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Beschluss

9 L 897/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0114.9L897.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller 9 K 1982/14 gegen die jeweiligen Haftungsbescheide der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.723,55 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 1982/14 gegen die jeweiligen Haftungsbescheide der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 A. Der Antrag ist zulässig. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, steht dem nicht entgegen, da vorliegend ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorliegt, wonach § 80 Abs. 6 Satz 1 nicht gilt, wenn eine Vollstreckung droht. Aus Sicht eines objektiven Beobachters stand die Vollstreckung im vorliegenden Fall nämlich zeitlich so unmittelbar bevor, dass es den Antragstellern nicht zuzumuten war, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Zwar ist eine bloße Mahnung grundsätzlich noch keine Vollstreckungsmaßnahme; ihr kann grundsätzlich nicht ohne weiteres entnommen werden, dass unmittelbar nach Fristablauf tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. 6 Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 – , juris, Rn. 5. 7 Im vorliegenden Einzelfall verhält es sich jedoch ausnahmsweise anders: Die Antragsgegnerin hat in ihren Mahnungsschreiben vom 25. Oktober 2014 nämlich nicht lediglich ausgeführt, dass Beträge, die bis zum Fristablauf (hier bis zum 5. November 2014) nicht eingingen, nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beigetrieben würden, sondern zusätzlich die Antragsteller noch darauf aufmerksam gemacht, dass „keine zweite Mahnung erfolgt und nach Ablauf der Mahnfrist sofort vollstreckt wird“. Ein objektiver Beobachter in der Situation der Antragsteller musste daher davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin nach Fristablauf unmittelbar die Zwangsvollstreckung einleiten würde; für einen derartigen Beobachter stellten sich die Mahnungsschreiben der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2014 wegen ihres oben wiedergegebenen Wortlauts auch nicht lediglich als „formularmäßig“ dar. 8 B. Der Antrag ist in der Sache auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Haftungsbescheide der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 (Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ihr Unterliegen ist. Die Haftungsbescheide der Antragsgegnerin vom 18. August 2014 dürften nach der im Eilverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig sein und die Antragsteller in ihren Rechten verletzen. Die von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Haftungsbescheiden angeführten tatsächlichen Umstände begründen keine mindestens grob fahrlässige, schadensursächliche Pflichtverletzung der Antragsteller i. S. d. §§ 191, 34, 69 AO (a). Unabhängig davon dürfte die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin in den streitgegenständlichen Haftungsbescheiden fehlerhaft i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO sein (b). 9 a) Die von der Antragsgegnerin in den streitgegenständlichen Haftungsbescheiden angeführten tatsächlichen Umstände begründen keine mindestens grob fahrlässige, schadensursächliche Pflichtverletzung der Antragsteller; die genannten Umstände erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 191, 34, 69 AO nicht. Darüber hinausgehende, in der Klageerwiderung vorgetragene Umstände sind bereits nicht berücksichtigungsfähig. 10 Nach den §§ 191, 34, 69 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer u.a. als Geschäftsführer einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch einen entsprechenden Haftungsschaden zurechenbar verursacht hat. Die Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Zu der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen entrichtet werden, gehört auch die Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Vermögensvorsorgepflicht). Pflichtverletzungen sind in beiden Fällen in der Regel grob fahrlässig. Sind allerdings keine verwalteten Mittel (mehr) vorhanden, trifft den Geschäftsführer auch nicht die Pflicht, die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu bezahlen, ist er auch nicht verpflichtet, die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen. Er hat vielmehr im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zu Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung). Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids hat grundsätzlich der Steuergläubiger zu belegen (Feststellungs-/Beweislast). Allerdings ist der potentielle Haftungsschuldner auf Anforderung des Steuergläubigers verpflichtet, an der Feststellung der Grundlagen für den Erlass eines Haftungsbescheides mitzuwirken bzw. diesbezüglich Auskünfte zu erteilen (§§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 AO). Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann zum Nachteil des Mitwirkungsverpflichteten ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Es ist dann Sache des Mitwirkungsverpflichteten, substantiiert vorzutragen und zu belegen, weshalb die vom Steuergläubiger zugrunde gelegten Tatsachen falsch seien. 11 Vgl. zum Vorstehenden etwa: OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 14 B 535/13 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 – 14 B 787/12 -, juris, Rn. 4 ff. 12 aa) Soweit die Antragsgegnerin in den jeweiligen streitgegenständlichen Haftungsbescheiden zur Begründung einer mindestens grob fahrlässigen, schadensursächlichen Pflichtverletzung darauf abstellt, der jeweilige Antragsteller habe die Pflicht, fällige Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, verletzt, und zur Begründung weiter darauf abstellt, sie müsse davon ausgehen, dass der Firma I. im Haftungszeitraum ausreichende finanzielle Mittel zur Tilgung zur Verfügung gestanden hätten, ist dies unzutreffend. Dass die Antragsteller den ihnen übersandten Berechnungsbogen zur Ermittlung der Haftungssumme 13 vgl. zum Berechnungsbogen etwa BFH, Urteil vom 26. März 1985 – VII R 139/81 -, juris, 14 nicht ausgefüllt hatten, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass das Vorhandensein finanzieller Mittel bei der Steuerschuldnerin bzw. eine Verletzung der Steuerentrichtungspflicht durch die Antragsteller unterstellt werden kann. Vielmehr haben die Antragsteller die Verpflichtung, im Fälligkeitszeitpunkt die Steuern der Firma I. zu entrichten, nicht verletzt, da letztere zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über finanzielle Mittel verfügte. 15 Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller dadurch, dass sie den Berechnungsbogen zur Ermittlung der Haftungssumme nicht ausfüllten, ihre Mitwirkungspflichten überhaupt verletzt haben – dagegen könnte ggf. sprechen, dass die Antragsgegnerin weder im Berechnungsbogen noch in den beigefügten Schreiben vom 24. Juli 2014 den Beginn des Haftungszeitraums hinreichend konkretisiert haben dürfte, so dass für die Antragsteller nicht hinreichend sicher erkennbar gewesen sein dürfte, welchen Haftungszeitraum sie zugrunde legen sollten und welche Angaben dementsprechend von ihnen verlangt waren -, durfte die Antragsgegnerin auch auf eine – hypothetisch unterstellte – Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Antragsteller hin in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgehen, dass der Firma I. im maßgeblichen Zeitraum ausreichende finanzielle Mittel zur Tilgung der Ansprüche aus dem Gewerbesteuerschuldverhältnis zur Verfügung standen. Einer derartigen tatsächlichen Annahme stand nämlich entgegen, dass das Amtsgericht Münster bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. März 2009 – 77 IN 91/08 –, mithin bereits Jahre vor dem erstmaligen Fälligkeitszeitpunkt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Steuerschuldnerin mangels Masse abgewiesen hatte. Da der Steuerschuldnerin somit im Fälligkeitszeitpunkt keine Mittel zur Tilgung der Ansprüche aus dem Gewerbesteuerschuldverhältnis zur Verfügung standen, haben die Antragsteller eine entsprechende Steuerentrichtungspflicht nicht verletzt. 16 bb) Soweit die Antragsgegnerin in der Klageerwiderung im Hauptsacheverfahren 9 K 1982/14 zusätzlich noch darauf rekurriert, die Antragsteller hätten für den Fall des negativen Ausgangs des sich an den Gewerbesteuermessbescheid vom 8. Mai 2012 anschließenden Einspruchsverfahrens und finanzgerichtlichen Klageverfahrens Rücklagen bilden müssen, stellt dieser Vortrag ein unzulässiges Nachschieben von Gründen dar und ist daher nicht berücksichtigungsfähig. Ein entsprechender Vorwurf der Verletzung der Vermögensvorsorgepflicht, den die Antragsgegnerin in der Begründung der streitgegenständlichen Haftungsbescheide nicht erhoben hatte, dürfte nämlich gegenüber dem Vorwurf einer Verletzung der Steuerentrichtungspflicht im Fälligkeitszeitpunkt ein aliud darstellen, der zu einer Wesensveränderung des Haftungsbescheids führen dürfte. Im Übrigen bestand unabhängig davon in der Sache zu den Zeiträumen des Einspruchs- und finanzgerichtlichen Klageverfahrens mangels Zahlungsmitteln der Steuerschuldnerin (Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse bereits am 2. März 2009; s.o.) auch keine entsprechende Vermögensvorsorgepflicht mehr. 17 b) Unabhängig von dem Vorstehenden dürfte die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin in den streitgegenständlichen Haftungsbescheiden aufgrund eines Ermessensdefizits fehlerhaft im Verständnis des § 114 Satz 1 VwGO sein. 18 Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO), die nach § 114 Satz 1 VwGO daraufhin zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Haftungsbescheid begründet werden (vgl. § 121 Abs. 1 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist. Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein. 19 Vgl. BFH, Urteil vom 7. April 1992 – VII R 104/90 -, juris, Rn. 15. 20 Die Behörde kann ihren Entscheidungsfreiraum nur dann sachgerecht nutzen, wenn sie den wesentlichen Sachverhalt zutreffend zugrunde legt. Geht die Behörde demgegenüber von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen oder einer unvollständigen Sachverhaltsvorstellung aus, ist der Verwaltungsakt ermessensfehlerhaft und rechtswidrig (Ermessensdefizit). 21 Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 114 VwGO Rn. 189 ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 114 VwGO Rn. 20. 22 Vorliegend ging die Antragsgegnerin von einer in wesentlicher Hinsicht unzutreffenden Sachverhaltsvorstellung aus: Sie legte ausweislich der Begründung der jeweiligen Haftungsbescheide in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass der Steuerschuldnerin, der Firma I. , im Haftungszeitraum ausreichende finanzielle Mittel zur Tilgung der Ansprüche aus dem Gewerbesteuerschuldverhältnis zur Verfügung standen. Diese Annahme geht in tatsächlicher Hinsicht – wie bereits ausgeführt – fehl, da das Amtsgericht Münster bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. März 2009 – 77 IN 91/08 – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma I. mangels Masse abgewiesen hatte. 23 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht einem Viertel des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts von 26.894,20 Euro (vgl. Nrn. 1.1.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 -).