Beschluss
1 L 902/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:1230.1L902.14.00
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Leitsätze
Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 2393/14 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. 10. 2014 enthaltene Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins wiederherzustellen und gegen die in der Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, war entsprechend auszulegen, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung sich nur auf die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins bezieht und nur insofern die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden kann. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie lässt erkennen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Nicht von Bedeutung ist, dass der Antragsgegner sich bei der Begründung der Anordnung allein auf die Rückgabe als Realakt und nicht auf die Anordnung der Einziehung bezogen hat und mit dem Gesichtspunkt der Verhinderung der anscheinsweise legalen Jagdausübung eine unzutreffende, nicht auf den Regelungszweck zielende Begründung angeführt hat. Es ist im Rahmen des formalen Erfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich, dass der Antragsgegner eine inhaltlich zutreffende Begründung gibt. Dass der Antragsgegner es zusätzlich am Einzelfallbezug hat vermissen lassen, ist ausnahmsweise unschädlich. Im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts sind keine zu strengen Anforderungen an die Begründung zu stellen, da sich das Erfordernis der Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits aus der Dringlichkeit der Maßnahme selbst ergibt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt nicht das öffentliche Vollzugsinteresse, denn nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erweist sich, dass die Anordnung der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins offensichtlich rechtmäßig ist. Ermächtigungsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Satz 1 BJagdG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Nachträglich eingetretene Tatsache, d. h. ein solcher tatsächlicher Umstand, der nach Erteilung des Jagdscheins eingetreten ist, ist die Verurteilung des Antragstellers wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 4. 12. 2012. Diese Tatsache bildet einen Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 BJagdG. Es liegt allerdings kein Fall der rein jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit vor, wie der Antragsgegner aufgrund der Normzitate im Bescheid zu meinen scheint. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsgründe sind abschließend in § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG geregelt. Die Verurteilung wegen Betrugs unterfällt nicht den in § 17 Abs. 4 Nr. 1 d genannten Rechtsgebieten. Da sie nicht im Zusammenhang mit Waffen und Munition steht, rechtfertigt sie auch nicht gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 b BJagdG eine der auf den unsachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition zielenden Annahmen des § 17 Abs. 3 BJagdG. Beim Antragsteller liegt aber ein Fall der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vor, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG für die Versagung des Jagdscheins und damit auch für die Ungültigerklärung und Einziehung nach § 18 Satz 1 BJagdG ebenfalls heranzuziehen ist. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG fehlt. Bei dem Jagdschein des Antragstellers handelt es sich nicht um einen solchen nach § 15 Abs. 7 BJagdG. Der Antragsteller ist auch unzuverlässig i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Antragsteller ist mit dem seit dem 24. 1. 2014 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 4. 12. 2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Ein Ausnahmefall von der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG liegt nicht vor. Dies ist nur der Fall, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Antragstellers, wie sie in seinem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck kommt. BVerwG, Beschluss vom 21. 7. 2008 – 3 B 12.08 –, juris, Rdn. 5 f., und Urteil vom 13. 12. 1994 – 1 C 31.92 –, juris, Rdn. 31 (zum WaffG a. F.). Gemessen daran kommt hier eine Ausnahme von der Regel nicht in Betracht. Angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann von einem Bagatelldelikt keine Rede sein. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass die Tat keinen Waffenbezug aufwies. Der Gesetzgeber ist bei der Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG davon ausgegangen, dass es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen nicht ankommt. Bay. VGH, Beschluss vom 18. 4. 2011 – 21 CS 11.373 –, juris, Rdn. 9; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Aufl., 2010, § 5 WaffG, Rdn. 13. Der Einwand des Antragstellers, er sei zu Unrecht verurteilt worden, führt nicht zu einer Ausnahme von der Regel, weil § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG allein an die rechtskräftige Verurteilung anknüpft. Eine eigene strafrechtliche Bewertung der Tat führt die Behörde und auch das Verwaltungsgericht in der Regel nicht durch. Da das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, für die Richtigkeit der Verurteilung eine besondere Gewähr bietet, darf sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen und grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen. Eine weitere Aufklärung ist nur in Ausnahmefällen angezeigt – etwa wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. 4. 1992 – 1 B 61.92 –, juris, Rdn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 13. 10. 2005 ‑ 19 CS 05.2394 –, juris, Rdn. 9. Keiner der beiden Fälle liegt vor. Eine irrtümliche Verurteilung lässt sich nicht ohne Weiteres erkennen. Der Antragsteller wiederholt, was er bereits in zwei Instanzen vor den Strafgerichten vorgetragen hat. Dass der Antragsgegner oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser aufzuklären, ist nicht ersichtlich. Die Aufforderung, den Jagdschein zurückzugeben, findet, soweit sie überhaupt eine selbständige Regelung darstellt, jedenfalls ihre Rechtsgrundlage in der in § 18 Satz 1 BJagdG enthaltenen Ermächtigung zur Einziehung des Jagdscheins. Bezüglich der Anordnung besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Ist die Jagdausübung – wie hier offenbar für den Antragsteller – ein Hobby und nicht sein Beruf, so überwiegt angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum und der Gefahren, die davon ausgehen, wenn der Antragsteller bei waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens seinen gültigen Jagdschein behält, das öffentliche Interesse bei weitem die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen weiteren Jagdausübung. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ebenfalls nicht ausnahmsweise das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW grundsätzlich vorrangige öffentliche Vollzugsinteresse. Die Zwangsgeldandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich für das Hauptsacheverfahren an dem unter Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorgeschlagenen Wert und setzt für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hälfte davon fest.