Beschluss
4 L 39/16.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:0120.4L39.16A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden G r ü n d e I. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 4 K 79/16.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2015 anzuordnen, ist jedenfalls unbegründet. Deshalb kann dahinstehen, ob die gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2015 gerichtete Klage fristgerecht erhoben worden ist (§ 74 Abs. 1 AsylG) und ob dem Antragsteller gegebenenfalls auf seinen vorsorglich gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren wäre. 1. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der mit dem angegriffenen Bescheid erlassenen Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im asylrechtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 36 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG) ist die Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dabei ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG auf die Frage beschränkt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (192 ff.); Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 ff. Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Das Bundesamt hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gleiches gilt für die Nichtgewährung subsidiären Schutzes und die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Seine in der Antragsschrift aufgestellte Behauptung, er sei „chronisch schwer erkrankt“, hat der Antragsteller nicht weiter substantiiert. Ebenso wenig verhilft der Hinweis auf die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen und das Geltendmachen schlechter Lebensbedingungen dem Antrag zum Erfolg. Der daraus asyl- bzw. abschieberelevante Umstände ableitenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, auf das sich der Antragsteller beruft, ist unter anderem weder der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg noch die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gefolgt. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, NVwZ-RR 2015, 791 (Rn. 26 ff.); VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015 - 4 K 3220/13.A -, juris, Rn. 65 ff. 2. Soweit der Antrag des Antragstellers auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das unter Nr. 6 des verfügenden Teils des angegriffenen Bescheides angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtet ist, ist er unzulässig. Das auf Grund § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG behördlich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird kraft Gesetzes erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag des Ausländers wirksam (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Diese Bestandskraft ist noch nicht eingetreten. Ob deshalb der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits unstatthaft ist, weil eine mit einem gestaltenden Rechtsbehelf angreifbare behördliche Regelung noch nicht existiert, vgl. dazu VG Münster, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 7 L 1526/15.A -, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls fehlt dem Antragsteller für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Rechtsschutzinteresse. Der mit diesem Antrag angestrebten gerichtlich anzuordnenden Hemmung der Vollziehung des behördlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedarf es nicht, weil die Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG frühestens ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag und damit erst im Fall der rechtskräftigen Abweisung der gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerichteten Klage des Antragstellers erfolgen kann. 3. Auch soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die unter Nr. 7 des verfügenden Teils des Bescheides angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt, ist sein Antrag - jedenfalls - mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern. Im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendiert und damit - die Betroffenheit des Ausländers im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unterstellt - das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten. Nds. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 199/15 -, juris, Rn. 5, m.w.N. (abrufbar auch unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Ob vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung regelmäßig nur durch eine auf die vorläufige kürzere oder jedenfalls ermessensfehlerfrei verfügte Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen ist, vgl. dazu Nds. OVG, a.a.O.; vgl. demgegenüber OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 18 B 1324/06 -, juris, Rn. 10 ff. bedarf hier keiner Vertiefung. Denn der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist ausdrücklich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichtet (vgl. § 88 VwGO) und damit einer Umdeutung in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit entsprechend anderem Rechtsschutzziel nicht zugänglich. Ungeachtet dessen wäre ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller von der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots erst dann betroffen ist, wenn er ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben und damit Adressat des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots worden ist. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - abgesehen von der unterlassenen Vorlage einer Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).