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Urteil

7 K 2279/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0224.7K2279.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Zufahrt zu einer Landesstraße. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einer Tankstelle und einer Gaststätte bebauten Grundstückes. Dieses Grundstück verfügt über eine Zufahrt zur Landesstraße X in Abschnitt 12, Stat. 0,150 + 0,210. Dem Rechtsvorgänger des Klägers, X. B. , wurde unter dem 18. Oktober 1961 die Sondernutzungserlaubnis für die Zu- und Abfahrt von der damaligen Bundesstraße X zur Tankstelle erteilt und eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Nach der Herabstufung zur Landesstraße mit Wirkung vom 1. Januar 1990 wurde der Kläger zu einer Sondernutzungsgebühr von 500,00 DM bzw. 255,65 Euro jährlich herangezogen. Mit Schreiben vom 4. September 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Erhöhung der Sondernutzungsgebühren auf Grund einer Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung (SonGebVO) an. Durch Bescheid vom 7. Oktober 2014 zog der Beklagte den Kläger zu Sondernutzungsgebühren für die vorgenannte Zufahrt zur X in Höhe von 1.409,00 Euro heran. Dem Bescheid beigefügt war eine Berechnung, die unter Bewertung der Kriterien Ausbauzustand, zulässige Geschwindigkeit, Verkehrsdichte, Stärke des Anliegerverkehrs und wirtschaftlicher Vorteil an Hand eines Punktesystems zu dem im Streit stehenden Gebührenbetrag führte. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Das in seinem Eigentum stehende Grundstück umfasse lediglich den Betrieb einer Gaststätte. Die Verkehrsbedeutung der X sei falsch eingestuft. Ihr Erhaltungszustand sei als desolat zu bezeichnen. Das Ausmaß des Anliegerverkehrs sei vom Beklagten falsch ermittelt worden. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid vom 7. Oktober 2014 ist § 19 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i.V.m. § 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (SonGebVO NRW), hier in der Fassung vom 23. April 2014 (GV. NRW. Seite 272). § 19 a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW enthält die allgemeine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und wird durch die Bestimmungen der erlassenen Verordnung konkretisiert. Gegen den in der Anlage zur SonGebVO NRW enthaltenen Gebührentarif und insbesondere die Erhöhung des Gebührenrahmens bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dass namentlich der in Ziffer 1.4 vorgesehene Rahmen von 70,00 bis 3.500,00 Euro als solcher mit gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Gegen die Höhe der gegenüber dem Kläger jährlich festgesetzten Gebühr von 1.409,00 € bestehen keine Bedenken. Für die Bemessung der – vom Gesetz zwingend zu erhebenden – Sondernutzungsgebühr sind gemäß § 2 Abs. 1 SonGebVO NRW im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (s. auch § 19 a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW). Davon hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Art und Weise Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Kriterien „Verkehrsdichte der Straße“ sowie die „Stärke des Anliegerverkehrs“ und das Maß des wirtschaftlichen Vorteils durch die Lage der Zufahrt zugrundegelegt und anschließend den konkreten Betrag nach der Tarifstelle 1.4 der Anlage zur SonGebVO NRW i.V.m. der von ihm dafür vorgesehenen Punktetabelle für den vorliegenden Fall bestimmt hat. Vgl. zu den vorgenannten Kriterien bereits Urteil der erkennenden Kammer vom 22. Januar 2010 – 7 K 1352/07 -. Er hat bei der Bestimmung der Verkehrsdichte der Straße die Ergebnisse der (im zeitlichen Abstand von fünf Jahren durchgeführten und damit hinreichend aktuellen) Verkehrszählung aus dem Jahre 2010 zu Grunde gelegt. Die Einstufung der Stärke des Anliegerverkehrs mit „bis 200 mal/Tag“ berücksichtigt, dass zum klägerischen Grundstück eine Zu- und eine Ausfahrt und damit zwei räumlich voneinander getrennte Zufahrten existieren, was eine doppelte Inanspruchnahme der X zur Folge hat. Zugleich ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass sich auf dem klägerischen Grundstück sowohl die Tankstelle als auch die Gaststätte befinden. Dass gerade auch die Tankstelle sich auf dem Grundstück des Klägers befindet, geht aus dem bei den Verwaltungsvorgängen (Bl. 35) befindlichen Bildmaterial, dem vom Kläger eingereichten Auszug aus dem Kataster (Bl. 50 GA) sowie der dem Rechtsvorgänger des Klägers erteilten Sondernutzungserlaubnis hervor, in der die Tankstelle stets ausdrücklich aufgeführt war. Vor diesem Hintergrund sieht sich die veranschlagte Gebühr in Höhe von 1.409,00 € infolge der durchgeführten Bewertung seitens des Beklagten und unter Berücksichtigung des vorgesehenen Gebührenrahmes von jährlich bis zu 3.500,00 € für gewerblich genutzte Grundstücke keinen Einwänden ausgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.