Urteil
7 K 2817/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0424.7K2817.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück H. 0, 00000 C. eine Kleinkläranlage. Durch Bescheid vom 16. Mai 2000 erteilte der Beklagte dem Kläger die bis zum 30. Mai 2010 befristete Erlaubnis, das gereinigte Abwasser in das Gewässer II. Ordnung Gemarkung C.-L., Flur 0, Flurstück 00 einzuleiten. Unter dem 18. Mai 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung dieser Erlaubnis. Durch Bescheid vom 22. August 2013 erteilte der Beklagte dem Kläger die beantragte Erlaubnis, versah diese jedoch mit der streitgegenständlichen Befristung bis zum 31. Mai 2015 und dem Hinweis, dass das klägerische Grundstück bis zum Ablauf der Befristung an die betriebsfähige öffentliche Schmutzwasserkanalisation der Stadt C. anzuschließen sei. Die dafür erforderliche Druckrohrleitung vom klägerischen Grundstück zur gemeindlichen Kanalisation ist bereits verlegt. 3 Mit der am 17. September 2013 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: 4 Dem Kläger stehe ein Anspruch auf eine unbefristete Einleitungserlaubnis zu. Dieser Anspruch ergebe sich aus einem Schreiben der Gemeinde C. vom 02. Juni 1997, das dem Kläger hinsichtlich der Abwasserbeseitigung die Wahl zwischen dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation und der Errichtung einer Kleinkläranlage lasse. Dieses Schreiben stelle eine Zusicherung des Inhalts, dass ein Anschlusszwang bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kleinkläranlage nicht ausgeübt werde, dar. Der Kläger habe sich allein wegen seines Vertrauens darauf, dass der Anschlusszwang auch künftig nicht ausgeübt werde, für die Errichtung der Kleinkläranlage entschieden und betreibe diese ordnungsgemäß. Nach Angaben des Entwicklers der Anlage habe diese eine Abschreibungszeit von 30 Jahren. Mit einer Leistungseinbuße der klägerischen Anlage, die erst im September 2004 in Betrieb genommen worden sei, sei demnach auch nach Ablauf der streitgegenständlichen Befristung nicht zu rechnen. Der drohende Anschlusszwang beeinträchtige den Kläger in seinem Eigentum an der Kleinkläranlage. Eine vollständige zentrale Abwasserentsorgung könne die Stadt C. derzeit ohnehin nicht gewährleisten, weil es weitere Grundstücke im Außenbereich – wie zum Beispiel das Grundstück des Herrn X. – gebe, deren Anschluss erst für den Zeitraum von 2018 bis 2023 vorgesehen sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2013 zu verpflichten, ihm die beantragte Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers zur Abwassereinleitung unbefristet, jedenfalls aber bis zur tatsächlichen Abschreibung der betriebenen Pflanzenkläranlage zu erteilen, 7 weiter hilfsweise, dem Kläger die Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers zur Abwassereinleitung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts befristet, jedenfalls für die Zeit von 3 Jahren zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor: 11 Den Anschluss des klägerischen Grundstücks an das städtische Entwässerungsnetz habe die Bezirksregierung Münster als zuständige Behörde im Zuge der 5. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt C. im Jahre 2012 zu Recht gefordert. Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Stadt C. von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW lägen nicht vor. Die Anschlusskosten für das klägerische Grundstück habe die Stadt C. seinerzeit mit 9.959,00 DM beziffert. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation sei auch dann zu fordern, wenn eine korrekt funktionierende Abwasserbehandlungsanlage auf dem Grundstück noch vorhanden sei. Die Abwasserbeseitigung mittels eines öffentlichen Abwasserkanals stelle das abwassertechnische Optimum dar. Bei dieser Art der Abwasserbeseitigung entfalle die Notwendigkeit der Überwachung von Kleinkläranlagen. Den wirtschaftlichen Interessen des Klägers werde dadurch Rechnung getragen, dass er seine Anlage noch bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der Erteilung der Erlaubnis für ihre Errichtung weiterbetreiben dürfe. Erfahrungsgemäß komme es nach einer 15-jährigen Betriebszeit zu größeren turnusmäßigen Reparaturen. Der Fall des Klägers sei mit denjenigen der vom Kläger angeführten anderen Grundstücke im Außenbereich der Stadt C. – namentlich mit dem des Herrn D. X., H. 0 – nicht vergleichbar. Denn für diese Grundstücke seien noch keine Anschlussleitungen verlegt worden. Dies sei für den Zeitraum von 2018 bis 2023 vorgesehen. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten noch auf Erteilung einer länger als bis zum 31. Mai 2015 befristeten Einleitungserlaubnis noch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Ablehnung einer länger als bis zum 31. Mai 2015 befristeten Einleitungserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Der Kläger kann keinen der geltend gemachten Ansprüche aus dem Schreiben der Stadt C. vom 02. Juni 1997 herleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine wirksame Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW des Inhalts, die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis werde unbefristet oder länger befristet erteilt. Die Erklärung, der Anschluss des klägerischen Grundstücks solle bei ordnungsgemäßem Betrieb einer Kleinkläranlage nicht erzwungen werden, beinhaltet bei verständiger Würdigung nicht das verbindliche Versprechen der Stadt C., die Ausübung des Anschlusszwangs für alle Zeiten auszuschließen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Stadt die Umsetzung künftiger Änderungen ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes bezüglich des klägerischen Grundstückes abschneiden wollte. Unabhängig davon konnte die Stadt C. eine Zusicherung, die sich auf wasserrechtliche Bescheide wie den vorliegenden bezieht, mangels Zuständigkeit für deren Erlass nicht wirksam erteilen (§ 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW). Zuständige untere Wasserbehörde ist insoweit der beklagte Kreis D1. (§ 136 LWG NRW). 17 Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 12 Abs. 2 WHG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW herleiten. Nach diesen Vorschriften darf die Behörde die Erlaubnis im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter eine Befristung setzen, 18 vgl. Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 1. Auflage 2011, § 13 Rn. 30. 19 Der Beklagte hat das ihm durch § 12 Abs. 2 WHG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht überprüft gemäß § 114 S. 1 VwGO nur die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und die Ermessensausübung entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage. Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Gewässerschutz. Diesem Ziel entspricht es, die Erlaubnis für die Einleitung des in der Kleinkläranlage gereinigten Abwassers bis zum 31. Mai 2015 zu befristen und so an den ab diesem Zeitpunkt vorgesehenen Anschluss des Grundstücks an die gemeindliche Kanalisation anzupassen. Der Anschluss an die zentrale Abwasseranlage dient seinerseits der Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung und damit der Volksgesundheit, weil er die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlage entbehrlich macht. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob die Kleinkläranlage korrekt funktioniert, 20 OVG NRW, Beschluss vom 04. September 2013 – 15 A 1171/13 –, juris Rn. 27. 21 Die Befristung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das klägerische Grundstück ist aufgrund der bereits vorhandenen Druckrohrleitung schon nicht mit den anderen vom Kläger angeführten Grundstücken im Außenbereich der Gemeinde C. vergleichbar. Denn bei diesen Grundstücken müssen Druckrohrleitungen als Voraussetzung für den Anschluss an die gemeindliche Kanalisation erst noch verlegt werden. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.