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Urteil

10 K 421/14

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Neben dem Verwendungszweck ist für die Privilegierung nach §35 Abs.1 Nr.1 BauGB auch die nach Art, Gestaltung und Lage am Standort erkennbare Dienlichkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb maßgeblich. • Bauliche Anlagen im Außenbereich innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets sind nur dann als dem Betrieb dienend privilegiert, wenn ein vernünftiger Landwirt sie an diesem Standort errichten würde. • Eine nachträgliche Legalisierung kommt nicht in Betracht, wenn die tatsächliche Nutzung und die äußere Gestalt der Gebäude nicht den für eine landwirtschaftliche Dienlichkeit typischen Anforderungen entsprechen.
Entscheidungsgründe
Keine Privilegierung von Lagerschuppen im Landschaftsschutzgebiet; Entfernungspflicht • Neben dem Verwendungszweck ist für die Privilegierung nach §35 Abs.1 Nr.1 BauGB auch die nach Art, Gestaltung und Lage am Standort erkennbare Dienlichkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb maßgeblich. • Bauliche Anlagen im Außenbereich innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets sind nur dann als dem Betrieb dienend privilegiert, wenn ein vernünftiger Landwirt sie an diesem Standort errichten würde. • Eine nachträgliche Legalisierung kommt nicht in Betracht, wenn die tatsächliche Nutzung und die äußere Gestalt der Gebäude nicht den für eine landwirtschaftliche Dienlichkeit typischen Anforderungen entsprechen. Der Kläger ist Miteigentümer eines im Außenbereich und im Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes gelegenen Flurstücks. Auf dem Grundstück wurden zwei voneinander abgesetzte Lagerschuppen (je ca. 8 x 8 m) errichtet; ursprünglich wurden dort Brennholz und Anhänger gelagert. Der Kläger gab an, die Flächen seien an einen Vollerwerbslandwirt verpachtet, der die Schuppen zu landwirtschaftlichen Zwecken nutze; die Schuppen seien daher nach §35 Abs.1 Nr.1 BauGB privilegiert. Die Behörde stellte vor Ort Nutzungssachverhalte fest und verneinte die Dienlichkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb, woraufhin sie die Beseitigung der Schuppen anordnete. Der Kläger erhob Anfechtungsklage und berief sich ergänzend auf textliche Festsetzungen des Landschaftsplans und auf die geplante weitere Pachtzeit. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. • Materielle Rechtswidrigkeit der Bauwerke: Die Schuppen sind weder genehmigt noch nach §35 Abs.1 Nr.1 BauGB privilegiert; sie sind daher zu beseitigen. • Voraussetzungen der Privilegierung: Entscheidend ist nicht nur der Zweck (Unterstellung von Geräten), sondern auch, ob die äußere Gestaltung, Größe, Lage und tatsächliche Nutzung den Anforderungen eines vernünftigen Landwirts entsprechen. • Konkrete Feststellungen: Die Gebäudemaße, geringe Einfahrtshöhe, räumliche Trennung der beiden Schuppen und die vorgefundenen Nutzungszustände sprechen gegen eine dienende Funktion für den gesicherten landwirtschaftlichen Betrieb; die vorgetragenen Gerätschaften passen nach Überzeugung des Gerichts nicht in die Schuppen. • Vertrauens- und Nachsorgegesichtspunkte: Der zunächst vom Kläger behauptete Zweck (Lager für eigenes Brennholz und Anhänger) wurde erst später zugunsten der Berufung auf den Pächter geändert, was die Glaubwürdigkeit des Nutzungsanspruchs schwächt. • Standortgebot und Landschaftsschutz: Selbst wenn der Pächter als Landwirt privilegiert wäre, würde ein vernünftiger Landwirt wegen des Landschaftsschutzes und des Gebots der Schonung des Außenbereichs einen weniger schutzwürdigen Standort wählen (z.B. in räumlichem Zusammenhang mit einer Hofstelle wenige Meter entfernt). • Rechtliche Wertung: Landschaftsschutzgebiete verlangen erhöhte Schonung; die textliche Ausnahme im Landschaftsplan schränkt die grundsätzliche Schutzwürdigkeit nicht dahingehend ein, dass offensichtliche Unvernunft bei Standortwahl und Bauweise hinzunehmen wäre. Die Klage wird abgewiesen. Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist rechtmäßig, weil die Schuppen nicht als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend im Sinne des §35 Abs.1 Nr.1 BauGB anzusehen sind. Die äußere Gestaltung, Lage und tatsächliche Nutzung stehen einer Privilegierung entgegen; ein vernünftiger Landwirt würde einen weniger schutzwürdigen Standort wählen. Damit besteht kein Bestandsschutz oder Anspruch auf nachträgliche Genehmigung. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.