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Urteil

8 K 2769/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0721.8K2769.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 3 Die 1960 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Im Jahre 1992 reiste sie mit einem Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem türkischen Ehemann nach Deutschland ein. Am 11. Januar 1993 wurde ihr eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde. Am 14. März 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, es sei beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abzulehnen, da die Klägerin nicht über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Die Klägerin machte daraufhin mit Schreiben vom 6. Mai 2013 geltend, ihr Gesundheitszustand sei erheblich reduziert. Aufgrund einer Tumorerkrankung habe sie sich am 28. November 2012 einer komplizierten Operation unterziehen müssen. Für den Herbst des Jahres 2013 sei eine weitere Operation geplant. Sie sei auch psychisch erheblich erkrankt. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes lägen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor. Danach sei von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache zwingend abzusehen, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit nicht in der Lage sei, die Voraussetzungen zu erfüllen. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 23. August 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Zur Begründung trug er vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Sie erfülle die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG nicht, wonach der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen müsse. Die Klägerin habe die erforderlichen Sprachkenntnisse bislang nicht nachgewiesen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG werde von den Voraussetzungen der ausreichenden Deutschkenntnisse abgesehen, wenn der Ausländer diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen könne. Diese Voraussetzungen seien nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe keine aussagekräftigen ärztlichen Gutachten eingereicht, wonach sie gegenwärtig und auch zukünftig gesundheitlich nicht in der Lage sein werde, sich die erforderlichen Sprachkenntnisse anzueignen. Von dem Erfordernis der Sprachkenntnisse sei auch nicht zur Vermeidung einer Härte abzusehen. Auch ohne Niederlassungserlaubnis sei es der Klägerin möglich, die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu leben, da ihre Aufenthaltserlaubnis weiterhin regelmäßig verlängert werden könne. 5 Am 11. September 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG i. V. m. § 104 Abs. 2 AufenthG. Von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sei gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer Härte abzusehen. Nach den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz liege eine Härte in diesem Sinne vor, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich mache, aber dauerhaft wesentlich erschwere. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Ergänzend beziehe sich die Klägerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH ) vom 10. Juli 2014 (C-138/13). In diesem Urteil habe der EuGH entschieden, dass die deutschen ausländerrechtlichen Vorschriften gegen das Recht auf Freizügigkeit und Familienzusammenführung verstießen, soweit dem Ehegatten eines im Inland rechtmäßig wohnenden türkischen Staatsangehörigen ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs nur erteilt werde, wenn einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen seien. Das im Jahre 2007 eingeführte Spracherfordernis gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen der früheren EWG und der Türkei nicht vereinbar. Diese Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach der Entscheidung des EuGH stehe die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, die eingeführt worden sei, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft getreten sei, und vorschreibe, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedsstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zwecke der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollten, vor der Einreise nachweisen müssten, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedsstaates erworben hätten. Die Stillhalteklausel stehe auch dem 2007 eingeführten Spracherfordernis bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 23. August 2013 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend trägt er vor: Die Klägerin habe am 12. März 2014 in Begleitung ihrer Tochter bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Bereits der Bitte, ihren Pass auszuhändigen, habe die Klägerin nicht folgen können. Auch dem anschließenden Gespräch mit der Tochter habe sie in keiner Weise folgen können. Daraus ergebe sich, dass bei der Klägerin selbst einfache Deutschkenntnisse nicht vorhanden seien. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Sie wird durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 23. August 2013 nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 14 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG zu. Sie erfüllt die sprachlichen Integrationsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG nicht. Die für die Klägerin anwendbare Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 2 AufenthG verlangt, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Dazu ist die Klägerin nicht in der Lage. Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 12. März 2014 konnte die Klägerin einfache, an sie gerichtete Fragen nicht verstehen. 15 Von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache ist nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzusehen. Nach dieser Regelung müssen die sprachlichen Integrationsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die vorliegenden ärztlichen Atteste belegen zwar, dass die Klägerin an diversen Krankheiten leidet und vorübergehend stationär behandelt wurde. Es ist aber in keiner Weise ersichtlich, dass die Klägerin dauerhaft außerstande wäre, das Spracherfordernis zu erfüllen. 16 Von den sprachlichen Voraussetzungen kann im Fall der Klägerin nicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Vermeidung einer Härte abgesehen werden. Ein Härtefall liegt etwa dann vor, wenn der Ausländer trotz verstärkter Bemühungen die sprachlichen Anforderungen unverschuldet nicht erfüllen kann (vgl. BT-Drs. 15. 15/420, S. 72). Des Weiteren kann eine Härte vorliegen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft wesentlich erschwert (vgl. Nr. 9.2.2.2.2 AufenthG-VwV). Danach stellt die Versagung der Niederlassungserlaubnis für die Klägerin keine Härte dar. Die Klägerin hat bislang in keiner Weise dargelegt, dass sie irgendwelche Anstrengungen zur Erfüllung der sprachlichen Voraussetzungen unternommen hat. Dass ihr dies aufgrund ihres Gesundheitszustandes von vornherein nicht zumutbar ist, ist nicht erkennbar. 17 Das Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG ist mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen der früheren EWG und der Türkei (Zusatzprotokoll) vereinbar. 18 § 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält eine sogenannte Stillhalteklausel, nach der die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden. Nach dem Urteil des EUGH vom 10. Juli 2014 (C 138/13) steht Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, wonach Ehegatten von in einem Mitgliedsstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zwecke der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedsstaat erworben haben. Nach Auffassung des EUGH stellt eine Regelung, die eine Familienzusammenführung erschwert, indem sie die Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Vergleich zu denjenigen verschärft, die galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft trat, eine neue Beschränkung für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige i. S. v. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls dar. Diese Entscheidung des EUGH ist auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. 19 Die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verleiht einem türkischen Staatsangehörigen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Sie verbietet nur (neue) Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8/09 –, Juris Rd-Nr. 19. 21 Das Spracherfordernis des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenhtG stellt aber keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit i. S. d. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls dar, denn dadurch wird das Recht, in jedem Ort in einem Mitgliedsstaat der EU Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, nicht tangiert. Der Entscheidung des EuGH vom 10. Juli 2014 ist schon nicht zu entnehmen, dass sprachliche Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels unzulässig wären, wenn der Ehegatte des türkischen Staatsangehörigen bereits ins Bundesgebiet eingereist ist und die Familienzusammenführung somit schon erfolgt ist. Erst recht unbedenklich ist das Spracherfordernis, wenn es – wie hier – um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, also um einen unbefristeten Aufenthaltstitel geht. 22 Die Klägerin verfügt seit mehr als zwanzig Jahren über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Ihr Aufenthalt ist – sofern keine wesentliche Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen eintritt – auch in Zukunft rechtlich nicht gefährdet. Die Nichterfüllung der sprachlichen Integrationsvoraussetzungen führt lediglich dazu, dass ihr eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt wird. Damit wird ihr Aufenthalt in Deutschland und die Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann – anders als in dem vom EUGH entschiedenen Fall – in keiner Weise erschwert. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.