Urteil
2 K 2217/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:1212.2K2217.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides. Sie beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung N. Flur 000 Flurstück 000 (S. -C. -Str. 00 in N. ) einen Sportfachmarkt zu errichten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 434, der für den östlichen Teil des zu bebauenden Grundstücks ein Sondergebiet (SO) und für den westlichen Grundstücksteil ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt. Die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzung ist durch eine sog. „Knödelschnur“ im Bebauungsplan dargestellt. Nach den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1.1 sind im Sondergebiet folgende Nutzungen allgemein zulässig: „ – Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den Warengruppen … Campingwagen, Campingartikel, …Fahrrad-/Motorradbedarf, …Saunaanlagen, Schwimmbadanlagen, Sportgroßgeräte, … .“ „ – Der Anteil der Randsortimente darf nicht mehr als 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche oder maximal 700 qm betragen.“ Nach Nr. 1.2.1 des Bebauungsplans sind in den festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten Einzelhandelsbetriebe (mit Ausnahme von Kfz- und Orthopädie-Einzelhandel) unzulässig. Unter dem 17. Mai 2011 beantragte die Klägerin für das Grundstück die Erteilung eines Bauvorbescheides zu der Frage, ob ein Geschäft mit einem in der Anlage genau aufgeführten Sortiment auf dem Grundstück entsprechend einer beigefügten Skizze zulässig sei. Den Bauvorlagen entsprechend beabsichtigt die Klägerin die Errichtung eines Sportfachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 4051 qm. Nach der eingereichten Planskizze soll diese auf dem westlichen Grundstücksteil im festgesetzten Gewerbegebiet errichtet werden. Im nördlichen Teil des Grundstückes, welches im Gewerbegebiet liegt, und östlich im Bereich des festgesetzten Sondergebietes sollen Stellplätze geschaffen werden. Die Verkaufsfläche solle zu 9,97 % für ein zentrenrelevantes Sortiment genutzt werden. Insgesamt ergebe sich eine Fläche von 404 qm für zentrenrelevante Sortimente. Angeboten werden sollen Waren zu den Bereichen: Radsport mit u.a. Fahrrad-Zubehör, -Equipment, Anbauteile, Fahrräder Inliner mit Eishockey und Roller, Skateboards, Inliner Wassersport mit Schwimmen, Surfen, Tauchen, Boote, Segeln Running mit Running und Walking Bergsport mit Wandern, Camping und Klettern Fitness mit Kampfsport, Gymnastik, Material und Bekleidung Natur mit Jagd, Präzisionssport und Angeln Reiten Schlägersport mit Tennis, Tischtennis, Badminton, Squash, Padel Golf Multisport mit GPS, Accessoires Teamsport zu Fuß-, Basket -, Volley, Hand-, Base-, Football, Sporttaschen Eine flächenmäßige Zuordnung des Fachmarkt-Sortiments sei nach bislang gängiger Methode nicht möglich, weil die Waren nicht nach Zentren-/Nicht-Zentrenrelevanz getrennt würden, sondern nach Sportarten. So fänden sich auf einem Regalmeter beide Sortimentsgruppen in ständig wechselnder Form. Man habe die Fläche nach Aufstell- und Verkehrsflächen unterteilt. Die Aufstellflächen der Waren – Regale und Aufstellflächen für Sportgroßgeräte wie Zelte, Fahrräder, Fitnessgeräte, Boote, Tischtennisplatten etc. – seien ermittelt und nach zentrenrelevant/nicht-zentrenrelevant unterteilt worden. Die Verkehrsflächen seien diesem Schlüssel zugeordnet worden. Dabei seien für die Regale eine Produkttiefe von durchschnittlich 30 cm pro Regalmeter angenommen worden. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides mit Schreiben vom 15. September 2011 ab, da die geplante Errichtung eines Sportfachgeschäftes im Gewerbegebiet mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht übereinstimme. Das beantragte Vorhaben sei hinsichtlich der Art seiner Nutzung unzulässig. Hiergegen hat die Klägerin am 11. Oktober 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Sortimentsbeschränkungen des Bebauungsplans verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Regelung in Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans lasse nicht eindeutig erkennen, welche Gewerbebetriebe nun zulässig und welche unzulässig seien. Der Begriff der „Sportgroßgeräte“ sei nicht konkretisiert und auch nicht konkretisierbar. Die willkürliche Trennung des Bebauungsplans in ein Sonder- und in ein Gewerbegebiet sei unwirksam. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Grenze für die unterschiedlichen Nutzungsarten willkürlich auf dem Flurstück 194 gezogen worden sei. Der zugrunde liegende Bebauungsplan sei nichtig. Das Bauvorhaben füge sich deshalb gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 15. September 2011 zu verpflichten, ihr den beantragte Bauvorbescheid für die Errichtung eines gewerblichen Bauvorhabens (Sportfachgeschäft) auf dem Grundstück S. -C. -Str. 00 in N. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen: Das Bauvorhaben verstoße gegen die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 000. Der zu errichtende Fachmarkt sei ein großflächiger Einzelhandel, der im Gewerbegebiet ausgeschlossen sei. Ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen bestehe nicht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Der Ausschluss des Einzelhandels diene der Sicherung und Entwicklung der Zentren, weshalb der Einzelhandel außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche beschränkt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 71 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt wurde, öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nicht zulässig, weil ihm der Bebauungsplan Nr. 000 „T.------straße /S. -C. -Straße“ entgegen steht. Nach der Regelung in Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist das Vorhaben im Plangebiet ausgeschlossen. Es handelt sich um einen Einzelhandelsbetrieb, für den keine Ausnahmeregelung eingreift. Der Plan ist in der am 19. Juli 2002 in Kraft getretenen Fassung entgegen der Meinung der Klägerin wirksam. Der Plangeber konnte gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO im Babauungsplan festsetzen, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO in einem Baugebiet allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Ausweislich der Satzungsbegründung geht es der Beklagten maßgeblich darum, mit diesen Festsetzungen das Ziel zu verfolgen, dass die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig gewerblichen Nutzungen vorbehalten bleiben (Nr. 5 der Satzungsbegründung). Durch den Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet sollen die Baugrundstücke für eine gewerblich-industrielle Nutzung vorbehalten werden, zumal im Zusammenhang mit den benachbarten Sondergebieten beschränkt zusätzliche Einzelhandelspotentiale eröffnet wurden. Aus diesem Grunde sollen in den Gewerbe- und Industriegebieten Einzelhandelsnutzungen generell ausgeschlossen werden (Nr. 6.2 der Satzungsbegründung). Der Einzelhandelsausschuss in Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen erweist sich unter diesem Aspekt der Sicherung von Flächen für produzierendes Gewerbe und Industrie als tragfähig. Vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 12. Juni 2013 – 7 A 1028/11-, juris Rn. 60 Das Planungsrecht der Gemeinde umfasst das Recht, die städtebaulichen Ziele zu setzen und im Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auszuschließen. Das produzierende und artverwandte Gewerbe, welches dem Leitbild des § 8 BauNVO entspricht, kann im Wettbewerb um die Standorte vor der flächenproduktiveren Konkurrenz des Einzelhandels generell geschützt werden. Vgl. VG Köln, Urt. v. 20. Mai 2008 – 2 K 4476/06 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2002 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78. Dass es sich insoweit um einen hier beachtlichen städtebaulichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO handelt, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Unabhängig davon sieht § 11 Abs. 3 BauNVO vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Auf das östlich ausgewiesene Sondergebiet bezieht sich die Bauvoranfrage aber gerade nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, die Grenzziehung des auf dem Flurstück 000 festgesetzten Gewerbe- und Sondergebietes sei nicht nachvollziehbar, vermag dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht in Frage zu stellen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat damit den Gemeinden ein Planungsinstrument für die eigenverantwortliche Gestaltung des Gemeindegebietes an die Hand gegeben. Letztlich ist die Aufstellung eines Bebauungsplans und dessen inhaltliche Ausgestaltung ein politischer Planungsakt, der in seinen Details nicht rechtlich determiniert, sondern von dem auf die örtlichen städtebaulichen Erfordernisse ausgerichteten gestalterischen Willen des – demokratisch legitimierten – gemeindlichen Vertretungsorgans getragen ist. So Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Bonn 2010, Rn. 223. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestimmt sich die planungsrechtliche Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ein Baugebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = NVwZ 1999, 1338 <Gewerbegebiet>). Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 – 4 C 21/07, juris Rn. 17, 19 unter Hinweis auf Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759; Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Beschl. v. 10. November 2004 – 4 BN 33.04 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30; Beschluss vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; grundlegend Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301. Die Satzungsbegründung zum Bebauungsplan Nr. 000 lässt die städtebauliche Zielsetzung der Plangeberin in hinreichender Deutlichkeit erkennen, warum auf dem Flurstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zwei unterschiedliche Baugebiete festgesetzt wurden. Nach Nr. 5 der Satzungsbegründung hat sich das vormalige Industrie- und Gewerbegebiet durch die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen und durch abgesicherte Bauvorbescheide erheblich geändert. Das Vorhabengrundstück liegt südlich der Umgehungsstraße, die nördlich des Vorhabengrundstücks einen Abzweig zur S. -C. -Straße aufweist. An das Vorhabengrundstück angrenzend befindet sich nördlich ein weiteres Flurstück, welches bereits mit einem Einzelhandel bebaut ist und sich unmittelbar am Abzweig von der Umgehungsstraße zur S. -C. -Straße befindet. Südlich des Vorhabengrundstücks macht die S. -C. -Straße einen Knick nach Süd-Westen, um dann nach ca. 250 m in einer langgezogenen Kurve südlich abzuknicken und dann in die „T.------straße “ überzugehen, die von der westlich gelegenen „I. Straße“ am Ende des Kurvenbereichs in die S. -C. -Straße abzweigt und nach Süden parallel zur I. Straße weiterverläuft. Im Abzweigungsbereich bzw. in dem Bereich der langgestreckten Kurve haben sich südlich der S. -C. -Straße weitere Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, so dass südlich der S. -C. -Straße faktisch von einem Sondergebiet auszugehen ist. Diese Faktizität soll durch den Bebauungsplan Nr. 000 nachvollzogen werden. Gleichzeitig sind die übrigen Bereiche des Plangebietes aber noch von gewerblich-industrieller Nutzung geprägt, die insoweit beibehalten und gesichert werden soll. Aus diesem Grunde umfasst die Festsetzung des Bebauungsplans nach dessen Satzungsbegründung (Nr. 6.1) „einerseits die Teilbereiche des Plangebiets, die durch die eingetretenen Entwicklungen bereits eine entsprechende Vorprägung erfahren haben. Andererseits ist es konzeptionell sinnvoll, die strukturell vertretbaren Einzelhandelsnutzungen an städtebaulich sinnvollen und verkehrlich optimal angebundenen Standorten zu konzentrieren (Einmündungsbereich S. -C. -Straße/Umgehungsstraße).“ Mit diesem städtebaulichen Planinhalt verfolgt die Plangeberin legitime städtebauliche Ziele im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und 9 BauGB. Angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks mit ca. 2 ha stand es im planungsrechtlichen Ermessen der Plangeberin den östlichen, zur Umgehungsstraße hin ausgerichteten Grundstücksteil als Sondergebiet und den westlichen Teil des Flurstücks als bestehendes Gewerbegebiet festzusetzen, um so einerseits die verkehrliche Anbindung zum Zubringer der Umgehungsstraße zu nutzen, andererseits aber die Vorprägung als Baugebiet weiter zu berücksichtigen. Dass diese städtebauliche Zielvorstellung nicht der Realität bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wird weder von der Klägerin behauptet noch ist dies für das mit den Örtlichkeiten vertraute Gericht erkennbar. Die Grenzziehung auf dem zu bebauenden Grundstück zwischen dem östlich festgesetzten Sondergebiet und dem westlich festgesetzten Gewerbegebiet ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht willkürlich. Weder hat die Klägerin hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1.1 zu unbestimmt sind und auch nicht hinreichend konkretisierbar seien, kommt es vorliegend für die Bewertung der planungsrechtlichen Bauvoranfrage hierauf nicht entscheidungserheblich an. Die textliche Festsetzung unter Nr. 1.1.1 verhält sich zu dem auf dem östlichen Baugrundstück festgesetzten Sondergebiet, in dem die Klägerin ausweislich ihrer zur Bauvoranfrage eingereichten Bauvorlage Stellplätze errichten will. Selbst unterstellt die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 hinsichtlich der Sondergebiete sei – was hier ausdrücklich offengelassen wird – unwirksam, so führt dies nicht zwingend zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte. Maßgeblich sind die konkreten Zielvorstellungen der Gemeinde. Die bloße Möglichkeit, dass die Gemeinde sich für eine eingeschränkte Planung hätte entscheiden können, reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss mit Sicherheit angenommen werden können, die Gemeinde wäre nach ihrem mutmaßlichen Willen in Kenntnis der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen entsprechend verfahren. Vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 – 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1 und Beschl. v. 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8. Dies ist vorliegend anzunehmen. Bereits nach dem bestehenden Planungsrecht (Nr. 2 der Satzungsbegründung) wurde mit den Festsetzungen verfolgt, die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten. Dieser städtebaulichen Zielsetzung dient auch der hier in Rede stehende Bebauungsplan Nr. 000. Südlich der S. -C. -Straße sei faktisch ein Sondergebiet durch die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen entstanden. „Demgegenüber sind die übrigen Bereiche des Plangebietes … durch eine gewerblich-industrielle Nutzung geprägt. Ausgehend von diesen strukturellen Gegebenheiten ist ein nachvollziehbares städtebauliches Gesamtkonzept zu entwickeln, das zwischen den Zielen - gewerbliche Bauflächen auch künftig vorrangig für gewerbliche Nutzungen vorzuhalten sowie - strukturell vertretbaren Einzelhandel unter Berücksichtigung der bestehenden Vorprägungen planungsrechtlich abzusichern ausgewogen vermittelt.“ (Nr. 5 der Satzungsbegründung). Danach ist mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Beklagte als Plangeberin auch in Ansehung möglicher – hier offengelassener – Defizite bei den textlichen Festsetzungen hinsichtlich der festgesetzten Sondergebiete den Einzelhandelsausschluss in den Gewerbegebieten auch dann beschlossen hätte, wenn sie angenommen hätte, dass die Festsetzungen hinsichtlich der Sondergebiete zu unbestimmt seien. Die Beklagte wollte unter allen Umständen der gewerblich-industriellen Nutzung auf den festgesetzten Gewerbegebieten einen unbedingten Vorrang einräumen. Der Einzelrichter sieht über die vorstehenden Erwägungen hinaus keinen Grund, die ihm prinzipiell obliegende Amtsermittlungspflicht zum Anlass zu nehmen, gleichsam ungefragt in eine durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasste weitere Fehlersuche bei dem Bebauungsplan Nr. 434 einzutreten. Vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 6. März 2014 – 7 A 590/12 -, BauR 2014, 1284 ff. = juris Rn. 40; BVerwG, Beschl. v. 4. Oktober 2006 – 4 BN 26/06 -, NVwZ 2007, 233. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sind ebenfalls nicht gegeben, da aus den vorstehenden Erwägungen die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.