Urteil
5 K 572/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0901.5K572.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger steht als Beamter in den Diensten der Beklagten. Er beantragte am 16. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsamt die Bewilligung von Beihilfe für 12 Aufwendungen für die Durchführung einer konduktiven Förderung nach Petö nebst Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 1.861,72 Euro seiner am 00.00.0000 geborenen Tochter D. , welche an einer spastischen bilateralen Cerebralparese leidet. 3 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 mit der Begründung ab, Fahrtkosten müssten immer mit einer Aufzählung der einzelnen Fahrten eingereicht werden; die weiteren Aufwendungen seien von der Beihilfe völlig ausgeschlossen. 4 Den Widerspruch des Klägers vom 19. Januar 2015, dem der Entwicklungsbericht von Frau S. , Münster, vom 8. Januar 2015 über D. beigefügt war, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2015 zurück. Die konduktive Förderung nach Petö sei nach Abschnitt 1 Nr. 11.5 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV nicht beihilfefähig. 5 Der Kläger hat am 12. März 2015 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Ausschluss nach Abschnitt 1 Nr. 11.5 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV, wonach die konduktive Förderung nach Petö seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr beihilfefähig sei, sei rechtswidrig. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme von Petö-Kosten. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2015 zu verpflichten, ihm für seine Tochter D. Therapiekosten für eine konduktive Förderung nach Petö im Rahmen der Beihilfe zu bewilligen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Ansicht, das Bundessozialgericht habe über die konduktive Förderung nach Petö im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. SGB XII entschieden. Nach der BBhV sei die Förderung nach Petö nicht beihilfefähig. Auch in der ab dem 1. Juli 2011 gültigen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung sei die konduktive Förderung nach Petö ein nichtverordnungsfähiges Heilmittel. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte 5 K 1050/14 und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auf seinen Antrag vom 16. Dezember 2014 keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Beihilfe. 14 Die im Einzelnen geltend gemachten Aufwendungen für die konduktive Förderung nach Petö sind nicht beihilfefähig. Der Anspruch ergibt sich weder aus der BBhV selbst (1.) noch aus dem allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruch (2.). 15 1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Nach § 6 Abs. 2 BBhV setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden. Nach Abschnitt 1 Nr. 11.5 der Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2 BBhV) ist die konduktive Förderung nach Petö vollständig ausgeschlossen; hierauf hat das Bundesverwaltungsamt in seinem Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2015 zu Recht hingewiesen. 16 Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtswirksamkeit des Ausschlusses. Die konduktive Förderung nach Petö stellt keine wissenschaftlich anerkannte Methode dar (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV). 17 Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem/den Urheber(n) – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 A 1012/12 -, juris, Rn. 9 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 19 Diesen Anforderungen genügt die konduktive Förderung nach Petö nicht. Auf den zusammenfassenden Bericht des Unterausschusses "Heil- und Hilfsmittel" des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beratungen gemäß § 138 SGB V zur konduktiven Förderung nach Petö vom 18. Mai 2005 wird verwiesen. Gegenteilige Erkenntnisse hat das Gericht nicht. Auch der Kläger hat solche nicht aufgezeigt. Aus dem Ausschnitt aus der Monatsschrift für Kinderheilkunde aus dem Jahr 2013 „Intervallrehabilitation mit häuslichem Training bei Kindern mit Zerebralparese“ ergibt sich nichts Weiterführendes. Dem Auszug aus einer im Internet veröffentlichten Stellungnahme (http://www.neuropathie.com/aerzte/Stellungnahme/petoe.htm) liegen ausschließlich Untersuchungen zugrunde, die zeitlich deutlich vor dem o. g. Bericht vom 18. Mai 2005 liegen. 20 Nichts Abweichendes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit der konduktiven Förderung nach Petö ergibt sich aus der vom Kläger benannten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R -). Einer unmittelbaren Übertragung der dortigen Aussagen steht bereits entgegen, dass die dortigen Aussagen in einem vollständig anderen normativen Regelungszusammenhang erfolgt sind. Das Bundessozialgericht hatte über Leistungsansprüche nach §§ 53 f. SGB XII zu befinden. Die Petö-Therapie sei ein (neues) Heilmittel im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 32 SGB V und gehöre nicht zum Leistungsangebot der GKV; diese Klassifizierung bedeute allerdings nicht, dass eine Leistungserbringung unter einer anderen Zielsetzung als im Rahmen der medizinischen Rehabilitation möglich sei. Den Erwägungen des Bundessozialgerichts lässt sich auch im Übrigen nichts dafür entnehmen, was für das vorliegende beihilferechtliche Verfahren von weiterführender Bedeutung wäre. Insbesondere lässt sich ihr nichts dafür entnehmen, dass die Förderung nach Petö eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode ist. 21 Die Erstattung von Fahrtkosten zur Wahrnehmung dieser Förderungsmaßnahmen scheidet schon deswegen aus, weil es an der ärztlichen Verordnung hierfür fehlt (§ 31 Abs. 2 BBhV). 22 2. Der Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht auf der Grundlage des allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruchs. Der Dienstherr ist aus Gründen der ihn treffenden Fürsorgepflicht ausnahmsweise zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode verpflichtet, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit – z. B. unbekannter Genese – noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – etwa wegen Gegenindikationen – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 A 1012/12 -, juris, Rn. 40 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 24 Auch insoweit sind die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit derzeit nicht gegeben. Weder ist festzustellen, dass sich für die Behandlung einer spastischen bilateralen Cerebralparese bislang keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode herausgebildet hat, noch dass eine solche bei der Tochter des Klägers bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Dem Bericht des Evangelischen Krankenhauses Oberhausen vom 10. Februar 2014 und der Stellungnahme von Frau S. , Münster, vom 8. Januar 2015 lässt sich hierfür nichts entnehmen. Zudem ist nichts dafür dargelegt oder ersichtlich, dass für die konduktive Förderung nach Petö nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.