Beschluss
1 L 417/15.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0429.1L417.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus Hannover Prozesskostenhilfe zu bewilligen, 4 ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 5 Der – unter Berücksichtigung von § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sinngemäß auszulegende – Antrag des Antragstellers, 6 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 694/15.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. März 2015 anzuordnen, 7 ist zulässig, aber unbegründet. 8 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interes-sen fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Sein Aussetzungsinteresse über-wiegt nicht ausnahmsweise das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 a Abs. 2 Satz 1, § 75 Absatz 1 AsylVfG grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11. März 2015, mit der der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde, nicht zu beanstanden. 9 Der Asylantrag des Antragstellers ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Italien entspricht den Anforderungen des § 34a Abs.1 Satz 1 AsylVfG. Die italienischen Behörden haben innerhalb der Frist von zwei Monaten (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO) keine Antwort auf das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin gemäß Art. 21 Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO vom 16. Dezember 2014 erteilt. Ohne Antwort innerhalb der Zweimonatsfrist wird gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon ausgegangen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 10 Dafür, dass das Konzept der normativen Vergewisserung, welches den §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG sowie der Dublin III-VO zugrunde liegt, hinsichtlich Italiens entfallen wäre, bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Flüchtlingsschutz mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und der Schutz der Menschenrechte sind in Italien gewährleistet. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Grundlage ist zunächst die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründende Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK. 11 Diese Vermutung wird nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit widerlegt. Die Widerlegung der Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 12 BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, Rn. 9 des Beschlussabdrucks. 13 Hiervon ausgehend kommt das Gericht – auch unter Berücksichtigung gegenteiliger Rechtsprechung und Auskünfte – zu dem Ergebnis, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz gegebenenfalls vorliegender einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der „vor Ort“ tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber bei nach der Erkenntnislage vorhersehbarem Verlauf der Dinge nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen (nach wie vor) durchaus Mängel und Defizite nicht ganz unwesentlicher Art feststellen lassen, sind diese weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates Italien vorläge, welches für „Dublin-Rückkehrer“ wie den Antragsteller nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert. 14 Der Einzelrichter schließt sich in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung der Kammer, 15 vgl. VG Münster, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 – 1 L 328/12.A –, 8. Oktober 2012 – 1 L 574/12.A – und 23. September 2013 – 1 L 488/13.A –, 16 der Bewertung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 17 OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, 18 sowie weiterer Obergerichte an. 19 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 4 LA 167/13 –, juris. 20 Die Gefährdungsprognose, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen hat, ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Antragsteller hat in Italien noch keinen Asylantrag gestellt. Er ist weder als Flüchtling anerkannt worden, noch hat er einen subsidiären Schutzstatus erlangt. Bei seiner Rücküberstellung nach Italien ist davon auszugehen, dass er ein Asylverfahren einleiten kann und wie andere Asylbewerber behandelt wird. 21 An dieser Bewertung ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 22 EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – (Tarakhel), 23 nichts. Das Urteil betrifft einen anderen, nicht vergleichbaren Fall. Denn im dort entschiedenen Fall wurde eine unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK deshalb angenommen, weil angesichts der schlechten Aufnahmesituation die italienischen Behörden keine Garantien dafür gegeben hätten, dass für die Familie in einer Weise, die den Kindern angemessen sei, gesorgt werde und dass die Familie zusammenbleibe. Auf den Antragsteller, der ohne Kinder nach Italien überstellt werden soll, treffen diese Bedenken nicht zu. Im Übrigen hat das italienische Innenministerium inzwischen als Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch eine generelle Erklärung garantiert, dass alle Familien mit kleinen Kindern nach einer Rückführung gemäß der Dublin-Vereinbarung zusammenbleiben und in einer den familiären Verhältnissen und dem Kindesalter entsprechenden Unterkunft versorgt werden. Weiteres kann der Antragsteller aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht herleiten. Dies gilt namentlich auch in Anbetracht einer jüngst ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Überstellung eines jungen gesunden Mannes – wie dies auch auf den Antragsteller zutrifft – nach Italien keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt, 24 EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015 – 51428/10 – (A.M.E.). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO, § 83b AsylVfG.