baugenehmigung erlaube nur die Nutzung durch das Jugendorchester C. e. V.. Für andere Musikvereine seien andere Räume gefunden worden, so dass Doppelbelegungen in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr entfielen. Durch die Reduzierung der Nutzungsberechtigten konnte die Nutzung auf den westlichen, dem Grundstück der Kläger abgewandten Gebäudeteil der T2. begrenzt werden. Im östlichen Gebäudeteil finde ausschließlich eine Schulnutzung statt. Die Lärmsituation habe sich hierdurch erheblich verbessert, was durch ein neu eingeholtes Lärmgutachten bestätigt werde. Die Richtwerte der TA Lärm bzw. des Freizeitlärmerlasses NRW würden danach eingehalten, so dass es an einer unzumutbaren Lärmeinwirkung fehle. Für das Grundstück der Kläger würden die prognostizierten Geräuscheinwirkungen sogar erheblich unterschritten. Das Vorhaben sei auch nicht deshalb rücksichtslos, weil zu befürchten sei, dass die Nutzer sich nicht an die Auflage Nr. 7 halten würden. Ein Musizieren bei geöffnetem Fenster sei von der Baugenehmigung gerade nicht zugelassen. Die Baugenehmigung sei nicht nachbarrechtswidrig und die Kläger dementsprechend nicht in eigenen Rechten verletzt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ergänzend vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigung vom 13. Mai 2015 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, die den Klägern einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. Weder ist die angefochtene Bebauungsgenehmigung in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil der Kläger im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich unbestimmt noch haben die Kläger gegenüber dem von der Baugenehmigung umfassten Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch oder verletzt das Vorhaben zu ihren Ungunsten das in §§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Allerdings können sich die Kläger im Rahmen des hier vorliegenden Baunachbarstreits nicht uneingeschränkt auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Vielmehr verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 10. September 2014 – 2 B 918/14 -, juris. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. Nach § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das nach § 5 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots. Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Rechte eines Nachbarn werden durch einen Bestimmtheitsmangel bereits dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt. Vgl. BayVGH, Urt. v. 8.8.2000 - 26 B 96.1956 – juris m.w.N. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine sich aufdrängende Immissionskonfliktlage im Baugenehmigungsbescheid keinen Niederschlag gefunden oder nicht mit hinreichender Klarheit bewältigt wurde und der Nachbar der Baugenehmigung nicht entnehmen kann, was er hinzunehmen hat. Gemessen an diesem Maßstab weist die Baugenehmigung vom 13. Mai 2015 kein nachbarrechtsrelevantes Bestimmtheitsdefizit auf. Vgl. zur inhaltlichen Bestimmtheit betreffend die Lärmschutzanforderungen an eine Musikschule VGH Ba-Wü, Beschl. v. 3. September 2014 – 5 S 804/14 -, juris Rn. 3 ff. Es liegt auf der Hand, dass die Frage der Art und des Umfangs der geplanten Nutzungen von ausschlaggebender Bedeutung für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die benachbarten Grundstücke ist. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass die Baugenehmigungsunterlagen jede einzelne denkbare Nutzung in Form von konkreten Veranstaltungen aufführen und diese mit der Baugenehmigung festgeschrieben werden. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die Nutzung eines Bauvorhabens nach Art, Umfang und Zeitdauer so klar beschrieben ist, dass eine Einschätzung der Auswirkungen auf die Nachbarschaft mit hinreichender Zuverlässigkeit möglich ist und gegebenenfalls entsprechende Schutzauflagen verfügt werden können. Eine solche Beschreibung nimmt die zur Baugenehmigung gehörende Betriebsbeschreibung vor. Sie zeigt auf, wem die aufgegebenen Schulräume im Westflügel des rechtwinkeligen Gebäudes zur Verfügung gestellt werden und wie sich die Nutzung durch das Jugendorchester C. e.V. auf die einzelnen zur Verfügung stehenden Räume verteilt. Während die immissionsträchtigsten Proben durch elektronisch verstärkte Musikinstrumente und Schlagzeugunterricht in den Kellerräumen untergebracht sind, befinden sich im Erdgeschoss neben Verwaltungs- und Archivräumen auch einige wenige Einspielräume und ein Orchesterproberaum. Die eigentlichen Unterrichtsräume sind neben Abstell- und Lagerraum im Obergeschoss untergebracht. Hierdurch ist unter Hinzuziehung der Bauvorlagen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten genau festgelegt, welche Räume für welche Proben zur Verfügung stehen. Ferner ist in der Nebenbestimmung Nr. 5 b) genau festgelegt, dass genau bestimmte Immissionsgrenzwerte tagsüber außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten, gemessen jeweils 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster am Wohngrundstück der Kläger nicht überschritten werden dürfen. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Dass die Immissionsgrenzwerte bei normalem Verlauf der genehmigten Nutzungsänderung die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig überschreiten werden, ist angesichts des Immissionsschutz-Gutachtens des J. .büros V. und Partner mit prognostizierten 32 dB (A) kaum zu erwarten. Vgl. dazu Bay.VGH, Urt. v. 18. Juli 2002 – 1 B 98.2945 - , juris (LS) Soweit die Kläger meinen, dass die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen, namentlich die Schutz-Auflagen nicht hinreichend bestimmt seien, um eine rücksichtslose Nutzung zu unterbinden, weil sie von den Nutzern nicht eingehalten würden, so dass die verhängten Immissionsgrenzwerte überschritten würden, ergibt sich unter nachbarrechtsrelevanten Gesichtspunkten keine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die Auflagen sind hinreichend bestimmt. Die von den Klägern argumentativ angeführten Gesichtspunkte gegen die Einhaltung der Schutz-Auflagen im Einzelnen, wie etwa die Befürchtung unzureichender Regelungsdichte zur Absicherung der in der Genehmigung ausgewiesenen Zielwerte oder die Einhaltung der Nutzung der Räumlichkeiten bzw. deren Probezeiten sowie die Sicherstellung der Proben innerhalb geschlossener Räume und bei geschlossenen Fenstern, betreffen nicht mehr deren Regelungsbereich im engeren Sinne, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot zu behandeln. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29. Januar 2016 – 2 A 2423/15 -, juris Rn. 14. Die Kläger können sich gegenüber der von der Baugenehmigung umfassten Nutzungsänderung auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung des (allgemeinen) Gebietsgewährleistungsanspruches berufen. Der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 HS 1 BauGB. Demgegenüber hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben (faktischen) Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor einer im angrenzenden Plangebiet gebietsfremden Nutzung. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in §§ 34 Abs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gleichermaßen enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - , BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 B 1117/15 -, juris Rn. 11; Urteil vom 6. September 2011 –2 A 2249/09 -, juris Rn. 93; Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35. Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Gebietsgewährleistungsanspruch gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben. Von einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis im vorgenannten Sinne kann hier schon nicht die Rede sein, weil die Grundstücke der Kläger und der Beklagten nicht in demselben Baugebiet liegen. Die Kläger wohnen in dem durch Bebauungsplan Nr. 000 festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet. Demgegenüber befindet sich das Schulgelände in einem Bereich, der nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist. Bei dem oben skizzierten Geviert zwischen H.-----straße im Westen, der L1. -P. -T. im Süden, der B. T. im Osten und der südlichen Nutzungsgrenze des Bebauungsplans Nr. 000 im Norden handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach den Feststellungen der Beklagten im Bauvorbescheidverfahren hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zwar ebenfalls einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, weil der maßgebliche Bereich vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt ist. Der vorhandene Taxibetrieb ist insoweit als Ausreißer zu werten und dort schon seit Jahrzehnten ansässig. Innerhalb dieses so umgrenzten Innenbereichs handelt es sich bei den beiden Schulgebäuden um Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allgemein zulässig sind. Insbesondere handelt es sich bei den Nutzungen des Westflügels der ehemaligen L. - T2. durch das Jugendorchester um kulturelle Zwecke (Teilbereich Bildung), da sich dessen Nutzung insoweit nicht grundlegend von der einer Musikschule unterscheidet. Vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 15. Mai 2013 – 2 D 122/12.NE – dort für eine Musikschule mit weiteren Nachweisen, ferner: Urt. v. 6. September 2011 – 2 A 2249/09 -, juris Rn. 88, 90 zur Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke. Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch nur dann vorliegen, wenn ein mit der Gebietsart unvereinbares Bauvorhaben zugelassen würde, was vorliegend nicht der Fall ist. Sofern die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf eine Verletzung des (speziellen) Gebietsprägungserhaltungsanspruches rekurrieren, wird dieser ebenfalls nicht berührt. Es kann offenbleiben, ob ein solcher (spezieller) Gebietsprägungserhaltungsanspruch überhaupt existiert, vgl. dazu Decker, Juristische Arbeitsblätter (JA) 2007, 55 ff. sowie Stühler, BauR 2011, 1576 (1579 ff.), jedenfalls wird dieser vorliegend nicht verletzt. Nach dem (speziellen) Gebietsprägungserhaltungsanspruch wäre ein Bauvorhaben an sich in dem konkreten Baugebiet entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig, also mit der Gebietsart vereinbar, aber gleichwohl (generell) gebietsunverträglich, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspricht. Vgl. Decker, a.a.O., S. 57 und Stühler, a.a.O., S. 1580. Gebietsunverträglich soll ein Bauvorhaben dann sein, wenn es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Erweist sich das zulässige Vorhaben nach seiner typischen Nutzungsweise generell als gebietsunverträglich, soll es einem Dritten einen Schutzanspruch auf die Bewahrung der typischen Prägung der jeweiligen Gebietsart verleihen. Der (spezielle) Gebietsprägungserhaltungsanspruch knüpft damit an den (allgemeinen) Gebietserhaltungsanspruch an und soll erst dann Platz greifen, wenn der (allgemeine) Gebietserhaltungsanspruch verneint worden ist. Der Dritte oder Nachbar kann ein Vorhaben als (generell) gebietsunverträglich abwehren, auch wenn er nicht konkret oder individuell betroffen ist, was insoweit der Rechtslage beim Gebietserhaltungsanspruch entspricht. Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch bezieht seine Legitimation aber ebenso wie der Gebietserhaltungsanspruch aus der Festsetzung von (geplanten bzw. faktischen) Baugebieten. Diese nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (Hervorhebung durch das Gericht) beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, so dass er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen kann. Wie ausgeführt, fehlt es aber aufgrund der Baugebietsverschiedenheit an diesem grundsätzlich erforderlichen nachbarlichen Austauschverhältnis. Ein Abwehranspruch gegen eine (unzumutbare) Nutzung eines Bauvorhabens in einem benachbarten Baugebiet kann deshalb nur nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes erfolgen, wenn das Vorhaben in dem konkreten Baugebiet entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist, es aber die erforderliche Rücksicht auf die (übrige) Nachbarschaft vermissen lässt. Soweit die Kläger deshalb die Baugenehmigung ihnen gegenüber als rücksichtslos rügen, dringen sie damit ebenfalls nicht durch. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an. Nach dieser Vorschrift handelt es sich bei schädlichen Umwelteinwirkungen um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer baulichen Anlage ausgehen und die Nachbarn betreffen, für diese unzumutbar sind, ist dem Grundsatz nach die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einschlägig. Allerdings sind „Anlagen für soziale Zwecke“ nach Nr. 1 lit. h der TA Lärm aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Ist die TA Lärm nicht (unmittelbar) anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens auch kein anderes normatives Regelwerk, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die einzelnen Schallereignisse, ihr Schallpegel und ihre Eigenart (zum Beispiel Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) sowie ihr Zusammenwirken. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171 = juris Rn. 6, Urteile vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163 = BRS 54 Nr. 188 = juris Rn. 11, und vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143 = BRS 52 Nr. 191 = juris Rn. 14; ferner: OVG NRW, Urt. v. 6. September 2011 – 2 A 2249/09 -, juris Rn. 98. Im Rahmen der solchermaßen vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe beziehungsweise "grober Anhalt" herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181 = juris Rn. 12 (zur indiziellen Bedeutung der Freizeitlärmrichtlinie), vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163 = BRS 54 Nr. 188 = juris Rn. 12 (zur Heranziehbarkeit der TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut), und vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143 = BRS 52 Nr. 191 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 06. September 2011 – 2 A 2249/09 –, Rn. 101, juris. Ausgehend von diesen Bewertungsmaßstäben sind die von der genehmigten Nutzungsänderung der Schulräume in Unterrichts- und Probenräume für das Jugendorchester ausgehenden Geräuschimmissionen für das Grundstück der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes nicht unzumutbar. Als sachnächstes technisches Regelwerk kann für die Nutzung der Schulräume durch das Jugendorchester C. e. V. als Orientierungshilfe der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V - 5 - 8827.5 - (V Nr.) vom 23. Oktober 2006 "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie NRW) herangezogen werden. Gemäß Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW sind Freizeitanlagen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW). Nr. 1 Abs. 2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW zählt beispielhaft Anlagenarten auf, die insbesondere zu den Freizeitanlagen gehören wie Grundstücke, auf denen u.a. Musikdarbietungen oder ähnliches stattfinden. Während die TA Lärm auf Anlagen zugeschnitten ist, die überwiegend dem Arbeitsleben zuzurechnen sind, will die Freizeitlärmrichtlinie NRW dem Umstand Rechnung tragen, dass Konflikte aufgrund von Geräuschen durch Freizeitanlagen in der Regel dann auftreten, wenn ein Teil der Bevölkerung in der Freizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden und Sonn- und Feiertagen) Entspannung durch Ruhe sucht, ein anderer sich dagegen durch Aktivitäten in Freizeitanlagen erholen will (vgl. Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinien NRW). Daher werden die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen zwar grundsätzlich nach der TA Lärm bewertet, von deren Bewertungsmaßstäben allerdings mit Blick auf die Besonderheiten des Freizeitlärms durch die Vorgabe bestimmter Ruhe- und Beurteilungszeiten Ausnahmen gemacht werden sollen (vgl. Nr. 3.1 und Nr. 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie NRW). Vgl. insofern OVG NRW, Urt. v. 6. September 2011 – 2 A 2249/09 -, juris Rn. 104 m.w.N. Danach entspricht die Nutzung der aufgegebenen Schulräume durch das Jugendorchester C. e. V. vom Typus einer Freizeitanlage im Sinne der Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW. Aufgrund des dargestellten Nutzungskonzeptes stellt die Beklagte dem Jugendorchester verschiedene Räume im Westflügel der ehemaligen L. - T2. zur Verfügung, deren Nutzung als Übungs-, Lehr- und Probenräume sich im weiteren Sinne als Freizeitgestaltung – und eben nicht als Bestandteil des Arbeitslebens – begreifen lassen. Ausweislich der Betriebsbeschreibung wird der Westflügel der ehemaligen T2. für den musikalischen Unterricht sowie der Orchesterausbildung zur Verfügung gestellt. In diesem Rahmen nehmen durchschnittlich 350 Kinder und Jugendliche an über 200 Musikkursen teil, die vorwiegend in den Nachmittagsstunden und den Abendstunden, also in Zeiten stattfinden, an denen die Kinder keinen regulären Schulunterricht besuchen müssen. Die Kinder- und Jugendlichen geben einen Teil ihrer Freizeit, um ihren musikalischen Neigungen allein oder mit anderen auszuleben. Insoweit unterscheidet sich diese Art der Freizeitgestaltung nicht wesentlich von anderen Freizeitaktivitäten, namentlich im sportlichen oder künstlerischen Bereich. Die Heranziehung der Freizeitlärmrichtlinie NRW drängt sich nicht nur wegen des primären Freizeitbezugs der genehmigten Nutzung durch das Jugendorchester auf, sie deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der Freizeitlärmrichtlinie NRW. Denn auf diese Weise kommen die Nachbarschaft und damit auch die Kläger in den Genuss der Immissionsrichtwerte der Nr. 3.1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW für Ruhezeiten, die ihr Nr. 6.1 Abs. 1 der TA Lärm nicht bieten würde. Die Ruhezeiten der Freizeitlärmrichtlinie NRW stellen mit ihren gegenüber der übrigen Tageszeit um 5 dB(A) verringerten Immissionsrichtwerten einen eigenständigen Beurteilungszeitraum dar, den die TA Lärm nicht vorsieht. Nach der als Orientierungshilfe heranzuziehenden Freizeitlärmrichtlinie NRW ist für das Grundstück der Kläger, welches in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, das Schutzniveau der Nr. 3.1 lit. d) der Freizeitlärmrichtlinie NRW heranzuziehen. Danach betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB (A) und tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 50 dB (A). Diese Immissionsrichtwerte sind in der Auflage Nr. 5 lit. b) der Baugenehmigung festgelegt. Sie werden nach der vorgelegten Immissionsschutzprognose des J. .büros V. und Partner vom 23. März 2015 auf dem Grundstück der Kläger auch bei Betrieb der geänderten Nutzung durch das Jugendorchester voraussichtlich eingehalten. Die von dem Sachverständigenbüro vorgenommenen Berechnungen berücksichtigen, dass nach 20.00 Uhr ein separater Schlagzeugunterricht nicht stattfindet. Ferner berücksichtigt die Prognose die Fahrgeräusche durch Zu- und Abfahrt auf das Vorhabengrundstück, welche im Zusammenhang mit der Nutzung durch das Jugendorchester entstehen. Sie werden zusammen mit den übrigen Anlagengeräuschen der Ganztagsbetreuung und der I. -O. T2. sowie der Parkplatzgeräusche und der Nutzung einer Sporthalle im Übrigen als Geräuschvorbelastung bei der Ermittlung der Immissionsrichtwerte mit berücksichtigt. Die Berechnung berücksichtigt, dass die Übungen und Proben des Jugendorchesters bei geschlossenen Fenster stattfindet und in den Pausenzeiten die Kommunikationsgeräusche der Kinder- und Jugendlichen bei zum Stoßlüften geöffneten Fenstern nach außen dringen. Unter Zugrundelegung dieser Umstände geht die Schallimmissionsprognose desweiteren von einer sog. worst-case Betrachtung aus, indem sie für die Unterrichts-, Übungs- und Probenstunden immer von den denkbar lautesten Innenraumpegel ausgeht. Für die Orchesterprobe mit max. 60 Personen und die Unterrichtsräume im Obergeschoss sind die Raumpegel nochmals um 3,8 dB (A) angehoben worden. Aufgrund der ton- und informationshaltigen Geräuschanteile wurde ein weiterer Zuschlag von 6 dB (A) berücksichtigt. Die Ausgangsannahmen der Immissionsprognose sind auch nicht unrealistisch. Vielmehr greift die Prognose die vorhandene Geräuschbelastung durch diverse Flächenschallquellen auf und geht bei ihrer Berechnung von den größtmöglichen Innenraumpegeln aus. Soweit in der mündlichen Verhandlung seitens der Kläger die Nutzung der Räumlichkeiten durch das Jugendorchester mit einer Diskothek verglichen wurde, wird verkannt, dass damit nicht die Nutzung bestimmter Räume, namentlich der Kellerräume als Diskothek gemeint war, sondern für die Probenräume in dem Immissionsschutz-Gutachten lediglich die Emissionskennwerte nach VDI 3770 für eine Diskothek im Sinne einer worst-case-Betrachtung zugrunde gelegt wurden. Ausgehend von dieser konservativen Betrachtung der denkbar lautesten Rauminnenpegel und der Geräuschvorbelastung kommt die Schallimmissionsprognose für das Grundstück der Kläger (IP 7 – N. -Q. -Str. 5) auf einen prognostizierten Schalldruckpegel von 32 dB (A) tags sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten. Damit liegen die Schallimmissionspegel deutlich unterhalb der von der Freizeitlärmrichtlinie NRW als zumutbar vorgesehenen Ruhezeitenpegel von 50 dB (A) bzw. 55 dB (A). Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund und der prognostizierten deutlichen Richtwertunterschreitung zeigen die Kläger nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die genehmigte Nutzung des Westflügels der ehemaligen L. - T2. durch das Jugendorchester in der - im Ansatz allein kritischen - abendlichen Ruhezeit von 20 Uhr bis 21.30 Uhr in Bezug auf das Grundstück N. -Q. -Str. 5 Beurteilungspegel von mehr als den in Nr. 3.1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW aufgestellten Immissionsrichtwert von 50 dB (A) bzw. 55 dB(A) erzeugen wird. Damit bleiben die auf dem Grundstück der Kläger ankommenden Geräuschimmissionen weit unterhalb der von der Freizeitlärmrichtlinie NRW noch als zumutbar angesehenen Immissionsrichtwerte. Die Nutzung des Westflügels liegt zudem auf der dem Grundstück der Kläger abgewandten Seite, was ebenfalls Auswirkungen auf die am Grundstück der Kläger ankommenden Lärmimmissionen hat. Dies mag auch ein Grund sein, weshalb der zumutbare Immissionsrichtwert auf ihrem Grundstück deutlich unterschritten wird. Das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an Musik im Allgemeinen und das Spielen von Instrumenten im Besonderen hält sich im Bereich der sozialen Adäquanz. So hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 a BImSchG ausdrücklich klargestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Selbst wenn man die Lärmimmissionen hier nur mittelbar von den Kindern- und Jugendlichen kommen, unmittelbar aber von dem Bespielen der Musikinstrumente und der Stimmbänder, so sieht das Gericht in der Vorschrift gleichwohl ein Indiz dafür, dass die musikalische Erziehung in unserem Kulturkreis herkömmlicherweise praktiziert und allgemein akzeptiert wird. So haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, keine Vorbehalte gegen die Tätigkeiten des Jugendorchesters zu hegen. Soweit die Kläger meinen, dass erst die „Addition“ der genehmigten Nutzungsänderung der ehemaligen Schulräume mit der bereits vorhandenen Ganztagsbetreuung und der I. -O. -T2. sowie der Nutzung der Sporthalle zur Rücksichtslosigkeit der Baugenehmigung führe, folgt das Gericht dem nicht. Abgesehen davon, dass eine derartige „Summation“ bereits in die Immissionsprognose des J. . Büros V. und Partner vom 23. März 2015 eingeflossen ist, ist eine solche schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Der immissionsschutzrechtlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen ist einerseits eine akzeptorbezogene Betrachtungsweise zu eigen. Dies trifft auch auf die Immissionen durch Freizeitanlagen zu, für die Nr. 2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW klarstellt, dass sie die allgemeine Grundpflicht des § 22 Abs. 1 BImSchG zu beachten haben und ihre Beurteilung daher allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen unterworfen ist. Konsequenz des akzeptorbezogenen Ansatzes, der die Perspektive des Immissionsorts einnimmt, ist, dass es für die Erheblichkeit der Immission grundsätzlich auf die Gesamtbelastung am Einwirkungsort ankommt. Dies bedeutet andererseits jedoch nicht, dass verschiedene, auf denselben Ort einwirkende Immissionen auch notwendig zu summieren sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen sind nämlich genauso das immissionsschutzrechtliche Prinzip des Anlagenbezugs der jeweiligen Immission, wie er auch in § 22 Abs. 1 BImSchG zum Ausdruck kommt, und die daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerke zu beachten. Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Betriebsstätten und sonstige Einrichtungen. Als eine einzige (einheitliche) Anlage gelten nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, der insoweit entsprechend für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden kann, auch mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage). Fehlt ein solcher Zusammenhang, können mehrere Anlagen nicht ohne Weiteres im Sinne einer Gesamtbetrachtung - etwa über die Bildung eines Summenpegels - einheitlichen Anforderungen hinsichtlich der Bewertung der von ihnen verursachten Geräuschimmissionen unterzogen werden. Gesamtbetrachtungen sind dann nur noch nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man - wie gesagt - anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Lärm einzelner Anlagen dominiert. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere andersartiger Anlagen zu berücksichtigen ist, bleibt vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Anders verhält es sich wiederum nur dann, wenn eine dem prinzipiellen Anlagenbezug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende, segmentierende Betrachtung den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird, weil mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen trotz ihrer organisatorischen Trennung vom Betreiber im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst worden sind oder die Geräusche wegen ihrer Charakteristik vergleichbar sind und in ihrer Lästigkeit kumulieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181 = juris Rn. 12 und 14, und vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1 = DVBl. 1996, 916 = juris Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 06. September 2011 – 2 A 2249/09 –, Rn. 161, juris Rn. 161; Beschluss vom 3. August 2011 - 8 B 753/11 -, juris Rn. 12, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 122; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 9 B 1111/11 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandburg, Beschluss vom 18. April 2011 - OVG 11 S 78.10 -, NVwZ-RR 2011, 644 = juris Rn. 5; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand September 2010, BImSchG, § 3 Rn. 16b; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand September 2010, TA Lärm, Nr. 3 Rn. 2 f.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Loseblatt, Stand Oktober 2010, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 40 ff. und Nr. 3 Rn. 10 f. Diesen Grundsätzen folgend kann, da die Nutzung der ehemaligen Schulräume der L. - T2. für das Jugendorchester und die Ganztagsbetreuung bzw. der Schulnutzung durch die I. -O. T2. keine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV darstellen, eine Gesamtbetrachtung ("Summation") der von diesen beiden Anlagen in Bezug auf das Grundstück der Kläger ausgehenden Immissionen nur erfolgen, wenn eine solche durch Gesetz oder ein technisches Regelwerke zugelassen ist und wenn beide Anlagen von ihrer Charakteristik her vergleichbare Geräuschimmissionen emittieren, die in ihrer Lästigkeit kumulieren. Eine solche Gesamtbetrachtung lässt jedoch weder Nr. 3.2 Abs. 1 c) der Freizeitlärmrichtlinie NRW zu noch kann sie allgemein wegen einer Vergleichbarkeit der Immissionscharakteristik der Nutzung durch das Jugendorchester und der Nutzung durch die I. -O. T2. erfolgen. Soweit die Kläger geltend machen, dass die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 13. Mai 2015 nicht hinreichend sicher stelle, dass die prognostizierten Lärmwerte auch eingehalten würden, weil bei rechtskonformer Nutzung und typischem Betriebsablauf nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Übungsstunden und Orchesterproben entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 7 tatsächlich nur bei geschlossenen Fenstern stattfänden, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen kann dieser Nebenbestimmung ein Schutz für die Nachbarn nicht abgesprochen werden. Bei realistischer Betrachtung und unter Einbeziehung der genehmigten Nutzung werden die Räumlichkeiten von Lehrpersonen und Kinder- und Jugendlichen genutzt. Die Lehrpersonen können insoweit durch das Jugendorchester als Arbeitgeber verpflichtet werden, den Unterricht entsprechend der Auflage nur bei geschlossenen Fenstern durchzuführen. Des weiteren handelt es sich hierbei um eine Frage der Kontrolle, die durch die Beklagte als zuständiger Bauaufsichtsbehörde zu erfolgen hat. Sollte es im Rahmen der künftigen Nutzung durch das Jugendorchester zur Nichtbeachtung dieser oder einer anderen Nebenbestimmung kommen, hat der Bauherr, hier die Beklagte, es selbst in der Hand, durch entsprechende Vorkehrungen (Anweisungen bzw. technische Maßnahmen) für deren Einhaltung zu sorgen. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 22. April 2010 – 10 L 312/10 -, juris Rn. 38. Werden die nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Grundstück der Kläger eingehalten, spricht auch im Übrigen im Rahmen der darüber hinaus vorzunehmenden Gesamtabwägung nichts dafür, dass die genehmigte Nutzungsänderung der Beklagten mit Rücksicht auf das Grundstück der Kläger unzumutbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.