Urteil
1 K 3335/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0701.1K3335.12.00
14Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der 1950 geborene Kläger beantragte am 14. März 2012 bei dem Beklagten die Änderung seines Vornamens H. -K. I. in H. K1. I. . Zur Begründung trug er vor, schon von Kindesbeinen an sei er von Freunden immer nur „K1. “ gerufen worden. Seine Bekannten und Verwandten kennen man ihn nur unter diesem Vornamen, der auch auf seinen Visitenkarten stehe. Dieser sei ihm so zur Gewohnheit geworden, dass er mit dem Namen K1. L unterschreibe. Er sei Sozialarbeiter, die von ihm betreuten Jugendlichen kennten nur den Vornamen K1. . Nun solle sein faktischer Vorname sein rechtlicher Vorname werden. Auch gebe es in Deutschland eine „Unzahl“ von Personen mit dem Namen K. L . Für ihn bestehe daher unter diesem Namen Verwechslungsgefahr, während der Vorname K1. eine Individualisierung schaffe. Im Übrigen sei der Vorname für die Erkennbarkeit der Herkunft einer Person kaum von Bedeutung. Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2012 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) dürfe ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Dies erfordere, dass das schutzwürdige Interesse an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiege. Ein wichtiger Grund für eine Änderung wären z.B. erhebliche Schwierigkeiten im täglichen Leben. Ein wichtiger Grund sei hinsichtlich des Klägers nicht zu erkennen. Das langjährige tatsächliche Führen des Vornamens K1. im Freundeskreis und Berufsleben reiche nicht aus, bleibe dem Kläger aber unbenommen. Für die Beibehaltung des beurkundeten Namens spreche, dass der Kläger unter diesem seit vielen Jahren am Rechtsverkehr teilgenommen habe. Dass die Namensänderung erst im Alter von mehr als 60 Jahren beantragt worden sei, lege die Vermutung nahe, dass es zu keinen ernsthaften Problemen gekommen sei. Auch eine Verwechslungsgefahr sei nicht erkennbar. Der Kläger hat am 14. Dezember 2012 Klage erhoben. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht zur Begründung des erhobenen Anspruchs auf Namensänderung weiter geltend, das Namensänderungsgesetz sei vorkonstitutionelles Recht und in besonderer Weise auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. Auch sei die Bedeutung eines von mehreren geführten Vornamen für die Identifizierung gering und der jeweilige Rufname frei wählbar. Der Kläger leide psychisch darunter, dass er nicht den Namen K1. führen könne. Sein erster Vorname H. beruhe darauf, dass seine Mutter in erster Ehe mit dem im Jahr 1940 gefallenen H. G. verheiratet gewesen sei. Sein Vorname I. entspreche dem Vornamen seines verstorbenen Vaters. Sein weiterer Vorname K. erinnere an seinen Patenonkel, zu dem er keinen Kontakt gehabt habe. Mit der Vornamensänderung habe er aus Respekt vor seiner im Dezember 2008 gestorbenen Mutter bis zu deren Tod warten wollen. Nunmehr werde seine seelische Belastung immer größer und entwickele sich zunehmend zu einer Identifikationsneurose. Den größten Teil des Jahres halte er sich geschäftlich in Rumänien auf. Er wolle endlich den Namen führen dürfen, mit dem ihn alle Bekannten ansprächen. Zudem könne sich der Urkundenfälschung strafbar machen, wer mit seinem rechtlichen, aber normalerweise nicht verwendeten Namen unterschreibe, statt mit seinem tatsächlich verwendeten, frei gewählten Namen. Der Kläger hat eine Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Häusler aus Dülmen vom 12. Juni 2014 vorgelegt. Danach treten bei dem Kläger nach dem Tod des Sohnes und seiner Lebenspartnerin im Jahr 2013 immer wieder depressive Verstimmungen auf. Eine Änderung seines Namens sei für den Kläger zunehmend wichtig. Seine bisherigen Vornamen entwickelten sich im Laufe seines Lebens zu einer zunehmenden psychischen Belastung. Der Name H. habe dem 1940 verstorbenen ersten Ehemann der Mutter gehört, der Name K2. einem vor mehr als 30 Jahren gestorbenen Patenonkel. Zu dem vor mehr als 40 Jahren verstorbenen Namensgeber I. habe der Kläger keinerlei Verbindungen gehabt. Er erlebe diese Namen als an „ihm klebend“ und reagiere mit Stimmungsschwankungen, Unruhezuständen und leichter Erregbarkeit, wenn er in dieser Art und Weise angeschrieben werde. Im Hinblick auf die teils traumatische Vorgeschichte sowie die immer wieder auftretenden depressiven Stimmungsschwankungen sei die Entwicklung einer manifesten psychiatrischen Erkrankung zu befürchten, wenn der Kläger auf Dauer gezwungen werde, diese Namen weiter zu führen. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2012 zu verpflichten, seine Vornamen in H. K1. I. zu ändern. Der Kläger beantragt nun, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2012 zu verpflichten, die Vornamen des Klägers in K1. zu ändern, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2012 zu verpflichten, die Vornamen des Klägers in H. K1. I. zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Vorliegend könne ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen für die Änderung eines beurkundeten Vornamens in einen „Spitz- oder Rufnamen“ nicht festgestellt werden. In sehr vielen Fällen sei kein näherer Bezug vorhanden zu den Menschen, deren Vornamen für die Namenswahl ausschlaggebend gewesen seien. Zudem schreibe das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht vor, so dass der Kläger sich im Alltag K1. nennen könne. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klageänderung in Form des erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrags ist zulässig. Der Beklagte hat erklärt, auch diese Namensänderung sei nicht zulässig. Damit hat er sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen, so dass seine Einwilligung in die Klageänderung anzunehmen ist (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Es kann offenbleiben, ob die statthafte Verpflichtungsklage nicht nur mit dem Hilfsantrag, sondern auch mit dem Hauptantrag zulässig ist, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals gegenüber dem Beklagten (mündlich) die Ersetzung seiner drei Vornamen durch den Vornamen K1. beantragt und der Beklagte (nur) erklärt hat, auch diese Namensänderung sei nicht zulässig. Ob dies bereits die nach § 42 Abs. 1 VwGO für eine zulässige Verpflichtungsklage erforderliche Ablehnung der Namensänderung durch Verwaltungsakt darstellt oder ein solcher hier ausnahmsweise verzichtbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Die Klage ist jedenfalls mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat weder einen Anspruch auf Ersetzung seiner Vornamen durch den Vornamen K1. noch auf die hilfsweise beantragte Änderung in H. K1. I. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 11 in Verbindung mit §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG kann auf Antrag ein Vorname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Eine Namensänderung liegt nicht nur bei Auswechslung eines Vornamens, sondern auch bei Hinzufügung oder Streichung eines oder mehrerer Vornamen vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 – 7 B 44.81 –, juris, Rn. 3. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig überprüft werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 – 7 C 140.61 –, BVerwGE 15, 207. Ein wichtiger Grund setzt zunächst voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers an der Änderung seines bisherigen Namens und der Führung eines neuen Namens gegeben ist. Dieses persönliche Interesse an der Namensänderung muss bei Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange, die sich aus der sozialen Ordnungsfunktion des Namens ergebenden öffentlichen Interessen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 – 7 C 2.84 –, und vom 24. April 1987 – 7 C 120.86 –, Buchholz 402.10 § 3 NÄG, Nr. 53 und 60. Nach dem NamÄndG steht der Name grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des beurkundeten Namens besteht. Diese Regelungen sind verfassungsgemäß. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 – 7 B 42.87 –, NJW 1987, 2454; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 – 1 BvR 358/89 –, juris. Zwar unterscheidet sich die Änderung des Vornamens von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen in diesem Zusammenhang ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, welchem eine stärkere Ordnungsfunktion zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 – 7 B 14.89 –, NJW-RR 1989, 771. Das öffentliche Interesse tritt zwar noch weiter zurück, wenn es nicht darum geht, einen Vornamen zu ersetzen, sondern der bereits registrierte erste Vorname und mit ihm seine Kennzeichnungsfunktion erhalten bleibt und die Namensänderung nur weitere Vornamen betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 6 C 26.02 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 16 E 343/12 –, juris, Rn. 21. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Der Kläger möchte seinen ersten Vornamen H. -K. zu Gunsten des Vornamens K1. aufgeben bzw. hilfsweise in die beiden Vornamen H. K1. ändern. Die Änderung des Vornamens hat Ausnahmecharakter. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname bzw. sind die Vornamen grundsätzlich unabänderlich geworden und können nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können. Dieses Interesse wird in § 111 OWiG auch in Bezug auf den Vornamen zum Ausdruck gebracht. Unter Berücksichtigung des – wenngleich vergleichsweise geringen – öffentlichen Interesses an der Vornamenskontinuität sowie der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 16 E 343/12 –, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 – 1 BvR 358/89 –, juris. Ein solch wesentliches, schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Änderung seiner Vornamen in K1. bzw. in H. K1. I. liegt nicht vor. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht vorschreibt, sondern individuellen Gestaltungen Raum lässt. Nur gegenüber Behörden, namentlich bezüglich der amtlichen Registerführung, besteht die Verpflichtung zum Führen des vollständigen, rechtlichen Namens. Durch diese eng umgrenzten Regelungen wird der Individualitätsanspruch des Namensträgers nicht wesentlich beeinträchtigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1988 – 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 –, juris, Rn. 53 bis 56. Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, dass Namensabkürzungen, Kosenamen oder Pseudonyme zum amtlichen Namen gemacht werden. Grundsätzlich ist es zumutbar, die Divergenz zwischen der tatsächlichen Gebrauchsform und der amtlichen Form des Namens hinzunehmen. Ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung reicht in diesen Fällen nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 – 7 B 14.89 –, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 – 1 BvR 358/89 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2012 – OVG 5 N 29.09 –, juris, Rn. 16. Ein demgegenüber weitergehendes, schutzwürdiges Interesse hat der Kläger nicht aufgezeigt. Es ist ihm durchaus zumutbar, Dritten, die Kenntnis davon erlangen, dass der von ihm gebrauchte Vorname K1. von seinen rechtlichen Vornamen abweicht und ihn darauf ansprechen, seine diesbezüglichen Gründe zu nennen. Dies erfordert weder einen unzumutbaren zeitlichen Aufwand noch setzt es den Kläger gegenüber Dritten in ein schlechtes Licht oder begründet Zweifel an seiner Identität. Dass der Kläger mit seinen Vornamen einer nicht nur vereinzelten, sondern unzumutbaren, weil regelmäßigen Verwechslungsgefahr unterliegt, ist weder ersichtlich noch näher dargelegt und angesichts der nicht alltäglichen Namenskombination H. -K. I. auch nicht anzunehmen. Der Verweis des Klägers auf eine wissenschaftliche Kommentierung zu dem Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wonach sich dieses Vergehens strafbar mache, wer mit seinem rechtlichen, normalerweise nicht verwendeten Namen unterschreibe, anstatt mit seinem tatsächlich verwendeten, frei gewählten Namen, unter welchem er bekannt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm auf Grund der fehlenden rechtlichen Änderung seiner Vornamen eine Verwirklichung des Straftatbestand der Urkundenfälschung drohe. Insoweit dürfte es bei ihm schon offensichtlich am notwendigen subjektiven Tatbestand der Täuschungsabsicht fehlen, ansonsten wäre der Kläger nicht schutzwürdig. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger unzumutbar sein sollte, im geschäftlichen Verkehr (z.B. im Zahlungsverkehr) seine amtlichen Vornamen zu verwenden, soweit dies nötig sein sollte. Die Leistung der Unterschrift erfordert in aller Regel aber nicht die Verwendung des bzw. der Vornamen, sondern lässt die Schreibung des Nachnamens genügen. Falls der Kläger sich tatsächlich an die Verwendung auch des Vornamens K1. als Teil seiner Unterschrift gewöhnt haben sollte, so ist er hinsichtlich dieser Gewohnheit mangels rechtlicher Namensänderung nicht schutzwürdig und kann diese ändern. Die Stellungnahme des den Kläger behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Häusler vom 12. Juni 2014 legt nicht nachvollziehbar dar, dass bzw. weshalb die Versagung einer Änderung der Vornamen des Klägers in den tatsächlich verwendeten Vornamen K1. seiner psychischen Gesundheit abträglich sein sollte. Dessen diagnostizierten (wiederkehrenden) depressiven Verstimmungen gründen in dem Versterben sowohl seines Sohnes und als auch seiner Lebenspartnerin im Jahr 2013. Die ärztliche Stellungnahme vermag nicht aufzuzeigen, weshalb die rechtlichen Vornamen des Klägers sich für diesen zu einer „zunehmenden psychischen Belastung“ entwickeln sollten bzw. gar eine „manifeste psychiatrische Erkrankung“ zu befürchten sein sollte. Daher kann diese – erst kurz vor der mündlichen Verhandlung getroffene – Prognose nicht überzeugen. Es ist objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger (nicht nur unerheblich) dadurch belastet werden sollte, dass die Menschen, nach denen seine Vornamen ausgewählt wurden, bereits seit mehreren Jahrzehnten tot sind und er mit diesen keinen oder nur wenig Kontakt gehabt hat. Dies unterscheidet den Kläger nicht von einer Vielzahl von Mitbürgern, ohne dass entsprechende psychische Folgen allgemein bekannt oder nachvollziehbar wären. Eine diesbezügliche subjektive, besondere Belastung konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufzeigen bzw. glaubhaft darlegen. Insbesondere hat er nicht behauptet, dass einer dieser Namenspaten sich ihm gegenüber (nachhaltig) schlecht benommen hätte. Im Wesentlichen hat der Kläger ausgeführt, als er minderjährig gewesen sei, habe es in der Familie Streit gegeben, ob er mit dem Namen „H. “ oder „K. “ gerufen werden solle. Er habe sich damals für „K1. “ entschieden. Dass dieser vor Jahrzehnten erfolgte Familienstreit den Kläger noch immer erheblich belastet, ist nicht glaubhaft dargetan. Der Kläger kann – wie bereits dargelegt – im Alltag mangels starrer Namensführungspflicht den von ihm gewählten Vornamen K1. verwenden. Dass er im behördlichen Verkehr aus rechtlichen Gründen und nach seinen Angaben auch teilweise im geschäftlichen Verkehr aus tatsächlichen Gründen seine rechtlichen Vornamen nennen bzw. schreiben muss, führt zu keiner merklichen, objektivierbaren und nachvollziehbaren Beeinträchtigung seines Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) bzw. seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Sachverhalt, der dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1980 zu Grunde lag, war demgegenüber gänzlich anders gelagert und nicht vergleichbar. In jenem Verfahren lagen besonderen Verhältnisse dergestalt vor, dass der in dem (rechtlichen) Nachnamen des dortigen Klägers enthaltene Umlaut durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen weitgehend abweichend wiedergegeben wurde, wodurch in dem umfangreichen Schriftverkehr des Klägers vielfach objektiv gewichtige Verwirrungen und Unzuträglichkeiten entstanden. Dies rechtfertigte die Änderung des Nachnamens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 – 7 C 21.78 –, juris, Rn. 1 und 15. Vergleichbare objektive und erhebliche Schwierigkeiten entstehen dem Kläger weder hinsichtlich seiner rechtlichen Vornamen noch bezüglich des von ihm tatsächlich geführten Vornamens. Die von dem Beklagten erhobene Verwaltungsgebühr begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.