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Urteil

10 K 2747/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:0306.10K2747.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist ein Personenbeförderungsunternehmen, das im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung N. tätig ist. Sie erbringt seit den 1930er Jahren Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und seit 1960 den streitgegenständlichen Stadtverkehr U. , der in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 2. als Aufgabenträger nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fällt. Die Klägerin war seit dem 1. Februar 1998 Inhaberin einer Gemeinschaftskonzession mit der X. AG für die Linien 390 bis 394, für die Betriebsführung auf die WB übertragen worden ist; die Betriebsführung für die Linie T 317 liegt bei der Klägerin. Die hierfür erforderlichen Linienverkehrsgenehmigungen wurden von der Bezirksregierung N. zuletzt bis zum 31. Dezember 2013 erteilt. Mit Vorabbekanntmachung des Beklagten zu 2. als Aufgabenträger des ÖPNV im Amtsblatt für den Regierungsbezirk N. vom 14. Dezember 2012 wurde zur Abgabe eigenwirtschaftlicher Anträge für das Linienbündel X1. 5 mit den Linien 390, 391, 392, 393, 394 und T 317 (Stadtverkehr U. ) bis zum 19. Januar 2013 aufgerufen. Nach dem Inhalt der Vorabbekanntmachung sollte die Genehmigung nach den §§ 13, 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für die o.g. Buslinien mit Wirkung vom 8. Januar 2014 für eine Geltungsdauer bis einschließlich 7. Januar 2022 (letzter Ferientag) als Linienbündel neu erteilt werden. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 ergänzt durch das Grundantragsformular vom 18. Januar 2013 beantragte die Klägerin mit drei eigenständigen Anträgen die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Linienverkehr im Sinne des § 8 Abs. 4 PBefG für den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis zum 8. Januar 2024. Die drei Anträge enthielten unterschiedliche Modalitäten für die Verkehrserbringung. Den Anträgen waren allgemeine Antragsunterlagen, wie Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Registerauszüge beigefügt Mit Bescheiden vom 15. Mai 2013 (C1. gegen X2. 5/1, vom 16. Mai 2013 (C1. gegen X2. 5/2 und vom 17. Mai 2013 (C. gegen X2. 5/3) lehnte die Bezirksregierung N. die Anträge der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, dass der Antrag X2. 5/1 weder dem Nahverkehrsplan des Beklagten zu 2. noch dem von ihm in Abstimmung mit der Stadt U. gewünschten noch dem in der Vorabbekanntmachung zugrundegelegten Bedienungsangebot entspreche. Die Leistung liege sehr deutlich unter den Anforderungen. Schließlich überschreite der Antrag auch die in der Vorabbekanntmachung vorgegebene Laufzeit für das Linienbündel X2. 5 um zwei Jahre. Die Ablehnung des Antrags X2. 5/2 begründete die Bezirksregierung damit, dass zwar der angebotene Leistungsumfang den Vorgaben der Vorabbekanntmachung entspreche, nicht aber die Tarifvorgabe. Der in dem Antrag zur Anwendung vorgesehene Haustarif sei sehr einfach strukturiert; es gebe keine Unterscheidungen zwischen Erwachsenen, Kindern oder Schülern. Ebenso seien keine Rabattierungen für Fahrkarten im Abonnement vorgesehen, da es nur Einzelfahrscheine, Wochen- und Monatskarten gebe. Hierdurch würden sich die Tickets nach diesem vorgesehenen Haustarif für den Schulträger teilweise um mehr als 100% im Vergleich zum VGM-Münsterlandtarif verteuern. Schließlich überschreite der Antrag auch die in der Vorabbekanntmachung vorgegebene Laufzeit für das Linienbündel X2. 5 um zwei Jahre. Ihre Ablehnung des Antrags X3. 5/3 begründete die Bezirksregierung damit, dass der angebotene Leistungsumfang zwar den Vorgaben entspreche, aber der zusätzlich beanspruchte Ausgleich für die Anwendung des Münsterlandtarifes im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift gemäß Artikel 3 Abs. 2 EG-VO 1370/2007 mangels Erlasses einer allgemeinen Vorschrift durch den Beklagten zu 2. nicht möglich sei. Schließlich überschreite der Antrag auch die in der Vorabbekanntmachung vorgegebene Laufzeit für das Linienbündel X2. 5 um zwei Jahre. Gegen diese ablehnenden Bescheide erhob die Klägerin unter dem 22. Mai 2013 jeweils Widerspruch, die mit Widerspruchsbescheiden der Bezirksregierung N. vom 5. August 2013 (X2. 5/1), 6. August 2013 (X2. 5/2) und 7. August 2013 (X2. 5/3) als unbegründet zurückgewiesen wurden. Am 9. September 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und zu den einzelnen Genehmigungsanträgen ihre Auffassung der Anspruchsberechtigung ausführlich darlegt. Während des gerichtlichen Verfahrens hat sich die Klägerin erfolgreich an einem von dem Beklagten zu 2. durchgeführten EU-weiten Ausschreibungsverfahren für das Linienbündel X2. 5 für Verkehrsleistungen auf den Linien 390, 391, 392, 393, 394 und T217 beteiligt. In einem an die Bezirksregierung N. gerichteten Schreiben der Beklagten zu 2. haben diese und die Klägerin durch ihre Unterschriften bestätigt, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2. und der Klägerin für das Linienbündel X2. 5 für den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis 7. Januar 2022 geschlossen worden ist, nachdem unter dem 9. Dezember 2013 der Zuschlag auf das Angebot der Klägerin erteilt worden sei. Mit dieser Zuschlagerteilung sei ein Verkehrsvertrag zwischen dem erfolgreichen Bieter (Klägerin) und dem Auftraggeber (Beklagter zu 2.) geschlossen worden. Unter dem 19. Dezember 2013 hat die Klägerin die Genehmigung für die o.g. Linien aus dem Linienbündel X2. 5 beantragt und entsprechend ausgefüllte Antragsformulare für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz als gemeinwirtschaftlicher Verkehr ebenso beigefügt, wie allgemeine Antragsunterlagen, wie Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Registerauszüge. Eine Bezugnahme auf ihren Antrag vom 11. Januar 2013 erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 (zugestellt am 26. Mai 2014) hat die Bezirksregierung N. den o.g. Antrag vom 19. Dezember 2013 für die Dauer vom 8. Januar 2014 bis 17. Januar 2022 ohne weitere Auflagen genehmigt, nachdem sie zuvor zunächst einstweilige Erlaubnisse für das Linienbündel X2. 5 der Klägerin erteilt hatte. Gegen diesen Bescheid vom 12. Mai 2014 hat die Klägerin unter dem 19. Juni 2014 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Die Klägerin ist der Auffassung, trotz zwischenzeitlich erteilter Genehmigung für das Linienbündel X2. 5 bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da wegen des Vorrangs einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung der im Streit befindliche Antrag vom 11. Januar 2013 auf Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung positiv beschieden werden könne. Hierzu macht die Klägerin insbesondere geltend, dass ihrem Widerspruch vom 19. Juni 2014 gegen die o.g. Genehmigung vom 12. Mai 2014 aufschiebende Wirkung zukomme, so dass die Genehmigung vom 12. Mai nicht bestandskräftig geworden sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2013 (C. gegen X2. 5/3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2013 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 18. Januar 2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs mit Kostenausgleich durch eine allgemeine Vorschrift für das Linienbündel X2. 5 mit den Linien 390, 391, 392, 393, 394 und T317 für den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis zum 8. Januar 2024 zu erteilen, 2. die Beklagte zu verpflichten, eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zu erlassen, mit welcher der Klägerin die Anwendung des VGM-Tarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt und der Klägerin der durch die Anwendung des VGM-Tarifs entstehenden Kostennachteil ausgeglichen wird. 3. hilfsweise zu 1. und 2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2013 (C. gegen X2. 5/2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 die Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Linienverkehr entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 18. Januar 2013 unter Anwendung eines Haustarifs das Linienbündel X2. 5 mit den Linien 390 bis 394 und T317 für den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis zum 8. Januar 2024 zu erteilen, 4. hilfsweise zu 3. die Beklagte zu 1. zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2013 (C. gegen X2. 5/1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2013 die Genehmigung (reduzierten) eigenwirtschaftlichen Linienverkehr entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 18. Januar 2013 für das Linienbündel X2. 5 mit den Linien 390 bis 394 und T 317 für den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis zum 8. Januar 2024 zu erteilen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Sie treten der Auffassung der Klägerin entgegen und halten die Klage bereits für unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzinteresse fehle. Darüber hinaus sei es auch rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin Widerspruch gegen die erteilte Genehmigung vom 12. Mai 2014 erhebe, obwohl ihr entsprechender Antrag vom 19. Dezember 2013 antragsgemäß genehmigt worden sei. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte zu 1. auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führen beide Beklagte ausführlich aus, warum ein Anspruch der Klägerin entsprechend ihrer Anträge in keinem Falle gegeben sei. Das Gericht hat am 19. Februar 2014 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift vom selben Tage Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis für eine Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte auf der Grundlage von §§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Klage hat weder mit den Hauptanträgen noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das von ihr geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Ausgehend von ihren Anträgen vom 11. Januar 2013 erstrebt sie Linienverkehrgenehmigungen nach §§ 42, 13, 15 PBefG für den Stadtverkehr U. (Linienbündel X1. 5). Eine entsprechende Linienverkehrgenehmigung nach §§ 42, 13, 15 PBefG für den Stadtverkehr U. (Linienbündel X1. 5) ist ihr aber auf ihren Antrag vom 19. Dezember 2013 unter dem 12. Mai 2014 zwischenzeitlich bereits bis zum 7. Januar 2022 erteilt worden, sodass eine Verpflichtung der Beklagten zu 1., die mit Anträgen vom 11. Januar 2013 begehrte Genehmigung zu erteilen, nicht mehr in Betracht kommt, da die Genehmigung vom 12. Mai 2014 wirksam ist und die Klägerin eine Modifizierung dieser Genehmigung nicht beanspruchen kann. Die Genehmigung vom 12. Mai 2014 ist mit Zustellung am 26. Mai 2014 wirksam geworden, vgl. §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 41 VwVfG. Zur Wirksamkeit bedurfte es nicht auch - der bisher unterbliebenen - Aushändigung der Genehmigungsurkunde, da diese konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung, vgl. insoweit noch § 15 PBefG i.d.F. vom 21. März 1961, vom PBefG seit 1990 und auch in der hier maßgeblichen seit dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung nicht mehr vorgesehen ist. Die Wirkungen der Genehmigung vom 12. Mai 2014 sind auch nicht in Folge des von der Klägerin gegen diese Genehmigung erhobenen Widerspruchs der Klägerin vom 19. Juni 2014 suspendiert. Denn ein Suspensiveffekt i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO wird nur durch einen Anfechtungswiderspruch bzw. eine Anfechtungsklage ausgelöst. Dies setzt voraus, dass mit dem Anfechtungswiderspruch bzw. einer Anfechtungsklage eine Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts erstrebt werden könnte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die Klägerin mit ihrem o.g. Widerspruch gegen eine ihr antragsgemäß erteilte Genehmigung der Beklagten zu 1. vorgeht, sodass sie sich nicht gegen einen belastenden sondern gegen einen sie begünstigenden Verwaltungsakt wendet. Insoweit ist es rechtlich ohne Belang, dass sie in der Sache die ihr erteilte Genehmigung für minderwertig gegenüber der von ihr im vorliegenden Verfahren erstrebten Genehmigung hält, da die Genehmigung vom 12. Mai 2014 entsprechend ihrem Antrag vom 19. Dezember 2013 bis zum 7. Januar 2022 ohne belastende Auflagen erteilt worden ist. Darüber hinaus erweist sich der von der Klägerin erhobene Widerspruch vom 19. Juni 2014 auch als offensichtlich unzulässig, da die Klägerin selbst durch bloße Rücknahme ihres Antrags vom 19. Dezember 2013 bzw. durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung auf die erteilte Genehmigung die Erledigung der Genehmigung vom 12. Mai 2014 „auf andere Weise“ i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG herbeiführen könnte, - vgl. zur Möglichkeit und Zulässigkeit der Rücknahme eines Antrags bzw. eines hierdurch zum Ausdruck gebrachten Verzichts und der daraus folgenden Verfahrensbeendigung: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG- Kommentar, § 22, Rn 71; Fehling/ Kastner, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., 2010, § 22 VwVfG, Rn 50, - sodass es für eine Aufhebung der Genehmigung keines Rechtsbehelfsverfahrens bedürfte und einem gleichwohl eingelegten Rechtsbehelf jedenfalls auch keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO zukommen könnte. Schließlich sind die Rechtswirkungen der Genehmigung vom 12. Mai 2014 auch nicht – wie die Klägerin im gerichtlichen Erörterungstermin anzudeuten versuchte - durch konkludente Aufhebung der Genehmigung entfallen. Der von der Klägerin insoweit herangezogene Umstand, dass die Beklagte zu 1. durch die Bezirksregierung N. als Genehmigungsbehörde der Klägerin seit dem 1. Januar 2014 fortlaufend einstweilige Erlaubnisse nach § 20 PBefG erteilt habe, kann eine konkludente Aufhebung der Genehmigung vom 12. Mai 2014 offensichtlich nicht begründen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 25, 26 PBefG und §§ 48, 49 VwVfG ersichtlich nicht Gegenstand für die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse waren. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin Inhaberin einer wirksamen gewerberechtlichen Genehmigung für den Stadtverkehr U. (Linienbündel X1. 5) bis zum Jahr 2022 geworden ist, könnte, solange diese Genehmigung wirksam ist, eine weitere Genehmigung entsprechend ihrer Anträge vom 11. Januar 2013 für den Zeitraum von 2014 bis 2024 von der Genehmigungsbehörde des beklagten Landes nicht erteilt werden, da dies zu einer doppelten Bedienung für dieses Linienbündel vom 12. Mai 2014 bis zum 7. Januar 2022 führen würde. Dies widerspräche dem aus § 13 Abs. 2 PBefG abzuleitenden allgemeinen Verbot der Doppelbedienung. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 5. April 2011, 2 A 1593/10, juris Rn 47; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007, 3 S 2675/06, juris Rn 12 Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte zu 1. im Falle der positiven Bescheidung eines der klägerischen Anträge zugleich die entgegenstehende Genehmigung vom 12. Mai 2014 aufzuheben hätte. Denn - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - hat die Klägerin zunächst selbst die unternehmerische Entscheidung getroffen, sich am EU- weiten Vergabeverfahren zu beteiligen, um ihre unternehmerische (Rechts) Position bezüglich des Linienbündels X1. 5 insbesondere auch gegenüber anderen Mitbewerbern verbessern zu können. Anschließend hatte es die Klägerin nach erfolgreichem Vergabeverfahren auch selbst in der Hand, ob und welchen Genehmigungsantrag sie stellt. Mit ihrem eigenständigen Genehmigungsantrag vom 19. Dezember 2013, der zudem weder eine Bezugnahme oder gar Kennzeichnung als Hilfsantrag zu den Anträgen vom 11. Januar 2013 enthält, hat sie sich entschieden, ihre durch den Zuschlag im Vergabeverfahren und durch den Abschluss des Verkehrsvertrages verfestigte Rechtsposition in eine Genehmigung nach §§ 42, 13, 15 PBefG münden zu lassen. Mit dieser Entscheidung hat sie aber nicht nur eine Absicherung ihrer Rechtsposition gegenüber Mitbewerbern, die eine Bedienung des Linienbündels X1. 5 anstreben könnten, erreicht, sondern wegen des allgemeinen Verbots der Doppelbedienung ebenso ein Hindernis für ihre eigenen Anträge vom 11. Januar 2013 geschaffen. Diese Konsequenzen hätte sie selbst dadurch ausschließen können, dass sie sich entweder nicht an dem Vergabeverfahren beteiligt, oder, keinen Genehmigungsantrag stellt, oder zumindest später durch Rücknahme ihres Antrags vom 19. Dezember 2013 bzw. durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung die ihr erteilte Genehmigung zur Erledigung und zum Erlöschen bringt. Zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes, insbesondere durch Bedienung des Linienbündels X1. 5 wäre es der Klägerin auch möglich und zumutbar gewesen, (nur) einstweilige Erlaubnisse nach § 20 PBefG zu beantragen, wenn sie die positive Bescheidung ihres „eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages“ in Anbetracht des Verbotes der Doppelbedienung nicht gefährden wollte. Zudem hat es die Klägerin versäumt, mit ihrem „gemeinwirtschaftlichen Genehmigungsantrag“ unter Bezugnahme auf ihre Genehmigungsanträge vom 11. Januar 2013 deutlich zu machen, in welches (Stufen-) Verhältnis, Haupt- oder Hilfsantrag diese – für das Linienbündel X1. 5 - „konkurrierenden“ Anträge gestellt werden sollen. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin schon nicht von der Beklagten zu 1. beanspruchen, dass die Beklagte eine den Anforderungen §§ 25, 26 PBefG und §§ 48, 49 VwVfG genügendes Verwaltungsverfahren zwecks Aufhebung der Genehmigung vom 12. Mai 2014 unaufgefordert durchführt. Soweit die Klägerin ihr Rechtsschutzbedürfnis damit begründet, dass sie die ihr unter dem 12. Mai 2014 erteilte „gemeinwirtschaftliche Genehmigung“ für im Vergleich zu der in dem vorliegenden Verfahren begehrten „eigenwirtschaftlichen Genehmigung“ minderwertig hält und sie im Falle der Unzulässigkeit der Klage in unzumutbarer Weise auf die Notwendigkeit einer nachfolgenden Schadensliquidierung beschränkt werde, greifen diese Einwände in Anbetracht obiger Ausführungen bereits nicht durch. Auch hat die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent eine Modifizierung der Genehmigung vom 12. Mai 2014 im Sinne ihrer Anträge vom 11. Januar 2013 beantragt, sondern separate Anträge ohne Bezugnahme aufeinander gestellt, was i.ü. auch für ihre Anträge vom 11. Januar 2013 untereinander gilt. Das Gericht teilt die Auffassungen der Beklagten, dass (nur) eine Genehmigung nach §§ 42, 13, 15 PBefG erteilt werden kann, ohne dass der Gesetzgeber trotz (verfahrensmäßiger) Unterscheidung zwischen eigenwirtschaftlicher und gemeinwirtschaftlicher Verkehrserbringung (vgl. §§ 8 Abs. 4 und 8 a PBefG in dem Abschnitt „allgemeine Vorschriften“) auch die Erteilung zweier unterschiedlicher Genehmigungen vorgesehen hat. Für diese von der Klägerin vehement vertretene Ansicht geben die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im 2. Abschnitt in den §§ 9 ff PBefG nichts mehr her, seitdem § 13 a PBefG mit Änderungsgesetz vom 14. Dezember 2012 weggefallen ist Eine (nachwirkende) Anwendbarkeit des § 13 a PBefG für das vorliegende Verpflichtungsbegehren der Klägerin, für das der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, kommt mangels gesetzlicher Bestimmung nicht in Betracht, vgl. insbesondere § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 PBefG. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner weiteren Darlegung, dass eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1., eine eigenwirtschaftliche Genehmigung zu erteilen, auch wegen der beantragten Gültigkeitsdauer bis zum 8. Januar 2024, die den in der Vorabbekanntmachung „ausgeschriebenen“ Zeitraum um zwei Jahre übersteigt, nicht in Betracht kam. Insbesondere steht es dem Gericht nämlich nicht zu, den Genehmigungsantrag und den Klageantrag der Klägerin in zeitlicher Hinsicht zu modifizieren, da die Bemessung der Geltungsdauer nach § 16 PBefG keine gerichtliche Ermessensentscheidung ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine von der Klägerin erbetene Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.