Urteil
2 K 1523/12.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0120.2K1523.12A.00
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 wird in Ziffer 3 aufgehoben und in Ziffer 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Armenien angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG hinsichtlich Armenien zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER 3 IM NAMEN DES VOLKES 4 URTEIL 5 2 K 1523/12.A 6 In dem Verwaltungsrechtsstreit 7 w e g e n Asylrechts 8 hat Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kallerhoff 9 auf Grund der mündlichen Verhandlung 10 vom 20. Januar 2015 11 für Recht erkannt: 12 Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 wird in Ziffer 3 aufgehoben und in Ziffer 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Armenien angedroht wird. 13 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG hinsichtlich Armenien zuzuerkennen. 14 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 15 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 16 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 17 Tatbestand: 18 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Jahr 0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 00.00.0000 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an: Seine Familie stamme aus B. . Nach dem Ausbruch des Krieges zwischen B1. und B. sei seine Familie, darunter seine Großmutter B2. O. – die Klägerin in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1355/12.A –, seine Mutter B3. T. und sein Onkel B4. N. – der Kläger in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1505/12.A –, im November 0000 nach S. gegangen, wo er auch 0000 geboren sei. Danach habe er ab 0000 bis zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik in der Ukraine gelebt. 19 Mit Bescheid vom 14. März 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 AsylVfG den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2). Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor (Ziffer 3). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach B1. an. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 4). 20 Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. 21 Mit Beschluss vom 30. April 2012 hat das Verwaltungsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 L 155/12.A dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. 22 Der Kläger trägt vor: Er könne glaubhaft belegen, dass die Mitglieder seiner Familie als ethnische Armenier aus B. stammten. Es sei nicht zutreffend, dass er in Wahrheit F. O1. – geboren am 00.00.0000 –heiße und armenischer Staatsangehöriger sei. Auch seine Großmutter B2. O. und sein Onkel B4. N. – die Kläger in den Verfahren mit den Aktenzeichen 2 K 1355/12.A und 2 K 1505/12.A – hätten nicht über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und hießen nicht in Wahrheit S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – sowie B4. I. – geboren am 00.00.0000. Es seien einige Fragen nicht beantwortet, die sein Prozessbevollmächtigter unter anderem mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 formuliert habe. Das Schreiben des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B1. vom 3. Oktober 2014 weise – wie auch das Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde C. vom 21. November 2013 – eine Reihe von Ungereimtheiten und Widersprüchen auf. Die Aussagen beruhten nicht auf substanziellen Feststellungen und ließen diese auch nicht erkennen. Namentlich stünden sie auch zu sonstigen festgestellten oder feststellbaren Tatsachen in Widerspruch, die der Prozessbevollmächtigte in seinen Schriftsätzen im Einzelnen benannt habe. So sei unter anderem eine Bescheinigung der Botschaft der Republik B1. in C1. vom 12. Dezember 2012 vorgelegt worden, wonach eine Frau S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – nach einer Anfrage bei den zuständigen Behörden in B1. in der Datenbank der Passbeschaffungsbehörde der Polizei der Republik B1. als armenische Staatsangehörige nicht erfasst sei. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 zu Ziffer 1 im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit aufzuheben und im Übrigen die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 14. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 25 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 26 weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 30 Mit Schreiben vom 21. November 2013 übersandte die Zentrale Ausländerbehörde C. dem Gericht Kopien armenischer Passanträge, die vom armenischen Außenministerium übermittelt wurden und mit Lichtbildern versehen sind, sowie Kopien armenischer Staatsangehörigkeitsbescheinigungen der Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B1. vom 26. Oktober 2012, die von der Deutschen Botschaft in F1. übermittelt wurden. Sie sollen die Großmutter des Klägers – B2. O. , die Klägerin in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1355/12.A – unter ihrer wahren Identität S1. T1. – geboren am 00.00.0000 –, die Mutter des Klägers – B3. T. – unter ihrer wahren Identität B3. I. – geboren am 00.00.0000 – sowie weitere Familienmitglieder als armenische Staatsangehörige ausweisen. Ein Passantrag der Person F. O1. – geboren am 00.00.0000 – wurde nicht übermittelt. Laut der Bescheinigung der Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B1. vom 26. Oktober 2012 habe ein F. O1. – geboren am 00.00.0000 – keinen armenischen Pass erhalten. Diesbezüglich lägen keine Informationen vor. 31 Auf den Beweisbeschluss des Gerichts vom 00.00.0000 hat das Auswärtige Amt in C1. mit Schreiben vom 14. November 2014 Stellung genommen und die Verbalnote Nr. 1108-1/19544 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B1. vom 3. Oktober 2014 übersandt, mit der dieses die armenische Staatsangehörigkeit von F. O1. – geboren am 00.00.0000 –, B3. I. – geboren am 00.00.0000 –, S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – und weiterer Personen bestätigt. F. O1. – geboren am 00.00.0000 – sei bisher kein armenischer Pass ausgestellt worden. B3. I. – geboren am 00.00.0000 habe die Passdaten B5. . S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – habe die Passdaten B6. . Der Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B1. vom 3. Oktober 2014 sind Kopien armenischer Passanträge mit Lichtbildern – unter anderem der S1. T1. und der B3. I. – beigefügt. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Beiakten Hefte 1 bis 3 sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die Klage ist zulässig. 35 Insbesondere besteht für den Kläger auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes in Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 14. März 2012. Denn mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und seinen späteren Aufenthaltsstatus hat ein Asylbewerber, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke Anspruch auf die Überprüfung, ob seinem Asylbegehren der Makel der „offensichtlichen Unbegründetheit“ nach § 30 Abs. 3 AsylVfG anhaftet. Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gerichtetes Eilverfahren führte zwar zu einer Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes, schaffte diesen jedoch nicht aus der Welt. Auch eine ausländerbehördliche oder gerichtliche Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels käme nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Frage, demzufolge es nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG ankommt, sondern auf die bloße Tatsache der Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur so weit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die – wie hier – konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 –, juris Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2007 – 21 K 2318/07.A –, juris Rn. 15 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2005 – A 11 K 11220/03 –, juris Rn. 49 ff. 37 Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 38 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG. 39 Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 40 Der Kläger ist – anders als er geltend macht – in Bezug auf B. keiner Verfolgung im obigen Sinne ausgesetzt. 41 Es ist schon nicht davon auszugehen, dass der Kläger – wie er vorträgt – F. T. heißt und als Mitglied einer in O2. in B. beheimateten Familie von ethnischen Armeniern nach deren durch den Ausbruch des Krieges zwischen B1. und B. bedingten Flucht im November 0000 nach S. geboren wurde. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in Wahrheit aus Kernarmenien stammt, armenischer Staatsangehöriger ist und einen anderen Namen trägt – vermutlich F. O1. , wobei dies letztlich dahinstehen kann. 42 Dies ergibt sich maßgeblich aus dem die Großmutter des Klägers betreffenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1355/12.A und dem dazugehörigen Urteil des Gerichts auf Grund der mit dem hiesigen Verfahren gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000, worauf in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug genommen wird. Danach ist nicht davon auszugehen, dass die Großmutter des Klägers – wie sie vorträgt – B2. O. heißt, am 00.00.0000 in O2. in B. als ethnische Armenierin geboren wurde und dort bis zu ihrer durch den Ausbruch des Krieges zwischen B1. und B. bedingten Flucht nach S. im November 0000 gelebt hat. Vielmehr steht diesbezüglich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Großmutter des Klägers in Wahrheit S1. T1. – Vatersname: H. – heißt, am 00.00.0000 in B1. (Dorf: B7. , Region: B8. ) geboren wurde und armenische Staatsangehörige ist. Auch in dem den Onkel des Klägers B4. N. betreffenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1505/12.A ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser in Wahrheit aus L. stammt, armenischer Staatsangehöriger ist und einen anderen Namen trägt, worauf ausdrücklich Bezug genommen wird. Die in den beiden genannten Verfahren mit den Aktenzeichen 2 K 1355/12.A und 2 K 1505/12.A gewonnene Überzeugung des Gerichts zur wahren Identität der Großmutter des Klägers und seines Onkels führt dazu, dass auch der Vortrag des Klägers in seinem eigenen Verfahren nicht glaubhaft erscheint. Es ist insoweit zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls davon auszugehen, dass – wie oben beschrieben – falsche Angaben gemacht wurden und der Kläger dementsprechend eine andere Identität besitzt. 43 Hinzu kommt, dass das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B1. als Anlage zur Verbalnote Nr. 1108-1/19544 vom 3. Oktober 2014 eine mit einem Lichtbild versehene Kopie eines Passantrags der B3. I. übersandt hat, welche bereits mit Schreiben vom 21. November 2013 durch die Zentrale Ausländerbehörde C. – mit deutscher Übersetzung, aber in schlechterer Kopierqualität – an das Gericht übermittelt wurde. Die vorbezeichnete Kopie eines Passantrags der B3. I. ist nach ihrem Beweiswert geeignet, das Gericht von der wahren Identität der B3. T. – der Mutter des Klägers in diesem Verfahren und der Tochter der Klägerin in dem Verfahren 2 K 1355/12.A – zu überzeugen. Das Lichtbild auf der Vorderseite des Passantrages zeigt die Klägerin in jüngeren Jahren und ist ohne Weiteres mit dem Zeitpunkt der Passantragstellung im Jahre 1995 vereinbar. Auf der Hinterseite ist das alte, vorherige Passfoto zu erkennen. Dieses zeigt ein Foto der Klägerin, das noch weiter in die Vergangenheit zurückreicht. Es kann dem auf der Vorderseite mit weiteren Passdaten angegebenen Ausstellungsdatum des alten Passes – 00.00.0000 – zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, warum die Behörden in B1. über derartig charakteristisches Bildmaterial der Mutter des Klägers verfügen sollten, es sei denn dieses stammt tatsächlich aus einem regulären Passantragsverfahren in B1. . Ergänzend wird diesbezüglich Bezug genommen auf die Bestätigung der armenischen Staatsangehörigkeit der B3. I. – Vatersname: W. , geboren am 00.00.0000 – durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B1. mit Verbalnote Nr. 1108-1/19544 vom 3. Oktober 2014 sowie durch die Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B1. mit Bescheinigung vom 26. Oktober 2012. 44 Ausweislich der als Anlage zur Verbalnote Nr. 1108-1/19544 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B1. vom 3. Oktober 2014 übersandten Kopie des Passantrags der B3. I. , die eine deutlich bessere Kopierqualität als die mit Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde C. vom 21. November 2013 übersandte Kopie aufweist, ist das dortige Foto der Mutter des Klägers mit einem Stempel versehen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1) war deswegen insoweit wegen eigener Sachkunde des Gerichts abzulehnen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der auf dem Passantrag der Mutter des Klägers verwendete Stempel nicht nach Inhalt und Form denjenigen Stempeln bzw. Siegeln entspricht, wie sie auf Passanträgen der Republik B1. 1995 zu verwenden gewesen wären, bzw. dass Inhalt und Form dieser Art nicht feststellbar sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat insofern eine Behauptung „ins Blaue hinein“ aufgestellt und keine tatsächlichen, eine dahingehende Vermutung rechtfertigenden Anhaltspunkte geliefert. Aus diesem Grund war der Beweisantrag zu 2) – auch insoweit – mangels Substanziiertheit abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist erkennbar grundlagenlos. 45 Der Kläger ist in Bezug auf B1. ebenfalls keiner Verfolgung im Sinne von § 3 AsylVfG ausgesetzt. 46 Soweit er sich darauf beruft, dass er in B1. der Wehrpflicht unterliegt, ist eine Verfolgung in Anknüpfung an eines der vorbezeichneten flüchtlingsrelevanten Merkmale nach § 3 AsylVfG nicht ersichtlich. 47 Lediglich ergänzend ist mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung als Hilfsbeweisantrag gestellten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. April 2012 anzumerken, dass diese – soweit sie überhaupt einen Bezug zu dem Kläger aufweisen – sich auf C2. -L1. als inländische Fluchtalternative in B. beziehen und daher hier unerheblich sind. 48 Der in Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 14. März 2012 getroffene Offensichtlichkeitsausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich bereits aus den vorangegangen Ausführungen, nach denen das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger nicht F. T. heißt und als Mitglied einer in O2. in B. beheimateten Familie von ethnischen Armeniern nach deren durch den Ausbruch des Krieges zwischen B1. und B. bedingten Flucht im November 0000 nach S. geboren wurde, sondern in Wahrheit aus L. stammt, armenischer Staatsangehöriger ist und einen anderen Namen trägt. Damit liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hier vor, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zulässigerweise auf einen liquiden, bereits zur Zeit der Entscheidung des Bundesamts verwirklichten Qualifizierungsgrund stützen kann. 49 Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 30 Rn. 159 (Stand: Juni 2014), § 36 Rn. 68 (Stand: Februar 2013); § 74 Rn. 27 (Stand: November 2014) mit weiteren Nachweisen. 50 Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG hinsichtlich B1. . 51 Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 52 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 53 Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als armenischer Staatsangehöriger zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr in B1. zum Wehrdienst eingezogen und dabei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen sein. 54 Es ist davon auszugehen, dass bei der Armee in B1. noch immer das bereits in der Armee der UdSSR etablierte Herrschafts- und Foltersystem der „djedowschtschina“ („Großväterherrschaft“) besteht. Dabei werden Rekruten nach ihrer Einberufung zum Militärdienst immer noch zum Teil schwer misshandelt. Bei den Tätern handelt es sich um ältere Wehrdienstleistende, die ihrerseits grundlos misshandelt worden sind, um freiwillige Soldaten oder Vorgesetzte, die grundlos oder eigenmächtig handeln. Geringfügiges Fehlverhalten der Rekruten wird mit Erniedrigungen und/oder körperlichen Misshandlungen bestraft. Bei den Misshandlungen handelt es sich um Delikte von verbalen Beleidigungen über Gelderpressungen, körperlichen Misshandlungen bis hin zu vorsätzlichen Tötungen. Es mag zwar sein, dass „Ausreißer“ bei der Armee zu vernachlässigen wären. Dies kann nach den Erkenntnisquellen und angesichts der Proteste in B1. und der Berichterstattung in der armenischen Presse hier jedoch nicht angenommen werden. Dabei ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, da viele Fälle vertuscht werden und somit nicht öffentlich werden dürften. Daten sind in dem abgeschotteten bzw. auch der Geheimhaltung unterliegenden Militärwesen erfahrungsgemäß schwer zu erheben bzw. zu verifizieren. Das Risiko von Übergriffen kann nicht nach der Anzahl der bekannt gewordenen Fälle und der Zahl der eingezogenen Wehrpflichtigen „errechnet“ werden. Die Übergriffe sind unberechenbar. Es ist nach der Quellenlage anzunehmen, dass die vorgetragenen und ermittelten Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein signifikantes Risiko besteht, als Rekrut in der armenischen Armee Übergriffen durch Folter und unmenschlicher Behandlung mit der Gefahr dauerhafter und schwerster Gesundheitsschäden bis hin zur Tötung ausgesetzt zu sein. Bei der hohen Gefahr erheblicher, lebenslang andauernder (physischer und/oder psychischer) Verletzungen wird das (alleinige) Abstellen auf die festgestellten Todesfälle als Maßstab für die tatsächliche Gefahr von Übergriffen den nach der Quellenlage zu befürchtenden Menschenrechtsverletzungen gegenüber Rekruten nicht gerecht. 55 Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 28. März 2014 – 3 A 162/1 As –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29. April 2009 – AN 15 K 09.30121 –, juris; Dr. Tessa Savvidis, Gutachten vom 26. April 2013 an das VG Schwerin; Dr. Tessa Savvidis, Gutachten vom 1. Juli 2011 an das VG Schwerin als Anlage zu ihrem Gutachten vom 10. November 2011 an das VG Göttingen; TransKaukasus-Institut, Gutachten vom 18. März 2009 an das VG Ansbach; anders VG Osnabrück, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 5 A 275/11 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 10. Mai 2012 – 2 A 8/10 –, juris. 56 Der Kläger wird bei seiner Rückkehr nach B1. seiner Wehrpflicht auch nicht anderweitig entgehen können. Zwar besteht für Personen im wehrpflichtigen Alter in B1. insbesondere die grundsätzliche Möglichkeit eines „Freikaufs“ von der Wehrpflicht. Nach den Tarifen der armenischen Verwaltungspraxis muss ein Armenier mit Wohnsitz in Deutschland im Mittelwert etwa 6.000 bis 8.000 Euro aufbringen, um einen ungesetzlichen „Freikauf“ durch Erlangung einer Strafverfolgungsbefreiung, eines Militärausweises und der Übernahme in die Reserve zu bewerkstelligen. 57 Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 30. November 2012 – 17 A 157/09. 58 Ungeachtet der Frage, ob die gesetzeswidrige armenische Verwaltungspraxis hier aus Rechtsgründen außer Betracht zu bleiben hat, ist der Kläger nicht auf eine derartige Möglichkeit des „Freikaufs“ zu verweisen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er den erwarteten Geldbetrag aufbringen könnte. Angesichts der beträchtlichen Höhe des Geldbetrags für einen „Freikauf“ ist auch nicht damit zu rechnen, dass seine Familie oder andere Bekannte den Kläger in ausreichendem Umfang unterstützen. 59 Die Androhung der Abschiebung nach B1. genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG und ist dementsprechend aufzuheben. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 61 Rechtsmittelbelehrung 62 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 63 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 64 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 65 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 66 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 67 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 68 Dr. Kallerhoff