Urteil
1 K 2989/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:1103.1K2989.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die am 25. Juli 2003 geborene Klägerin, für die durch Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 24. Mai 2013 das Jugendamt des Kreises Borken zum Vormund bestellt worden ist, lebte zusammen mit ihren Großeltern in der Zeit vom 29. Dezember 2008 bis zum 26. Juli 2012 in Borken und vom 27. Juli 2012 bis zum 21. Juni 2013 in H. , Q.----- . Seit dem 22. Juni 2013 lebt sie in der Einrichtung Kinderwohnheim E. , Wohngruppe I. , S. T. 5, I. . Sie wurde im Sommer 2009 in der S1. -Grundschule in C. eingeschult, wiederholte dort das erste Schuljahr und wechselte mit dem Umzug der Großeltern nach H. zum 5. Juni 2012 zur Schule auf dem I1. , T1.----straße 1, H. . Zum 24. Juni 2013 verzog sie aus dem Haushalt der Großeltern in das Kinderwohnheim E. , Wohngruppe I. . Ihr Vormund entschied mit Blick auf ihre bisherige Schullaufbahn, sie das Schuljahr 2012/2013 an der Schule auf dem I1. in H. beenden zu lassen. Erst zum neuen Schuljahr 2013/2014 wechselte sie zu einer Grundschule in I. . Mit E-Mail-Schreiben vom 7. Juni 2013 beantragte der Vormund der Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für den Schülertransport von I. nach H. -I1. per Taxi. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12. September 2013 ab. Am 10. Oktober 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor: Die Nutzung eines Taxis für ihre Beförderung zur Schule in der Zeit vom 24. Juni 2013 bis zum 19. Juli 2013 sei unumgänglich gewesen. Ein Schulwechsel im laufenden Schuljahr und kurz vor den Sommerferien hätte die Ausbildung, insbesondere vor dem Hintergrund der sehr belasteten Familiengeschichte und der bisher gesammelten schulischen Erfahrungen, wesentlich beeinträchtigt. Der Wohngruppe der Klägerin sei aufgrund der personellen Situation ein täglicher Transport nicht möglich gewesen. Die Übernahme einer Wegstreckenentschädigung reiche für diesen speziellen Sachverhalt nicht aus. Ein Behördenvormund habe keine Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes für sein Mündel zu tragen. Die Klägerin sei auf Kosten der Jugendhilfe und nicht auf Kosten des Behördenvormundes stationär untergebracht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. September 2013 zu verpflichten, die durch die Beförderung der Klägerin mit dem Taxi vom Kinderwohnheim E. , Wohngruppe I. , S. T. 5, I. , zur Schule auf dem I1. , T2.----straße 1, H. , in der Zeit vom 24. Juni bis zum 19. Juli 2013 entstandenen Kosten zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Erfüllung der Schulpflicht sei traditionell als „Bringschuld“ zu verstehen. Aus diesem Grund obliege es grundsätzlich den Eltern, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Dem Besuch der ca. 350 m von der Wohngruppe der Klägerin entfernten Marienschule in I. hätten weder ein unzumutbarer zeitlicher Aufwand noch schulorganisatorische Gründe entgegengestanden. Als geschützte Jahrgangsstufe, in der ein Schulwechsel die Schullaufbahn wesentlich beeinträchtigen könne, gelte für Grundschulen ausschließlich das erste Schulhalbjahr der Klasse vier. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Kosten für ihre Taxibeförderung in der Zeit vom 24. Juni 2013 bis zum 19. Juli 2013 vom Kinderwohnheim E. , Wohngruppe I. , S. T. 5, I. , zur Schule auf dem I1. , T2.----straße 1, H. übernimmt. (Vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.) Die Voraussetzungen des § 4 der Verordnung vom 16. April 2005 zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung, im Folgenden: SchfkVO) liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO übernimmt der Schulträger der besuchten Schule auf Antrag die Schülerfahrkosten. Schülerfahrkosten sind nach § 5 Abs. 1 SchfkVO die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern. Fahrkosten entstehen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO in der einfachen Entfernung für die Schülerin der Grundschule mehr als 2 km beträgt. Schulweg im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SchfkVO ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin und der nähstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist nach § 9 Abs. 1 SchfkVO die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO stehen nach § 9 Abs. 8 SchfkVO dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Erforderlich ist, dass etwaige im Falle eines Schulwechsels drohende wesentliche Beeinträchtigungen der schulischen Ausbildung ihre Ursache in dem erreichten Stand der Schullaufbahn finden. Auf Schwierigkeiten im persönlichen Umfeld des Schülers kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 19 E 215/04 -, juris, Rn. 4; OVG NRW; Beschluss vom 26. Februar 2004 - 19 E 216/04 -, juris, Rn. 4, VG Münster, Urteil vom 28. Juni 2011 - 1 K 1570/09 -. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung, weil im entscheidungserheblichen Zeitraum die Marienschule in I. die nächstgelegene Grundschule mit einem Schulweg für die Klägerin weit unterhalb 2 km war und dem Besuch dieser Schule keine schulorganisatorischen Gründe entgegenstanden. Derartige schulorganisatorische Gründe ergeben sich nicht daraus, dass die Klägerin vor dem Umzug von H. nach I. die Schule auf dem I1. in H. besuchte und das seinerzeit laufende Schuljahr bereits weit fortgeschritten war und nur noch 26 Schultage dauerte. Schaut man ausschließlich auf die im schulischen Verantwortungsbereich liegenden Umstände, hätte es mit Blick auf das noch ausstehende letzte Grundschuljahr nahegelegen, die Schülerin möglichst noch vor dem Schuljahresende in die neue Schule zu integrieren, um sie beizeiten an die neue Umgebung zu gewöhnen und ihr einen besseren Start dort in das für sie letzte Grundschuljahr zu ermöglichen. Aus diesem individuelle Gegebenheiten ausblendenden, und lediglich schulorganisatorische Gründe berücksichtigenden Blickwinkel wäre nach dem im letzten Quartal des dritten Schuljahrs erreichten Stand der Ausbildung ein Schulwechsel auch durchführbar gewesen, ohne die Grundschulausbildung wesentlich zu beeinträchtigen. Dass bei einem derartigen Vorgehen nach dem Vorbringen der Klägerin eine wesentliche Beeinträchtigung der Schullaufbahn gedroht hätte, ist ausschließlich in ihren persönlichen Umständen begründet. Für die befürchteten Beeinträchtigungen ursächliche schulorganisatorische Gründe, d.h. Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Schule im Rahmen der zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuches getroffen werden (vgl. Nr. 9.13 VV zu § 9 SchfkVO), sind weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.