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Urteil

5 K 3198/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0312.5K3198.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge seit Mai 2012 als Professor an der Hochschule C. im Angestelltenverhältnis befristet beschäftigt. Seine Ehefrau V. N. T. stand bis zu ihrem Tod am 00.00.0000 im Beamtenverhältnis bei der E. U. AG (im Folgenden: U. ). Mit als am 2. Oktober 2012 unterschrieben deklariertem Formular gab der Kläger der Beklagten Auskunft zu seinen Einkünften und bezifferte diese mit 5.087,90 Euro brutto monatlich. 3 Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 setzte die U. u. a. das dem Kläger ab dem 1. Oktober 2012 zustehende Witwergeld auf monatlich 1.325,73 Euro (nach Abzug eines Betrages für Pflegeleistungen einen Zahlbetrag von 1.312,80 Euro) fest. Der Bescheid enthielt dabei folgenden Passus: „Ihre Festsetzung steht unter dem Vorbehalt der Ruhensregelung (z. B. Anrechnung von Renten oder Erwerbseinkommen).“ 4 Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 erließ die U. eine rückwirkende Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG. Unter Berücksichtigung des vom Kläger angegebenen Einkommens von 5.087,90 Euro abzüglich 83,33 Euro Werbungskosten setzte sie das vollständige Ruhen der Versorgungsbezüge fest. Hierbei ergab sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 ein Ruhensbetrag von 1.325,73 Euro, für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 – aufgrund der von da an rechnerisch höheren Versorgungsbezüge – ein Ruhensbetrag von 1.341,64 Euro. Zugleich forderte die U. das bislang ausbezahlte Witwergeld in vollständiger Höhe von 5.318,83 Euro zurück. Dabei enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: „Bei der Berechnung handelt es sich um eine vorläufige Berechnung, da die Bezügemitteilungen (einschließlich der korrigierten Abrechnung für den Monat Oktober 2012) noch nicht vorliegen. Wir bitten Sie, uns diese zu gegebener Zeit nachzureichen.“ Das dem Bescheid beigefügte Merkblatt „Hinzuverdienst“ enthielt den Hinweis: „Bei der Ruhensregelung ist das Monats-Brutto-Einkommen anzusetzen; dabei werden bei Lohn/Gehalt usw. […] Werbungskosten abgezogen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die durch den Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Werbungskosten; bei inländischen Einkünften mindestens die Pauschale von derzeit mtl. € 83,33.“ 5 Unter dem 8. Februar 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der U. vom 14. Januar 2013 ein. Er begründete diesen u. a. damit, dass der Bescheid Werbungskosten in beträchtlicher Höhe nicht berücksichtige, und kündigte an, eine genaue Aufstellung über diese nachzureichen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 wies die U. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung berief sie sich insbesondere darauf, den Pauschbetrag in Höhe von 83,33 Euro übersteigende Werbungskosten könnten nach Vorlage des Steuerbescheides berücksichtigt werden. Auf die Rückforderung könne im Rahmen der nach § 52 BeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht ganz oder teilweise verzichtet werden; dem Kläger werde jedoch Ratenzahlung eingeräumt. Die Raten setzte die U. für die Zeit vom 1. November 2013 bis 1. Juni 2014 auf eine Höhe von 600,-Euro monatlich sowie für den 1. August 2014 auf einmalig 518,82 Euro fest. 7 Der Kläger hat am 7. November 2013 Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, die Ruhensregelung als solche erweise sich als im Grundsatz richtig, für die Zukunft möge auf der Basis der vorgenommenen Regelung verfahren werden. Jedoch erweise sich die Rückforderung als rechtswidrig. Die Überzahlung sei aufgrund eines überwiegenden Verschuldens der Beklagten zustande gekommen; alle relevanten Informationen hätten der Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 9. Oktober 2012 vorgelegen und hätten sofort und nicht erst am 14. Januar 2013 berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Werbungskosten zu äußern; er werde Werbungskosten in ganz erheblichem Umfang geltend machen; es sei ihm nicht zuzumuten, das erst geraume Zeit später stattfindende Steuerfestsetzungsverfahren abzuwarten. Der mittlerweile vorliegende Steuerbescheid 2012 weise für ihn Werbungskosten in Höhe von 5.723,00 Euro aus, nach überschlägiger Berechnung seines Steuerberaters betrügen die Werbungskosten für das Jahr 2013 mindestens 7.300 Euro. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Ruhensbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 insoweit aufzuheben, wie dort ein Betrag von 5.318,83 Euro zurückgefordert wird. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, der Bescheid vom 9. Oktober 2012 habe unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Ruhensregelung gestanden, auf den der Kläger auch hingewiesen worden sei. Die Bearbeitungszeit sei mit drei Monaten nicht außergewöhnlich lang gewesen. Es handele sich um eine vorläufige Regelung; die endgültige Ruhensregelung für ein Steuerjahr könne erst nach Eingang des betreffenden Steuerbescheides erfolgen. 13 In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der U. vom 14. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 erweist sich – soweit er zur Überprüfung durch das Gericht gestellt wurde – als rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 1. Rechtsgrundlage der – hier allein angegriffenen – Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Höhe von 5.318,83 Euro ist § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Voraussetzung ist danach, dass der Kläger Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund erhalten (Überzahlung von Versorgungsbezügen) und er diese nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herauszugeben hat. Nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. 19 2. In formeller Hinsicht bestehen gegen den Bescheid der U. vom 14. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2013 keine Bedenken. Soweit der Kläger das Unterbleiben einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG rügt, ist dieser Verfahrensfehler jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden. 20 3. Die Rückforderung des ausbezahlten Witwergeldes in voller Höhe ist materiell rechtmäßig. Es liegt eine Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 5.318,83 vor – a) –, die der Kläger nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herauszugeben hat – b) –. Die von der Beklagten in Anwendung von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden – c) –. 21 a) Die Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 5.318,83 Euro ergibt sich vorliegend daraus, dass die dem Kläger als Witwergeld nach § 28 i. V. m. §§ 19, 20 BeamtVG ausbezahlten Versorgungsbezüge, deren Zahlung unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen Ergehens einer Ruhensregelung stand, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 18 m. w. N., 23 aufgrund einer rückwirkend durchgeführten Ruhensregelung mit dem angegriffenen Bescheid vom 14. Januar 2013 in voller Höhe zum Ruhen gebracht wurden. 24 Die von der Beklagten gemäß § 53 BeamtVG vorgenommene Ruhensberechnung ist nicht zu beanstanden. § 53 Abs. 1 BeamtVG sieht vor, dass ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze erhält. Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG gelten nicht als Erwerbseinkommen u. a. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz. 25 (1) Nach der vom Kläger mit der Klage nicht angegriffenen Berechnung stand dem Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 kein Anspruch auf Zahlung des Witwergeldes zu, da sein Einkommen in dieser Zeit die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG überschritt. 26 (2) Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Beklagte seine tatsächlich entstandenen Werbungskosten – und nicht lediglich den Pauschbetrag – hätte berücksichtigen müssen, bezieht er dies allein auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs – und damit wohl die Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG – und nicht die Durchführung der Ruhensberechnung. 27 Unabhängig hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der (ohnehin nur vorläufigen) Vornahme der Ruhensberechnung zunächst lediglich den Pauschbetrag einkommensmindernd in Ansatz gebracht hat. Schon der Wortlaut von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die für die Ruhensberechnung zuständige Behörde kein eigenständiges – ihr überdies fachfremdes – Verfahren der Prüfung und Anerkennung von Werbungskosten durchzuführen hat, sondern Rückgriff auf die im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens bereits anerkannten Werbungskosten nehmen darf und muss. Ergeben sich aus einem von dem Versorgungsberechtigten später vorgelegten Einkommensteuerbescheid Werbungskosten, die den zunächst zu Grunde gelegten Pauschbetrag übersteigen, kann dem durch die abändernde Vornahme einer Ruhensberechnung Rechnung getragen werden. 28 Vgl. hierzu auch Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband II, § 53 Rn. 201 (Stand: Januar 2012); Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Bd. II, § 53 Rn. 161 (Stand: Dezember 2013). 29 Losgelöst vom Vorstehenden hätten die vom Kläger im laufenden Gerichtsverfahren vorgetragenen Angaben zu seinen tatsächlich entstandenen Werbungskosten offensichtlich keinen Einfluss auf das Ergebnis der von der Beklagten vorgenommenen Ruhensberechnung gehabt. Nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 beliefen sich die Werbungskosten des Klägers insgesamt auf 5.723 Euro, monatlich rechnerisch mithin auf knapp 480 Euro. Die Ruhensberechnung der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 weist jedoch aus, dass das monatliche Einkommen des Klägers die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG um rund 1.000 Euro überschritt. Ebenso verhält es sich mit den im Jahre 2013 geltend gemachten Werbungskosten. Nach Auskunft des Steuerberaters des Klägers werden die Werbungskosten für das Jahr 2013 (mindestens) 7.300 Euro betragen, monatlich demnach (mindestens) knapp 610 Euro. Nach der Ruhensberechnung der Beklagten überstiegen die Einkünfte des Klägers im Januar 2013 die Höchstgrenze jedoch um rund 950 Euro. 30 b) Dass die Voraussetzungen für eine Herausgabe der überzahlten Versorgungsbezüge nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht vorliegen, hat der Kläger, auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. 31 c) Schließlich ist auch die von der Beklagten in Anwendung von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). 32 (1) Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen oder dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 20. 34 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Billigkeitsentscheidung dabei die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten – insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 21. 36 Liegt der Überzahlung ein (Mit-)Verschulden der Behörde zu Grunde, ist dies in die Billigkeitsentscheidung bei der Abwägung mit einzubeziehen. Allerdings genügt insoweit nicht ein bloßes „übliches“ Mitverschulden. Denn Überzahlungen entstehen häufig oder typischerweise bei mehr oder minder erheblichem Mitverschulden der Behörde. 37 Vgl. Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband II, § 52 Rn. 132 (Stand: August 2013) m. w. N. 38 Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 22. 40 (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze überschreitet es nicht die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens, dass die U. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 als Billigkeitsentscheidung die Rückzahlung in Raten von zunächst monatlich 600 Euro und abschließend einmalig 518,82 Euro angeordnet hat. 41 Besondere Umstände, die Anlass gegeben hätten, von einer Rückzahlung zunächst oder endgültig teilweise oder vollständig abzusehen, waren zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch nicht ersichtlich. 42 (aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Berücksichtigung der Werbungskosten. 43 (aaa) Die Höhe der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ist bereits von vornherein kein Gesichtspunkt, der in die von der Beklagten zu treffende Billigkeitsentscheidung einzustellen ist. Auswirkungen können Werbungskosten, die den Pauschbetrag übersteigen, allein im Rahmen der Ruhensberechnung entfalten. 44 (bbb) Unabhängig vom Vorstehenden war die Beklagte auch aus weiteren Gründen nicht gehalten, die tatsächlich angefallenen Werbungskosten bei der Rückforderung sogleich einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG – ebenso wie bei der Ruhensberechnung selbst (s.o.) – zu entnehmen ist, dass bei der – auf einer erstmals durchgeführten oder geänderten Ruhensberechnung basierenden – Rückforderung allein die im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens bereits anerkannten Werbungskosten Berücksichtigung finden können, oder ob die vorzunehmende Billigkeitsentscheidung insoweit ein Abweichen zugunsten des Beamten gebietet. 45 Jedenfalls bestand in der hier vorliegenden Konstellation kein Anlass zu einer (gegebenenfalls auch nur vorläufigen) Reduzierung der Rückforderung, da der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch keine Erkenntnisse über für den Rückforderungsbetrag berücksichtigungsfähige Werbungskosten vorgelegen haben. Der Widerspruchsbehörde war zwar aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 8. Februar 2013 grundsätzlich bekannt, dass dieser die Berücksichtigung von „Werbungskosten in beträchtlicher Höhe“ beanspruchte. Es ist aber weder – trotz Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 27. November 2014 – vorgetragen noch sonst – insbesondere aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen – ersichtlich, dass der Kläger – wie von ihm in seinem Widerspruchsschreiben angekündigt – der U. tatsächlich eine genaue Aufstellung der Werbungskosten und damit zugleich deren Höhe übermittelt hätte. Ein weiteres Zuwarten der Beklagten mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides war vorliegend – rund acht Monate nach der Ankündigung des Klägers – ebenso wenig geboten. Vielmehr oblag es allein dem Kläger, seiner Ankündigung, eine Aufstellung über seine Werbungskosten einzureichen, unaufgefordert nachzukommen. 46 Unabhängig hiervon hätte eine vorgelegte bzw. vorzulegende Aufstellung keine Auswirkungen auf die Rückforderungssumme entwickelt. Dies ergibt sich für das Jahr 2012 bereits aus den Angaben in dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid (s.o.). Für das seinerzeit laufende Jahr 2013 wäre es dem Kläger naturgemäß schon nicht möglich gewesen, die Werbungskosten exakt zu beziffern, wobei jedoch hier die Höhe der im Jahr 2012 geltend gemachten Werbungskosten bereits eine Indizwirkung dafür entwickelt hätte, dass ein (jedenfalls deutliches) Unterschreiten des Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG kaum zu erwarten gewesen wäre. 47 (ccc) Ebenso wenig war die Beklagte gehalten, auf die Geltendmachung der Rückforderung bis zu einem Ergehen der Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 zu verzichten. Es gab keinen Rechtsgrund für ein Zuwarten. Losgelöst davon hätte es der Beklagten auch nicht zugemutet werden können, einen Zeitraum von möglicherweise bis zu 1 ½ oder 2 Jahren – nach Auskunft des Klägers befinden sich seine Unterlagen für die Einkommensteuer 2013 derzeit noch bei seinem Steuerberater – abzuwarten und sich damit dem erhöhten Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung auszusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier (s.o.) – keine begründete Aussicht auf eine deutliche Reduzierung der Rückforderungssumme besteht. 48 (bb) Für die Beklagte bestand vorliegend auch kein Anlass, das konkrete Zustandekommen der Überzahlung in ihre Billigkeitsentscheidung einzustellen oder sogar teilweise von einer Rückzahlung abzusehen. 49 Dies gilt unabhängig davon, ob der U. zum Zeitpunkt des Erlasses des Versorgungsbescheids am 9. Oktober 2012 bereits alle für die Vornahme der Ruhensberechnung erforderlichen Unterlagen vorlagen. Jedenfalls führt nämlich der Umstand, dass die Ruhensberechnung mit Bescheid vom 14. Januar 2013 erst rund drei Monate nach der Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgte, nicht auf ein Verschulden der Behörde an der Überzahlung. 50 Maßgeblich für diese Bewertung spricht zunächst, dass ein zeitnaher Erlass des Versorgungsbescheides, insbesondere in Fällen wie hier, in denen die Hinterbliebenenversorgung mit Witwergeld sowie Sterbegeld zu regeln ist, typischerweise im Interesse des Versorgungsberechtigten liegt. Der Versorgungsberechtigte ist nämlich im Normalfall auf eine schnelle Auszahlung der Versorgungsbezüge angewiesen, nachdem aufgrund des Todesfalls ein – und nicht selten das einzige oder aber maßgebliche – Einkommen wegfällt. Darüber hinaus handelt es sich bei der Auszahlung der Versorgungsbezüge um ein den Kläger begünstigendes Handeln, das ihn gegebenenfalls in den Genuss von Zinserträgen versetzt oder auf Zinsersparnisse führt. Hinzu tritt, dass die U. in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Festsetzung „unter dem Vorbehalt der Ruhensregelung (z. B. Anrechnung von Renten oder Erwerbseinkommen)“ steht. Für den Kläger war damit – ungeachtet seines beruflichen Tätigkeitsfeldes – ohne Weiteres erkennbar, dass sein erzieltes Erwerbseinkommen in dem Festsetzungsbescheid noch keine Berücksichtigung gefunden hatte und es in der Folge noch zu einer entsprechenden Regelung kommen würde. Dies gilt umso mehr als sich den dem Bescheid beigefügten Berechnungen eindeutig entnehmen lässt, dass die der Beklagten vorgelegten, sein Einkommen betreffenden Unterlagen in dem Bescheid noch keinen Niederschlag gefunden hatten. Schließlich stellt sich der nach Erlass des Versorgungsbescheides bis zum Erlass des Ruhensbescheids am 14. Januar 2013 vergangene Zeitraum von rund drei Monaten unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungszeiten der Verwaltung nicht als so außergewöhnlich oder unangemessen lang dar, dass er allein für sich genommen ein Verschulden der Behörde auszulösen vermochte. 51 (3) Auch die Höhe der festgesetzten Raten von monatlich 600 Euro und abschließend einmalig 518,82 Euro führt nicht auf ein ermessensfehlerhaftes Handeln der Beklagten. Weder hat der Kläger die Höhe der monatlichen Raten angegriffen noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür, dass ihn diese in unverhältnismäßiger Weise belasten würde. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.