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Beschluss

1 L 534/14.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:0309.1L534.14A.00
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Tenor

Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. G r ü n d e I. Durch Beschluss vom 15. August 2014 hat das Gericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 24. September 2014 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 334,75 Euro festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie meint, dass der Antragsteller allenfalls erstmals im Abänderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO neu angefallene Gebühren verlangen könne, nicht jedoch die bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandenen Gebühren. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch Verfügung vom 10. Dezember 2014 der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. September 2014 ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die von der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2014 vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Der erkennende Einzelrichter folgt insoweit der Argumentation der 3. Kammer des erkennenden Gerichts, die zu der Rechtsfrage in dem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (3 L 447/14.A) Folgendes ausgeführt hat: „Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO durch Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2014 getroffenen Kostengrundentscheidung hatte die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Damit lagen zwei unterschiedliche Kostengrundentscheidungen für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Kostentragungspflicht des Antragstellers) und das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vor. In dieser Fallkonstellation kann jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung die ihm erwachsenen Kosten erstattet verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2002 – 2 E 219/02 -, NRWE, Rdnr. 4 und 5 m.w.N; VG München, Beschluss vom 12. August 2013 – M 17 M 13.30186 -, juris, Rdnr. 18. Soweit in der Rechtsprechung für die hier maßgebliche Fallkonstellation eine abweichende Ansicht vertreten wird, vgl. jeweils m.w.N.: VG Münster, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 1 L 442/14.A – und Beschluss vom 8. Mai 2014 - 6 L 776/13.A -, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Maßgeblich gegen die in den vorzitierten Entscheidungen vertretene Auffassung spricht, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren ist, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 11 B 789/14.A -, juris, Rdnr. 22. Dementsprechend enthält die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO einen eigenen Kostentenor. Hiervon zu trennen ist die kostenrechtliche Betrachtung zum Umfang der Kosten, welche dazu indes nicht im Widerspruch steht. Kostenrechtlich mag entsprechend § 16 Nr. 5 RVG entscheidend sein, dass im Abänderungsverfahren keine weitere Gebühr entsteht bzw., dass Gebühren für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht erneut erstattet verlangt werden können. Der Antragsteller beansprucht aber auch nicht die Festsetzung einer weiteren Gebühr, sondern macht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem er zunächst unterlegen war, erstmals einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage eines eigenen zu seinen Gunsten ergangenen Kostentenors geltend, indem er die Festsetzung einer Gebühr für das gesamte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt. Vgl. VG München, Beschluss vom 12. August 2013 – M 17 M 13.30186 -, juris, Rdnr. 19. Die vorstehende Sichtweise dürfte durch die Rechtsprechung zum Umfang einer Kostenerstattung bei einem Anwaltswechsel inhaltlich gestützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 11 B 789/14.A -, juris, Rdnr. 15 ff. Denn auch in der vorzitierten Entscheidung wird ausgeführt, dass der – im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - neue Rechtsanwalt zu Recht nur solche Kosten geltend macht, welche auch der vorherige Rechtsanwalt hätte fordern können. Für den neuen Rechtsanwalt entstehen (einmalig) Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.“ III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Erinnerung über den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG)