Urteil
9 K 399/15
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG verfassungsgemäß.
• Für die Qualifikation als Zweitwohnung kommt es auf die melderechtliche Nebenwohnung an, nicht auf die tatsächliche Ausstattung oder Verfügungsbefugnis der meldepflichtigen Hauptwohnung.
• Eine kommunale Satzung zur Zweitwohnungssteuer, die die Steuerbemessung nach der Nettokaltmiete vorsieht, ist mit höherrangigem Landesrecht und verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar.
• Die Gemeinde darf mit der Zweitwohnungssteuer auch Einnahmeerzielungszwecke verfolgen; ein zusätzlicher Anreiz zur Verlegung des Erstwohnsitzes ist nicht rechtswidrig.
• Die Verwaltung darf zur Feststellung der Bemessungsgrundlage Vermieteranfragen nutzen, wenn der Steuerpflichtige keine erforderlichen Angaben macht.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer als verfassungsgemäße örtliche Aufwandsteuer • Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG verfassungsgemäß. • Für die Qualifikation als Zweitwohnung kommt es auf die melderechtliche Nebenwohnung an, nicht auf die tatsächliche Ausstattung oder Verfügungsbefugnis der meldepflichtigen Hauptwohnung. • Eine kommunale Satzung zur Zweitwohnungssteuer, die die Steuerbemessung nach der Nettokaltmiete vorsieht, ist mit höherrangigem Landesrecht und verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. • Die Gemeinde darf mit der Zweitwohnungssteuer auch Einnahmeerzielungszwecke verfolgen; ein zusätzlicher Anreiz zur Verlegung des Erstwohnsitzes ist nicht rechtswidrig. • Die Verwaltung darf zur Feststellung der Bemessungsgrundlage Vermieteranfragen nutzen, wenn der Steuerpflichtige keine erforderlichen Angaben macht. Der Kläger ist in S. mit Hauptwohnsitz gemeldet und seit 1987 unter einer Anschrift in Münster mit Nebenwohnsitz registriert. Die Stadt Münster führte ab 01.01.2011 eine Zweitwohnungssteuersatzung ein und forderte den Kläger wiederholt auf, eine steuerliche Erklärung und Mietvertragskopie vorzulegen; dem ist er nicht nachgekommen. Die Beklagte ermittelte mithilfe einer Vermieteranfrage die monatliche Nettokaltmiete und setzte daraufhin Zweitwohnungssteuerbescheide für mehrere Jahre fest. Der Kläger focht die Bescheide an und rügte unter anderem Verfassungswidrigkeit der Satzung, Verletzung des Gleichheitsgebots und Schutzes von Heimat sowie das Fehlen einer Erstwohnung. Die Beklagte verteidigte die Satzung und die Bescheide als rechtmäßig. Das Gericht hat beide Verfahren verbunden und entschieden. • Zuständigkeit und Besetzung: Die Kammer war zur Entscheidung berufen; die Besetzungsrüge des Klägers war unbegründet (§§ 5, 6 VwGO). • Rechtsgrundlage: Die Satzung stützt sich auf §§ 7, 41 GO NRW sowie auf einschlägige Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und ist formell wirksam. • Qualifikation als Aufwandsteuer: Die Zweitwohnungssteuer fällt unter örtliche Aufwandsteuern i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG, da das Innehaben einer Zweitwohnung einen erkennbaren Konsumaufwand darstellt und damit wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizieren kann; es kommt nicht darauf an, dass die Gemeinde dadurch einen konkreten Verwaltungsaufwand ausgleicht. • Zweck und Rechtmäßigkeit: Die Satzung ist ausdrücklich auf Einnahmeerzielung ausgerichtet; ergänzende Ziele wie die Veranlassung von Wohnsitzverlagerungen sind rechtlich unschädlich. • Schutzrechte und Grundrechte: Ein Eingriff in das an den Hauptwohnsitz geknüpfte kommunale Wahlrecht oder in Art. 3 Abs. 3 GG (Heimat/Herkunft) scheidet aus; finanzielle Belastungen durch die Steuer berühren die grundrechtlich geschützten Verbundenheitsbekundungen nicht. • Anwendung der Satzung: Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen vor; der Kläger hatte eine melderechtlich als Nebenwohnung geführte Wohnung inne (§§ 1–5 ZwStS). Auf die tatsächliche Ausstattung oder eine eigene Nutzungsmöglichkeit der Hauptwohnung kommt es nicht an, solange die Meldedaten nicht berichtigt wurden. • Verfahren: Die Beklagte hat dem Kläger Gelegenheit zur Erklärung gegeben (§ 91 AO); da er nicht mitwirkte, durfte sie zur Ermittlung der Miete eine Vermieteranfrage verwenden. Die Festsetzung der Steuerhöhe erfolgte fehlerfrei. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide sind rechtmäßig angewandt und verfassungsrechtlich sowie nach Landesrecht zulässig. Der Kläger war steuerpflichtig, weil er eine melderechtlich als Nebenwohnung geführte Wohnung innehatte und seiner Mitwirkungspflicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht nachkam. Die Satzung ist als örtliche Aufwandsteuer vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG und verletzt keine relevanten Grundrechte des Klägers. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.