OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1355/12.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:0120.2K1355.12A.00
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 00.00.0000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an: Sie stamme aus O. in B. und habe dort als ethnische B1. gelebt. Nach dem Ausbruch des Krieges zwischen B2. und B. sei ihr Mann – T. N. , geboren am 00.00.0000 – im Frühjahr 1988 verschollen und sie selbst im November 1988 nach S. gegangen. Danach habe sie ab 1995 bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik in der V. gelebt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 AsylVfG den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2). Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor (Ziffer 3). Zugleich forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach B2. an. Die Klägerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 4). Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Mit Beschluss vom 30. April 2012 hat das Verwaltungsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 L 101/12.A dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Die Klägerin trägt vor: Sie könne glaubhaft belegen, dass sie als ethnische B1. aus B. stamme. Es sei nicht zutreffend, dass sie in Wahrheit S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – heiße und 000000 Staatsangehörige sei. Auch ihr Sohn B3. N. und ihr Enkelkind F. T2. – die Kläger in den Verfahren mit den Aktenzeichen 2 K 1505/12.A und 2 K 1523/12.A – hätten nicht über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und hießen nicht in Wahrheit B3. I. – geboren am 00.00.0000 – sowie F. O1. – geboren am 00.00.0000. Es seien einige Fragen nicht beantwortet, die ihr Prozessbevollmächtigter unter anderem mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 formuliert habe. Das Schreiben des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014 weise – wie auch das Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde C. vom 21. November 2013 – eine Reihe von Ungereimtheiten und Widersprüchen auf. Die Aussagen beruhten nicht auf substanziellen Feststellungen und ließen diese auch nicht erkennen. Namentlich stünden sie auch zu sonstigen festgestellten oder feststellbaren Tatsachen in Widerspruch, die ihr Prozessbevollmächtigter in seinen Schriftsätzen im Einzelnen benannt habe. So sei unter anderem eine Bescheinigung der Botschaft der Republik B2. in C1. vom 12. Dezember 2012 vorgelegt worden, wonach eine Frau S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – nach einer Anfrage bei den zuständigen Behörden in B2. in der Datenbank der Passbeschaffungsbehörde der Polizei der Republik B2. als 00000000 Staatsangehörige nicht erfasst sei, keinen Nationalpass der Republik B2. erhalten und auch nie einen Antrag auf Einbürgerung gestellt habe. Die Klägerin trägt weiter vor: Sie müsse verschiedene Medikamente einnehmen. Ihre aktuelle Medikation ergebe sich aus dem Medikamentenplan des Arztes Dr. med. T3. Q. vom 00.00.0000, in dem die Medikamente Bisoprolol, Enalapril, ASS 100, Simva Basics und Amlodipin aufgeführt seien. Nach dem ärztlichen Attest des Dr. med. T3. Q. vom 6. Januar 2015 seien bei ihr die Diagnosen arterielle Hypertonie, chronische Herzinsuffizienz, Mitralklappenkrankheit und Hypercholesterinämie gestellt worden. Falls sie die verordneten Medikamente nicht erhalte und ihre Krankheiten unbehandelt blieben, drohe alsbald eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 zu Ziffer 1 im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit aufzuheben und im Übrigen die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Schreiben vom 21. November 2013 übersandte die Zentrale Ausländerbehörde C. dem Gericht Kopien armenischer Passanträge, die vom 00000000 Außenministerium übermittelt wurden und mit Lichtbildern versehen sind, sowie Kopien 0000000 Staatsangehörigkeitsbescheinigungen der Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B2. vom 26. Oktober 2012, die von der Deutschen Botschaft in F1. übermittelt wurden. Sie sollen die Klägerin unter ihrer wahren Identität S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – sowie ihre Familie als armenische Staatsangehörige ausweisen. Auf den Beweisbeschluss des Gerichts vom 17. April 2014 hat das Auswärtige Amt in C1. mit Schreiben vom 14. November 2014 Stellung genommen und die Verbalnote Nr. 1108-1/19544 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014 übersandt, mit der dieses die 0000000 Staatsangehörigkeit der S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – und weiterer Personen bestätigt und Kopien armenischer Passanträge mit Lichtbildern beifügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Beiakten Hefte 1 bis 3 sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für die Klägerin auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes in Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 27. Februar 2012. Denn mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und seinen späteren Aufenthaltsstatus hat ein Asylbewerber, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke Anspruch auf die Überprüfung, ob seinem Asylbegehren der Makel der „offensichtlichen Unbegründetheit“ nach § 30 Abs. 3 AsylVfG anhaftet. Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gerichtetes Eilverfahren führte zwar zu einer Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes, schaffte diesen jedoch nicht aus der Welt. Auch eine ausländerbehördliche oder gerichtliche Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels käme nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Frage, demzufolge es nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG ankommt, sondern auf die bloße Tatsache der Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur so weit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die – wie hier – konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 –, juris Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2007 – 21 K 2318/07.A –, juris Rn. 15 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2005 – A 11 K 11220/03 –, juris Rn. 49 ff. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist im Umfang der gegen ihn erhobenen Klage rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie kann auch nicht mit Erfolg die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Bescheides verlangen. Einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG oder die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besitzt sie ebenfalls nicht. Gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Klägerin ist – anders als sie geltend macht – in Bezug auf B. keiner Verfolgung im obigen Sinne ausgesetzt. Denn es ist schon nicht davon auszugehen, dass die Klägerin – wie sie vorträgt – B4. O2. heißt, am 00.00.0000 in O. in B. als ethnische B1. geboren wurde und dort bis zu ihrer durch den Ausbruch des Krieges zwischen B2. und B. bedingten Flucht nach S. im November 1988 gelebt hat. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin in Wahrheit S1. T1. – Vatersname: H. – heißt, am 00.00.0000 in B2. (Dorf: B5. , Region: B6. ) geboren wurde und 0000000 Staatsangehörige ist. Dies ergibt sich maßgeblich aus der als Anlage zur Verbalnote Nr. 1108-1/19544 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014 übersandten und mit einem Lichtbild versehenen Kopie eines Passantrags der S1. T1. (vgl. Blatt 308 f. der Gerichtsakte), welche bereits mit Schreiben vom 21. November 2013 durch die Zentrale Ausländerbehörde C. – mit deutscher Übersetzung, aber in schlechterer Kopierqualität – (vgl. Blatt 178 bis 180 der Gerichtsakte) an das Gericht übermittelt wurde. Ergänzend wird diesbezüglich Bezug genommen auf die Bestätigung der armenischen Staatsangehörigkeit der S1. T1. – Vatersname: H. , geboren am 00.00.0000 – durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. mit Verbalnote Nr. 1108-1/19544 vom 3. Oktober 2014 (vgl. Blatt 300 bis 302 der Gerichtsakte) sowie durch die Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B2. mit Bescheinigung vom 26. Oktober 2012 (vgl. Blatt 189 bis 190 der Gerichtsakte). Die vorbezeichnete Kopie eines Passantrags der S1. T1. ist nach ihrem Beweiswert geeignet, das Gericht von der wahren Identität der Klägerin zu überzeugen. Das Lichtbild auf der Vorderseite des Passantrages zeigt die Klägerin in jüngeren Jahren und ist ohne Weiteres mit dem Zeitpunkt der Passantragstellung im Jahre 1995 vereinbar. Auf der Hinterseite ist das alte, vorherige Passfoto zu erkennen. Dieses zeigt ein Foto der Klägerin, das noch weiter in die Vergangenheit zurückreicht. Es kann dem auf der Vorderseite mit weiteren Passdaten angegebenen Ausstellungsdatum des alten Passes – 19. August 1982 – zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, warum die Behörden in B2. – wo sich die Klägerin nie aufgehalten haben will – über derartig charakteristisches Bildmaterial der Klägerin aus der Vergangenheit verfügen sollten, es sei denn dieses stammt tatsächlich aus einem regulären Passantragsverfahren in B2. . Ausweislich der als Anlage zur Verbalnote Nr. 1108-1/19544 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014 übersandten Kopie des Passantrags der S1. T1. , die eine deutlich bessere Kopierqualität als die mit Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde C. vom 21. November 2013 übersandte Kopie aufweist, ist das dortige Foto der Klägerin mit einem Stempel versehen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1) war deswegen insoweit wegen eigener Sachkunde des Gerichts abzulehnen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der auf dem Passantrag der S1. T1. verwendete Stempel nicht nach Inhalt und Form denjenigen Stempeln bzw. Siegeln entspricht, wie sie auf Passanträgen der Republik B2. 1995 zu verwenden gewesen wären, bzw. dass Inhalt und Form dieser Art nicht feststellbar sind. Die Klägerin hat insofern eine Behauptung „ins Blaue hinein“ aufgestellt und keine tatsächlichen, eine dahingehende Vermutung rechtfertigenden Anhaltspunkte geliefert. Aus diesem Grund war der Beweisantrag zu 2) – auch insoweit – mangels Substanziiertheit abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist erkennbar grundlagenlos. Angesichts der in diesem Verfahren zur Feststellung der Identität der Klägerin vorgelegten Dokumente – namentlich des durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. übermittelten Passantrags der S1. T1. sowie der Bestätigung der 0000000 Staatsangehörigkeit der S1. T1. durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. mit Verbalnote vom 3. Oktober 2014 und durch die Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B2. mit Bescheinigung vom 26. Oktober 2012 – liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Klägerin in der Republik B2. keine Geburtsurkunde bzw. kein Geburtseintrag existierte und existiert. Der Vortrag der Klägerin ist insofern erkennbar „aus der Luft gegriffen“. Dementsprechend war der Beweisantrag zu 3) – auch insoweit – mangels Substanziiertheit abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist erkennbar grundlagenlos. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass laut einer von der Klägerin in beglaubigter Kopie vorgelegten Bescheinigung der Botschaft der Republik B2. in C1. vom 12. Dezember 2012 (vgl. Blatt 253 der Gerichtakte) eine Frau S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – in der Datenbank der Passbeschaffungsbehörde der Polizei der Republik B2. als 0000000 Staatsangehörige nicht erfasst sei, keinen Nationalpass der Republik B2. erhalten und auch nie einen Antrag auf Einbürgerung gestellt habe. Denn das Gericht hat diese Bescheinigung vom 12. Dezember 2012 zum Anlass genommen, durch Beschluss vom 17. April 2014 weitere Aufklärung im Wege der Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes in C1. zu betreiben. In seinem Anschreiben an das Auswärtige Amt mit demselben Datum ist das Gericht auf die vorbenannte Bescheinigung der Botschaft der Republik B2. in C1. ausdrücklich eingegangen. Das Auswärtige Amt hat daraufhin mit Schreiben vom 14. November 2014 gegenüber dem Gericht Stellung genommen und nimmt dabei Bezug auf die ebenfalls übermittelte Verbalnote Nr. 1108-1/19544 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014, wonach die armenische Staatsangehörigkeit der S1. T1. – geboren am 00.00.0000 – bestätigt und ihr Passantrag in Kopie übermittelt wird. Die Bescheinigung der Botschaft der Republik B2. in C1. vom 12. Dezember 2012 muss danach als durch aktuelle Auskünfte überholt und entkräftet angesehen werden. Hinzu kommt, dass das Auswärtige Amt in C1. noch in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 8. November 2010 ausführt, dass in nicht wenigen Fällen, in denen die 00000000 Botschaft in C1. feststellte, dass Betroffene nicht im Besitz der armenischen Staatsangehörigkeit sind, später nachgewiesen werden konnte, dass dies sehr wohl der Fall ist. Wenn hingegen die armenische Staatsangehörigkeit festgestellt wird, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dies auch zutrifft. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 8. November 2010 (Stand: Oktober 2010), Seite 17 unter V.3. Ob der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Scheidungsbeleg Nr. 017519 vom 25. Januar 2010 betreffend die Eintragung der Scheidung der Ehe des W. I. mit S2. S4. am 00.00.0000 im Registrierungsbuch der Ehescheidungen (vgl. die Übersetzung Bl. 214 der Gerichtsakte) echt und inhaltlich richtig ist, ist unerheblich. Es spielt nämlich für die hier zu klärende Frage der Identität bzw. Staatsangehörigkeit der Klägerin schon keine Rolle, ob sie überhaupt eine Ehe im Sinne des 0000000 Rechts mit W. I. eingegangen ist. Im Übrigen schließt eine Scheidung der Ehe des W. I. mit S2. S3. am 4. Juni 1987 nicht aus, dass die Klägerin zuvor eine Ehe mit W. I. eingegangen ist, die vor dessen Eheschließung mit S2. S3. geschieden wurde. Dementsprechend wurde der diesbezügliche Beweisantrag zu 4) abgelehnt. Die Klägerin beruft sich mit Blick auf den durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. übermittelten Passantrag der S1. T1. darauf, dass sie unter der dort angegebenen Anschrift I1. , 00. Straße, 0. Gasse, Haus 0 nie angemeldet und wohnhaft gewesen sei. Sie stützt ihren Vortrag auf eine nach eigenen Angaben durch Einschaltung der Rechtsanwältin P. N1. in B2. erlangte dreiseitige Kopie eines Hausbuchs (vgl. Blatt 372 bis 374 der Gerichtsakte) zu dieser Anschrift, in der der Name S1. T1. nicht aufgeführt sei. In Bezug auf diese dreiseitige Kopie kann – mit Ausnahme der Teilabdeckung auf Seite 1 – insoweit als wahr unterstellt werden, dass sie dem Original entspricht. Soweit die Klägerin allerdings darüber hinaus eine Beweiserhebung dazu verlangt, dass der aus der Kopie ersichtliche Inhalt vollständig und richtig sei und die Klägerin und ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten danach dort nicht angemeldet und wohnhaft gewesen seien, handelt es sich um einen auf Ausforschung gerichteten und damit unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Dies ergibt sich maßgeblich aus der kumulierten Verwendung der weitläufigen Begrifflichkeiten der „Vollständigkeit“ und „Richtigkeit“ in diesem Zusammenhang, die auf die Einholung weiterer Informationen im Vorfeld angelegt ist. Die vorgelegte Kopie des Hausbuchs und die in dem Beweisantrag benannten Beweismittel sind jedenfalls nicht geeignet, ohne weitere Ermittlungen die in dem Beweisantrag aufgeworfenen Fragen zu klären. Der Beweisantrag zu 5) war aus diesem Grunde abzulehnen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, dass die von der Rechtsanwältin P. N1. in B2. befragten Hausbewohner in Bezug auf die Klägerin und ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten im Hinblick auf deren vorgelegte Fotos ein Wohnen in den in den den Klägern und ihren Verwandten zugeordneten Passanträgen bezeichneten Wohnungen mit Sicherheit ausgeschlossen hätten und dies auch heute ausschlössen, kann dies entsprechend dem Beschluss über die Ablehnung des Beweisantrags zu 6) als wahr unterstellt werden. Die Wahrunterstellung, dass diese Aussagen durch die befragten Hausbewohner gegenüber der Rechtsanwältin P. N1. erfolgt sind, sagt jedoch noch nichts darüber aus, welcher Beweiswert den Aussagen zukommt. Nach der Überzeugung des Gerichts ist dieser Beweiswert als gering einzuschätzen ist. Denn gerade wenn die Klägerin und ihre Verwandten in den in den Passanträgen bezeichneten Wohnungen gelebt haben sollten, bestünde nach hiesiger Auffassung durchaus die Möglichkeit, dass Falschaussagen von bekannten Bewohnern in der Nachbarschaft für das eigene Asylverfahren in der Bundesrepublik eingeholt wurden. Im Übrigen verwundert es, dass die Klägerin, die nach eigenen Angaben mit ihren Kindern nie in B2. gelebt haben will, über derartig gute Kontakte in diesem Land verfügt, dass sie von der Bundesrepublik aus – unter anderem – eine dort lebende Rechtsanwältin zwecks Recherche zu konkreten Anschriften in F1. einschalten konnte. Das von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Beweisantrag zu 7) benannte Beweisthema, dass es keine mit Namen und Adresse bezeichnete und bezeichenbare Person gebe, die wisse und erklärt habe, dass die Klägerin und ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten unter den in ihren ihnen jeweils zugeordneten Passanträgen bezeichneten Wohnungen gelebt hätten und angemeldet gewesen seien, dass im Übrigen sie kein Wissen bekundet habe und bekunden könne, wie der Inhalt der Aussagen darüber in ihr Wissen gelangt sei, auch in Bezug auf die vorgebliche Kenntnis des Geburtsdatums 00.00.0000 der Tochter D. der Klägerin, ist ersichtlich auf Ausforschung gerichtet, weswegen der Beweisantrag zu 7) als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abzulehnen war. Die Klägerin will über ihren Prozessbevollmächtigten (Negativ-)Tatsachen, die der unmittelbaren eigenen Wahrnehmung entzogen sind, erst durch die Beweisaufnahme ermitteln lassen. Im Übrigen ist das in dem Beweisantrag unter 2. benannte Beweismittel untauglich, da die dort benannte Person nicht identifiziert ist. Das Gericht konnte davon absehen, die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Beweisantrag zu 8) benannte und in B2. (Region L. bzw. L1. , Dorf B7. bzw. B8. , Haus 0) lebende T4. H1. , Vatersname T5. , als Zeugin zu vernehmen, weil die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit als nicht erforderlich angesehen wird, vgl. § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO. Dies ergibt sich aus einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Abwägung der Bedeutung und des Beweiswerts des Beweismittels vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisaufnahme einerseits und des zeitlichen sowie organisatorischen Aufwands der Ladung und der Vernehmung andererseits. Die Entscheidung über den einen Auslandszeugen betreffenden Beweisantrag darf das Gericht davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären; kommt es dabei unter Berücksichtigung der Begründung des Beweisantrags und der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 –, juris Rn. 53; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 – 7 B 440.97 –, juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen. In Anwendung dieses Maßstabs hat das Gericht in seine Entscheidung eingestellt, dass die Klägerseite einen vom 8. Mai 2013 datierenden Brief der T4. H1. übermittelt hat, in dem diese Angaben zur persönlichen Bekanntschaft der Klägerin unter dem Namen B4. O2. sowie ihrer vier Kinder macht und von der gemeinsamen Herkunft aus O. in B. berichtet. Dem Brief ist eine Kopie einer Geburtsurkunde beigefügt, die angibt, dass T4. H1. am 00.00.0000 in O. in B. als Kind von Eltern mit 00000000 Nationalität geboren sei. Selbst wenn T4. H1. ihre im Brief gemachten Angaben als Zeugin vor Gericht bestätigen würde, wäre diesem Vortrag vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisaufnahme und wegen des herausragenden Beweiswerts des durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. übermittelten Passantrags der S1. T1. sowie der Bestätigung der armenischen Staatsangehörigkeit der S1. T1. durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. mit Verbalnote vom 3. Oktober 2014 und durch die Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B2. mit Bescheinigung vom 26. Oktober 2012 nach der Überzeugung des Gerichts nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es für die Klägerin – wenn sie tatsächlich S1. T1. ist und aus B2. kommt – unschwer möglich gewesen sein dürfte, eine in B2. lebende Person – wie es die von der Klägerin benannte T4. H1. ist – dazu zu bewegen, gegenüber Einrichtungen eines anderen Landes wie die Bunderepublik zu erklären, dass die Klägerin und ihre Familie wie sie selbst aus O. in B. stammten. Hinsichtlich der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde der T4. H1. ist anzumerken, dass eine etwaige tatsächliche Herkunft der T4. H1. aus O. in B. keinen logischen Schluss darauf zulässt, dass dies in Bezug auf die Klägerin und ihre Familie ebenfalls der Fall ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es in B2. grundsätzlich problemlos möglich ist, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden kommen häufig vor. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), Seite 19 unter V.1.2. Nach der – hier ausnahmsweise zulässigen – Beweisantizipation konnte der Beweisantrag zu 8) abgelehnt werden. Denn ein Einfluss des benannten Beweismittels auf die gerichtliche Überzeugung war sicher auszuschließen. Das Gericht konnte ferner davon absehen, dem in dem Beweisantrag zu 9) benannten Beweisthema nachzugehen, wonach zu Beweis gestellt wurde, dass die von der Klägerin benutzte Sprechweise eine Sprechweise sei, wie sie in F1. oder im Gebiet der heutigen Republik B2. nicht gesprochen werde, wie sie aber in der 0000000stämmigen E. der sogenannten B9. Dörfer wie O. in B. gesprochen werde und dass die in der mündlichen Verhandlung geäußerte sprachliche Herkunftsbeurteilung der Dolmetscherin Frau Q1. zutreffend sei. Denn die von der Klägerin aktuell – namentlich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung – benutzte Sprechweise sagt nach der Überzeugung des Gerichts nichts über die hier maßgebliche Frage der wahren Identität der Klägerin und ihr originäres Heimatland aus. Der Beweisantrag zu 9) war dementsprechend wegen Unerheblichkeit abzulehnen. In diesem Zusammenhang fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag B. im November 1988 verlassen haben will und somit seit circa 27 Jahren unterschiedlichsten anderen Spracheinflüssen ausgesetzt wäre. Zudem ist auch in Bezug auf die mit der Klägerin in Verbindung gebrachte Identität der S1. T1. anzuführen, dass diese ausweislich des sie betreffenden und durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. übermittelten Passantrags jedenfalls noch im Jahre 1995 bei den Behörden in Kernarmenien vorstellig geworden sein soll, was aber vorherige und auch nachfolgende Berührungen mit und Aneignungen von unterschiedlichsten anderen Spracheinflüssen – auch noch in der Bunderepublik – nicht ausschließt. Gegen einen Schluss von der aktuellen Sprechweise der Klägerin auf ihre Identität und ihr originäres Heimatland spricht auch, dass bereits in der Vergangenheit – und damit in Bezug auf die seinerzeit aktuelle Sprechweise – Einschätzungen vorgenommen wurden bzw. von solchen Einschätzungen berichtet wurde, die sich nicht mit den Äußerungen der Dolmetscherin Frau Q1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung decken. So ist am Ende des Protokolls der am 30. Januar 2012 von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführten Anhörung der Hinweis enthalten, dass die Klägerin laut Auskunft der Sprachmittlerin Frau T6. ein B10. spreche, das im Kernland B2. gesprochen werde, vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 83 = Seite 7 des Anhörungsprotokolls. Ferner führt der Mitarbeiter Herr X. der ZAB C. in seinem Gesprächsvermerk vom 21. Juni 2011 über ein Identifizierungsgespräch der Klägerin am 14. Juni 2011 mit der hierfür angereisten armenischen Expertenkommission aus, dass die armenischen Experten nach kurzer Beratung erklärt hätten, dass sie sich aus dem Zwiegespräch der Klägerin mit der Übersetzerin bereits einen Eindruck zum Sprachvermögen hätten verschaffen können. Die Klägerin spreche fließend in der (gegenwärtigen) ostarmenischen Sprache, die in dieser Form typischerweise von „Inlandsarmeniern“ (Einwohnern der Republik B2. ) benutzt werde. Insbesondere sei in der Aussprache der Betroffenen kein „000000 Dialekt“ feststellbar, vgl. Beiakte Heft 2, Blatt 491 f. Im Übrigen hat die Dolmetscherin Frau Q1. , die selbst aus H2. stammt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich berichtet, dass die Klägerin – soweit sie nicht in die 0000000 Sprache verfallen ist, vgl. Seite 2 des Protokollabdrucks – mit ihr ein B10. spreche, das in bestimmten Gebieten gesprochen bzw. nicht gesprochen werde. Frau Q1. hat aber keine Bestimmung bzw. Beurteilung der Herkunft der Klägerin im Sinne eines Schlusses von der aktuell verwendeten Sprechweise auf ihr originäres Heimatland vorgenommen, vgl. Seite 5 des Protokollabdrucks. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte Beweisantrag zu 10) a) und b) konnte schon deshalb abgelehnt werden, weil er keine Beweistatsache thematisiert, sondern auf die Überprüfung von Wertungen bzw. rechtlichen Würdigungen gerichtet ist, die nicht dem Beweis zugänglich sind. Unabhängig davon geht das Gericht davon aus, dass das Auswärtige Amt in C1. Stellungnahmen von Außenministerien fremder Länder, die es – wie hier mit Schreiben vom 14. November 2014 – auf einen auf Einholung einer amtlichen Auskunft gerichteten gerichtlichen Beschluss hin an das Gericht übersendet, sich zu eigen macht. Schließlich gilt in Bezug auf die Kopie der Bescheinigung der Botschaft der 0000000 Republik in C1. vom 9. September 2003 (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 97), wonach unter anderem Frau B11. O2. – geboren am 00.00.0000 – und ihre Kinder B3. und D. N. tatsächlich aus B. stammen und bis November 1988 in B. wohnhaft gewesen sein sollen, dass nach der Überzeugung des Gerichts nicht von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Bescheinigung auszugehen ist. Die Beklagte hat diesbezüglich in ihrem Bescheid vom 27. Februar 2012 bereits überzeugende Ausführungen gemacht, vgl. dort Seiten 6 und 7. Im Übrigen weigern sich aserbaidschanische Behörden – auch die 0000000 Botschaft in C1. – kategorisch, die 00000000 Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit 00000000 Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, 000000 zu sein und dies mit alten 000000 oder 000000/00000000 Dokumenten belegen können. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B. vom 14. Februar 2014 (Stand: Januar 2014), Seite 13 unter II.1.3. Es ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel, warum die aserbaidschanische Botschaft in C1. bereitwillig und ohne Weiteres eine Bescheinigung mit den beschriebenen Angaben ausstellen sollte, wobei auch fraglich ist, ob sie überhaupt über die dafür notwendigen Informationen verfügt. Daneben ist allgemein darauf zu verweisen, dass das aserbaidschanische Urkundenwesen nicht zuverlässig ist. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B. vom 14. Februar 2014 (Stand: Januar 2014), Seite 22 unter V.1. Die Klägerin ist in Bezug auf B2. ebenfalls keiner Verfolgung im Sinne von § 3 AsylVfG ausgesetzt. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die Klägerin als Angehörige von Personen anzusehen sein sollte, die sich dem Wehrdienst in B2. entzogen haben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar diesbezüglich in seinem Schriftsatz vom 26. April 2012 unter Abgabe von Beweisangeboten ausgeführt, dass in der Republik B2. zeitweise Familienangehörige von Deserteuren geiselähnlichen Repressalien ausgesetzt gewesen seien – vgl. dort Seite 6 unter 2.d. – und diese Passage als Teil weiterer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als Hilfsbeweisantrag gestellt. Der Hilfsbeweisantrag ist jedoch insoweit abzulehnen. Denn zum einen sind die angebotenen Beweismittel völlig untauglich, da es sich um Gutachten bzw. Auskünfte aus den Jahren 1994 und 1995 handelt, die keine Aussagekraft für die aktuelle Situation in B2. besitzen. Zum anderen besitzt das Gericht die eigene Sachkunde, vermittelt durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. Danach gibt es Kollektivhaft – zum Beispiel innerhalb der Familie – in B2. nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), Seite 11 unter II.1.5. Der in Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 27. Februar 2012 getroffene Offensichtlichkeitsausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich bereits aus den vorangegangen Ausführungen, nach denen das Gericht davon überzeugt ist, dass die Klägerin nicht B4. O2. – geboren am 00.00.0000 als ethnische B1. in O. in B. – ist, sondern in Wahrheit S1. T1. – Vatersname: H. , geboren am 00.00.0000 in B2. (Dorf: B5. , Region: B6. ) – heißt und 0000000 Staatsangehörige ist. Damit liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hier vor, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zulässigerweise auf einen liquiden, bereits zur Zeit der Entscheidung des Bundesamts verwirklichten Qualifizierungsgrund stützen kann. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 30 Rn. 159 (Stand: Juni 2014), § 36 Rn. 68 (Stand: Februar 2013), § 74 Rn. 27 (Stand: November 2014) mit weiteren Nachweisen. Die Klägerin ist auch nicht subsidiär Schutzberechtigte. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Es bestehen – namentlich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein derartiger ernsthafter Schaden droht. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist – namentlich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – ebenso nichts ersichtlich. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt bei einer zu erwartenden Verschlimmerung einer Erkrankung im Abschiebezielstaat vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ankunft im Abschiebezielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dort wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar oder dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2/99 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1/02 –, DVBl 2003, 463; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 59/04.A –, juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Mit Blick auf die Frage des Zugangs der Klägerin zu ärztlicher Behandlung bzw. Medikation in B2. ist zu beachten, dass die medizinische Grundversorgung in B2. flächendeckend gewährleistet ist. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten, Leistungen für Medikamente sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (zum Beispiel Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Dennoch ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von „freiwilligen Zuzahlungen“ bzw. „Zuwendungen“ an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), Seite 17 unter IV.1.2. Im Übrigen ist zu beachten, dass die in dem für die Klägerin erstellten aktuellen Medikamentenplan des Dr. med. T3. Q. vom 6. Januar 2015 aufgeführten und jeweils einmal täglich einzunehmenden Medikamente bzw. deren Wirkstoffe in B2. erhältlich sind. Bisoprolol ist pro Packung (50 Tabletten à 5 mg) für 3.200 000000 (AMD) erhältlich, wobei dies etwa 7 Euro entspricht. Enalapril ist zugelassen und in den Apotheken für 490 AMD (5 mg N30) erhältlich, was circa 1 Euro entspricht. ASS100 mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure kostet pro Packung (20 Stück à 100 mg) etwa 2,46 Euro. Amlodipin wird pro Packung (30 Tabletten à 10 mg) für 1.350 AMD bzw. 3,5 US Dollar angeboten, was höchstens circa 3,5 Euro entspricht. Schließlich ist der in dem Medikament Simva basics enthaltene Wirkstoff Simvastatin in B2. pro Packung (28 Tabletten à 10 mg) für 3.200 AMD bzw. 8,5 US Dollar erhältlich, was höchstens circa 8,5 Euro entspricht. Vgl. Bericht der Botschaft der BRD F1. vom 14. Dezember 2007 an das VG Düsseldorf; Bericht des Auswärtigen Amtes vom 8. September 2004 an das VG Schleswig; Bericht der Botschaft der BRD F1. vom 8. Mai 2014 an das VG Schwerin; Bericht der Botschaft der BRD F1. vom 19. Juli 2010 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Seite 4; Bericht der Botschaft der BRD F1. vom 9. Juni 2011 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Seite 4. Das Gericht konnte die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Beweisanträge zu 11) und 12 a) ablehnen, weil es die eigene Sachkunde besitzt, vermittelt durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr benötigten Medikamente in B2. erhalten wird. Die Kosten für die dargestellte, in B2. vorhandene Medikation der Klägerin liegen lediglich im Bereich von circa 20 Euro im Monat. Hinzu kommt, dass die Klägerin über ein weit verzweigtes familiäres Netzwerk verfügt, das sich nicht nur auf die drei in der Bundesrepublik lebenden Kinder B3. , B12. und D. beschränkt. Vielmehr hat die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde – eine weitere Tochter M. , die in H2. lebt. Ferner hat sie einen Schwiegersohn – den Ehemann der D. –, der deutscher Staatsangehöriger ist. Auch ihre Enkelin N2. ist im erwerbsfähigen Alter und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für die Bunderepublik. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Klägerin von ihrer Familie ausreichende finanzielle Unterstützung erhält. Darüber hinaus steht – namentlich in Anbetracht des umfangreichen Vortrags der Klägerin in diesem Verfahren – zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin auch über ein ausgeprägtes außerfamiliäres Netzwerk mit zahlreichen Kontaktpersonen – insbesondere in B2. – verfügt, auf das sie zurückgreifen kann. So konnte die Klägerin von der Bunderepublik aus unter anderem eine Rechtsanwältin sowie einen Journalisten in B2. mobilisieren und hat mit T4. H1. eine in B2. lebende Person als Zeugin benannt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Rückkehrer nach ihrer Ankunft in B2. in die Gesellschaft integriert werden und häufig ihre in Deutschland geknüpften Kontakte nutzen. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), Seite 18 unter IV.2. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte Beweisantrag zu 12 b), mit dem zu Beweis gestellt wurde, dass die Klägerin die zur privaten Finanzierung erforderlichen Mittel selbst oder durch Verwandte nicht aufbringen kann und nicht besitzt, und in dem die Parteivernehmung der Klägerin sowie die Zeuginnen B12. N. (I. ) und D. L2. als Beweismittel benannt wurden, konnte als unsubstanziiert abgelehnt werden. Denn das Beweisthema ist schon nicht bestimmt genug. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Wendung „zur privaten Finanzierung erforderlichen Mittel“, die die Höhe eines aufzuwendenden Geldbetrages völlig offenlässt, sowie bezüglich des weitläufigen Begriffs „durch Verwandte“, der keine konkrete Personenbestimmung beinhaltet. Zudem ist in Bezug auf die aufgeführten Beweismittel nicht ersichtlich, dass die benannten Personen über ihre eigenen gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse hinaus belastbare Angaben zu den Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen anderer Personen machen könnten. Der Beweisantrag ist insofern unsubstanziiert, weil er auf Ausforschung gerichtet ist. Schließlich ist er auch deshalb unsubstanziiert, weil die Behauptung, die private Finanzierung sei nicht möglich, vor dem Hintergrund der sich – wie dargestellt – im Bereich von circa 20 Euro im Monat bewegenden Kosten für die Medikation der Klägerin als erkennbar „aus der Luft gegriffen“ angesehen werden muss. Des Weiteren ist in Bezug auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 26. April 2012 – soweit dieser sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Hilfsbeweisantrag gestellt hat und soweit sie sich nicht ohnehin auf C2. -L3. als inländische Fluchtalternative in B. beziehen und daher hier unerheblich sind – Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Klägerin und der von ihr benötigten Medikation besitzt das Gericht die eigene Sachkunde vermittelt durch die vorgelegten aktuellen ärztlichen Bescheinigungen – namentlich des Dr. med. T3. Q. –, weswegen der Hilfsbeweisantrag insoweit abzulehnen ist. Soweit unter Beweis gestellt werden soll, dass die Klägerin – auch bei optimal eingestellter Medikation und engmaschiger ärztlicher Betreuung – nicht erwerbsfähig ist, ist der Hilfsbeweisantrag unsubstanziiert. Denn angesichts der vorgelegten aktuellen ärztlichen Bescheinigungen – namentlich des Dr. med. T3. Q. – erfolgt diese Behauptung „ins Blaue hinein“. Laut dem Attest dieses Arztes vom 6. Januar 2015 war die Klägerin bisher nur zweimal – am 19. Mai 2014 und am 16. Dezember 2014 – in seiner hausärztlichen Behandlung. Es wird lediglich ausgeführt, dass ohne regelmäßige Medikamenteneinnahme eine Verschlimmerung der Erkrankungen eintrete. Von Arbeitsunfähigkeit ist jedoch gerade keine Rede. Abschließend ist bezüglich der Frage der privaten Finanzierung von Medikamenten bzw. ärztlichen Leistungen – soweit sie in dem Schriftsatz vom 26. April 2012 nicht ohnehin C2. -L3. betreffen – auf die obigen Ausführungen zu verweisen, so dass der Hifsbeweisantrag insoweit ebenfalls abzulehnen ist. Auch im Übrigen ist eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Klägerin nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 und 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Nach § 37 Abs. 2 AsylVfG endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, wenn – wie hier – das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Kallerhoff