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Urteil

3 K 3546/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0925.3K3546.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wendet sich mit dieser Klage gegen die Neufestsetzung der Elternbeiträge für die Betreuung seines Sohnes im Jahr 2010. 3 Er ist der Vater des am 00.00.0000 geborenen Kindes Q. C. . Q. besuchte ab August 2009 den M. -Kindergarten in S. . Durch Bescheid vom 1. Juli 2009 setzte der Beklagte den Elternbeitrag ab dem 1. August 2009 unter Zugrundelegung eines Einkommens des Klägers und seiner Ehefrau von bis zu 25.000,00 Euro und einer Betreuung von bis zu 45 Stunden bei einem Kind über 3 Jahren vorläufig auf 42,00 Euro monatlich fest. 4 Der Kläger und seine (frühere) Ehefrau und Mutter seines Sohnes leben seit Ende 2008 getrennt. Bis zum 31. Mai 2010 praktizierten die Eltern das sog. „Wechselmodell“: Beide Elternteile trugen – jeweils in ihrem eigenen Haushalt – in gleichem Umfang für die Betreuung und Versorgung von Q. Sorge. Seit Juni 2010 lebt Q. ausschließlich bei seiner Mutter. 5 Nachdem dem Beklagten der Einkommenssteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2010 sowie die SGB II- Bescheide der früheren Ehefrau des Kägers für das Jahr 2010 vorlagen, hörte er den Kläger und seine frühere Ehefrau mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 zu der geplanten Neufestsetzung der Elternbeiträge für die Betreuung von Q. im Jahr 2010 an. 6 Durch Bescheid vom 20. November 2013 setzte der Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung von Q. für den Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2010 unter Zugrundelegung eines Einkommens des Klägers und seiner früheren Ehefrau von bis zu 49.000,00 Euro auf 115,00 Euro monatlich neu fest. Er forderte insgesamt einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 365,00 Euro. 7 Der Kläger hat am 17. Dezember 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die von der Kindesmutter bezogenen SGB II- Leistungen hätten bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Belastung der Kindesmutter mit Elternbeiträgen sei dieser aufgrund des geringen Einkommens nicht zuzumuten. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2013 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Ermächtigungsgrundlage des Elternbeitragsbescheides vom 20. November 2013 ist § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) i.V.m. der Satzung des Beklagten über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen vom 25. Januar 2008 (im Folgenden: EBS), dort insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 5. Die Vorschrift sieht vor, dass eine (rückwirkende) Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt, wenn Umstände eintreten, bekannt werden oder abzusehen sind, auf Grund derer sich ein höherer Beitrag ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 18 Nachdem der Elternbeitrag durch Bescheid vom 1. Juli 2009 ab dem 1. August 2009 unter Zugrundelegung eines Einkommens von bis zu 25.000,00 Euro vorläufig auf 42,00 Euro (Kind über 3 Jahre, bis 45 Stunden wöchentliche Betreuung) monatlich festgesetzt worden war, sind Umstände bekannt geworden, auf Grund derer sich ein höherer Beitrag ergibt. Aus dem vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 und den SGB II- Bescheiden seiner früheren Ehefrau ergibt sich ein Einkommen in Höhe von insgesamt 42.784,64 Euro aus (35.084,00 Euro plus 7.700,64 Euro). 19 Dabei ist das Einkommen sowohl des Klägers als auch seiner früheren Ehefrau zu berücksichtigen. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS, bzw. nach dem Einkommen der beitragspflichtigen Eltern, vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 EBS. Der Kläger und seine frühere Ehefrau sind im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum beitragspflichtig. Beitragspflichtig sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EBS die Eltern, mit denen das Kind zusammen lebt. Im maßgeblichen Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2010 lebte der Sohn des Klägers mit diesem wie auch mit seiner Mutter im Sinne der Elternbeitragssatzung zusammen. 20 Vgl. hierzu bereits ausführlich und mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung die rechtskräftigen Urteile des VG Münster vom 20. Juni 2013 –3 K 2066/12 und 3 K2067/12- mit identischem Rubrum für denselben Sachverhalt im Jahr 2009. 21 Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EBS). Dem Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen, sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. 22 Entgegen der Auffassung des Klägers sind nach dieser Vorschrift auch die von seiner früheren Ehefrau im Jahr 2010 bezogenen SGB II- Leistungen in Höhe von insgesamt 7.700,64 Euro zu berücksichtigen. Die hier gewährten Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beruhen auf §§ 19, 20 ff. SGB II. Es handelt sich um die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Gewährt wird dabei der Regelbedarf, etwaiger Mehrbedarf und Bedarf für Unterkunft und Heizung. Zweckbestimmung des Arbeitslosengeldes II ist damit die Deckung des Lebensunterhalts. Ausweislich der vorliegenden Bescheide handelt es sich um Leistungen für die frühere Ehefrau des Klägers und das Kind Q. C. . Da das Arbeitslosengeld II eine auf öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen beruhende Sozialleistung ist, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, handelt es sich um öffentliche Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS. 23 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 -12 A 2866/ 07-, NWVBl 2009, 61 (64); Janssen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in NRW, Praxiskommentar in Loseblattform, § 23 KiBiz, 10.23, S. 67. 24 Nicht zu berücksichtigen sind die im Berechnungsbogen des Beklagten ausgewiesenen Einkünfte der Kindesmutter aus geringfügiger Beschäftigung. Denn die dort ausgewiesenen Einnahmen in Höhe von 1.032,75 Euro betreffen ein Beschäftigungsverhältnis der Kindesmutter aus dem Jahr 2009 (Lohnabrechnung aus November 2009, vgl. Blatt 166 des Verwaltungsvorgangs). Dass dieses Beschäftigungsverhältnis auch im Jahr 2010 bestanden hat, ergibt sich weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus dem Vortrag der Parteien im Klageverfahren. 25 Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Beklagte das Einkommen des Klägers und seiner früheren Ehefrau im Ergebnis zutreffend der Einkommensgruppe von 37.000,00 Euro bis 49.000,00 Euro zugeordnet. Dem entspricht ein monatlicher Beitrag von 115,00 Euro für die Betreuung eines Kindes über 3 Jahren bei einer Betreuung von bis zu 45 Stunden wöchentlich. Insgesamt ergibt sich nach Abzug der bereits gezahlten Elternbeiträge ein Nachzahlungsbetrag von 365,00 Euro für den Betreuungszeitraum Januar bis Mai 2010 (fünffache Differenz zwischen gezahltem und neu festgesetztem Beitrag, 5 x 73,00 Euro). 26 Ob die Belastung mit Elternbeiträgen der Kindesmutter zuzumuten ist, ist keine Frage des Festsetzungsverfahrens, sondern gegebenenfalls in einem gesonderten Erlassverfahren zu prüfen. Dieses ist jedoch nicht Gegenstand der Klage. Antragsberechtigt im Erlassverfahren dürfte zudem auch nicht der Kläger, sondern allenfalls dessen geschiedene Ehefrau sein. 27 Andere Umstände, die gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch offensichtlich. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.