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Urteil

1 K 2393/12

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG bedarf es des Nachweises durch Urkunden, Melderegisterauszüge oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. • Die Ausstellung deutscher Ausweispapiere begründet nicht automatisch oder mit Bindungswirkung die Staatsangehörigkeit; für die besondere Regelung gilt eine 12‑Jahres‑Frist (§ 3 Abs.2 StAG). • Ein fehlerhafter Datenbestand in Registern (AZR/EStA) kann das Beweisergebnis nicht tragen, wenn sonstige Indizien gegen eine Einbürgerung sprechen.
Entscheidungsgründe
Feststellungsantrag Staatsangehörigkeit wegen fehlender Einbürgerungsurkunde abgewiesen • Zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 StAG bedarf es des Nachweises durch Urkunden, Melderegisterauszüge oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. • Die Ausstellung deutscher Ausweispapiere begründet nicht automatisch oder mit Bindungswirkung die Staatsangehörigkeit; für die besondere Regelung gilt eine 12‑Jahres‑Frist (§ 3 Abs.2 StAG). • Ein fehlerhafter Datenbestand in Registern (AZR/EStA) kann das Beweisergebnis nicht tragen, wenn sonstige Indizien gegen eine Einbürgerung sprechen. Die Klägerin beantragte die feststellende Erklärung, dass sie deutsche Staatsangehörige sei, und verwies auf einen verloren gegangenen Einbürgerungsakt sowie auf die Ausstellung von Reisepass und Personalausweis. Die Wohnsitzgemeinde hatte der Klägerin 2007 Ausweisdokumente ausgestellt; Ehemann und Kinder waren 2005 eingebürgert worden. Das Bundesverwaltungsamt enthielt zwischen 2011 und 2012 einen Eintrag, wonach der Klägerin am 30.05.2006 eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt worden sei; dieser Eintrag wurde später gelöscht. Die Staatsangehörigkeitsbehörde lehnte den Antrag ab, weil in den Akten keine Aushändigung der Urkunde feststellbar sei und die Klägerin die zwölfjährige behördliche Behandlung als Deutsche nicht erfülle. Die Klägerin klagte gegen den Ablehnungsbescheid. • Zuständigkeit: Der Beklagte ist zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (§ 30 StAG). • Erforderlicher Beweis: Nach § 30 Abs.2 StAG ist für die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Nachweis durch Urkunden, Melderegisterauszüge oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erforderlich. • Ausweise ohne Bindungswirkung: Die Ausstellung von Reisepass und Personalausweis beweist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Einbürgerung; § 3 Abs.2 StAG verlangt statt dessen eine zwölfjährige Behandlung als deutsche Staatsangehörige, wenn ausweisrechtlicher Vertrauenstatbestand geltend gemacht werden soll. • Fehlende Urkunde: Gemäß § 16 StAG wird die Einbürgerung mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam; die Klägerin konnte diese Urkunde nicht vorlegen und machte widersprüchliche Angaben zum Verlust. • Unzuverlässiger Registereintrag: Der in EStA nachgewiesene Eintrag vom 05.07.2011 ist nicht glaubhaft, da Hinweise bestehen, dass fehlerhafte Eingaben aus dem EDV‑Programm ADVIS/AZR übernommen wurden und das Bundesverwaltungsamt den Datensatz löschte. • Indizien gegen Einbürgerung: Es fehlen weitere Aktenvermerke, Merkblatt oder sonstige Unterlagen; die zeitlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung zum angegebenen Datum lagen nach Vortrag der Behörde nicht vor, sodass die Indizienlage gegen eine wirksame Aushändigung überwiegt. • Gebührenentscheidung: Die erhobene Verwaltungsgebühr entspricht § 38 Abs.3 StAG und der Gebührenverordnung; kein Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung wurde dargetan. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin ist nicht als deutsche Staatsangehörige festgestellt. Das Vorliegen einer Einbürgerung durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wurde nicht mit der für § 30 StAG erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Indizien wie fehlende Urkunde, fehlende sonstige Aktenhinweise, zeitliche Unvereinbarkeiten und die plausible Erklärung fehlerhafter Registereinträge überwiegen den früheren EStA‑Eintrag. Die Entscheidung ist somit rechtmäßig; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.