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Beschluss

6 M 28/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0113.6M28.15.00
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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin auf Streitwertfestsetzung ist als Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG aufzufassen. Die Festsetzung eines Streitwerts für Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz, die dann nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend wäre, scheidet aus. Dies folgt daraus, dass im vorliegenden Verfahren nach § 172 VwGO die Bestimmung des § 83b AsylG anwendbar ist, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz Gerichtskosten nicht erhoben werden. Beantragt – wie hier die Vollstreckungsgläubigerin – ein Ausländer, der im Klageverfahren nach dem Asylgesetz obsiegt hat, die Androhung eines Zwangsgelds gemäß § 172 VwGO, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seiner durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nachgekommen sei, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Hierzu gehören alle Verfahren, die den Zugang zum Asylverfahren, seine Durchführung und seine Rechtsfolgen betreffen. Danach sind Verfahren nach dem Asylgesetz nicht nur die entsprechenden Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch sämtliche Nebenverfahren, vgl. zu §§ 80, 83b AsylVfG: Hamb. OVG, Beschluss vom 11. März 1999 – 4 So 15/99.A -, juris, und damit auch das hier in Rede stehende Vollstreckungsverfahren gemäß § 172 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedürfte es im Übrigen auch dann nicht, wenn § 83b AsylG nicht anwendbar wäre. Denn das Gerichtskostengesetz sieht für das Verfahren nach § 172 VwGO eine streitwertunabhängige Festgebühr vor (vgl. Nr. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 RVG die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren unter anderem vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist grundsätzlich von dem Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen. Will der Vollstreckungsgläubiger das in der Hauptsache ergangene Bescheidungsurteil in vollem Umfang durchsetzen, ist das Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs nicht geringer als das Interesse an der Feststellung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren. Die Höhe des dem Vollstreckungsschuldner angedrohten Zwangsgeldes ist hingegen für die Bewertung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers unerheblich. Sie spiegelt nicht das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsgläubigers wider, sondern beruht allein auf der Einschätzung des Gerichts, dass ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe zur Einwirkung auf den Vollstreckungsschuldner voraussichtlich ausreichend sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 8 E 555/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen, auch zu abweichender Rechtsprechung. Nach diesen Maßgaben erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, den Gegenstandswert für das Verfahren nach § 172 VwGO auf 5.000,- € festzusetzen. Der Gegenstandswert im Erkenntnisverfahren richtete sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in der für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung (vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586), weil über die am 13. März 2014 erhobene Klage der damaligen Klägerin durch Urteil vom 23. Juni 2015 (6 A 644/14.A) entschieden worden ist. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in dieser Fassung (wie auch in der im Wesentlichen unveränderten aktuellen Fassung vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) betrug der Gegenstandswert 5.000 €. Dieser Wert ist auch für das Verfahren nach § 172 VwGO anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, dass die Klage ursprünglich auf die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtet war, die Vollstreckungsgläubigerin indes lediglich die Vollstreckung hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrieben hat. Da die früher in § 30 Satz 1 RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (siehe die Fassung vom 22. Dezember 2006, BGBl. I S. 3416) vorgesehene Differenzierung zwischen Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen einerseits betreffen und sonstigen Klageverfahren mit der Neufassung des § 30 RVG bewusst aufgegeben worden ist, vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 269, kommt eine solche Differenzierung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1994 – 9 B 15.94 -, juris, nicht mehr in Betracht und scheidet auch hinsichtlich des Verfahrens nach § 172 VwGO aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).