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Urteil

1 K 764/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:1103.1K764.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000geborene Kläger war bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 Schüler an der Anne-Frank-Realschule (AFR) in Greven. Das ihm zu Ende des ersten Schulhalbjahres in der Klasse 10 erteilte Zeugnis enthält die Angabe „Versäumte Stunden: 0“ und unter anderem folgende Notenvergaben: „Informatik…befriedigend, Geschichte…ausreichend, Erdkunde…ausreichend, Politik…befriedigend, Physik…ausreichend“. Aufgrund einer nach ärztlichen Attesten Schulunfähigkeit begründenden psychischen Erkrankung nahm der Kläger im zweiten Schulhalbjahr nur an wenigen Tagen am Unterricht der Schule teil. Im Zeitraum vom 4. Februar bis zum 22. März 2013 erhielt er in den Fächern Deutsch und Englisch Hausunterricht. Nach Ende der Osterferien wurde er im Zeitraum vom 8. April bis zum 22. Mai 2013 an der Helen-Keller-Schule (HKS) in Münster, einer städtischen Schule für Kranke, in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Politik/Geschichte und Chemie unterrichtet, in den beiden letztgenannten Fächern in jeweils einer Doppelstunde pro Woche. In deren Bericht hierüber vom 3. Juni 2013 heißt es im Abschnitt „Unterrichtsinhalte“ unter anderem: „ Politik/Geschichte: aktuelle Themen, Zeitungsobjekt, politische Entwicklung der Bundesrepublik nach 1945, Notentendenz: 3. Chemie: Kohlenhydrate – eingefangene Sonnenenergie, experimentelle Erklärung des Begriffs „Kohlenhydrate“, Zucker, Stärke, Cellulose, Kohlenhydrate in der Nahrung, Notentendenz: 3“. Der Beklagte befreite den Kläger wegen seiner Erkrankung von der Pflicht zur Teilnahme an den Zentralen Abschlussprüfungen und verfügte, er erhalte ein Abschlusszeugnis auf der Grundlage der bisher erbrachten Leistungen. 3 Die Schulleiterin der AFR bat hinsichtlich des Klägers die in der Klasse eingesetzten Fachlehrerinnen und –lehrer, sicherzustellen, dass sie über die Bewertungsgrundlagen für ihr jeweiliges Fach Auskunft geben könnten, sich bei der Klassenleitung über die außerhalb der AFR erworbenen Bewertungsgrundlagen zu informieren und zu überprüfen, welche Leistungen in ihre Notengebung mit einfließen könnten. Der Fachlehrer für die Fächer Geschichte, Politik und Erdkunde teilte am 00.00.0000schriftlich mit, er werde keine Noten geben und die Bemerkung „nicht beurteilbar“ anbringen, da der Kläger in seinem Unterricht keine Leistungen habe erbringen können; die Notentendenzen der HKS in den Fächern Geschichte und Politik habe er zur Kenntnis genommen. In seiner Stellungnahme vom selben Tag gab der Fachlehrer für das Fach Chemie die von der HKS erhaltenen Informationen wieder und führte unter Hinweis darauf, dass der Kläger bei ihm nur in einer von 14 Doppelstunden anwesend gewesen sei, aus, der Kläger sei im Fach Chemie nicht beurteilbar. Die AFR erteilte dem Kläger nach einem entsprechenden Beschluss der Zeugniskonferenz vom 00.00.0000am 00.00.0000ein Abgangszeugnis, in dem vermerkt ist, er habe durch die Versetzung in die Klasse 10 den „Hauptschulabschluss nach Klasse 9“ erworben. Die Leistungen in den Fächern Religionslehre, Geschichte, Erdkunde, Politik, Biologie, Chemie und Informatik sind in diesem Zeugnis als „nicht beurteilbar“ bezeichnet. Die Bezirksregierung Münster wies den fristgerecht erhobenen Widerspruch gegen das Zeugnis durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000zurück. 4 Am 00.00.0000hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt: Er habe einen Anspruch auf Vergabe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife). Dies ergebe sich daraus, dass gem. § 40 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI) ein Schüler die Fachoberschulreife erhalte, wenn er die in §§ 21 ff. APO-SI genannten Versetzungsvoraussetzungen erfülle. Er erfülle diese Voraussetzungen, da neben den im Hausunterricht sowie an der HKS erbrachten Leistungen auch die Leistungen des ersten Schulhalbjahres in die Bewertung einfließen müssten. Unter Berücksichtigung von Ferien, Feiertagen und Prüfungstagen sei im zweiten Halbjahr eine Unterrichtszeit von 17 Wochen übrig geblieben. Von dieser Zeit habe er zu 40% durch die Beschulung an der HKS am Unterricht teilgenommen. Die dort in den Fächern Geschichte, Politik und Chemie vergebene Notentendenz müsse mit in die Bewertung des Gesamtschuljahres einfließen und stelle eine ausreichende Grundlage dafür dar, ihn zu bewerten. Ähnlich wie bei dienstlichen Beurteilungen müsse sich der Letztbeurteiler unter Zuhilfenahme der fremden Bewertungsbeiträge ein Leistungsbild machen. In den Fächern, in welchen er im zweiten Halbjahr nicht an der HKS unterrichtet worden sei, könne eine Bewertung des Gesamtschuljahres auch anhand der Note des ersten Halbjahres erfolgen. Ferner sei dem Kläger die Möglichkeit einer Prüfung gemäß §§ 48 Abs. 4 SchulG NRW, 6 Abs. 5 APO-SI einzuräumen, da er aus Gründen, welche er nicht zu vertreten habe, nicht die erforderlichen Leistungsnachweise habe erbringen können. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Abgangszeugnisses vom 00.00.0000und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000zu verpflichten, über die Vergabe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergabe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife). Bei der Einschätzung „nicht beurteilbar“ hätten die betreffenden Fachlehrerinnen und –lehrer jeweils innerhalb ihres pädagogischen Beurteilungsspielraumes gehandelt. Ein Vergleich mit der Beurteilungspraxis im Beamtenbereich führe nicht weiter. Eine Bewertung aufgrund der Noten aus dem ersten Schulhalbjahr sei ebenfalls nicht möglich, da gemäß § 21 APO-SI die Noten des zweiten Halbjahres für die Frage der Versetzung bzw. des Abschlusses heranzuziehen seien. Die Noten des ersten Halbjahres würden nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Leistungen in einem Fach an der Grenze zwischen zwei Noten lägen oder von der Halbjahresnote erheblich abwichen, was hier jedoch nicht der Fall sei, da keine zu bewertenden Leistungen des Klägers vorlägen. Auch ein Anspruch auf Nachholung der krankheitsbedingt nicht erbrachten Leistungen bestehe im vorliegenden Fall nicht. Gemäß §§ 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 6 APO-SI sei es zwar möglich, bestimmte Leistungsnachweise, welche der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbringen konnte, nachzuholen. Die Entscheidung hierüber liege aber allein bei den betreffenden Fachlehrern. Die Frage, ob dem Schüler die Möglichkeit eingeräumt werden solle, die Leistungsnachweise nachzuholen, sei vom pädagogischen Beurteilungsspielraum umfasst. Die Nachholmöglichkeit diene allein dazu, eine zu schmale Beurteilungsbasis zu ergänzen, nicht dazu, eine fehlende zu ersetzen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) verwiesen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine neue Entscheidung über die Erteilung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife). Die Erteilung des Abgangszeugnisses mit dem Vermerk über den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 13 Der Kläger hat mit seinem Verlassen der AFR zu Recht ein Abgangszeugnis mit dem genannten Vermerk erhalten (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW). Er hat die AFR nach Klasse 10 verlassen, ohne den vergebenen Noten bzw. Notenvermerken nach die Voraussetzungen für den Erwerb des mittleren Schulabschluss zu erfüllen und ohne einen Anspruch auf eine neue Entscheidung über die Erteilung des mittleren Schulabschlusses zu haben. 14 Den mittleren Schulabschluss erhält gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 APO-SI ein Schüler der Realschule, welcher die Versetzungsvoraussetzungen der §§ 22 ff. APO-SI erfüllt. Hiernach sind - mit der Möglichkeit des Ausgleichs - Leistungen mit mindestens der Note „ausreichend“ in allen Fächern bzw. Fächergruppen erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Leistungen des Klägers in den Fächern Religionslehre, Geschichte, Erdkunde, Politik, Biologie, Chemie und Informatik von den jeweiligen Lehrkräften ohne Rechtsfehler als „nicht beurteilbar“ eingeschätzt wurden. 15 Die Bewertung der Leistungen erfolgt gemäß §§ 48 SchulG NRW, § 6 APO-SI durch die Lehrkraft. Diese hat bei der Beurteilung der schulischen Leistungen einschließlich der Beantwortung der Frage, ob im einzelnen Beurteilungsfall eine ausreichende Bewertungsgrundlage gegeben ist, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Beurteilungsspielraum. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Lehrkräfte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, BVerfGE 84, 34-58; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18/11 – juris. 17 Die Bewertung der Leistungen als „nicht beurteilbar“ in den genannten Fächern ist ohne Verfahrensfehler und Verstöße gegen anzuwendendes Recht zustande gekommen. Die Fachlehrkräfte sind auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, haben keine allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze verletzt und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. 18 Die Grundlage der Leistungsbewertung bilden gemäß § 48 Abs. 2 SchulG NRW die Bewertungsbereiche „schriftliche Arbeiten“ und „sonstige Leistungen im Unterricht“. Unter den sonstigen Leistungen im Unterricht sind gemäß § 6 Abs. 2 APO-SI praktische und mündliche Leistungen im Unterricht sowie gelegentliche schriftliche Übungen zu verstehen. Die in § 48 SchulG NRW genannten Grundsätze der Leistungsbewertung haben das Ziel, einen Gesamteindruck des Lernstandes des Schülers zu geben und als Grundlage eventueller weiterer Förderungen zu dienen. Hierzu ist auch erforderlich, dass die Lehrkraft sich einen Eindruck von der Persönlichkeit des Schülers machen kann. Dies wird schon dadurch deutlich, dass neben den Ergebnissen schriftlicher Leistungen auch „sonstige Leistungen im Unterricht“ in die Bewertung im Rahmen eines Bezugssystems, welches von konkreten Erfahrungen der Lehrkraft beeinflusst wird, einfließen sollen. Hierbei bilden nicht reproduzierbare Eindrücke der Lehrkraft von dem Schüler die Grundlage. In all diesen Hinsichten fehlt es im hier interessierenden Zusammenhang an einer Bewertungsgrundlage. Da der Kläger im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 10 krankheitsbedingt praktisch nicht am Unterricht der Fachlehrkräfte in den genannten Fächern teilnahm, erbrachte er weder schriftliche noch sonstige Leistungen. Die Lehrkräfte konnten auch keinen eigenen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers gewinnen. Die Fachlehrkräfte haben ihren pädagogischen Beurteilungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass sie nicht aus den an der HKS oder im ersten Schulhalbjahr in den einschlägigen Fächern erbrachten Leistungen eine Beurteilbarkeit hergeleitet haben. 19 Eine Verpflichtung der Lehrkräfte, die Bewertungen und Notentendenzen der HKS in den Fächern Politik, Geschichte und Chemie für die Bildung einer Note im zweiten Schulhalbjahr heranzuziehen, bestand nicht. Sie beruhen auf so schmaler Grundlage, dass die Fachlehrkräfte der AFR es auch angesichts fehlender eigener Eindrücke ablehnen durften, auf sie eine Beurteilbarkeit zu stützen. 20 Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Fachlehrkräfte der AFR in den in Rede stehenden Fächern eine Beurteilbarkeit nicht aus den Noten des Klägers im ersten Schulhalbjahr, in welchem er die Schule regelmäßig besuchte, hergeleitet haben. Versetzungs- bzw. abschlussrelevant ist die Note des zweiten Schulhalbjahres. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 2 APO-SI. Hiernach beruht die Entscheidung der Versetzungskonferenz auf den Leistungen des Schülers im zweiten Schulhalbjahr und sind die Gesamtentwicklung während des gesamten Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr zu berücksichtigen. Eine Jahresnote ist indes nicht zu bilden. Diese Vorgaben gelten auch für die der jeweiligen Fachlehrkraft obliegende Bewertung der in seinem Fach jeweils erbrachten Leistungen. Wie das Berücksichtigungsgebot im konkreten Bewertungsfall ausgeprägt wird, ist von dem pädagogischen Beurteilungsspielraum der jeweiligen Fachlehrkraft umfasst. 21 Vgl. Jehkul in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 50 Anm. 1.7, Essen 22 Das Berücksichtigungsgebot lässt es allerdings dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck nach nicht zu, im Fall einer wie hier fehlenden Bewertungsgrundlage für das zweite Schulhalbjahr die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr als Bewertung auf das zweite Schulhalbjahr zu erstrecken. 23 Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch darauf, die versäumten Leistungsnachweise gemäß §§ 48 Abs. 4 SchulG NRW, 6 Abs. 5 APO-SI nachzuholen oder den Leistungsstand durch eine Prüfung feststellen zu lassen. Es kann dem Schüler nach diesen Vorschriften die Möglichkeit gewährt werden, Leistungsnachweise nachzuholen und sich der Feststellung des Leistungsstandes durch eine Prüfung zu unterziehen, wenn er Leistungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht hat. Ein solcher nicht vom Kläger zu vertretender Grund, aus dem Leistungen nicht erbracht sind, liegt mit dessen krankheitsbedingter Schulunfähigkeit vor. Ein Ermessen, Leistungsnachweise nachzuholen oder den Leistungsstand durch eine Prüfung festzustellen, ist nach dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift hier indes nicht eröffnet, weil es nicht um den Ausfall einzelner Leistungen, sondern um die Ersetzung der Gesamtheit der Leistungen eines Schulhalbjahres geht. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Das Urteil ist wegen der Kosten gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.