Urteil
1 K 94/14
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das kostenlose Anfertigen von Passfotos durch die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde im Rahmen der Antragsbearbeitung ist keine wirtschaftliche Betätigung i.S.v. § 107 GO NRW.
• Die Anfertigung und Verarbeitung der Passfotos ist untrennbar mit der hoheitlichen Aufgabe der Ausweis- und Passausstellung verbunden und damit keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
• Fehlt eine geschäftliche Handlung bzw. ein Unternehmen, scheiden Unterlassungsansprüche nach UWG und Wettbewerbsbeschränkungsregeln (GWB) aus.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungspflicht: Behördliches Anbieten kostenloser Passfotos kein wettbewerbsrechtlich relevantes Unternehmen • Das kostenlose Anfertigen von Passfotos durch die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde im Rahmen der Antragsbearbeitung ist keine wirtschaftliche Betätigung i.S.v. § 107 GO NRW. • Die Anfertigung und Verarbeitung der Passfotos ist untrennbar mit der hoheitlichen Aufgabe der Ausweis- und Passausstellung verbunden und damit keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. • Fehlt eine geschäftliche Handlung bzw. ein Unternehmen, scheiden Unterlassungsansprüche nach UWG und Wettbewerbsbeschränkungsregeln (GWB) aus. Die Klägerin betreibt ein Foto-Fachgeschäft und fertigt unter anderem biometrische Passfotos. Die Beklagte als örtliche Pass- und Personalausweisbehörde bot seit 2011 an, Passfotos im Bürgerbüro digital und kostenlos im Rahmen der Antragsstellung anzufertigen und wies hierauf in Mitteilungen hin. Die Klägerin sah hierdurch einen wettbewerbswidrigen Eingriff und verlangte Unterlassung nach UWG und GWB; hilfsweise verbot sie nur das kostenlose Anbieten. Zuvor hatte das Landgericht die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht verwies aber an das Verwaltungsgericht zur Prüfung öffentlich-rechtlicher Fragen. Die Beklagte erklärt, die Fotos würden hoheitlich im Verwaltungsverfahren erstellt und dienten ausschließlich der Ausweiserstellung; vereinzelt sei eine Herausgabe digitaler Dateien ein Einzelfall gewesen. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht hat die Sache bindend an das Verwaltungsgericht verwiesen; die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich und nach § 40 Abs.1 VwGO zu entscheiden. • Öffentlich-rechtliche Prägung und Klagebefugnis: Die Klägerin ist klagebefugt, weil § 107 GO NRW drittschützenden Charakter haben kann. • Begriff der wirtschaftlichen Betätigung (§ 107 GO NRW): Wirtschaftliche Betätigung ist betriebsbezogen zu verstehen; auf den Gegenstand des betriebenen Unternehmens, nicht auf einzelne Handlungen, kommt es an. • Untrennbarkeit von hoheitlicher Aufgabe: Die Anfertigung der Fotos ist Teil des Verwaltungsverfahrens zur Ausweiserstellung (vgl. § 9 VwVfG NRW) und dient ausschließlich der Ausweiserteilung; somit liegt keine marktbezogene Tätigkeit vor. • Rechtsgrundlage und Verfahrensvereinfachung: § 7 Abs.1 Nr.2 PAuswV erlaubt die Fertigung durch die Behörde; die Beklagte darf im Rahmen ihrer Organisationshoheit und zur Verfahrensvereinfachung kostenlose Fotos anbieten (§ 25 VwVfG NRW). • UWG- und GWB-Prüfung (hilfsweise): Weil die Behörde kein Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinn betreibt, liegt keine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs.1 Nr.1 UWG vor; daraus folgen keine Unterlassungsansprüche nach UWG oder GWB. • Folgen für Androhung von Ordnungsgeld: Mangels bestehendem Unterlassungsanspruch ist auch der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Behörde handelte nicht als Wettbewerber; das Anbieten und Anfertigen der Passfotos ist integraler Bestandteil der hoheitlichen Ausweis- bzw. Passbearbeitung und damit keine wirtschaftliche Betätigung oder geschäftliche Handlung im wettbewerbsrechtlichen Sinne. Deshalb bestehen weder Unterlassungsansprüche nach dem UWG noch Ansprüche nach dem GWB. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.