Urteil
13 K 749/14.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0819.13K749.14O.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 28. Februar 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt. Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 28. Februar 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 0000 in T. geborene Kläger wurde am 2. April 1979 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister und am 2. April 1980 zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst am 24. September 1981 mit der Note „sehr gut“ wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 zum Polizeihauptwachtmeister befördert. Am 28. Oktober 1983 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister und am 28. August 1987 die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 28. Januar 1988 wurde er zum Polizeiobermeister und am 9. September 1988 zum Polizeikommissar befördert. Die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeidienst bestand der Kläger am 15. September 1988 mit der Note „befriedigend“. Am 6. Januar 1992 erfolgte die Beförderung zum Polizeioberkommissar, am 17. Januar 1995 zum Polizeihauptkommissar (A 11) und am 23. Januar 2002 zum Polizeihauptkommissar (A 12). Seit dem 18. September 1989 ist der Kläger Bediensteter des Polizeipräsidiums E. . Am 1. September 2009 wurde er zum Wachdienstführer bei der Polizeiwache L. bestellt. Mit Wirkung vom 23. Dezember 2011 wurde ihm die Funktion des Dienstgruppenleiters übertragen. Aufgrund des noch darzustellenden Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit und der damit verbundenen Verwendungseinschränkungen wurde der Kläger in der Zeit vom 25. Juli 2013 bis Ende Januar 2014 als Einsatzbearbeiter auf der Leitstelle eingesetzt. Der Kläger ist seit dem 9. Juni 2005 in zweiter Ehe verheiratet. Aus der ersten Ehe sind drei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind, soweit bekannt, geordnet. Der Kläger ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 40. Die dienstlichen Leistungen des straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretenen Klägers waren stets überdurchschnittlich. Die letzte dienstliche Beurteilung vom 13. September 2011 endete mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“. Am 25. September 2013 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein, da der Verdacht eines schuldhaften Rückfalls in die nasse Phase des Alkoholismus bestand. Am 26. Februar 2014 erließ das Polizeipräsidium E. gegen den Kläger eine Disziplinarverfügung und verhängte eine Kürzung der Dienstbezüge um 10 % für die Dauer von 12 Monaten. Es stellte dabei folgenden Sachverhalt fest: „Sie haben sich in der Zeit vom 19.07.2007 – 13.09.2007 erfolgreich einer Suchtmittelentwöhnungstherapie unterzogen. Im Rahmen dieser Entwöhnungsbehandlung sind Sie über die Gefahren eines Suchtmittelgebrauchs unterrichtet worden. Sie wurden während der Behandlung auch darüber belehrt, dass jeder erneute Suchtmittelkonsum den Rückfall in die Abhängigkeit verursachen kann. Durch sog. „Alkoholbelehrungen“ am 07.11.2007 und 02.06.2008 wurden Sie zudem auf die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls in die „nasse Phase“ und die einschlägige Disziplinarrechtsprechung gegen Unterschrift hingewiesen. Demnach wurden Sie darüber belehrt, dass ein Beamter, der nach Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung rückfällig wird und durch erneuten Alkoholkonsum seine Dienstleistung zeitweise oder auf Dauer beeinträchtigt oder ausschließt, seine Beamtenpflichten verletzt. Ein solcher Beamter müsse mit strengen Disziplinarmaßnahmen, unter Umständen sogar mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, rechnen. Auf eigene Veranlassung stellten Sie am 02.05.2013 beim hiesigen polizeiärztlichen Dienst (PÄD) vor. Dieser teilte mit Schreiben vom gleichen Tage mit, dass bei Ihnen derzeit eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes nicht absehbar sei. Auch seien künftig zunächst dienstliche Verwendungseinschränkungen zu beachten (kein Führen der Dienstwaffe und Dienst-KfZ). Außerdem würden von dort Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und der uneingeschränkten Verwendungsfähigkeit eingeleitet. Diese Stellungnahme des PÄD wertete meine personalführende Dienststelle als erstes Indiz eines schuldhaften Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit, der durch eine weitere dortige Mitteilung vom 19.08.2013, die nach Abschluss einer erneuten stationären Entwöhnungsbehandlung einging, bestätigt wurde. Der genaue Zeitpunkt und Auslöser des Rückfalls ist mir nicht bekannt und wurde von Ihnen im Rahmen der Anhörungen gem. §§ 20, 31 LDG NRW auch nicht vorgetragen. Bei der Prüfung ob Sie schuldhaft gegen Ihre Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gem. § 34 S. 1 BeamtStG, die dem Beamten u.a. auferlegt, seine Dienstfähigkeit zu erhalten, verstoßen haben, habe ich zunächst zu berücksichtigen, dass nicht schon der Alkoholismus als solcher, sondern erst die Beeinträchtigung des Dienstes das Dienstvergehen darstellt. Unter solchen Beeinträchtigungen ist in stetiger Rechtsprechung des BVerwG (u.a. Urteil v. 21.09.1994 – 1 D 62.93) neben dem schuldhaften Herbeiführen der dauernden oder zeitweisen Dienstunfähigkeit jedenfalls auch die Einsatzunfähigkeit im übertragenen Aufgabenbereich zu verstehen. Bei Ihnen sind demnach folgende Beeinträchtigungen des Dienstes festzustellen: - Dienstunfähigkeit auf Grund des Alkoholkonsums vom 02.05. – 20.05.2013, lt. Stellungnahme des PÄD v. 02.05.2013 - Dienstversäumnis auf Grund stationärer Behandlung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in der Zeit vom 21.05. – 16.07.2013 - Untauglichkeit für das Führen der Dienstwaffe und des Dienst-Kfz. v. 02.05.2013 bis zum 16.01.2014, die Ihre befristete Umsetzung zur Dir 0000 erforderte.“ Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Kläger form- und fristgerecht Klage erhoben. Er räumt den vom Beklagten festgestellten Sachverhalt ein, ist jedoch der Auffassung, dass kein Dienstvergehen vorliege. Hilfsweise macht er geltend, dass die verhängte Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig sei, da, anders als vom Beklagten angenommen, allenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorliege und zu berücksichtigen sei, dass der Rückfall in einer Zeit extremer Belastungen erfolgt sei. Zu der Zeit habe, wie der Kläger erstmals im Rahmen der Klagebegründung vorträgt, sein Vater zwei Selbsttötungsversuche unternommen und sich völlig mit dem Kläger überworfen. Diese Belastungen seien ursächlich für den Rückfall gewesen, mittlerweile sei es zu einer Aussöhnung zwischen dem Kläger und seinem Vater gekommen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 26. Februar 2014 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung der Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 26. Februar 2014 auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Disziplinarakte, der Personalakten sowie der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Disziplinarverfügung vom 26. Februar 2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als gegen ihn gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 LDG NRW eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt worden ist. Zwar ist ein Dienstvergehen erwiesen, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erscheint jedoch nicht mehr angezeigt, so dass gemäß § 59 Abs. 3 LDG NRW das Disziplinarverfahren einzustellen und die Disziplinarverfügung aufzuheben ist. 1. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht zunächst von den Feststellungen in der Disziplinarverfügung aus. Zu ergänzen ist auf Grund des glaubhaften und vom Beklagten auch nicht bestrittenen Vortrages des Klägers lediglich, dass er sich zum Zeitpunkt des Rückfalls in einer persönlichen Ausnahmesituation befand. Der Kläger ist für die Pflege seines demenzerkrankten und pflegebedürftigen Vaters verantwortlich. Im September 2012 unternahm der Vater des Klägers einen Suizidversuch, indem er sich die Pulsadern aufschnitt. In der Folge kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seinem Vater, dieser entzog dem Kläger Ende 2012 sämtliche erteilten Vollmachten und wechselte die Türschlösser aus. Ende 2012 war der Vater des Klägers für acht Wochen in der 0000-Klinik untergebracht. Der Kläger besuchte ihn dort ständig, obwohl sein Vater schwere Vorwürfe gegen ihn erhob. So warf der Vater des Klägers diesem z.B. vor, dass er Schuld an dem Tod der Mutter trage. Anfang 2013 kam es dann zu einem weiteren Suizidversuch des Vaters. Hinzu kamen noch gerichtliche Streitigkeiten mit einer Tochter in Bezug auf Unterhalt. Diese persönlichen Umstände führten zum erneuten Alkoholkonsum des Klägers Anfang 2013. Seit der Durchführung der Therapie im Sommer 2013 lebt der Kläger wieder abstinent. Auch seine dienstlichen Leistungen sind seitdem nicht zu beanstanden. 2. Die Würdigung der zugrundezulegenden Feststellungen ergibt, dass sich der Kläger eines einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Der Kläger hat gegen seine sich aus § 34 S. 1 BeamtStG ergebende Dienstpflicht verstoßen. Danach hat sich der Beamte mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Daraus folgt die Verpflichtung, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und diese zu erhalten. Die Erhaltung der Dienstfähigkeit ist Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten obliegenden Pflichten und deshalb für das Beamtenverhältnis von grundlegender Bedeutung. Ohne körperlich und geistig jederzeit einsetzbare Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich, geistig und seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Im Zusammenhang mit einer Alkoholerkrankung gehört es nach ständiger Rechtsprechung deswegen zu den konkreten Pflichten der Beamten, nach einer Alkoholentziehungstherapie den Griff zum sogenannten „ersten Glas Alkohol‘“ zu unterlassen, da jeglicher Genuss von Alkohol nach einer Entziehungstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001 – 1 D 64/2000 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2010 – 20 LD 13/08 -. Gleichwohl begründet nicht der Griff zum Alkohol den Vorwurf der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten, denn die Trunksucht ist im Entstehen nicht selbst verschuldet. Disziplinarrechtlich relevant ist der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholsucht vielmehr erst dann, wenn die Entziehungskur den Beamten in die Lage versetzt hat, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, die erneute Alkoholabhängigkeit negative Auswirkungen auf den dienstlichen Betrieb hat und der Beamte nach dem Abschluss der Entwöhnungsbehandlung über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier alle vor. a) Die Entziehungskur im Sommer 2007 hatte den Kläger in die Lage versetzt, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger nach der letzten Entwöhnungstherapie seine Alkoholerkrankung ca. 6 Jahre im Griff hatte. b) Der Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus hatte zudem auch dienstliche Auswirkungen. Wie in der Disziplinarverfügung zutreffend ausgeführt konnte der Kläger aufgrund des Rückfalls in der Zeit vom 2. Mai bis 16. Juli 2013 seinen Dienst nicht verrichten. Auch musste ihm auf Grund seines Rückfalls für die Zeit vom 2. Mai 2013 bis zum 16. Januar 2014 das Führen der Dienstwaffe und des Dienstkraftfahrzeuges untersagt werden, so dass eine befristete Umsetzung in die Leitstelle erforderlich war. c) Der Kläger ist ferner über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls belehrt worden, die Belehrungen erfolgten am 7. November 2007 und 2. Juni 2008. d) Der Kläger handelte auch schuldhaft. Entgegen der in der Disziplinarverfügung vertretenen Auffassung kann jedoch nicht von bedingt vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden. Hier kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Belehrungen über fünf Jahre zurücklagen, was deren Wirkung bei dem Kläger, insbesondere hinsichtlich der dienst- und disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls, in den Hintergrund gedrängt haben könnte. Auch muss die erhebliche private Belastungssituation berücksichtigt werden. Bei der Sachlage kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Rückfall in die nasse Phase seiner Krankheit und dessen Folgen billigend in Kauf genommen hat. Diese Folgen mussten sich ihm jedoch aufgrund der Belehrungen sowie seines Kenntnisstandes ohne Weiteres aufdrängen, so dass zumindest von grob fahrlässigem Handeln des Klägers auszugehen ist. Vgl. zur Würdigung ähnlicher Umstände: BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – 1 D 4/05 -; SächsOVG, Urteil vom 14. März 2014 – D 6 A 503/11 - 3. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen, ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 S. 1 bis 3 LDG NRW). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der schuldhafte Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit grundsätzlich von einer gewissen disziplinarrechtlichen Relevanz ist, weil die Erhaltung der Dienstfähigkeit Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten obliegenden Pflichten ist. Das Gewicht eines schuldhaften Rückfalls in die Alkoholsucht wird dabei wesentlich durch die Schuldform und das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001, a.a.O., m.w.N. Hier hat der Rückfall zu nicht unbedeutenden Fehlzeiten und Verwendungseinschränkungen geführt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann, was sein Verschulden deutlich mindert. Fahrlässig herbeigeführte zeitweilige Dienstunfähigkeit, z. B. auf Grund eines (grob fahrlässig) selbst verschuldeten Sportunfalls, ist gewöhnlich (und erst recht in der Praxis) ohne disziplinarrechtliche Relevanz. Sofern man mit der ständigen Rechtsprechung die (grob) fahrlässig verursachte Dienstunfähigkeit beim schuldhaften Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus als Dienstvergehen ansieht, ist daher zumindest bei der Maßnahmebemessung Zurückhaltung angebracht. Dies gilt umso mehr als der Kläger mit der therapiebedingten Fehlzeit, die ihm disziplinarrechtlich vorgeworfen wird, auch seiner Gesunderhaltungspflicht nachkommt. Besondere Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass eine ausgesprochen schwere persönliche Krisensituation ursächlich für den Rückfall war. Dieser bei Erlass der Disziplinarverfügung unbekannte Gesichtspunkt ist zwingend in die Abwägung einzustellen. Das unveränderte Festhalten der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung an der ursprünglichen Disziplinarverfügung in Kenntnis dieses Sachverhaltes zeugt von einer unzureichenden Bereitschaft, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Auch ist der Kläger straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und erbringt seit mehr als 30 Jahren durchwegs überdurchschnittliche Leistungen. Zu seinen Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass er von sich aus auf seinen Dienstherrn zugegangen ist und sich offenbart hat. Zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen während des Dienstes ist es ohnehin nicht gekommen. Der zeitlich befristeten Verwendung in der Leitstelle hat er zugestimmt. Dem Kläger ist es zudem gelungen, innerhalb relativ kurzer Zeit seine volle Dienstfähigkeit wieder herzustellen und erneut gute Leistungen zu erbringen. Bis heute arbeitet er aktiv daran, seine Alkoholerkrankung in den Griff zu bekommen. Er besucht regelmäßig eine Selbsthilfegruppe für Abhängigkeitskranke und hält Kontakt zum Sozialen Ansprechpartner beim Polizeipräsidium E. . Der Rückfall hatte für den Kläger schließlich auch erhebliche dienstliche Auswirkungen. Er wurde für die Dauer eines halben Jahres zur Leitstelle versetzt, eine Maßnahme, die unweigerlich Außenwirkung hatte. Ferner wurde er bei einem Beförderungsverfahren aufgrund der Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt. Bei prognostischer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände und Berücksichtigung auch der Persönlichkeit des Klägers ist trotz Vorliegens eines Dienstvergehens die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht mehr angezeigt, zumal der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung ausgesprochen einsichtig gezeigt hat und sich insbesondere auch bewusst war, dass er im Falle eines erneuten Rückfalls in die nasse Phase des Alkoholismus mit der erneuten Durchführung eines Disziplinarverfahrens rechnen muss, welches insbesondere im Falle der Dienstunfähigkeit unter Umständen zu einer Entfernung aus dem Dienst führen könnte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 S. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.