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Beschluss

9 L 1270/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:1209.9L1270.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2015/2016 außerhalb - hilfsweise innerhalb – der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Der Studiengang „Lehramt an Grundschulen“ wird an der WWU Münster auf der Stufe des Bachelorstudiums dergestalt absolviert, dass die Studierenden neben einem Pflichtanteil in den Lernbereichen Sprachliche und Mathematische Grundbildung ein drittes Unterrichtsfach bzw. einen dritten Lernbereich belegen. Hinzu tritt verpflichtend ein bildungswissenschaftliches Studium als Bestandteil der Lehramtsausbildung. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, 510) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. 2015, 772) – ZulassungszahlenVO - nachfolgende Zulassungszahlen für die in den jeweiligen Lernbereichen des Studienziels „Lehramt an Grundschulen“ (Bachelor) aufzunehmenden Studienanfänger festgesetzt: - Lernbereich Sprachliche Grundbildung (Ba LA GS) 267 - Lernbereich Mathematische Grundbildung (Ba LA GS) 267 - Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Ba LA GS) 82 - Bildungswissenschaften 267 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 03. November 2015, Bl. 20 ff. GA) sind im 1. Fachsemester des bildungswissenschaftlichen Studiengangs (Ba LA GS) zum WS 2015/2016 (Stand: 05. Oktober 2015) tatsächlich 274 Studienanfänger eingeschrieben. Den Antrag der Antragstellerin, sie zum WS 2015/2016 zum Bachelorstudium „Lehramt an Grundschulen“ mit den vorbenannten Lernbereichen an der WWU Münster zuzulassen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 ab. Mit der Note 2,9 ihrer Hochschulzugangsberechtigung und keinem Wartesemester habe sie die Auswahlgrenzen für alle drei Lernbereiche und auch für das bildungswissenschaftliche Studium nicht erreicht. Hierbei ist es auch nach Durchführung des Nachrückverfahrens verblieben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Studienjahr 2015/16 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. A. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin in dem auf das „Lehramt an Grundschulen“ führenden Bachelorstudiengang eine nach den Verhältnissen des WS 2015/2016 anzunehmende Mehrkapazität zur Verfügung steht, aufgrund derer sie einen Anspruch auf die (hier: vorläufige) Zulassung hätte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Wie bereits aus den insoweit durch die ZulassungszahlenVO normativ bestimmten Zulassungszahlen, aber auch aus den vorgelegten Unterlagen des Kapazitätsfestsetzungsverfahrens folgt, haben die Antragsgegnerin und das Ministerium als Verordnungsgeber bezogen auf das Studienziel, den für das Lehramt an Grundschulen zunächst erforderlichen Bachelorabschluss zu erreichen, keine einheitlich auf dieses Studienziel bezogene Aufnahmekapazität für Studienanfänger festgesetzt. Es sind vielmehr mit Blick darauf, dass für dieses Studienziel dem geltenden Lehrerausbildungsrecht folgend im Einzelnen definierte Studien in insgesamt drei verschiedenen Lernbereichen (einer hiervon mit optionalen Wahlmöglichkeiten) und zusätzlich – zwingend – ein „bildungswissenschaftliches Studium“ zu absolvieren sind, für jeden dieser Lernbereiche und für das „bildungswissenschaftliche Studium“ eigene Zulassungszahlen festgesetzt worden. Das bedeutet, dass eine Zulassung zu dem gewählten Bachelor-Lehramtsstudium nur erfolgen kann, wenn der Bewerber in sämtlichen dieses Studium zwingend ausmachenden Ausbildungsbestandteilen die jeweilige Zulassungsgrenze überwindet. Anders gewendet bedeutet dies, dass eine außerkapazitäre Zulassung wegen unterbliebener Kapazitätsausschöpfung nur erfolgen kann, wenn die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die festgesetzte Zulassungszahl in den Bestandteilen, in denen der jeweilige Antragsteller nicht bereits die Voraussetzungen einer innerkapazitären Zulassung erfolgreich erfüllt hat, die tatsächliche Ausbildungskapazität unzutreffend zu niedrig wiedergibt und darüber hinaus die nach dem geltenden Kapazitätsrecht dort anzunehmende Zulassungszahl auch nicht anderweitig bereits kapazitätsdeckend ausgeschöpft ist. Nur dann besteht nämlich ein Anspruch auf Zulassung zu dem auf das Studienziel „Lehramt an Grundschulen“ führenden Bachelorstudium. Für die vorliegende Streitsache bedeutet dies angesichts der für die Antragstellerin mitgeteilten Merkmale Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit, dass sie, weil sie für sämtliche Lernbereiche und auch für den Studienbereich Bildungswissenschaften die innerkapazitären Auswahlgrenzen nicht erreicht hat, für alle diese Bereiche glaubhaft machen müsste, dort sei eine mangelnde Kapazitätserschöpfung anzunehmen. Das Rechtsschutzgesuch scheitert deshalb schon dann, wenn auch nur in einem dieser Bereiche, die das Ministerium kapazitär beanstandungsfrei nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 KapVO NRW 2010 als eigenständigen Studiengang bzw. als eigenständiges Fach behandelt hat, vgl. zum in den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ einbezogenen Studiengang Bildungswissenschaften etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 13 C 48/13 -, juris, eine unterbliebene Kapazitätsausschöpfung nicht angenommen werden kann. So liegt es nach dem Ergebnis der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden Überprüfung hier jedenfalls in Bezug auf den Studiengang Bildungswissenschaften für den zu betrachtenden Berechnungszeitraum des Studienjahres 2015/2016, dem das WS 2015/2016 zugehört. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS) zum WS 2015/2016 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienanfängerplatz zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester dieses Studiengangs Bildungswissenschaften zum WS 2015/2016 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 03. November 2015 besetzt worden sind. Durch die tatsächliche Besetzungszahl von 274 Studierenden ist die in der ZulassungszahlenVO insoweit festgesetzte Zulassungszahl von 267 nicht nur abgedeckt, sondern sogar um 7 Zulassungen überschritten worden. Die Antragsgegnerin hat zur Erläuterung der Ursachen dieser Überschreitung der Sollzahl nachvollziehbar ausgeführt (Schriftsatz vom 03. November 2015), dass aufgrund der Erfahrungen der letzten drei Vergabeverfahren ein Überbuchungsfaktor zugrunde gelegt worden sei, um die festgesetzte Kapazität möglichst umfassend schon im Hauptvergabeverfahren auszubringen und damit zu verhindern, dass sich das Vergabeverfahren insgesamt über Monate hinzieht. Diese Vorgehensweise unterliegt keiner Beanstandung; insbesondere lässt sie Zweifel dahingehend, den auf Überbuchungen beruhenden Mehrvergaben etwa die kapazitätsdeckende Wirkung abzusprechen, nicht zu. Vgl. zur kapazitätsverzehrenden Wirkung der Überbuchung etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 13 B 971/12 -, juris, Rn. 4 ff, m. w. N. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus im Studiengang Bildungswissenschaften, der sich für das Bildungsziel „Lehramt an Grundschulen“ im Bachelorbereich als der kapazitätsbestimmende Engpass darstellt, für den maßgeblichen Berechnungszeitraum noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 und damit für das WS 2015/2016 ist für Studiengänge, deren Plätze – was auf den hier zu betrachtenden Studiengang zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff. - KapVO NRW 2010 -). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie hier - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2015 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Bildungswissenschaften zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2015/2016 insgesamt 24,33 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind sämtlich der Stellengruppe „Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer TV-L“ zugeordnet worden (vgl. auch den Stellenplan); ihnen ist nach der vorgelegten Stellengruppenübersicht (zunächst) ein Deputat in Höhe von jeweils 12 Deputatstunden (DS) zugeordnet worden, woraus sich ein Lehrdeputat von zunächst 291,96 DS ableitet. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ein zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung i. H. v. insg. 452,32 DS ausgewiesen. In der Summe folgen daraus – wie im vorherigen Studienjahr 2014/2015 – vgl. VG Münster, Beschluss vom 24. April 2015 – 9 L 651/14 -, juris, Rn. 27, (24,33 x 12 DS) + 452,32 DS = 291,96 DS + 452,32 DS = 744,28 DS. Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen umfangreichen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2015/2016 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, in der Lehreinheit seien weitere – oder anders zuzuordnende – kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Das hieraus unter Einschluss des zusätzlichen Lehrangebots angesetzte (unbereinigte) Lehrdeputat gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Im Ergebnis begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin – wie sie mit Schriftsatz vom 03. November 2015 erläutert hat – auf der vorgelegten Stellengruppenübersicht für die Stellengruppe „Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer TV-L“ zunächst jeweils lediglich 12 Deputatstunden eingetragen hat. Tatsächlich hat sie nämlich berücksichtigt, dass nach § 3 Abs. 1 Nrn. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV für Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L eine Bandbreite von 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen ist, indem sie für diese Stellengruppe jeweils 16 Deputatstunden angesetzt hat. Dies ist lediglich nicht direkt aus der vorgelegten Stellengruppenübersicht ersichtlich, sondern ergibt sich daraus, dass die zusätzlichen (24,33 x 4 DS =) 97,32 DS in die 452,32 DS „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ eingerechnet sind. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 03. November 2015 auch nachvollziehbar erläutert, wie sich die 452,32 DS „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ insgesamt zusammensetzen (Pädagogik 187 DS; Psychologie 72 DS; Philosophie 6 DS; Sozialwissenschaften 50 DS; Zentrum für Lehrerbildung 40 DS; Ansetzung der oberen Bandbreite von 16 DS für 24,33 Lehrkräfte für besondere Aufgaben (24,33 x 4 DS =) 97,32 DS). Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorherigen Studienjahr 2014/2015 das „Zusätzliche Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ insgesamt ebenfalls 452,32 DS betrug – vgl. VG Münster, Beschluss vom 24. April 2015 – 9 L 651/14 -, juris, Rn. 30, nicht. Das Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 744,28 DS ist mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung in nicht zu beanstandender Weise um 6,75 DS individuell gekürzt worden, § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV. Nach dieser Bestimmung wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion des Dekans um 75 Prozent ermäßigt, in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 Prozent möglich. Die Antragsgegnerin hat dazu mit Schriftsatz vom 03. November 2015 ausgeführt, dass die vorgenommene individuelle Verminderung des Lehrangebots darauf beruht, dass Prof. Dr. T. , der dem Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung zugeordnet ist, welches die Lehramtsausbildung im Fach Psychologie leistet und ausschließlich Lehre für die Bildungswissenschaften erbringt, die Funktion des Dekans des Fachbereichs 7 – Psychologie und Sportwissenschaft – ausübt. Diese Darlegung der Antragsgegnerin begegnet vor dem Hintergrund, dass die reguläre Lehrverpflichtung eines Universitätsprofessors nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt, dementsprechend eine Reduktion um 75 Prozent 6,75 DS entspricht, keinen Bedenken. Eine Erhöhung des Lehrdeputats wegen einzubeziehender Lehrauftragsstunden (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010) ist – anders als im vorherigen Studienjahr 2014/2015 – nicht vorgenommen worden, da der Lehreinheit Bildungswissenschaften im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2014 und WS 2014/2015) keine in die Berechnung einzubeziehenden – der Pflichtlehre zugehörigen – Lehrauftragstunden zur Verfügung gestanden haben. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen nicht. Dass, wie die Antragsgegnerin auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 27. November 2015 weiter erläuternd ausgeführt hat, die erziehungswissenschaftlichen Master of Education-Studiengänge des Modellversuchs zur Lehrerausbildung im Wege des sog. Dienstleistungsvorwegabzugs berücksichtigt (und damit der Sache nach als der Lehreinheit Bildungswissenschaften nicht zugeordnete Studiengänge behandelt) worden sind, anstelle sie im Wege der Anteilquoten als der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugehörige Studiengänge zu berücksichtigen, könnte allerdings rechtlichen Bedenken unterliegen. Die Antragsgegnerin hat zu den Gründen für die vorgenommene Berücksichtigung dieser Studiengänge im Wege des sog. Dienstleistungsvorwegabzugs vorgetragen, dass aus einem Ansatz im Wege von Anteilquoten lediglich sehr geringe rechnerische Aufnahmekapazitäten dieser Studiengänge resultiert hätten, so dass der durch den „Modellversuchsmaster“ verursachte Ausbildungsaufwand in der Kapazitätsberechnung kaum einen Niederschlag gefunden hätte. Grund für die sich rechnerisch ergebende geringe Aufnahmekapazität sei, so die Antragsgegnerin, dass die betreffenden Studiengänge alle keiner Zulassungsbeschränkung unterlägen. Vor dem Hintergrund, dass § 7 Sätze 3-5 KapVO NRW 2010 der Antragsgegnerin bzw. dem Ministerium bereits ermöglichen dürfte, die Anteilquoten abweichend von dem rechnerisch gefundenen Ergebnis aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber/Studienanfänger des Studiengangs zur Zahl der Bewerber/Studienanfänger in der gesamten Lehreinheit festzulegen, wenn eine Berechnung auf die letztgenannte Weise nicht sinnvoll ist, könnten Bedenken bestehen, ob die von der Antragsgegnerin zur Begründung des Dienstleistungsvorwegabzugs angeführten Gründe in rechtlicher Hinsicht tragfähig sind. Es erscheint nach summarischer Prüfung durchaus möglich, dass diesen Gründen ggf. auch über eine abweichende Festlegung der Anteilquote über § 7 Sätze 3-5 KapVO NRW 2010 hätte Rechnung getragen werden können. Diese Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat nämlich auf Veranlassung des Gerichts eine Alternativberechnung vorgelegt, nach der die betreffenden Studiengänge des Modellversuchs zur Lehrerausbildung im Wege der Anteilquote (ermittelt nach § 7 Sätze 1-2 KapVO NRW 2010) als der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugehörige Studiengänge behandelt worden sind. Diese alternative, vom Gericht nachgeprüfte Berechnung führt im Endergebnis jedenfalls nicht dazu, dass über die Zahl der tatsächlich kapazitätsdeckend vergebenen 274 Studienplätze im bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS) hinaus freie Studienplätze festzustellen wären. Aus diesem Grund und zur besseren Anschaulichkeit wird im Folgenden die von der Antragsgegnerin vorgenommene alternative Berechnung der weiteren Darstellung zugrunde gelegt. Abzüge wegen zu erbringender Dienstleistungen der Lehreinheit Bildungswissenschaften (sog. Dienstleistungsvorwegabzug) sind dann – legt man diese alternative Berechnung zugrunde - nicht erfolgt. Auf dieser Basis ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (744,28 DS – 6,75 DS =) 737,53 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2015/2016 von (2 x Sb = 2 x 737,53 DS =) 1475,06 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist, um die Lehrnachfrage der der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeordneten Studiengänge (Bachelor Lehramt Grundschule, Bachelor Lehramt Haupt-, Real- und Gesamtschule, Bachelor Lehramt Gymnasien und Gesamtschulen, Bachelor Lehramt Berufskollegs, Master Lehramt Grundschule, Master Lehramt Haupt-, Real- und Gesamtschule, Master Lehramt Gymnasien und Gesamtschulen, Master Lehramt Berufskollegs, sowie – legt man weiter die alternative Berechnung der Antragsgegnerin zugrunde - Erziehungswissenschaftliches Studium Master Lehramt GHRGe (M), Erziehungswissenschaftliches Studium Lehramt Master GymGe (M), Erziehungswissenschaftliches Studium Lehramt Master BK (M), Erziehungswissenschaftliches Studium Lehramt Master BK (BAB), Erziehungswissenschaftliches Studium Lehramt Master BK (BB)) zu berücksichtigen, unter Anwendung von Anteilquoten (§ 7 KapVO NRW 2010) und der auf die Lehreinheit entfallenden Curriculareigenanteile (CAp) der zugeordneten Studiengänge (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) ein gewichteter Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu ermitteln. Dieser beträgt nach der Kapazitätsberechnung 0,39 (auf der Basis u.a. eines CW in dem bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS) von 0,58 sowie eines Curriculareigenanteils von 0,58 mit einer Anteilquote von 0,066 [zugrunde gelegte alternative Berechnung]). Einen Grund zu Beanstandungen dieser Eingabeparameter und der hierauf aufbauenden mathematischen Berechnungen der Wissenschaftsverwaltung kann das Gericht nicht feststellen. Gemäß § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS) von (gerundet) 250 Studienplätzen. Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität des bildungswissenschaftlichen Studiengangs (Ba LA GS) ist zu überprüfen. Sie kann nach § 8 KapVO NRW 2010 reduziert - für die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen liegen keine Anhaltspunkte vor - oder soll nach § 9 KapVO NRW 2010 erhöht werden. Nach der letztgenannten Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Überprüft man auf dieser Grundlage die jährliche Aufnahmekapazität von 250 Studienplätzen im bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS), so führt dies auf der Grundlage des nach dem so genannten Hamburger Modell vgl. zum Hamburger Modell etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 -, juris, Rn. 3 ff., ohne erkennbare Fehler angesetzten Schwundausgleichsfaktors von 0,92 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs auf gerundet 272 Studienanfängerplätze, die wegen des Studienjahresbetriebes vollständig zum Wintersemester auszubringen sind. Da die Zahl von 272 Studienanfängerplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2015/2016 in dem bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS) mit der Einschreibung von 274 Studierenden nicht nur ausgeschöpft, sondern sogar leicht überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Damit kommt auch eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des OVG NRW und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.