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Urteil

9 K 3343/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0716.9K3343.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist ein gewerbliches Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand „Der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien sowie der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen“. Mit Antrag vom 6. Juli 2012 beantragte sie die Förderung einer Wohnungslüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung in B. , K. . Für die beantragte Maßnahme wurde im Antragsformular angekreuzt, dass die Anlage zentral eingebaut werde und sich in einem Mehrfamilienhaus‑Neubau mit 17 Wohneinheiten befinde. Unter Nr. 4 des Antragsformulars erklärte die Klägerin, dass sie (4.1.) die Richtlinie vollständig zur Kenntnis genommen habe und (4.2.) alle Angaben zum Antragsverfahren wahrheitsgemäß gemacht worden seien und dieses durch geeignete Unterlagen belegt werden könne. 3 Gleichzeitig wurde eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 11. Dezember 2007 vorgelegt. Diese beinhaltet als Zulassungsgegenstand: Dezentrale Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung … 4 Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an, weil nach der hier einschlägigen Richtlinie progres. nrw (Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen) im Neubaubereich nur zentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gefördert würden. Dem Antrag sei aber eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für ein dezentrales Lüftungsgerät beigefügt. Die Klägerin nahm hierzu nicht Stellung. 5 Mit Bescheid vom 16. November 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, nach der progres. nrw-Richtlinie würden keine dezentralen Lüftungsanlagen im Neubaubereich gefördert. 6 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17. Dezember 2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Es könne festgestellt werden, dass für Zu- und Abluftsysteme mit Wärmerückgewinnung die Gleichwertigkeit zwischen den Systemen nachgewiesen werden könne, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine zentral oder dezentral versorgte Nutzungseinheit handele und legte dazu am 1. März 2013 eine Stellungnahme von Herrn Q. N. von dem Europäischen Testzentrum für Wohnungslüftungsgeräte am Institut der Fachhochschule E. vom 3. Januar 2012 vor. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. November 2012 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 6. Juli 2012 die Förderung von 17 Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Auffassung, dass ein Anspruch gemäß Ziffer 2.1 der einschlägigen Richtlinie Ausgaben für die Errichtung von Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gefördert würden; dabei sei nach 6.4 der Richtlinie zwischen Bestandbauten und Neubauten zu unterscheiden. Während bei Bestandbauten sowohl die zentrale als auch die dezentrale Lüftungsanlage gefördert werde, erfolge bei Neubauten lediglich eine Förderung bei der zentralen Lüftungsanlage. Es gehe auch eindeutig aus dem Antragsformular 2.1 (Seite 2) hervor, dass bei Neubauten sowohl bei einem Einfamilienhaus, einer Doppelhaushälfte und einem Reihenhaus, als auch bei einem Mehrfamilienhaus nur zentrale Lüftungsgeräte gefördert würden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Verpflichtungsklage ist zulässig aber unbegründet. Die Ablehnung des Zuwendungsantrags durch den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung. 15 Ein gesetzlich normierter Anspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das „ob“ und „wie“ der Förderung frei zu bestimmen. Hierbei ist er nur durch den Gleichheitssatz bzw. das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt. Dieses Ermessen kann vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wie Förderrichtlinien unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, weil sie nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern sich an die Verwaltungsbehörden richten und erst durch ihre Anwendung Außenwirkung entfalten. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht, und kann nur überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den vorgenannten Grundsätzen genügt (vgl. BayVGH v. 28.10.1999 Az. 19 B 96.3964). 16 Die von der Klägerin begehrte Förderung wird vorliegend nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) ‑ Programmbereich Markteinführung vom 26. April 2012 ‑ im Folgenden ‑ Richtlinien ‑ nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. In einem solchen Fall, d. h. wenn für die Verteilung der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel keine konkrete gesetzliche Verteilungsregelung vorgesehen ist, vielmehr die Verteilung nur nach Maßgabe von Richtlinien erfolgt, bestimmen sich die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der Überprüfung durch das Gericht unterliegen, danach, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder die Zweckbestimmung des Haushaltsansatzes nicht beachtet worden ist. Dabei löst diese ständige gleichmäßige Subventionspraxis, soweit sie rechtmäßig ist, einen aus Artikel 3 GG erwachsenden Leistungsanspruch gleichgestellter Interessenten aus. Bestehen Vergaberichtlinien, die eine behördliche Praxis dokumentieren, so hat der Antragsteller einen Anspruch auf richtliniengemäße Behandlung. Zu überprüfen ist, ob der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet wurde. Entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalls im Widerspruch zur sonstigen Bewilligungspraxis der Behörde oder zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht. 17 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1989 ‑ 4 A 983/88 ‑. 18 Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Nach eigenen, nicht bestrittenen, Angaben hat die Beklagte im Jahr 2012 die Errichtung von Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gefördert und dabei nach 6.4 der Richtlinie zwischen Bestandsbauten und Neubauten unterschieden. Bei Bestandsbauten wurden sowohl die zentrale als auch die dezentrale Lüftungsanlage gefördert, bei Neubauten lediglich die dezentrale Lüftungsanlage. Belegt wird dies auch durch das Antragsformular in dem auf Seite 2 unter Nr. 3 ausdrücklich unter Bestandsbau und Neubau unterschieden wird und für den Neubau lediglich eine zentrale Wohnungslüftungsanlage als Fördergegenstand vorgesehen ist. Entsprechend hat auch die Klägerin im Antrag - allerdings fälschlich - angegeben, eine zentrale Anlage errichten zu wollen und zwar für insgesamt 17 Wohneinheiten, die neu erstellt werden sollten. 19 Gegen diese Praxis der Beklagten bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Zielsetzung der Förderrichtlinien. Grundsätzlich besteht für den Subventionsgeber eine weite Entscheidungsfreiheit, ob und wie welche Projekte von ihm ‑ insbesondere wie hier bei einem verlorenen Zuschuss ‑ gefördert werden sollen. Die Entscheidung, bei Neubauten nur zentrale Lüftungsanlagen zu fördern widerspricht auch nicht offensichtlich dem Zweck der Richtlinie, die Markteinführung der vielen anwendbaren Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung zu beschleunigen, um somit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Reduktion der CO 2 -Immissionen zu leisten. Dabei sollen die Anlagentechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen. Dieses ist auch bei der Förderung von lediglich zentralen Anlagen in Neubauten gewährleistet. Es ist nicht willkürlich, dass bei Bestandsbauten Anreize – wenn auch geringere - für die Errichtung von Entlüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung geschaffen werden sollen, um bereits bestehende Systeme abzulösen. Bei Neubauten sollen offenbar nur die gefördert werden, die von Anfang an als zentrale Anlagen projektiert worden sind um damit nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung einen höheren Wirkungsgrad zu erreichen. 20 Insofern kommt es auf das Ergebnis der vorgelegten Stellungnahme von Q. . P. N. vom 3. Januar 2012 nicht entscheidend an; denn die übliche Vergabepraxis der Beklagten entspricht den Richtlinien und ihre entsprechende Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. 21 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.